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Anlage 1 StiftVO-UGÖ - Satzung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (StiftVO-UGÖ)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-UGÖ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(zu § 1 Abs. 2)

Satzung zuletzt geändert durch Bek. vom 7. Juli 2016 (Nds. MBl. S. 763)

Präambel

1Dem Hochschulrecht im Land Niedersachsen liegt das Leitbild einer weitgehenden Entstaatlichung der Hochschulen zugrunde. 2Dies wird für die Georg-August-Universität Göttingen durch die Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts umgesetzt. 3Dadurch soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu sichern und zu steigern.

§ 1
Status, Sitz, Dienstsiegel

1Die Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Ihr Sitz ist Göttingen. 3Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Zielsetzung und Aufgaben der Stiftung

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Georg-August-Universität Göttingen (im Folgenden: Universität).

(2) 1Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts; dies umfasst insbesondere die Sicherung und Weiterentwicklung der Universität in ihren Funktionen Forschung, Lehre, Krankenversorgung, Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Technologietransfer. 2Die Stiftung hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu steigern.

(3) Die Stiftung kann

  1. 1.
    die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
  2. 2.
    rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind.

(4) 1Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind. 2Die Entscheidung des Präsidiums oder des Vorstands der Universitätsmedizin Göttingen über die Errichtung von oder die Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts bedarf neben der Zustimmung von Stiftungsrat, Stiftungsausschuss Universität oder Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Einwilligung des Fachministeriums.

(5) 1Für die Regelungen dieser Satzung gilt, dass das Präsidium und der Stiftungsausschuss Universität zuständig sind für die Universität ohne die Universitätsmedizin sowie der Vorstand und der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin für die Universitätsmedizin. 2Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin. 3Für Präsidium und Vorstand ist § 63h des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) beachtlich.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) 1Die in der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung der "Stiftung Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" aufgeführten Grundstücke bilden das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung als Teil des Stiftungsvermögens. 2Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Landes Niedersachsen oder Dritter sowie durch Erbschaften oder Vermächtnisse erhöht werden. 3Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks.

(2) 1Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. 3Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden. 4Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.

(3) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.

§ 4
Teilvermögen und Gesamtvermögen

(1) 1Für die Stiftung ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). 2Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. 3Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. 4Die Bilanz für die Universität ohne die Universitätsmedizin wird mit der Bilanz für die Universitätsmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert.

(2) 1Die Teilvermögen der Stiftung dürfen wechselseitig nicht zur Verbesserung des jeweils anderen herangezogen werden; dazu zählt auch die Befriedigung von externen Ansprüchen, die zum jeweiligen Teilvermögen keinen Bezug haben. 2Ist ein Teilvermögen von Dritten zum Ausgleich von dem anderen Teilvermögen zuzurechnenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden, so ist ein interner Ausgleich vorzunehmen.

(3) Bei internem Finanzbedarf und externen Ansprüchen gegen die Stiftung sowie sonstigen Maßnahmen, die sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen sind, ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen.

§ 5
Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung

(1) 1Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist je ein Wirtschaftsplan für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; stellt das Land Niedersachsen einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren. 3Die Stiftung führt für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin getrennte Bankkonten und erstellt jeweils eigene Jahresabschlüsse.

(2) 1Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidium aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Stiftungsausschusses Universität; der Wirtschaftplan für die Universitätsmedizin wird vom Vorstand aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin. 2Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel werden der Stiftung für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin aus einem Haushaltskapitel aus jeweils eigenen Titeln zugeführt.

(3) 1Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Auf die Jahresabschlüsse sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. 3Auf die Prüfung der Jahresabschlüsse sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden. 4Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(4) 1Die bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchten Teile der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren in Rücklagen eingestellt und stehen der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung; dabei ist die bilanzielle Trennung der Teilvermögen zu beachten. 2Die nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchten Teile können den jeweiligen Teilvermögen zugeführt werden.

§ 6
Dienstrechtliche Befugnisse

(1) 1Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes. 2Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.

(2) 1Der Stiftungsausschuss Universität ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. 2Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.

(3) 1Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder ist der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. 2Dienstvorgesetzter des Personals der Universitätsmedizin ist der Vorstand. 3Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten

  1. 1.
    für die Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren,
  2. 2.
    für die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber beamteten Professorinnen und Professoren,
  3. 3.
    für arbeitsrechtliche Abmahnungen und Kündigungen gegenüber angestellten Professorinnen und Professoren, einschließlich Chefärztinnen und Chefärzten, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen oder leitenden Oberärzte sowie
  4. 4.
    für die Verleihung des Professorentitels an angestellte Professorinnen und Professoren, einschließlich Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen oder leitenden Oberärzte.

§ 7
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung, die die Universität trägt, sind der Stiftungsrat, der Stiftungsausschuss Universität, der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand der Universitätsmedizin.

§ 8
Stiftungsausschuss Universität

(1) 1Der Stiftungsausschuss Universität besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind

  1. 1.
    fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Universität nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die im Einvernehmen mit dem Senat der Universität vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund von diesem wieder entlassen werden können,
  2. 2.
    ein Mitglied der Universität, das vom Senat der Universität gewählt wird, sowie
  3. 3.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

(2) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Davon unberührt bleibt die Bindung der Stiftung an Weisungen des Fachministeriums bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) 1Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität beträgt drei Jahre. 2Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) 1Scheidet ein Mitglied aus, so wird das neue Mitglied alsbald nach dem Ausscheiden bestellt. 2Bis dahin führt das ausgeschiedene Mitglied seine Geschäfte als Mitglied des Stiftungsausschusses Universität fort.

(5) 1Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen. 2Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(6) 1Der Stiftungsausschuss Universität berät die Universität, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Universität,
  2. 2.
    Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,
  3. 3.
    Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
  4. 4.
    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
  5. 5.
    Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,
  6. 6.
    Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,
  7. 7.
    Rechtsaufsicht über die Universität.

3Er kann zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen.

(7) Der Stiftungsausschuss Universität kann für bestimmte Aufgaben Gremien auf Zeit einrichten, die seiner Beratung dienen.

(8) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universität beratend teil.

§ 9
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

  1. 1.

    den Mitgliedern des Stiftungsausschusses Universität,

  2. 2.

    zwei Personen, die im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,

  3. 3.

    einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität,

  4. 4.

    einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums.

(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Die Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des Vorstands der Universitätsmedizin, die Vertretung bzw. die Vertretungen der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte, die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin Göttingen, ein Mitglied der Personalvertretung und ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.

(3) 1Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin. 2Er beschließt Änderungen der Stiftungssatzung und Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung und die Ausgestaltung des Dienstsiegels.

(4) § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 10
Stiftungsausschuss Universitätsmedizin

(1) 1Dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin gehören die vier in § 9 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Mitglieder des Stiftungsrates und ein vom Stiftungsausschuss Universität aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied an. 2Die Mitglieder des Vorstands, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin Göttingen und ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin beratend teil.

(2) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin berät die Universitätsmedizin, beschließt anstelle des Stiftungsausschusses Universität über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. 2Dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin obliegt es,

  1. 1.

    die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und zu entlassen,

  2. 2.

    über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten zu entscheiden,

  3. 3.

    dem Wirtschaftsplan zuzustimmen,

  4. 4.

    den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,

  5. 5.

    den Jahresabschluss festzustellen und den Vorstand zu entlasten,

  6. 6.

    der Errichtung von Gesellschaften des Privatrechts und der Beteiligung an solchen Gesellschaften durch die Stiftung zuzustimmen,

  7. 7.

    die Rechtsaufsicht über die Universität auszuüben.

(3) 1Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Vorstandes ergeben, werden vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin vorbereitet und gegenüber dem Vorstand durchgeführt. 2Mitglieder nach §§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(4) § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 11
Innere Ordnung des Stiftungsausschusses Universität, des Stiftungsrates und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin, Geschäftsordnung

(1) Der Stiftungsausschuss Universität wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) 1Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Stiftungsausschuss Universität seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters den Ausschlag. 3Der Stiftungsausschuss Universität ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend ist. 4Eine schriftliche, fernschriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3) 1Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsausschusses Universität ein. 2Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. 3Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Mitglied, das den Vorsitz geführt hat, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

(4) Der Stiftungsausschuss Universität gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Für den Stiftungsrat und den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 12
Präsidium, Vorstand der Universitätsmedizin

(1) 1Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsausschusses Universität vor und führt sie aus. 2Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG. 3In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsausschuss Universität.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann Vertretungsbefugnisse auf andere Mitglieder des Präsidiums delegieren. 3Die Delegationsregelungen sind bekannt zu machen.

(3) 1In Angelegenheiten der Universitätsmedizin tritt der Vorstand an die Stelle des Präsidiums. 2Insoweit vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes die Stiftung nach außen. 3Sie oder er kann Vertretungsbefugnisse auf andere Mitglieder des Vorstandes delegieren. 4Die Delegationsregelungen sind bekannt zu machen.

(4) 1Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Veränderung von Verträgen, der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind durch das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums im Einvernehmen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums, das vom Präsidium bestimmt wird, zu treffen. 2In der Universitätsmedizin sind die Entscheidungen nach Satz 1 durch das Vorstandsmitglied für Wirtschaftsführung und Administration zu treffen. 3In Angelegenheiten, die über sein Ressort hinausgehen, entscheidet der Vorstand. 4Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 können auf Bedienstete der Stiftung übertragen werden.

(5) Präsidium und Vorstand geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, in der auch die Sicherstellung ihrer jeweiligen Funktion als Stiftungsorgan geregelt wird.

§ 13
Verschwiegenheitspflicht

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität, des Stiftungsrates, des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin, des Präsidiums, des Vorstandes der Universitätsmedizin und der Gremien auf Zeit nach § 8 Abs. 7 sowie sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen dieser Gremien sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz, Beschlüsse der genannten Gremien oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, auch nach Ausscheiden aus dem Amt Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 14
Aufsicht und Zusammenwirken

(1) 1Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Universität aus. 2Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsausschuss Universität vorbereitet und gegenüber der Universität ohne die Universitätsmedizin durchgeführt. 3Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums der Stiftung ergeben, werden vom Stiftungsausschuss Universität vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. 4Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zustande. 5Das Mitglied nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit. 6Soweit die Universität einschließlich der Universitätsmedizin betroffen ist, tritt an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität der Stiftungsrat; Satz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 nur mit den Stimmen der Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 zustande kommen. 7Die Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit. 8Soweit nur die Universitätsmedizin betroffen ist, tritt an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin und an die Stelle des Präsidiums der Vorstand; Satz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 nur mit der Stimme des Mitgliedes nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 zustande kommen. 9Das Mitglied nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Universität.

(3) Soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für die Genehmigung von Ordnungen der Universität ohne die Universitätsmedizin der Stiftungsausschuss Universität, für die Genehmigung von Ordnungen der Universität einschließlich der Universitätsmedizin der Stiftungsrat und für Ordnungen der Universitätsmedizin der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin zuständig.

§ 15
Vermögensanfall

1Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 NHG und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. 2Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine oder mehrere bei Auflösung zu bestimmende gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts zur Förderung der Universität. 3Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Auflösung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn eine Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.

§ 16
Satzungsänderung

1Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Beschlussfassung des Stiftungsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und der Genehmigung der Landesregierung. 2Satzungsänderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.