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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

Art. 3 HBeglG 2008 - Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2008
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2008,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) 1Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

    1. 1.

      zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,

    2. 2.

      zu denen eine Hochschule in staatlicher Verantwortung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) oder eine Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin einer Hochschule ist, Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann, oder

    3. 3.

      zu denen Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.

    2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Amtshandlungen einer unteren Bauaufsichtsbehörde."

  2. 2.

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    2. b)

      Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

      "5.
      für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle."