§ 3 NHG - Aufgaben der Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 0 22210
(1) 1Aufgaben der Hochschulen sind
- 1.
die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat,
- 2.
die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung voraussetzen,
- 3.
die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- 4.
die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie von Unternehmensgründungen aus der Hochschule heraus,
- 5.
die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und des Austauschs zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung der Belange ausländischer Studierender,
- 6.
die Weiterbildung ihres Personals,
- 7.
die Mitwirkung an der sozialen Förderung der Studierenden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, wobei die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können,
- 8.
die Vergabe von Stipendien an Studierende insbesondere aufgrund besonderer Leistungen, herausgehobener Befähigungen, herausragender ehrenamtlicher Tätigkeiten oder Tätigkeiten in der Hochschulselbstverwaltung sowie zur Förderung der unter Nummer 5 genannten Ziele,
- 9.
die Förderung der kulturellen und musischen Belange sowie des Sports an den Hochschulen,
- 10.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie über ihre Veranstaltungen und
- 11.
die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschule.
2Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen, insbesondere an unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen und bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen an möglichst langen Laufzeiten sowie an der gleichberechtigten Teilhabe von Beschäftigten mit Behinderung, angemessen Rechnung. 3Zur Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (Satz 1 Nr. 7) bestellt die Hochschule eine Beauftragte oder einen Beauftragten; das Nähere regelt die Grundordnung. 4Die Hochschulen können andere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlichen Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(2) 1Die Hochschulen entwickeln und betreiben in der Regel im Verbund von Hochschulbibliotheken, Hochschulrechenzentren, Einrichtungen zum Einsatz digitaler Medien in der Lehre und anderen Einrichtungen hochschulübergreifend und gemeinsam mit anderen Einrichtungen koordinierte Informationsinfrastrukturen.2Sie ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu wissenschaftlicher Information.
(3) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). 2Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.
(4) 1Den Universitäten und den gleichgestellten Hochschulen obliegt die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 2Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung sowie praxisnahe Forschung und Entwicklung.
(5) 1Die Medizinische Hochschule Hannover und die Universitätsmedizin Göttingen (humanmedizinische Einrichtungen) sowie die Tierärztliche Hochschule Hannover erbringen zusätzlich Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens. 2Die humanmedizinischen Einrichtungen nehmen auch Aufgaben der Krankenversorgung, die Tierärztliche Hochschule Hannover nimmt solche der tiermedizinischen Versorgung wahr. 3Die humanmedizinischen Einrichtungen und die Tierärztliche Hochschule Hannover beteiligen sich an der Ausbildung von Angehörigen anderer als ärztlicher Heilberufe.
(6) 1Der Hochschule Emden/Leer obliegt die seemännische Fachschulausbildung als staatliche Aufgabe. 2Die Organisation der Ausbildung kann abweichend vom Zweiten Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes erfolgen.
(7) Die Hochschulen können im Zusammenwirken mit den Schulen besonders befähigte Schülerinnen und Schüler ausbilden.
(8) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) durch Verordnung Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen oder bei Studentenwerken einzurichten und ihnen auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende zu übertragen, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. 2In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Ämter für Ausbildungsförderung die Studentenwerke zur Durchführung ihrer Aufgaben heranziehen und dass ein an einer Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen eingeschrieben sind. 3Soweit Ämter für Ausbildungsförderung bei Studentenwerken errichtet sind, ist deren örtliche Zuständigkeit durch Verordnung des Fachministeriums zu bestimmen.
(9) 1Das Fachministerium kann an Hochschulen Studienkollegs errichten. 2Das Studienkolleg bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren ausländische Bildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, auf die nach § 18 Abs. 11 Satz 1 abzulegende Prüfung vor. 3Es vermittelt ihnen insbesondere den für ein erfolgreiches Studium notwendigen Bildungsstand.