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  • ab 01.03.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NWappGRdErl - Landessiegel

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz
Redaktionelle Abkürzung
NWappGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11410

2.1 Das Land führt ein großes und ein kleines Landessiegel, die jeweils das springende weiße Ross zeigen.

2.2 Das große Landessiegel ist ein Prägesiegel. Das kleine Landessiegel wird als Prägesiegel, Siegelmarke oder Farbdruckstempel verwendet. Es kann auch maschinell eingedruckt oder aufgedruckt werden. Für die Herstellung der Siegel sind die vom Niedersächsischen Landesarchiv erlassenen und auf ihrer Internetseite (www.nla.niedersachsen.de) veröffentlichten verbindlichen Anordnungen sowie die in Anlage 1 abgedruckten Muster maßgebend.

2.3 Das große Landessiegel wird verwendet von den obersten Landesbehörden bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen, und vom Staatsgerichtshof zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen.

2.4 Das kleine Landesiegel führen

  1. a)

    die Dienststellen des Landes einschließlich der Landesbetriebe nach § 26 LHO,

  2. b)

    die öffentlichen Schulen,

  3. c)

    die anerkannten Ersatzschulen bei der Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen und bei der Verleihung von Berechtigungen (§ 148 NSchG),

  4. d)

    die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 NHG, das Recht zur Führung eigener Siegel bleibt unberührt,

  5. e)

    die Standesbeamtinnen und Standesbeamten,

  6. f)

    die Notarinnen und Notare,

  7. g)

    die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,

  8. h)

    die Schiedsämter,

  9. i)

    die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,

  10. j)

    die Anstalt Niedersächsische Landesforsten,

  11. k)

    die Gütestellen i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel für Vergleiche, die vor der Gütestelle geschlossen sind,

  12. l)

    die Anstalt "Klinisches Krebsregister Niedersachsen (KKN)".

2.5 Nachfolgende Dienststellen des Landes dürfen als überkommene heimatgebundene Einrichtungen anstelle des kleinen Landessiegels das vor der Bildung des Landes Niedersachsen herkömmlich geführte Landessiegel weiter anwenden:

  1. a)

    Landesmuseum für Kunst- und Kulturgeschichte, Niedersächsische Landesmuseen Oldenburg,

  2. b)

    Landesmuseum für Natur und Mensch, Niedersächsische Landesmuseen Oldenburg,

  3. c)

    Landesbibliothek in Oldenburg,

  4. d)

    Oldenburgisches Staatstheater,

  5. e)

    Braunschweigisches Landesmuseum, Niedersächsische Landesmuseen Braunschweig,

  6. f)

    Staatliches Naturhistorisches Museum, Niedersächsische Landesmuseen Braunschweig,

  7. g)

    Staatstheater Braunschweig,

  8. h)

    Herzog Anton Ulrich-Museum, Niedersächsische Landesmuseen Braunschweig,

  9. i)

    Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel.