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§ 1 NHG - Staatliche Verantwortung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.

(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben und den von ihnen erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. Die Kriterien der Finanzierung sind den Hochschulen und dem Landtag offen zu legen.

(3) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungs- und Leistungsziele für die Hochschule und deren staatliche Finanzierung. Die Entwicklungsplanung soll die Entwicklungs- und Leistungsziele in ihren Grundzügen bestimmen. Zielvereinbarungen mit einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung werden zugleich mit der Stiftung getroffen. Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere

  1. 1.
    die Zahl der Studienplätze sowie die Einrichtung oder Schließung von Studiengängen,
  2. 2.
    die Verkürzung der Studienzeit und die Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher,
  3. 3.
    die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  4. 4.
    die Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung,
  5. 5.
    die Festlegung der Forschungsschwerpunkte,
  6. 6.
    die weitere Internationalisierung und
  7. 7.
    die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3.

(4) In Zielvereinbarungen enthaltene Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt, dass die haushaltsrechtliche Ermächtigung erteilt wird. Das Fachministerium berichtet dem Landtag regelmäßig über die Umsetzung der Zielvereinbarungen. Wenn und soweit eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Fachministerium nach Anhörung der Hochschule und, im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auch der Stiftung, eine Zielvorgabe erlassen, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulplanung geboten ist.