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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 StiftVO-LUH - Satzung der "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover"

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-LUH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(zu § 1 Abs. 2)

Präambel

Dem Niedersächsisches Hochschulgesetz vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), liegt das Leitbild einer weitgehenden Entstaatlichung der Hochschule zugrunde. Dies wird für die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (im Folgenden: LUH) durch die Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts umgesetzt. Dadurch soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu sichern und zu steigern.

§ 1
Status, Sitz, Dienstsiegel

(1) Die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Hannover. Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Stiftungsaufgaben

(1) Die Stiftung nimmt die staatlichen Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) als eigene Aufgaben wahr.

(2) Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die LUH aus. Die Vorschriften des § 51 NHG über die Rechtsaufsicht gelten entsprechend.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung das Selbstverwaltungsrecht der LUH.

(4) Die Stiftung unterstützt die LUH in der kommunikativen Vermittlung von Wissenschaft in die Gesellschaft und den Austausch zwischen Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Politik und Wirtschaft.

(5) Die Stiftung trägt den Belangen ihrer Beschäftigten mit Blick auf Verwaltungslehrgänge sowie weitere Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in vergleichbarer Weise Rechnung wie das Land seinen Beschäftigten bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung haben uneingeschränkten Zugriff auf die Jobbörse des Landes Niedersachsen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Beamtinnen und Beamte der Stiftung.

(6) Die Stiftung unterstützt die Studierendenschaft der LUH bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 20 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 NHG.

(7) Die Stiftung kann mit Einwilligung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (im Folgenden: Fachministerium) Gesellschaften des Privatrechts errichten oder sich an solchen Gesellschaften beteiligen, sofern deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind.

(8) Die Übertragung der universitären Kernaufgaben in Forschung und Lehre auf private Unternehmen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Senats, die einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, sowie des Fachministeriums.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen besteht aus den in der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" aufgeführten Grundstücken und sonstigen, diesem ausdrücklich zugeführten Vermögenswerten. Es ist von dem übrigen Stiftungsvermögen getrennt zu halten und kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter sowie durch Erbschaften oder Vermächtnisse erhöht werden. Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks.

(2) Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten. Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden.

(3) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.

(4) Sollen Erträge aus dem Stiftungsvermögen zur Schaffung von Stellen herangezogen werden, so sind diese Erträge aus dem Stiftungsvermögen grundsätzlich auch für Stellen für Tarifbeschäftigte zu nutzen.

§ 4
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere aus

  1. 1.

    der jährlichen Finanzhilfe des Landes,

  2. 2.

    den Erträgen des Stiftungsvermögens und

  3. 3.

    den Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen.

(2) Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine jährliche Finanzhilfe des Landes nach Maßgabe des Haushalts. Sie dient der Stiftung insbesondere zur Deckung ihrer Aufwendungen für das Lehrangebot, die Grundausstattung für die Forschung, die Ausstattung für fachliche Schwerpunkte und Sonderaufgaben, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags und die Bauunterhaltung. Zuschüsse für Investitionen dürfen nur für investive Zwecke verwendet werden. Bei der Gewährung der Finanzhilfe ist festzulegen, dass diese von der Stiftung zur Deckung der Kosten des dauerhaft bei ihr beschäftigten Personals nur unter Beachtung der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungsrahmen sowie der Zielvereinbarungen verwendet werden darf. Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes außerhalb der Finanzhilfe finanzierte Personal. Die Ermächtigungsrahmen nach Satz 4 werden bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst. Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Finanzhilfe erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung erstellen kann.

(3) Die jährliche Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 NHG danach bemessen, inwieweit die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 NHG vereinbarten Ziele erreicht worden sind. Die Stiftung hat im Lagebericht des Jahresabschlusses sowie auf Anforderung des Fachministeriums nachzuweisen, inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind.

(4) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.

§ 5
Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung

(1) Das Präsidium hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, so ist hinsichtlich des Wirtschaftsplans entsprechend zu verfahren. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage nach der Benehmensherstellung durch den Personalrat eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Tarifbeschäftigten beizufügen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(3) Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 NHG wird für die Dauer von bis zu fünf Jahren in eine Rücklage eingestellt und steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Der nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchte Teil kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 6
Dienstrechtliche Befugnisse, Beamtenverhältnisse

(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes. Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.

(2) Das Präsidium beruft im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat die Professorinnen und Professoren. Die Zustimmung des Stiftungsrats zu der Ausschreibung ist erforderlich, wenn die Professur nicht der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG verankerten Entwicklungsplanung mit Denomination der Professuren entspricht. Die LUH hat länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten.

(3) Der Stiftungsrat ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Personals ist die Präsidentin oder der Präsident.

(4) Die Regelungen für unmittelbare Landesbeamte gelten für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung.

§ 7
Wechsel zwischen Stiftung, Landesdienst und anderen Stiftungen öffentlichen Rechts

Die Stiftung verpflichtet sich, in folgenden Fällen Beschäftigungszeiten, Stufenlaufzeiten und Anwartzeiten (Zeiten der Beschäftigung) von Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beamten so anzurechnen, als wären sie bei der Stiftung zurückgelegt worden:

  1. 1.

    Wechsel vom Landesdienst zur Stiftung,

  2. 2.

    Wechsel von einer anderen Stiftungshochschule zur Stiftung,

  3. 3.

    Wechsel von einer anderen Stiftung öffentlichen Rechts, die aus einer Landesdienststelle entstanden ist, zur Stiftung.

§ 8
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Präsidium der LUH.

§ 9
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind

  1. 1.

    fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der LUH nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die im Einvernehmen mit dem Senat der LUH vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund von diesem wieder entlassen werden können,

  2. 2.

    ein Mitglied der LUH, das vom Senat der LUH gewählt wird, sowie

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Davon unberührt bleibt die Bindung der Stiftung an Weisungen des Fachministeriums bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die LUH als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats beträgt drei Jahre, die Amtszeit des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 endet mit der jeweiligen Amtszeit des wählenden Senats. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(4) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aus wichtigem Grund zur Entlassung vorschlagen. Dem Votum des Senats kommt, sofern keine rechtlichen Gründe entgegenstehen, maßgebende Bedeutung bei der Entscheidung des Fachministeriums zu. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Fachministerium einzelne Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entlassen will.

(5) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann durch Beschluss des Senats, der einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, abgewählt werden.

(6) Scheidet ein Mitglied aus, so wird das neue Mitglied alsbald nach dem Ausscheiden bestellt. Bis dahin führt das ausgeschiedene Mitglied seine Geschäfte als Mitglied des Stiftungsrats fort; dies gilt nicht im Fall einer Entlassung nach Absatz 4 oder einer Abwahl nach Absatz 5.

(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(8) Der Stiftungsrat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht.

(9) Der Stiftungsrat kann Gremien einrichten, die seiner Beratung dienen.

(10) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil. Der Stiftungsrat kann zu seinen Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung erhält mindestens einmal im Jahr Gelegenheit, in einer Sitzung des Stiftungsrats angehört zu werden; darüber hinaus wird sie bei schwerwiegenden Belangen, die die Rechte von schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten betreffen, gehört.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat berät die LUH in der Gesamtheit, insbesondere das Präsidium, den Senat sowie die Dekanate und die Fakultätsräte, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der LUH,

  2. 2.

    Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,

  3. 3.

    Zustimmung zur Entwicklungsplanung der LUH und zum Wirtschaftsplan der Stiftung,

  4. 4.

    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,

  5. 5.

    Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,

  6. 6.

    Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,

  7. 7.

    Rechtsaufsicht über die LUH und

  8. 8.

    Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.

§ 11
Innere Ordnung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend ist. Soweit durch Rechtsvorschrift Abweichendes nicht bestimmt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds den Ausschlag, das den Vorsitz führt. Eine schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsrats ein. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden, die auch online durchgeführt werden können. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Mitglied, das den Vorsitz geführt hat, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12
Verschwiegenheitspflicht

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder Beschlüsse des Stiftungsrats vorgeschrieben ist, auch nach Ausscheiden aus dem Amt Verschwiegenheit zu bewahren. Satz 1 gilt entsprechend für Personen nach § 9 Abs. 10 sowie für die Mitglieder eines beratenden Gremiums.

§ 13
Zusammenarbeit von Stiftungsrat und Senat der LUH

(1) Stiftungsrat und Senat kommen zumindest einmal jährlich auf Einladung des Stiftungsrats zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Darüber hinaus hat der Stiftungsrat auf Verlangen des Stiftungsrats oder des Senats zu einer gemeinsamen Sitzung einzuladen.

(2) Die Ernennung oder Bestellung der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums durch den Stiftungsrat ist an den entsprechenden Vorschlag des Senats gebunden. Will der Stiftungsrat von dem Vorschlag des Senats abweichen, so unternimmt er in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat einen Einigungsversuch. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat über das weitere Verfahren. Das Vorschlagsrecht des Senats bleibt unberührt.

(3) Die Bestellung der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums durch den Stiftungsrat ist an den durch den Senat bestätigten Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten grundsätzlich gebunden. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. Will der Stiftungsrat dem Vorschlag des Senats nicht folgen, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Stiftungsrat. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so kommt dem Votum des Senats bei der Entscheidung des Stiftungsrats, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, maßgebende Bedeutung zu.

(5) Der Senat beschließt im Einvernehmen mit dem Präsidium die Entwicklungsplanung der LUH. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats. Will der Stiftungsrat seine Zustimmung verweigern, so unternimmt er in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat und dem Präsidium einen Einigungsversuch. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einvernehmen mit dem Präsidium.

(6) Macht der Stiftungsrat von seinem Recht auf Stellungnahme zu Entwürfen von Zielvereinbarungen mit dem Fachministerium Gebrauch, so gibt er die Stellungnahme dem Senat und dem Präsidium zur Kenntnis.

(7) Will der Stiftungsrat zu einem Berufungsvorschlag der LUH sein Einvernehmen nicht erteilen, so unternimmt er unter Beteiligung der betroffenen Fakultät und des Präsidiums einen Einigungsversuch. Wird das Einvernehmen verweigert, so ist der Beschluss des Stiftungsrats schriftlich zu begründen.

§ 14
Präsidium

(1) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt diese aus. Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG. In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen.

(3) Entscheidungen über Billigkeitsleistungen der Stiftung, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der LUH als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Veränderung von Verträgen, der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums zu treffen.

(4) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15
Aufsicht und Zusammenwirken von Stiftung und LUH

(1) Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die LUH aus. Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der LUH durchgeführt. Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums der Stiftung ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zustande. Das Mitglied nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der LUH.

(3) Sind Ordnungen der LUH genehmigungsbedürftig, so ist der Stiftungsrat zuständig, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt.

§ 16
Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 NHG und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine bei Auflösung zu bestimmende oder zu errichtende gemeinnützige Stiftung des Privatrechts zur Förderung der LUH. Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Auflösung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn eine Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.

§ 17
Satzungsänderungen

Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Beschlussfassung des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und der Genehmigung der Landesregierung. Vor Beschlussfassung holt der Stiftungsrat eine Stellungnahme des Senats ein. Satzungsänderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.