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  • ab 30.06.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 FH-WOE-ErrG - Kooperation mit der Universität Oldenburg

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth
Redaktionelle Abkürzung
FH-WOE-ErrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Zur Entwicklung der Wissenschaften wirken die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth und die Universität Oldenburg im Verwaltungsbereich und im akademischen Bereich eng zusammen. 2In diese Zusammenarbeit können andere Hochschulen einbezogen werden. 3Die Eigenständigkeit der Hochschulen bleibt hiervon unberührt.

(2) 1Zu diesem Zweck errichten die beiden Hochschulen gemeinsame zentrale Einrichtungen. 2Die Universität Oldenburg nimmt für die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth nach deren Weisung und in deren Namen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zentrale Verwaltungsaufgaben, insbesondere in den Bereichen der Personal- und Finanzverwaltung sowie der Bewirtschaftung der landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände, wahr.

(3) An den Hochschulen wird ein gemeinsamer Lenkungsausschuss eingerichtet.

(4) In dem akademischen Bereich von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung erfolgt die Zusammenarbeit nach Maßgabe einer abgestimmten Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 NHG, insbesondere durch die Bildung gemeinsamer wissenschaftlicher Einrichtungen nach § 36a NHG, das Angebot gemeinsamer Studiengänge und die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren.

(5) Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Kooperationsvereinbarung.