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  • ab 30.06.2009 (aktuelle Fassung)

§ 6 FH-WOE-ErrG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth
Redaktionelle Abkürzung
FH-WOE-ErrG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth wird bis zum 31. August 2015 durch ein Gründungspräsidium geleitet. 2Dem Gründungspräsidium gehören eine Präsidentin oder ein Präsident, eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. 3Die Mitglieder des Gründungspräsidiums werden vom Fachministerium bestellt. 4Die Amtszeit der hauptberuflichen Mitglieder des Gründungspräsidiums beträgt sechs Jahre, endet jedoch spätestens mit Ablauf des 31. August 2015. 5Für das Gründungspräsidium gelten im Übrigen die Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes über das Präsidium.

(2) 1Die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth wählt unverzüglich nach Inkrafttreten der vorläufigen Grundordnung und der vorläufigen Wahlordnung nach Absatz 4 einen Senat. 2Bis zu der Konstituierung des nach Satz 1 gewählten Senats nimmt das Gründungspräsidium dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahr.

(3) Das Gründungspräsidium wird die am 31. August 2009 vorhandene Gleichstellungsbeauftragte bis zu der Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten beauftragen.

(4) Das Fachministerium erlässt unverzüglich eine vorläufige Grundordnung und eine vorläufige Wahlordnung für die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, die bis zum Inkrafttreten der entsprechenden vom Senat beschlossenen Ordnungen gelten.

(5) Die am 31. August 2009 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven, die sich auf die Standorte Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung und der Wahlordnung ab dem 1. September 2009 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung als Ordnungen der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth fort.

(6) 1Die Studierendenschaft nach § 5 Abs. 1 wählt unverzüglich ihre Organe. 2Diese haben unverzüglich die nach § 20 NHG vorgesehenen Ordnungen und Satzungen vorzubereiten. 3Bis zum Inkrafttreten der neuen Ordnungen und Satzungen nach Satz 2 gelten die bisherigen Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven sinngemäß als Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth fort.

(7) Die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth hat bis zum 30. Juni 2010 eine Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 NHG aufzustellen, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 mit der Universität Oldenburg abzustimmen ist.