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  • ab 24.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LPolSVLVergRdErl - Vergütungsvereinbarungen für Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen

Bibliographie

Titel
Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Gemäß § 14 JVEG ist der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern nur zulässig, wenn eine Heranziehung häufiger erfolgt. Im Übrigen hat deren Vergütung nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des JVEG zu erfolgen.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

5.1 Vergütung von Sachverständigen

Die Vergütung von Sachverständigen richtet sich regelmäßig unmittelbar nach dem JVEG.

5.2 Abschluss von Vergütungsvereinbarungen

Mit Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern sind so weit wie möglich Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Hierfür ist die als Anlage angefügte Mustervereinbarung zu verwenden. Die Vereinbarung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Jeweils ein Exemplar ist der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer zusammen mit dem Auftrag und den sonstigen Unterlagen auszuhändigen. Das LKA erhält umgehend nach Abschluss eine Kopie der Vergütungsvereinbarung zur Aufnahme der betreffenden Daten in die Dolmetscherdatei (siehe Nummern 9 und 11). Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung führt nicht zu einem Anspruch auf eine weitere Beauftragung der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners (siehe § 1 Abs. 2 der Mustervereinbarung).

5.3 Honorarsätze

Für die Vereinbarung der Vergütung und des Honorars nach der Mustervereinbarung ergehen folgende Hinweise:

5.3.1 Regelhonorar

Als Regelhonorar für Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen werden folgende Sätze festgelegt:

  • 63,75 EUR pro Stunde für Dolmetschen,

  • 63,75 EUR pro Stunde für die Überprüfung von Schriftstücken und oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte, ohne dass eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden muss, sowie für die Anfertigung eines Wortprotokolls aus einer Telekommunikationsaufzeichnung (§ 11 Abs. 4 JVEG),

  • 1,80 EUR bei Übersetzungen für jeweils angefangene 55 Anschläge in der Zielsprache.

Die vorstehenden Sätze für Dolmetscherleistungen gelten auch für hinzugezogene Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher.

5.3.2 Abweichende Honorarsätze

Im Falle besonderer Aufträge kann die Vereinbarung eines höheren oder geringeren Honorars gerechtfertigt sein. Hier haben die Polizeibehörden und die PA NI bereits geschlossene Vergütungsvereinbarungen, denen eine vergleichbare Leistung zugrunde liegt, heranzuziehen sowie die mit der Änderung des JVEG zum 1.1.2021 einhergehenden Anhebungen der Honorarsätze zu berücksichtigen. Die Gründe für die abweichende Honorarhöhe sind schriftlich festzuhalten.

5.3.2.1 Geringeres Honorar

Gründe für die Vereinbarung eines geringeren Honorars sind insbesondere:

  • die Erbringung der Leistung nicht im Rahmen einer Berufstätigkeit,

  • umfangreiche oder länger andauernde oder sich über einen längeren Zeitraum wiederholende Aufträge,

  • die Anwendung einer besonders häufig angebotenen Sprache.

5.3.2.2 Höheres Honorar

Hinsichtlich der Vereinbarung höherer Honorare ist grundsätzlich ein restriktiver Maßstab anzulegen. Gründe hierfür können insbesondere sein:

  • erforderliche besondere Fähigkeiten und Kenntnisse der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers,

  • überdurchschnittliche Schwierigkeitsstufe der Materie,

  • die Anwendung einer selten angebotenen Sprache (z. B. sinti, roma, somalisch),

  • besondere Eilbedürftigkeit und Einsätze bei Sofortlagen (Festnahmen, Aufnahmen von Anzeigen etc.),

  • schwere Lesbarkeit eines Textes.

5.3.3 Betragsmäßige Grenzen

Für die Vereinbarung von Honoraren werden folgende Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt:

  • Mindesthonorar von 42,50 EUR und Höchsthonorar von 85 EUR für die unter Nummer 5.3.1 erster Spiegelstrich aufgeführten Leistungen,

  • Mindesthonorar von 42,50 EUR und Höchsthonorar von 85 EUR für die unter Nummer 5.3.1 zweiter Spiegelstrich aufgeführten Leistungen,

  • Mindesthonorar von 1,55 EUR und Höchsthonorar 2,10 EUR für die unter Nummer 5.3.1 dritter Spiegelstrich aufgeführten Leistungen.

5.4 Übernachtungskosten

Übernachtungskosten können im Einzelfall ganz oder teilweise nach den Vorgaben des § 8 NRKVO erstattet werden, wenn die Übernachtung zur Wahrnehmung des erteilten Auftrags unabdingbar ist oder eine Erstattung aus sonstigen Gründen angebracht erscheint. Die Erstattung hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer mit einer entsprechenden Begründung zu beantragen.

5.5 Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Die in § 9 Abs. 6 JVEG geregelte Erhöhung des Honorars bei einer Leistungserbringung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen um 20 % ist zu berücksichtigen, wenn die heranziehende Stelle eine entsprechende Notwendigkeit festgestellt hat (siehe auch § 4 Abs. 7 der Mustervereinbarung).

5.6 Überprüfung bestehender Vereinbarungen

Vereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses RdErl. abgeschlossen wurden, sind anhand der in diesem RdErl. enthaltenen Vorgaben zu überprüfen. Bei erheblichen Abweichungen sind diese innerhalb der nächstmöglichen Frist zu kündigen und bei Bedarf von den nach Nummer 2 zuständigen Polizeibehörden oder der PA NI unter entsprechend angepassten Konditionen neu abzuschließen. Ist die Kündigung seitens des nachgeordneten Bereichs erfolgt, wird eine entsprechende Bitte an die zuständige Polizeibehörde gerichtet.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)