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  • ab 24.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 LPolSVLVergRdErl - Meldung gemäß Mitteilungsverordnung an die Finanzämter

Bibliographie

Titel
Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Nach der MV vom 7.9.1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.5.2022 (BGBl. I S. 816), sind die Polizeibehörden und die PA NI grundsätzlich verpflichtet, den Finanzämtern Zahlungen an Dritte mitzuteilen (§ 2 Abs. 1 MV). Die Polizeibehörden stellen sicher, dass sie von ihrem nachgeordneten Bereich über dort geleistete Zahlungen für Sachverständigen-, Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen rechtzeitig und umfänglich informiert werden. Die Meldung an die Finanzbehörden hat unter Beachtung der Vorgaben der MV zu erfolgen. Dabei wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

  • Die Mitteilungen haben hinsichtlich der Form, des Inhalts und der Art der Übermittlung den Anforderungen des § 8 MV zu entsprechen,

  • die Mitteilungen sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger ihren oder seinen Wohnsitz hat oder sich die Geschäftsleitung befindet (§ 9 Abs. 1 MV),

  • sie sind mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übermitteln (§ 10 MV),

  • in Zweifelsfällen, ob eine Meldepflicht besteht, ist eine Mitteilung vorzunehmen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 MV),

  • die Mitteilung an das Finanzamt unterbleibt, wenn die durch eine Polizeibehörde oder die PA NI an dieselbe Empfängerin oder an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1 500 EUR betragen (§ 7 Abs. 2 MV).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)