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  • ab 24.08.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage LPolSVLVergRdErl - Vereinbarung über die Vergütung von Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen

Bibliographie

Titel
Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Zwischen

Bezeichnung der Behörde/PA, Anschrift ............................ (nachfolgend Auftraggeberin oder Auftraggeber)

und

Name, Anschrift, Berufsbezeichnung ................................ (nachfolgend Auftragnehmerin oder Auftragnehmer)

wird gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1

(1) Die Vergütung von Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber wird durch die Bestimmungen gemäß den §§ 2 bis 9 geregelt. Im Übrigen gelten die jeweils geltenden Bestimmungen des JVEG.

(2) Ansprüche der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers auf den Abschluss von Aufträgen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber ergeben sich aus dieser Vereinbarung nicht.

§ 2

Für Dolmetscherleistungen, die die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich erbringt, wird ein Honorarsatz von xx,xx EUR pro Stunde vereinbart.

§ 3

(1) Für Übersetzungen beträgt das Honorar xx,xx EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes in der Zielsprache. Wenn und soweit eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(2) Soweit die Leistung der Übersetzung in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden muss, wird das gemäß § 2 entsprechende Honorar von xx,xx EUR pro Stunde gewährt. In diesem Fall wird für die letzte bereits begonnene Stunde der volle Stundensatz vergütet, wenn diese zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Pausen sind bei der Berechnung in Abzug zu bringen.

§ 4

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 und den §§ 7 und 12 JVEG sind mit dem gemäß den §§ 2 und 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Honorar alle Gemeinkosten sowie der mit der Dolmetscherleistung verbundene Aufwand (einschließlich Tagegeld und sonstige Aufwendungen wie bare Auslagen, Kosten notwendiger Vertretungen, notwendige Begleitpersonen, Anfertigung von Ablichtungen, Überlassung elektronisch gespeicherter Daten etc.) abgegolten.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 JVEG können Übernachtungsgelder nach den Vorgaben des § 8 der Niedersächsischen Reisekosten-Verordnung (NRKVO) ganz oder teilweise erstattet werden, wenn die Übernachtung zur Ausübung der beauftragten Tätigkeit notwendig ist oder eine Erstattung aus sonstigen Gründen angebracht erscheint. Die Erstattung ist von der Auftragnehmerin oder vom Auftragnehmer unter Glaubhaftmachung der Notwendigkeit zu beantragen.

(3) Abweichend von § 8 Abs. 2 JVEG wird für Zeiten der An- und Abreise sowie für Wartezeiten unabhängig von der Art des gewählten Transportmittels eine Pauschale von 32,00 EUR je Stunde gewährt. Bei der Bemessung der Reisezeit wird die jeweils kürzeste Entfernung zwischen dem durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber genannten Einsatzort und dem gemeldeten Wohn- oder Geschäftsort der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers zugrunde gelegt.

(4) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich, die einzelnen Einsätze jeweils minutengenau zu dokumentieren. Am Ende des Einsatzes oder der Erledigung des Auftrags wird bei der Berechnung des Honorars für die letzte bereits begonnene Stunde der volle Stundensatz vergütet, wenn diese zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung der Pauschale für Reise- und Wartezeiten nach Abs. 3 und des Honorars für die Leistungserbringung an Sonn- und Feiertagen nach Absatz 7.

(5) Ein Fahrtkostenersatz erfolgt im Fall tatsächlich entstandener Auslagen für die jeweils kürzeste Entfernung zwischen dem durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber genannten Einsatzort und dem gemeldeten Wohn- oder Geschäftsort der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers. Im Übrigen richtet sich die Berechnung des Fahrtkostenersatzes nach § 5 JVEG, wobei abweichend von § 5 Abs. 1 JVEG die Kosten für die Benutzung der zweiten Wagenklasse der Bahn zugrunde zu legen sind.

(6) Pausen sind bei der Abrechnung in Abzug zu bringen.

(7) Wird die Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht, so erhöht sich das gemäß § 2 vereinbarte Honorar um 20 %, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zuvor feststellte, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen.

§ 5

(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unmittelbar nach Abschluss dieser Vereinbarung ihre oder seine steuerlichen Grunddaten (Steuernummer, Umsatz- oder Mehrwertsteuerpflicht, Steuersätze) mitzuteilen.

(2) Im Fall einer Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer wird diese in voller Höhe zusätzlich zur Vergütung gezahlt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG).

§ 6

Soweit die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer durch die Aufhebung eines Termins, zu dem sie oder er geladen war, einen Einkommensverlust erlitten hat, dessen Aufhebung nicht durch einen in ihrer oder seiner Person liegenden Grund veranlasst war und ihr oder ihm die Aufhebung erst am Tag des Termins oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist, erhält sie oder er zusätzlich zum Ersatz ggf. entstandener Fahrtkosten nach § 4 Abs. 5 eine Ausfallentschädigung von 60 EUR.

§ 7

(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erklärt sich mit einer Weiterleitung dieser Vereinbarung an das Landeskriminalamt Niedersachsen zur Aufnahme ihrer oder seiner für die dort geführte zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatei benötigten Daten einverstanden.

(2) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung darüber unterrichtet, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die gemäß der Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. 9. 1993 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Angaben den zuständigen Finanzbehörden übermittelt. Insoweit erklärt sich die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer bereit, ihren oder seinen diesbezüglichen steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nachzukommen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die notwendigen Daten nach Vorgabe der MV zeitnah zur Verfügung zu stellen.

§ 8

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei frühestens nach Ablauf eines Jahres schriftlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres.

(3) Eine außerordentliche Kündigung aus besonderem Grund bleibt hiervon unberührt (z. B. bei nachgewiesener Unzuverlässigkeit der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers oder der von ihr oder ihm beauftragten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter). Diese führt zur sofortigen Beendigung der Vereinbarung.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach deren Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

§ 9

Die Vereinbarung wird für unbefristete Zeit geschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

___________, den______________________, den____________
OrtDatumOrtDatum
Die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber:
Die Auftragnehmerin
oder der Auftragnehmer:
Bezeichnung der Behörde/PA
Im Auftrage
________________________________________________________________
UnterschriftUnterschrift

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)