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  • ab 24.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LPolSVLVergRdErl - Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen

Bibliographie

Titel
Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Vor erstmaliger Erteilung eines Auftrags an Sachverständige sowie an Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer, die nicht in die Dolmetscherdatei (siehe Nummer 9) des LKA aufgenommen sind, ist eine Zuverlässigkeits- oder eine Sicherheitsüberprüfung der zu beauftragenden Personen erforderlich. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass keine Gründe vorliegen, die einer Beauftragung als Sachverständige oder Sachverständiger, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer wegen mangelnder Zuverlässigkeit entgegenstehen.

Um eine rechtzeitige Überprüfung zu gewährleisten, sind entsprechende Vorkehrungen für eine zeitnahe Übermittlung der persönlichen Daten der Person, die den Auftrag ausführen wird, zu treffen.

4.1 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt, wenn die zu beauftragenden Personen im Falle ihrer Beauftragung Zugang zu Unterlagen bis einschließlich der Geheimhaltungsstufe "VS-NfD" erhalten.

4.1.1 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt durch Recherchen in den polizeilichen Auskunftssystemen. Bei Bedarf können z. B. auch folgende Auskünfte eingeholt werden:

  • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.

4.1.2 Vor Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind von den betreffenden Personen in schriftlicher Form Einwilligungserklärungen zu den vorgenannten Erkundigungen einzuholen (siehe Nummer 11 vierter Spiegelstrich). Eine Einbeziehung von Ehegattinnen oder Ehegatten und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern erfolgt nicht.

4.1.3 Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind jährlich zu wiederholen. Hierfür sind erneut Einwilligungserklärungen erforderlich.

4.2 Sicherheitsüberprüfung

Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit i. S. des § 1 Nds. SÜG betraut werden sollen oder sich durch ihren Einsatz den Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können, sind nach den Vorgaben des Nds. SÜG zu überprüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)