Abschnitt 3 LPolSVLVergRdErl - Auswahl der zu beauftragenden Personen, Büros oder Firmen
Bibliographie
- Titel
- Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
- Redaktionelle Abkürzung
- LPolSVLVergRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Soweit keine Gründe für die Notwendigkeit einer anderweitigen Beauftragung vorliegen, wenden sich die Polizeibehörden und die PA NI zunächst grundsätzlich an die Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer des Dolmetscher- und Übersetzerpools der Polizeidirektion Hannover. Diese werden für die anderen Polizeibehörden und die PA NI im Rahmen der Amtshilfe tätig. Im Übrigen erfolgt die Auftragserteilung an geeignete Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer unter Einhaltung der geltenden vergabe- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)