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  • ab 24.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LPolSVLVergRdErl - Auswahl der zu beauftragenden Personen, Büros oder Firmen

Bibliographie

Titel
Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Soweit keine Gründe für die Notwendigkeit einer anderweitigen Beauftragung vorliegen, wenden sich die Polizeibehörden und die PA NI zunächst grundsätzlich an die Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer des Dolmetscher- und Übersetzerpools der Polizeidirektion Hannover. Diese werden für die anderen Polizeibehörden und die PA NI im Rahmen der Amtshilfe tätig. Im Übrigen erfolgt die Auftragserteilung an geeignete Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer unter Einhaltung der geltenden vergabe- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)