§ 8 NRKVO - Übernachtungsgeld, Aufwandsvergütung für Übernachtung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NRKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Für Übernachtungskosten, die die oder der Dienstreisende nachweist, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von bis zu 80 Euro je Übernachtung gewährt. 2Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. 3Weist die oder der Dienstreisende die Übernachtungskosten nicht nach, so wird für bis zu 14 Übernachtungen je Dienstreise ein pauschales Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gewährt.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
- 1.
für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
- 2.
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort,
- 3.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne hinreichenden Grund nicht genutzt wird,
- 4.
für die Übernachtung der oder des Dienstreisenden in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung und
- 5.
wenn das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrtkosten oder erstattungsfähigen sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.
(3) Für Dienstreisen, bei denen nach dem Wesen des Dienstgeschäfts erfahrungsgemäß geringere Übernachtungskosten als allgemein üblich entstehen, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bestimmen, dass anstelle des Übernachtungsgeldes eine Aufwandsvergütung gewährt wird.