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  • ab 24.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LPolSVLVergRdErl - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Die Zuständigkeiten für die Heranziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern nach dem JVEG werden wie folgt geregelt:

Die Auftragsvergabe und Abrechnung erfolgen je nach Bedarf durch die jeweilige Polizeibehörde oder deren nachgeordneten Bereich oder durch die PA NI. Für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen gemäß § 14 JVEG sind die Polizeibehörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und die PA NI zuständig; eine weitere Delegation ist nicht zulässig. Die organisatorische Anbindung erfolgt bei den Wirtschaftsverwaltungen. Zeichnungsbefugt sind die jeweiligen Beauftragten für den Haushalt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)