LPolSVLVergRdErl,NI - Landespolizei-Sachverständigenleistungen-Vergütungsrunderlass

Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei

Bibliographie

Titel
Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

RdErl. d. MI v. 22.8.2022 - 22.11-05314 01 -

Vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

- VORIS 21011 -

Bezug: RdErl. v. 10.8.2018 (Nds. MBl. S. 779), geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (Nds. MBl. S. 734)
- VORIS 21011 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zuständigkeiten2
Auswahl der zu beauftragenden Personen, Büros oder Firmen3
Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen4
Vergütungsvereinbarungen für Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen5
Abrechnung6
Dokumentation7
Einsatz von Beamtinnen oder Beamten sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer8
Zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatei im LKA9
Meldung gemäß Mitteilungsverordnung an die Finanzämter10
Belehrungen und Hinweise11
Einstellung aller relevanten Informationen im Intranet12
Schlussbestimmungen13
Vereinbarung über die Vergütung von Dolmetscher- und ÜbersetzungsleistungenAnlage

Abschnitt 1 LPolSVLVergRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Die Regelungen und die Stundensätze für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern sind in den §§ 8 bis 14 JVEG festgelegt. Das JVEG findet für Maßnahmen der Polizei gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 NPOG entsprechende Anwendung. Gemäß § 14 JVEG kann u. a. die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle mit Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, eine Vergütungsvereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach dem JVEG vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf. Zielsetzung der nachstehenden Vorgaben ist es, ein einheitliches Verfahren für die Auswahl, Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen einzuführen und die organisatorischen Abläufe bei den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen (PA NI) im Wesentlichen gleichförmig zu gestalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 2 LPolSVLVergRdErl - Zuständigkeiten

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Titel
Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Die Zuständigkeiten für die Heranziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern nach dem JVEG werden wie folgt geregelt:

Die Auftragsvergabe und Abrechnung erfolgen je nach Bedarf durch die jeweilige Polizeibehörde oder deren nachgeordneten Bereich oder durch die PA NI. Für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen gemäß § 14 JVEG sind die Polizeibehörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und die PA NI zuständig; eine weitere Delegation ist nicht zulässig. Die organisatorische Anbindung erfolgt bei den Wirtschaftsverwaltungen. Zeichnungsbefugt sind die jeweiligen Beauftragten für den Haushalt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 3 LPolSVLVergRdErl - Auswahl der zu beauftragenden Personen, Büros oder Firmen

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Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Soweit keine Gründe für die Notwendigkeit einer anderweitigen Beauftragung vorliegen, wenden sich die Polizeibehörden und die PA NI zunächst grundsätzlich an die Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer des Dolmetscher- und Übersetzerpools der Polizeidirektion Hannover. Diese werden für die anderen Polizeibehörden und die PA NI im Rahmen der Amtshilfe tätig. Im Übrigen erfolgt die Auftragserteilung an geeignete Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer unter Einhaltung der geltenden vergabe- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 4 LPolSVLVergRdErl - Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen

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Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
LPolSVLVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Vor erstmaliger Erteilung eines Auftrags an Sachverständige sowie an Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer, die nicht in die Dolmetscherdatei (siehe Nummer 9) des LKA aufgenommen sind, ist eine Zuverlässigkeits- oder eine Sicherheitsüberprüfung der zu beauftragenden Personen erforderlich. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass keine Gründe vorliegen, die einer Beauftragung als Sachverständige oder Sachverständiger, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer wegen mangelnder Zuverlässigkeit entgegenstehen.

Um eine rechtzeitige Überprüfung zu gewährleisten, sind entsprechende Vorkehrungen für eine zeitnahe Übermittlung der persönlichen Daten der Person, die den Auftrag ausführen wird, zu treffen.

4.1 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt, wenn die zu beauftragenden Personen im Falle ihrer Beauftragung Zugang zu Unterlagen bis einschließlich der Geheimhaltungsstufe "VS-NfD" erhalten.

4.1.1 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt durch Recherchen in den polizeilichen Auskunftssystemen. Bei Bedarf können z. B. auch folgende Auskünfte eingeholt werden:

  • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.

4.1.2 Vor Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind von den betreffenden Personen in schriftlicher Form Einwilligungserklärungen zu den vorgenannten Erkundigungen einzuholen (siehe Nummer 11 vierter Spiegelstrich). Eine Einbeziehung von Ehegattinnen oder Ehegatten und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern erfolgt nicht.

4.1.3 Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind jährlich zu wiederholen. Hierfür sind erneut Einwilligungserklärungen erforderlich.

4.2 Sicherheitsüberprüfung

Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit i. S. des § 1 Nds. SÜG betraut werden sollen oder sich durch ihren Einsatz den Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können, sind nach den Vorgaben des Nds. SÜG zu überprüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)