Abschnitt 1 LPolSVLVergRdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
- Redaktionelle Abkürzung
- LPolSVLVergRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Die Regelungen und die Stundensätze für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern sind in den §§ 8 bis 14 JVEG festgelegt. Das JVEG findet für Maßnahmen der Polizei gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 NPOG entsprechende Anwendung. Gemäß § 14 JVEG kann u. a. die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle mit Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, eine Vergütungsvereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach dem JVEG vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf. Zielsetzung der nachstehenden Vorgaben ist es, ein einheitliches Verfahren für die Auswahl, Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen einzuführen und die organisatorischen Abläufe bei den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen (PA NI) im Wesentlichen gleichförmig zu gestalten.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)