Abschnitt 8 LPolSVLVergRdErl - Einsatz von Beamtinnen oder Beamten sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer
Bibliographie
- Titel
- Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
- Redaktionelle Abkürzung
- LPolSVLVergRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
Ein Einsatz von Beamtinnen oder Beamten mit besonderen Fremdsprachenkenntnissen für Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten in Ausübung ihres Hauptamtes kann nur unentgeltlich, im Einzelfall und auf freiwilliger Basis erfolgen, z. B. bei der Beantwortung von Fragen, Wegbeschreibungen oder anderen Auskunftsersuchen, soweit hierdurch die Erfüllung der sonstigen den Beamtinnen oder Beamten obliegenden Dienstgeschäfte nicht gefährdet wird.
Darüber hinaus sind Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten nur im Rahmen einer Nebentätigkeit unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des BeamtStG, des NBG und der NNVO zulässig, wobei eine entgeltliche Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeit gegenüber dem Dienstherrn nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden darf (§ 74 NBG). In diesen Fällen ist wie bei der Beauftragung anderer Sachverständiger, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer zu verfahren und ggf. ebenfalls eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
Entsprechendes gilt für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. § 3 Abs. 4 TV-L).
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)