Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 02.12.2004, Az.: 2 A 1122/02

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Durchführung ihn begünstigender immissionsmindernder Festsetzungen eines Bebauungsplans; Anspruch auf Errichtung einer im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand; Pflicht zur Sicherstellung der Vermeidung durch Verkehrsgeräusche hervorgerufener schädlicher Umwelteinwirkungen beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen; Zweck des Verfahrens der Beteiligung der Bürger bei Erlass eines Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
02.12.2004
Aktenzeichen
2 A 1122/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 28484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:1202.2A1122.02.0A

Fundstellen

  • BauR 2005, 1061 (amtl. Leitsatz)
  • ÖffBauR 2005, 59-60

Verfahrensgegenstand

Anspruch auf Herstellung in einem Bebauungsplan vorgesehener Schutzvorkehrungen

Prozessführer

Herrn A.

Rechtsanwälte B.

Prozessgegner

Stadt Cuxhaven,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Grüner Weg 42, 27472 Cuxhaven

Amtlicher Leitsatz

Einem Grundstückseigentümer kann ein Anspruch zustehen, ihn begünstigende immissionsmindernde Festsetzungen eines Bebauungsplans durchzuführen (im Anschluss an Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 K 3499/00 -).

Wenn die lärmverursachende Planung in einem anderen Bebauungsplan getroffen worden ist als die drittschützenden Regelungen, gilt das jedenfalls dann, wenn die beiden Bebauungspläne in einem materiellen Zusammenhang stehen.

Richtige Klageart ist in diesem Fall die Leistungsklage.

Zu den Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn immissionsmindernde Maßnahmen durchgeführt wurden, die den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entsprechen.

Eine erneute Beteiligung der Betroffenen ist bei Änderungen eines Bebauungsplanentwurfs nach der Auslegung nicht erforderlich, wenn mit diesen Änderungen lediglich Einwendungen oder Anregungen der Betroffenen aus dem Auslegungsverfahren aufgegriffen werden.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. von Kunowski,
die Richter am Verwaltungsgericht Leiner und Klinge sowie
die ehrenamtlichen Richter A. für
Recht erkannt:

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, folgende im Bebauungsplan Nr. D. vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen:

  1. 1.

    Verlegung der Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet E. nach Süden zwischen F. bis zum Kreisel (Flurstück G.),

  2. 2.

    die Zuwegung in das Wohngebiet H. von der neu zu errichtenden Zufahrtsstraße bis zum Beginn H.,

  3. 3.

    den Rückbau der I. von der J. bis zur Feuerwehrzufahrt K. Höhe östliches Ende Baugebiet H. mit Anlagen des Geh- und Radweges sowie des geschwindigkeitsreduzierten Bereichs,

  4. 4.

    Errichtung des Lärmschutzwalles über die I. in Höhe Feuerwehrzufahrt K. Höhe östliches Ende Baugebiet H.,

  5. 5.

    Errichtung des Lärmschutzwalles parallel zur nach Süden hin verschwenkten Zufahrtsstraße bis L. -Markt (Flurstück M.).

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,00 Euro (in Worten: achthunderttausend Euro) vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N.. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Es liegt an der Straße O.. Diese führt von der P. in Richtung Osten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. D. "Q.. Dieser Bebauungsplan ist am 27. Mai 1999 in Kraft getreten. Er setzt für das Grundstück des Klägers und die Nachbargrundstücke an der Straße I. als Nutzungsart ein reines Wohngebiet fest. Im Westen ist im Einmündungsbereich der Straße I. in die R. und entlang der Bundesstraße nach Norden ein Mischgebiet festgesetzt. Gegenüber dem Grundstück des Klägers ist eine Grünfläche festgesetzt. Im Osten schließt sich an das reine Wohngebiet beidseits der Straße I. ein Gewerbegebiet an. Hier befinden sich nördlich der Straße I. das S. -Einkaufszentrum, südlich ein L. -Baumarkt und ein T. -Elektrofachmarkt.

2

Im Norden und im Osten schließt sich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. D. der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. U. mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung an. Dieser zieht sich zunächst entlang der Straße I. nach Osten hin und reicht im Osten bis an die Bebauung des Ortsteils V. heran, im Norden bis an die W. Dieser Bebauungsplan hob drei alte Bebauungspläne ganz oder teilweise auf bzw. fasste sie zusammen.

3

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. X. war 1994 mit dem Satzungsbeschluss vom 7. Juli 1994 zu dem Bebauungsplan Nr. Y. gefasst worden. Im Rahmen des Bauleitplanungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. Y. war ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden. Aus diesem ergab sich, dass Schallschutzmaßnahmen für das Wohngebiet erforderlich waren, in dem das Grundstück des Klägers liegt. - Hierzu war dann auch ein Rechtsgutachten zur Klärung von Mindestanforderungen für Lärmschutzmaßnahmen eingeholt worden, dass u.a. durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstellt worden war. - Grund hierfür ist, dass das Gewerbegebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. D. und das Gewerbegebiet V. von Westen her über die Straße I. erschlossen sind. Der Bebauungsplan Nr. D. sieht deshalb vor, dass die Straße I. im Bereich des Wohngebietes nicht mehr als Durchgangsstraße verlaufen soll. Vielmehr soll die Straße gleich hinter der Einmündung in die F. etwa 110 m nach Süden verschwenken. Sie soll südlich am Baumarkt und dem Elektrofachmarkt vorbeiführen und erst im Osten von diesen Märkten wieder nach Norden geführt werden. Das Gewerbegebiet im Bereich des Bebauungsplans Nr. D. würde damit dann auch von der F. aus, um den Baumarkt und den Elektrofachmarkt herum, von Osten her angefahren werden. Außerdem soll nach dem Ratsbeschluss vom 19. November 1998 (Beiakte F, Abschnitt "Satzungsbeschluss", ohne Seitenzahl) entlang der Grünflächen zur nördlichen Seite der neuen I. und Verlängerung des Z. unter Berücksichtigung verkehrsrechtlicher Belange ein Wall (mit etwa 3 m Höhe und etwa 6 m Breite) aus dem Bodenaushub des Straßenneubaus errichtet werden. Der Wall soll an den bestehenden Wall des Baumarktes angeschlossen werden. Der bereits vorhandene Wall des Baumarktes soll über die alte O., unterbrochen durch einen Versatz für Fußgänger und Radfahrer, bis 20 m tief entlang der ostwärtigen Grenze des Grundstücks AA. weitergeführt werden.

4

Eine Nachbarin des Klägers hatte ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. AB." angestrengt (- 1 K 3499/00 -). Sie war der Auffassung, der angegriffene Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Denn er verlagere die planerische Konfliktbewältigung des Verkehrslärms in ein anderes Bauleitplanungsverfahren, nämlich dasjenige für den Bebauungsplan Nr. D.. Vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hatten die Beteiligten seinerzeit zunächst einen Vergleich geschlossen. Nach diesem Vergleich hatte die Antragsgegnerin - die Beklagte des vorliegenden Verfahrens - sich verpflichtet, die I. im Bereich F. bis K. für Lastkraftwagen über 2,8 t in beiden Richtungen zu sperren und den Lkw-Verkehr durch zwei Betonbeete auch faktisch auszuschließen, und zwar innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden des Vergleichs. Außerdem hatte sich die Beklagte verpflichtet, durch einen Rückbau der I. im Bereich K. und Umleitung des Verkehrs über den Parkplatz ein Hindernis für den Verkehr zu schaffen, und zwar bis Ende 2002. Die Klägerin des dortigen Verfahrens hatte sich vorbehalten, weitere Ansprüche geltend zu machen, wenn die Beklagte ihren Pflichten nicht fristgerecht nachkäme. Die Beklagte hatte jenen Vergleich widerrufen. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Normenkontrollantrag daraufhin abgewiesen. In seinem Urteil vom 20. Februar 2002 hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt:

"In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass nicht alle auf diese Weise erkannten Konflikte einer endgültigen Lösung bereits im Bebauungsplan selbst zugeführt werden müssen. Vielmehr ist eine Verlagerung der Konfliktlösung in ein nachfolgendes Verfahren zulässig (Nachw. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Eine Konfliktverlagerung ist dann möglich, eine zwingend notwendige Lösung für ein erkannten Konflikt anderweitig sichergestellt werden kann und die Gemeinde dieses Ergebnis in ihre Abwägung aufnehmen kann... Die Belange der Antragsteller sowie der übrigen Bewohner der I. sind im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens gewürdigt worden. Die Antragsgegnerin hat durch ein umfangreiches Lärmschutzgutachten klären lassen, ob und in welchem Ausmaß mit einer Erhöhung des Verkehrs und damit der Lärmbelastung auf der I. durch das geplante Gewerbegebiet zu rechnen ist. Die Ergebnisse der Lärmuntersuchung hat sie zur Kenntnis genommen und der Abwägung aller betroffenen Belange zu Grunde gelegt. Dabei war sich die Antragsgegnerin auch der zwingenden Notwendigkeit und der daraus für sie folgenden Verpflichtung bewusst, Abhilfe zu schaffen. Es ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Möglichkeit der Konfliktverlagerung nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Lösung des durch den Bebauungsplan Nr. Y. entstehenden und von ihr erkannten Lärmschutzproblems in das Verfahren zur Aufstellung eines weiteren Bebauungsplanes verlagert hat. Damit sind die Belange der Antragstellerin nicht ungerechtfertigter Weise hintangestellt worden.

Die Möglichkeit der Konfliktverlagerung in einen weiteren Bebauungsplan begegnet insoweit keinen Bedenken, als es sich um ein Verfahren handelt, dass die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat (Nachweis aus der Rechtsprechung des BVerwG). Aus den Planaufstellungsunterlagen lässt sich auch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich ernsthaft um die Lösung der Verkehrsprobleme bemüht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die konfliktlösende weitere Planung nicht ernsthaft betrieben oder gar darauf verzichtet werden sollte, lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. Y. nicht vor. Auch objektive Zwangspunkte, die gegen eine Planung in einem weiteren Bebauungsplan sprechen könnten, weil sie eine Problemlösung der Planung durch Zeitablauf oder aus technischen Gründen unmöglich machen würden, waren nicht gegeben. Die Möglichkeiten für die Verlegung der Straßentrasse im Bereich des Wohngebietes der Antragstellerin waren und sind objektiv vorhanden. Die Realisierung der das Problem auslösenden Planung, also des Bebauungsplanes Nr. Y., durch Ausnutzung der darin ausgewiesenen Gewerbe-/Industrieflächen führt nicht dazu, dass die angestrebte Problemlösung - Verlegung der I. in ihren westlichen Bereich bzw. Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen - unmöglich gemacht würde. Andererseits hängt die Funktion des Bebauungsplanes Nr. Y. nicht davon ab, dass entweder unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausnutzung des Plans Lärmschutzvorkehrungen an der I. vorgenommen werden oder diese ohne Lärmschutz als Erschließung für das Plangebiet genutzt wird... Es bestehen vielmehr vorhandene bzw. im Verlauf der Planung neu anzulegende Erschließungsmöglichkeiten nach Norden an die AC.. Diese sind zwar, dies ergibt sich aus der Begründung des Plans, nicht darauf zugeschnitten, im Endstadium der Ausnutzung des Plangebietes die volle Erschließungsfunktion übernehmen. Sie sind jedoch andererseits auch nicht so dimensioniert, dass sie eine Erschließung des Gebietes - mindestens vorübergehend - nicht gewährleisten könnten, für den Fall, dass die Straße I. in ihrem westlichen Bereich in ihrem alten Zustand verbleibt und solange nicht als Erschließungsstraße genutzt werden kann, wie eine neue Straße bzw. Lärmschutzmaßnahmen nicht realisiert sind... Insoweit sprach die zeitliche Verschiebung des Lärmschutzproblems im westlichen Teil der I. gegenüber dem Beginn der Realisierung des Plans im Übrigen nicht gegen die Abtrennung der Lärmschutzfragen, weil die Anwohner bei einer Erschließung des Gebietes nach Norden von der Erhöhung des Verkehrs - noch - nicht betroffen sein würden. Das sowohl die Maßnahmen für die "Übergangszeit" als auch die der Problemlösung der Antragsgegnerin selbst vorbehalten sind - durch verkehrslenkende Maßnahmen bzw. die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplans -, erleichtert die Konfliktbewältigung im Rahmen der Abwägung durch Verlagerung eines Teilproblems.

Eine weitergehende Sicherung der Problemlösung ist darüber hinaus nicht erforderlich, denn die Anlieger haben, - jedenfalls in Fällen, in denen es um Lärmschutz geht -, die Möglichkeit, ihre berechtigten Ansprüche auf anderen Wegen durchzusetzen, sodass die Betroffenen im Falle der Konfliktverlagerung auch für die "Übergangszeit" nicht rechtsschutzlos stehen (Nachw. aus der Rechtsprechung des BVerwG)... Einen zusätzlichen Schutz gegen die tatsächlich bestehende Lärmbelastung bieten die im Bebauungsplan Nr. D. festgesetzten Schutzvorkehrungen, denn die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Herstellung dieser Schutzvorkehrungen zu Gunsten der Anlieger der O., die die Verlegung der Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet einschließen (Nachweis aus der Rechtsprechung des BVerwG). Ob sich darüber hinaus bereits aus der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans Nr. Y. ein Anspruch auf Lärmschutz ergibt, kann offen bleiben. Der Bebauungsplan Nr. Y. enthält selbst keine Festsetzungen zum Schutz der Anlieger der I. vor dem Verkehrslärm der Zufahrt zum Gewerbegebiet. Die Antragsgegnerin hat zwar in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. Y. die Bewältigung des Lärmschutzes an der I. auf den aufzustellenden Bebauungsplan Nr. AD. verlagert, sie hat aber zugesichert, bis zur Lösung dieses Problems auf andere Weise für Lärmschutz zu sorgen, wenn es auf S. 23 der Planbegründung heißt, der verkehrsmäßige Anschluss der Gewerbeflächen südlich des Lehstroms erfolge erst nach dem Umbau/Ausbau der I. mit entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen für den Lärmschutz aus dem noch aufzustellenden Bebauungsplan...

Die Konfliktverlagerung scheitert auch nicht an der mangelnden Finanzierbarkeit des Bebauungsplans Nr. D.... Auswirkungen auf die Planung ergeben sich danach erst dann, wenn der Mangel der Finanzierbarkeit unüberwindbar ist und damit die Realisierung bereits endgültig ausgeschlossen scheint und die planende Stelle dies bereits in der Phase der Planaufstellung im Rahmen der prognostischen Beurteilung der Situation feststellt (Nachw. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Dabei genügt es im Rahmen der Konfliktverlagerung nicht, dass die Folgeplanung irgendwann finanzierbar ist, vielmehr wird der zunächst offen gelassene Interessenkonflikt im nachfolgenden Verfahren nur dann sachgerecht gelöst, wenn die Folgeplanung so rechtzeitig verwirklicht werden kann, dass die Konflikte nicht" zum Ausbruch" kommen...

Es bedarf schließlich keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die finanzielle Situation der Antragsgegnerin inzwischen so verschlechtert hat, dass der Bebauungsplan Nr. D. nicht mehr verwirklicht werden kann... Im Gebiet des Bebauungsplans Nr. Y. haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht in einer Weise entwickelt, die eine Verwirklichung der Festsetzungen ausschließt, vielmehr hat sich das Plangebiet "plangemäß" entwickelt."

5

Der Kläger hat im Anschluss an dieses Normenkontrollverfahren am 25. Juni 2002 Klage erhoben. Er macht geltend, im Jahre 1998 sei eine zunächst vorhandene Sperrung der I. im Bereich der Anbindung an die Erschließungsstraßen des Plangebietes aufgehoben worden. Der Verkehr fließe seitdem ungehindert - auch - über die I. im Bereich des reinen Wohngebietes. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. Y. sei inzwischen auch im südlichen Bereich - an der I. - weitgehend ausgenutzt. Das gelte auch für Teile des Plangebietes Nr. D.. Der Kläger ist der Auffassung, aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren ergebe sich, dass er einen Anspruch darauf habe, dass die Lärmschutzeinrichtungen eingerichtet würden, die im Bebauungsplan Nr. D. zu Gunsten des reinen Wohngebietes festgesetzt seien. Verkehrslenkende Maßnahmen der Beklagten hält der Kläger für wirkungslos. Eine westlich K. errichtete Schrankenanlage lasse selbst in geschlossenem Zustand Fahrzeuge mit einer Höhe bis 2,8 m durch. Außerdem werde die Schrankenanlage häufig nicht wieder geschlossen, wenn Berechtigte sie geöffnet hätten. Sie sei auch schon mehrfach beschädigt oder zerstört worden und dadurch längere Zeit außer Funktion gewesen.

6

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, folgende im Bebauungsplan Nr. D. vorgesehene Maßnahmen durchzuführen:

  1. 1.

    Verlegung der Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet E. nach Süden zwischen F. bis zum Kreisel (Flurstück G.),

  2. 2.

    die Zuwegung in das Wohngebiet A. von der neu zu errichtenden Zufahrtsstraße bis zum Beginn A.,

  3. 3.

    den Rückbau der I. von der F. bis zur Feuerwehrzufahrt K. Höhe östliches Ende Baugebiet H. mit Anlagen des Geh- und Radweges sowie des geschwindigkeitsreduzierten Bereichs,

  4. 4.

    Errichtung des Lärmschutzwalles über die I. in Höhe Feuerwehrzufahrt K. Höhe östliches Ende Baugebiet H.,

  5. 5.

    Errichtung des Lärmschutzwalles parallel zur nach Süden hin verschwenkten Zufahrtsstraße bis L. -Markt (Flurstück M.).

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

8

hilfsweise,

die Sprungrevision bezüglich der Entscheidung in diesem Verfahren zuzulassen.

9

Sie hält die Klage für unzulässig. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Ein subjektives Recht eines Bürgers auf Schaffung des durch einen Bebauungsplan vorgesehenen Zustandes bestehe nicht. Nur teilweise sei in Rechtsprechung und Literatur ein Anspruch auf Verwirklichung planerisch festgesetzter Lärmschutzanlagen anerkannt worden. Darüber gehe das Verlangen des Klägers aber weit hinaus. Es sei lediglich in Einzelfällen ein Anspruch auf Umsetzung einzelner planerischer Festsetzungen angenommen worden, weil diese als drittschützend angesehen wurden - und auch nur dann, wenn es um die Minderung von Immissionen gehe, die durch denselben Bebauungsplan hervorgerufen würden. Dem Kläger gehe es nicht um die Verwirklichung einzelner konkreter Lärmschutzmaßnahmen, sondern um die Vollziehung des Bebauungsplans Nr. A. in seiner Gesamtheit. Dem Kläger sei einzuräumen, dass die Formulierung des Oberverwaltungsgerichts in dem bezeichneten Normenkontrollurteil tatsächlich dahingehend verstanden werden könnte, als wolle das Oberverwaltungsgericht tatsächlich einen Anspruch auf Realisierung des Bebauungsplans insgesamt zuerkennen - nämlich auf Verlegung der Zufahrtsstraße. Das Oberverwaltungsgericht beziehe sich auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem gerade nicht abgeleitet werden könne, dass Betroffenen Anliegern ein Anspruch zukäme, einen Bebauungsplan insgesamt zu realisieren, wenn dieser der Entlastung von Lärmbelastung dienen. Jedenfalls sei die Klage aus den vorgenannten Gründen unbegründet. Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass sie jetzt bereits umfassende verkehrslenkende Maßnahmen getroffen habe. Die B. sei im fraglichen Bereich für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t gesperrt. Im Westen sei eine Pergola errichtet worden, die eine Höchstdurchfahrtshöhe von 2,2 m zulasse. Größere Fahrzeuge könnten das Gewerbegebiet C. auf diesem Wege nicht anfahren. Westlich D. sei ebenfalls eine Sperrung für Lkw errichtet worden. Das habe allerdings erst zum 19. März 2002 erfolgen können. Vorher habe mit einem anliegenden Landwirt eine Lösung für den landwirtschaftlichen Verkehr gefunden werden müssen. Hier sei eine Schranke errichtet worden. Die Durchfahrtshöhe sei auf 2,2 m begrenzt worden. Baulich sei die Durchfahrt von 2,50 m hohen Fahrzeugen möglich. Der typische Lkw, der die im Gewerbegebiet ansässigen Betriebe beliefere, sei deutlich höher. Die Schranke könne von Rettungsfahrzeugen in und von zwei Landwirten geöffnet werden, die im fraglichen Bereich Flächen bewirtschafteten. Inzwischen sei nur noch einer dieser beiden Landwirte auf die Zufahrt über die E. angewiesen. Die Landwirte hätten sich vertraglich verpflichtet, die Schranke jeweils wieder zu schließen. Die Beklagte überwache dies auch. In Einzelfällen könne das aber auch unterblieben sein. Die Beklagte habe die Anlage auch schon mehrfach wieder in Stand gesetzt. Dies habe in Einzelfällen längere Zeit in Anspruch genommen.

10

Die Beklagte hat im Dezember 2002 eine Verkehrslärmuntersuchung durchführen lassen. Für diese Untersuchung wurden die verkehrsregelnden Maßnahmen berücksichtigt, die die Beklagte inzwischen getroffen hat. Für das Haus des Klägers (Haus Nr. A.) ergeben sich nach dieser Untersuchung unter Berücksichtigung der verkehrsregelnden Maßnahmen Lärmbelastungswerte von tagsüber 62,0 dB(A) im Erdgeschoss und 63,0 dB(A) im ersten Obergeschoss. Die entsprechenden Werte für die Nachtzeit sind in beiden Stockwerken jeweils 54,0 dB(A) (gegenüber vor den verkehrsregelnden Maßnahmen 67,0 und 68,0 dB(A) tagsüber und 56,0 dB(A) nachts).

11

Die Beklagte macht weiter geltend, der Kläger gebe nicht an, bis wann die Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Außerdem richte sich die Klage auf etwas rechtlich Unmögliches. Denn die Beklagte sei noch nicht Eigentümerin aller Grundstücke, auf denen die verlangten Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Die Beklagte beruft sich schließlich darauf, das ausgelegte Exemplar des Bebauungsplans stimme nicht mit dem rechtsverbindlichen Exemplar überein. Auf dem ausgelegten seien nämlich die Lärmschutzwälle an der Grenze zum Grundstück B. und an der Nordseite der vorgesehenen Umgehungsstraße zwischen C. und Grundstück D. nicht dargestellt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Beiakten A bis D, F bis N und P bis T), Bezug genommen, außerdem auf die vom Kläger eingereichten Lichtbilder (Beiakte O), die Gerichtsakte 1 K 3499/00 des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beiakte E) und die Skizze und die Lichtbilder, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

14

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger klagebefugt. Die Klagebefugnis ist entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben, wenn die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die (abstrakt) auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden. Sie ist nur dann ausgeschlossen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können. Der Kläger beruft sich hier auf solche Rechtssätze, und zwar auf nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. E. und auf § 41 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Das ergibt sich schon aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 (- 1 K 3499/00 -). In jenem Urteil wird gerade die Möglichkeit solcher Ansprüche dargestellt. Die Auffassung der Beklagten ist nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger Ansprüche aus diesen Vorschriften nicht zustehen könnten. Die Beklagte macht insoweit geltend, der Kläger berufe sich nicht auf eine einzelne ihn schützende Festsetzung des Bebauungsplans sondern verlange die Umsetzung des gesamten Bebauungsplans. Das verfehlt allerdings den Inhalt des Bebauungsplans Nr. E.. Denn der Bebauungsplan Nr. E. enthält eine Reihe von Festsetzungen, die mit möglicherweise nachbarschützenden Festsetzungen zur Verkehrslärmminderung offensichtlich nichts zu tun haben (Art und Maß der Nutzung, Bauweise, Grünflächen abseits von Verkehrsflächen, textliche Festsetzungen zu solchen Grünflächen und zur Entwicklung von Sukzessionsflächen oder örtliche Bauvorschrift über Gestaltung von Werbeanlagen). Das ist so offensichtlich, dass diese Auffassung der Beklagten nur als mutwillig angesehen werden kann.

15

Der Kläger hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sein Rechtsschutzziel ist nicht bereits durch die verkehrslenkenden Maßnahmen erreicht, die die Beklagte getroffen hat. Die Beklagte hat eine Verkehrslärmuntersuchung durchgeführt, für die die verkehrslenkenden Maßnahmen berücksichtigt wurden. Auf der Straßenseite des Hauses des Klägers sind dabei folgende Werte ermittelt worden: ohne verkehrslenkende Maßnahmen tagsüber 67,0 dB(A) im Erdgeschoss und 68,0 dB(A) in ersten Obergeschoss, nachts jeweils 56,0 dB(A). Mit verkehrslenkenden Maßnahmen betragen die Werte tagsüber 62,0 dB(A) im Erdgeschoss und 63,0 dB(A) im ersten Obergeschoss, nachts jeweils 54,0 dB(A). Daraus ist zwar für die Werte tagsüber eine spürbare Verminderung von 5,0 dB(A) zu erkennen - ob die Verminderung um 2,0 dB(A) nachts wahrnehmbar ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm aber so deutlich überschritten, dass von einer hier erheblichen Lärmminderung durch Maßnahmen der Beklagten noch nicht die Rede sein kann. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sehen für reine Wohngebiete einen Tageswert von 50 dB(A) und einen Nachtwert von 35 dB(A) vor. - Sogar die Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 16. BImSchV (die gemäß § 1 16. BImSchV nur für den Neubau von Straßen oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen anzuwenden sind) lägen immer noch bei 59 dB(A) tagsüber und 47 dB(A) nachts. - Diese Werte werden nach der Verkehrslärmuntersuchung der Beklagten um ein Vielfaches überschritten - dabei ist zu bedenken, dass eine Steigerung um 3 dB(A) jeweils eine Verdoppelung des Beurteilungspegels bedeutet. Ob die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt beachtet werden und die tatsächlichen Werte daher möglicherweise noch höher sind als in der Verkehrslärmuntersuchung angenommen, ist danach nicht mehr maßgeblich.

16

Der Klagantrag ist auch hinreichend bestimmt. Der Kläger verlangt nunmehr, konkret bezeichnete Maßnahmen durchzuführen. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, dass der Kläger auch den zeitlichen Ablauf der erforderlichen Baumaßnahmen bezeichnet. Aus der Antragstellung ergibt sich hinreichend bestimmt, dass mit diesen Maßnahmen so bald wie möglich begonnen werden soll. Das ist ausreichend.

17

Die Klage ist auch begründet.

18

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herstellung der nachbarschützenden Lärmschutzmaßnahmen des Bebauungsplans Nr. E. zu. Als solche nachbarschützende Lärmschutzmaßnahmen ist die Verschwenkung der Straße anzusehen, außerdem die Herstellung des Lärmschutzwalls nach dem Beschluss des Rates vom 19. November 1998 sowie die Sperrung der alten F. für Pkw und Lkw am Ende des vorgesehenen "geschwindigkeitsreduzierten Bereichs". Dass der Anspruch des Klägers gegeben ist, ergibt sich bereits aus dem angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002; der Anspruch stützt sich rechtlich auf die bezeichneten Festsetzungen des Bebauungsplans selbst und auf § 41 Abs. 1 BImSchG (in jener Entscheidung tw. versehentlich: "§ 42").

19

Dass die Festsetzungen dem Schutz der Nachbarn dienen sollen, ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. E.. Dort heißt es unter anderem:

"Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Nr. G. ist anhand eines schalltechnischen Gutachtens ermittelt worden, dass die Stadt H. als Straßenbaulastträger entsprechend der 16. BImSchV verpflichtet ist, entsprechenden Lärmschutz für das vorhandene Wohngebiet I. umzusetzen. Zur Bewältigung der Lärmschutzproblems für das Wohngebiet nördlich der F. sind seitens der Verwaltung verschiedene Planvarianten zum künftigen Trassenverlauf erarbeitet worden... Ein am 12.09.1997 von den J. -Anliegern an die Stadt H. gerichteter Vorschlag lehnt eine Lärmschutzwand an den Grundstücksgrenzen ab und sieht stattdessen einen südlichen Trassenverschwenk der "J. " auf den derzeitig landwirtschaftlich genutzten Flächen vor... Der Rat der Stadt H. hat daraufhin in seiner Sitzung am 25.09.1997 beschlossen, dass bislang vorgesehene Bebauungsplankonzept... dahingehend zu ändern. ... Der Bebauungsplan Nr. K. dient darüber hinaus nicht nur der Regelung der Lärmschutzproblematik an der "J. ", sondern soll zukünftig großflächig Gewerbe- und Industrieflächen südlich der "J. " sichern (S. 3)... Auf Grund der Situation, dass der Bedarf und die Größenordnung von zukünftigen Gewerbe- und Industrieflächen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht klar benannt werden können, soll der Bebauungsplan Nr. 1. geteilt werden. Das hier anstehende Bauleitplanungsverfahren Nr. M. dient daher vorrangig der Abarbeitung der Lärmschutzproblematik und städtebaulichen Neuordnung im unmittelbaren Umfeld der F. (S. 4 f.)... Mit dem Bebauungsplan Nr. E.... werden die Interessen der Anlieger an der F. berücksichtigt und die Erschließung des Gewerbegebiets N. planungsrechtlich gesichert (S. 7)... Mit dem Anschluss der "J. " an das Gewerbegebiet tritt eine "wesentliche Änderung des vorhandenen Straßenzuges" ein. Laut 16. BImSchV ist damit die Stadt H. als Straßenbaulastträger verpflichtet, für das direkt an die F. grenzende Wohngebiet I. Lärmschutzeinrichtungen vorzusehen. Ein Gutachten über die zukünftige Lärm- und Verkehrsbelastungen der F. hat ergeben, dass die laut Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehenen Lärmpegel für ein reines Wohngebiet bei der 1. Häuserreihe nicht eingehalten werden können... Zum Schutz des Wohngebiets vor Lärm ist beabsichtigt, die "J. " in ihrem jetzigen Verlauf zwischen "C." und "O. " in Richtung Süden um den ca. 110 m von Wohngebiet zu verschwenken (S. 11)... 5. 5 Immissionsschutz. Nach vorliegenden Berechnungen zum Immissionsschutz ist auf Grund der Verschwenkung der Planstraße nach Süden ein ausreichender Abstand zur nächstgelegenen störempfindlichen Bebauung vorhanden, sodass auf eine weitere aktive Lärmschutzmaßnahme verzichtet werden kann. Mit dem auf der Nordseite der Planstraße in 6,00m Breite und 3,00m Höhe festgesetzten Lärmschutzwall wird vielmehr dem Wunsch des Rates der Stadt H. gefolgt, eine zusätzliche Maßnahme zu Gunsten der Anlieger im Wohngebiet "P. " durchzuführen. Gleiches gilt auch für den Lärmschutzwall über die "Q. " und die private Grünfläche östlich des Flurstücks R. (Wohnhausgrundstück "S. ") (S. 23)."

20

Insbesondere die Bezugnahme auf die 16. BImSchV macht deutlich, dass bei der Bauleitplanung davon ausgegangen worden ist, dass Regelungen zum Schutze der Nachbarn im Sinne der §§ 3, 41 ff. BImSchG getroffen wurden und daher auch Ansprüche für die Nachbarn begründet wurden.

21

Die Überlegungen der Beklagten, dass ein solcher Anspruch in der Rechtsprechung nicht anerkannt sei, gehen fehl. Das Gegenteil ist der Fall. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (bzw. das Oberverwaltungsgericht Lüneburg) hat bereits mit Urteil vom 26. Mai 1988 (-6 A 150/86 - NVwZ 1989, 274 ff.) entschieden, dass ein Rechtsanspruch auf die Errichtung einer Lärmschutzwand bestehen kann, die im Bebauungsplan festgesetzt ist. Grundlage ist in einem solchen Fall die Festsetzung im Bebauungsplan i.V.m. § 41 Abs. 1 BImSchG. Dort ist weiter ausgeführt:

"Nach dieser Vorschrift (scil § 41 Abs. 1 BImSchG) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Daraus folgt nicht nur in den Fällen des § 17 Abs. 4 Fernstraßengesetz, sondern auch bei Straßenplanungen durch Bebauungsplänen ein Anspruch der Anlieger gegen den Straßenbaulastträger darauf, dass unzumutbare Belästigung durch Verkehrsgeräusche vermieden werden... Das setzt eine Unzumutbarkeitsprüfung voraus. Wird diese jedoch wie im vorliegenden Fall bei der Aufstellung des Bebauungsplans vorgenommen und führt sie zur verbindlichen und vorbehaltlosen Festsetzung konkreter Lärmschutzmaßnahmen zu Gunsten benachbarter Grundstücke, so geht die planende Gemeinde damit eine die Betroffenen berechtigende Selbstbindung ein, einen derartigen Lärmschutz auch zu verwirklichen. Denn die die Nutzung ermöglichende Festsetzung steht - nicht nur planerisch - in einem untrennbaren Zusammenhang mit den dem Lärmschutz dienenden Festsetzungen derart, dass das Recht das eine ohne das andere missbilligt... mit dieser Entscheidung des Ortsgesetzgebers hat sie sich der Möglichkeit begeben, den Klägern die satzungsmäßig zugesicherte Lärmschutzwand weiterhin vorzuenthalten bzw. von künftigen zusätzlichen Verkehrsbelastungen abhängig zu machen. Sie kann im Zusammenhang mit § 41 Abs. 1 BImSchG nicht mehr geltend machen, die Verkehrsgeräusche östlich der Häuser der Kläger riefen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, hier also keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft... Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24.05.1984 (...) zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG ausgeführt, über das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen an in Bebauungsplänen ausgewiesenen Straßen sei bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu entscheiden. Wenn im Vollzug eines Bebauungsplanes eine Straße gebaut werde, habe der Anlieger auch einen Anspruch auf Errichtung der vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen. Daran ist festzuhalten. Ohne die Zubilligung eines solchen Anspruchs auf Verwirklichung festgesetzter Schutzmaßnahmen würde der planungsrechtliche Grundsatz der Problembewältigung nicht hinreichend beachtet. Den schutzwürdigen Interessen betroffener Nachbarn würde nur theoretisch Rechnung getragen. Die planenden Gemeinden brauchten nicht zu befürchten, die zum Teil erheblichen Kosten von Lärmschutzanlagen an Straßen tatsächlich Auffinden zu müssen, wenn sie von den durch entsprechende Planfestsetzungen Begünstigten nicht" beim Wort genommen" werden könnten.

Zwar hat der Einzelne grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung planerischer Festsetzungen, weil das BBauG einen allgemeinen und jedem Bürger ohne weiteres zustehenden Plangewährleistungs- oder Planbefolgungsanspruch nicht kennt. Das schließt jedoch die Verbindlichkeiten nachbarschützende Festsetzungen und die entsprechende Berechtigung betroffener Nachbarn nicht aus. Dass die Festsetzung der Lärmschutzwand im Bebauungsplan der Beklagten für die Kläger und andere Bewohner des angrenzenden Wohngebietes einen Nachbarschutz vermitteln soll, ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Bebauungsplans, die sich auf Grund von Anregungen und Bedenken einzelner Anlieger ausführlich mit deren zu erwartender Lärmbelastung auseinander setzt und Schallschutzmaßnahmen in deren Interesse für erforderlich erklärt. Von welchem Verkehrsaufkommen, welcher damit prognostizierten Lärmbelastung und welchen Zumutbarkeitsgrenzwerten hierbei ausgegangen wurde, kann angesichts der vorbehaltlosen Festsetzung der Lärmschutzwand keine Bedeutung mehr haben... Solange diese Festsetzungen nicht durch Änderung des Bebauungsplans relativiert wird, kann sie daher uneingeschränkte Geltung beanspruchen."

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Das steht natürlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und zwar auch der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So ist in dem Beschluss vom 2. November 1988 (BVerwG 4 B 157/88 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 32 -) ausgeführt, die drittschützende Wirkung der Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen ergäbe sich "schon" aus dem Zweck, den diese Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB haben sollen. Werde die Anlage errichtet, so hätten die von der Anlage betroffenen Nachbarn einen unmittelbaren Rechtsanspruch darauf, dass auch die im Plan festgesetzten Schutzvorkehrungen errichtet würden. Das Bundesverwaltungsgericht weist dabei ausdrücklich auf die entsprechende Ausgestaltung für Verkehrsanlagen in § 41 BImSchG hin. Aus § 41 BImSchG ergibt sich ein Anspruch der lärmbetroffenen Anwohner auf aktiven Lärmschutz (vgl. Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Rdnr. 82 zu § 41). Es erscheint wenig plausibel anzunehmen, die Verlegung einer Straße aus Lärmschutzgründen und die Planung weiterer Lärmschutzmaßnahmen sollten den Betroffenen nicht auch Ansprüche vermitteln. Insbesondere erscheint nicht plausibel anzunehmen, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass solche Ansprüche nicht bestehen sollten. Eine Besonderheit ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Verlegung der Straße im Zusammenhang mit der Planung des Gewerbegebietes im Bebauungsplan Nr. T. steht. Maßgeblich ist allein der Inhalt des Bebauungsplans Nr. E.. In diesem finden sich die drittschützenden Regelungen, auf die der Kläger sich beruft. Selbst wenn man verlangen wollte, dass die drittschützenden Regelungen im Zusammenhang mit einer lärmverursachende Planung stehen, ergäbe sich nichts anderes. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten kann es nicht darauf ankommen, ob die lärmverursachende Planung in demselben Bebauungsplan getroffen worden ist wie die drittschützenden Regelungen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2002 bereits zum Ausdruck gebracht, dass die formale Trennung der Planung jenes Gewerbegebietes und der Lärmschutzfragen zulässig sei. Das ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die Abwägung im Bebauungsplan Nr. T. nur wegen der Konfliktverlagerung in den Bebauungsplan Nr. E. nicht zu beanstanden ist. Es besteht daher ein materielles Band zwischen den beiden Plänen, dergestalt, dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. T. von einer Bewältigung der Lärmkonflikte im Bebauungsplan Nr. E. abhängt. Das reicht als Zusammenhang zwischen der lärmverursachende und der lärmbewältigenden Planung jedenfalls aus. Die Beklagte ist schließlich zu Unrecht der Auffassung, es gehe dem Kläger um eine Verwirklichung des gesamten Bebauungsplans, nicht um die Verwirklichung nur einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans, bzw. es bestehe nicht ein hinreichender Zusammenhang zwischen der planerischen Ursache des Verkehrs im Bebauungsplan Nr. T. und dem Lärmschutzmaßnahmen des Bebauungsplans E.. - Darauf soll es aber letztlich gar nicht ankommen. Denn jedes andere Ergebnis als das auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts erschiene grob unbillig.

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Der Anspruch ist auch nicht dadurch untergegangen, dass der Bebauungsplan Nr. E. nicht mehr verwirklicht werden könnte und daher funktionslos geworden wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 offen gelassen, ob sich die finanzielle Lage der Beklagten inzwischen so verschlechtert habe, dass der Bebauungsplan Nr. U. nicht verwirklichen könne. Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine bauplanerische Festsetzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - erst - außer Kraft trete, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, die eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetzten Vertrauen keinen Schutz verdient. Es wird letztlich offen bleiben können, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten zu den tatsächlichen Verhältnissen gehört, auf die sich der Bebauungsplan Nr. E. bezieht. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass eine finanzielle Leistungsunfähigkeit der Beklagten offensichtlich wäre und auf unabsehbare Zeit die Verwirklichung der veränderten Trassenführung und der Lärmschutzmaßnahmen verhinderte.

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Ohne Auswirkung bleibt auch, dass die Beklagte begonnen hat, eine weitere Zufahrtsstraße in das Gewerbegebiet anzulegen. Einerseits ist diese noch nicht in Betrieb genommen worden, andererseits ist völlig offen, ob und inwieweit eine weitere Zufahrtsstraße dazu führen wird, dass sich das Verkehrsaufkommen auf der F. vermindert.

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Die Klage ist auch nicht unbegründet, weil sie sich auf etwas rechtlich Unmögliches richtete. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass sich die geforderten Maßnahmen nur durchführen ließen, wenn die Beklagte Eigentümerin aller Grundstücke ist, auf denen Maßnahmen durchzuführen sind.

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Schließlich ist die Klage auch nicht unbegründet, weil das ausgelegte Exemplar des Bebauungsplans nicht mit dem rechtsverbindlichen Exemplar übereinstimmt. Die Beklagte macht insoweit zutreffend geltend, dass die von ihr bezeichneten Lärmschutzeinrichtungen erst nach der Auslegung in die Planung aufgenommen wurden. Das geschah durch Beschluss des Rates der Beklagten vom 19. November 1998. Mit diesem Beschluss griff der Rat der Beklagten die Einwendungen oder Anregungen der Anlieger auf. Zweck dieser Änderungen Beschlusses war der Lärmschutz für die Anlieger (s.o.; Begründung der Ratsvorlage 438/98, BA F, Abschnitt "Satzungsbeschluss" ohne Seitenzahl). Zwar ist ein Bebauungsplanenwurf gemäß § 3 Abs. 3 BauGB erneut auszulegen, wenn er nach Auslegung geändert oder ergänzt wird. Hier führt es aber nicht zur Nichtigkeit eines Bebauungsplans, dass nach den von der Beklagten aufgezeigten Änderungen eine erneute Auslegung unterblieb. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1987 (- BVerwG 4 NB 2.87 - BRS 47, 9 ff. = NVwZ 1988, 822 ff.) ausgeführt:

"Das Verfahren der Beteiligung der Bürger (§ 2 a BBauG/§ 3 BauGB) hat mehrere Zwecke. Es dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials (vgl. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). Diesem Zweck dient auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 a Abs. 5 BBauG (§ 4 BauGB), die darüber hinaus auch der frühzeitigen Koordinierung der Bauleitplanung mit Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Aufgabenträger dienen soll. Die Bürgerbeteiligung soll weiter den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Aus diesen Gründen ist es geboten, das Verfahren der öffentlichen Auslegung gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, oder bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen zumindest die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören. Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist."

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Dieser Maßstab ist hier anzuwenden. Da der Rat der Beklagten mit den von der Beklagten nunmehr geltend gemachten Änderungen des Bebauungsplanentwurfs nur die Einwendungen oder Anregungen der Anlieger aufgriff, bleibt der Verzicht auf eine erneute Auslegung ohne die Folge der Nichtigkeit des Bebauungsplans. Eine Auslegung wäre unter den gegebenen Umständen im Sinne des angeführten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts nur um ihrer selbst willen erfolgt. Ob der Berücksichtigung dieses Einwands der Beklagten gegen ihren eigenen Bebauungsplan außerdem Treu und Glauben entgegenstehen, kann daher offen bleiben.

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Es ist schließlich auch nicht zweifelhaft, dass der Anspruch auf Errichtung der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen bereits fällig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung vom 2. November 1988 darauf hingewiesen, dass es insoweit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankomme. Führe bereits der Verkehr auf einer erst teilweise fertig gestellten Straße zu Störungen der Wohnruhe, die mit denen der gesamten Anlage qualitativ vergleichbar seien, so werde schon der Teilabschnitt der Straße regelmäßig nicht ohne die für ihn festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen gebaut werden dürfen. Fehle es dagegen an der Vergleichbarkeit, etwa weil der fertige Straßenabschnitt zunächst lediglich dem Anliegerverkehr diene, die gesamte Anlage eine Hauptverkehrsstraße werden solle, könne gerechtfertigt sein, die festgesetzten Lärmschutzanlagen erst im Zuge der Fertigstellung der gesamten Anlage zu errichten. Hier könnte zweifelhaft sein, ob der Anspruch bereits fällig ist, bevor das Gewerbegebiet N. planmäßig bebaut wurde. Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 ergibt sich allerdings, dass die Bebauung des Gewerbegebietes N. planmäßig voranschritt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans E. ist gewerbliche Bebauung bereits vorhanden. Aus der Verkehrslärmuntersuchung, die die Beklagte im Dezember 2002 vorgenommen hat, ergibt sich ferner, dass am Grundstück des Klägers unzumutbarer Verkehrslärm bereits vorhanden ist. Daher ist jedenfalls nach Erstellung der Verkehrslärmuntersuchung nicht mehr zweifelhaft, dass der Anspruch des Klägers auch fällig ist. Wann genau er fällig geworden ist, kann offen bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Satz 1 Zivilprozessordnung.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Gründe für die Zulassung der Sprungrevision gemäß § 134 Abs. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Formell fehlt es an einer Zustimmung des Klägers i.S.d. § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Materiell liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO nicht vor, wie das gemäß § 134 Abs. 2 VwGO erforderlich ist. Der Sache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Gegenteil folgt die Kammer aus den oben angeführten Gründen gerade der - ebenfalls oben angeführten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 Eurofestgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (a.F.), 72 Nr. 1 GKG (n.F.). Die Kammer orientiert sich dabei an Nr. 8 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds.VBl. 2002, S. 192). Der Kläger wendet sich jedoch, anders als das im Nachbarrechtsstreit die Regel ist, nicht nur gegen Lärmbeeinträchtigungen dem Grunde nach, sondern will erreichen, dass ganz bestimmte Maßnahmen gegen diese Beeinträchtigungen getroffen werden. Daher bemisst die Kammer den Wert mit dem in Nr. 8 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs vorgesehenen Höchstwert.

Dr. von Kunowski,
Leiner,
Klinge