Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 08.12.2004, Az.: 6 A 1261/03
Pflicht eines Milcherzeugers zum Nachweis des Übergangs der Anlieferungs-Referenzen auf den Käufer; Prinzip der Flächenbindung der Referenzmenge; Übergang der Referenzmenge nach Ablauf eines Pachtverhältnisses zu dem wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangenden Verpächter, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt; Erzeugereigenschaft des Verpächters als Voraussetzung für den Übergang einer Referenzmenge an den Verpächter im Falle der Rückgewähr einer zur Milcherzeugung verwendeten Pachtfläche nach Beendigung eines Pachtverhältnisses; Definition des Begriffs "Erzeuger"
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 08.12.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 1261/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 25606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2004:1208.6A1261.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 Nr. 1 Zusatzabgabenverordnung (ZAV)
- § 17 Abs. 1 Nr. 1 MilchAbgV
- Art. 7 Abs. 1 VO(EWG) Nr. 3950/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1256/99
- § 12 Abs. 2 ZAV
- § 7 Abs. 1 MGV
- Art. 9 Buchstabe c) VO (EWG) Nr. 3950/92
Verfahrensgegenstand
Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 ZAV
Prozessführer
A.
Rechtsanwälte B.
Prozessgegner
Landwirtschaftskammer Hannover, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover, C.
Sonstige Beteiligte
Stadt Cuxhaven,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Grüner Weg 42, 27472 Cuxhaven
Rechtsanwälte D.
Redaktioneller Leitsatz
Der Übergang einer Milchreferenzmenge auf den Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 setzt voraus, dass entweder der Verpächter oder der neue Pächter, an den der Verpächter die Pachtfläche alsbald wieder verpachtet, selbst Milcherzeuger ist.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter E. und F.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Milchreferenzmengen.
Der Vater des Klägers pachtete mit Pachtvertrag vom 12. Februar 1957 von Frau G. einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemarkung H.. Dieser Pachtvertrag setzte sich - mit Nachträgen - zwischen dem Kläger als Hofnachfolger seines Vaters auf Pächterseite und nach dem Tod von Frau I. mit deren Erben auf Verpächterseite fort. Der Kläger bewirtschaftete den landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung im Nebenerwerb. Zuletzt verfügte er über eine Referenzmenge von 53.148 kg.
Mit Kaufvertrag vom 8. März 2002 erwarb die beigeladene Stadt den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtgröße von 21,183 ha einschließlich Gebäude von der Erbengemeinschaft. Mit Schreiben vom 21. März 2002 kündigte die Beigeladene gegenüber dem Kläger das bestehende Pachtverhältnis zum 31. März 2003. Der Kläger widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 26. März 2002 bezüglich der Kündigungsfrist. Mit Schreiben vom 18. April 2002 bot der Kläger der Beigeladenen die Auflösung des Pachtvertrages zum 31. Oktober 2002 gegen Zahlung einer Ablösesumme von 15.000,-- Euro und gegen Übertragung der Milchquote an. Mit Schreiben vom 30. April 2002 teilte die Beigeladene dem Kläger mit: Sein Widerspruch bezüglich der Kündigungsfrist werde anerkannt. Somit bleibe die Kündigung dem Grunde nach bestehen und werde ersatzweise unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 594a des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 31. März 2004 ausgesprochen. Das schriftliche Angebot des Klägers vom 18. April 2002 könne sie leider nicht positiv beantworten. Die geforderten Leistungen erschienen für den Betrieb überhöht. Daher führe die Beigeladene das Pachtverhältnis bis zum 31. März 2004 fort und sehe von einer vorzeitigen Beendigung ab.
Mit schriftlicher Pachtauflösungsvereinbarung vom 5. November 2002 einigten sich der Kläger und die Beigeladene über die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages bereits zum 31. März 2003, nachdem der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Beigeladenen und einem Ehepaar für das 1,1697 ha große Hofgrundstück mit den aufstehenden Gebäuden unmittelbar bevorstand. Nach der Präambel der Pachtauflösungsvereinbarung beabsichtigen die Erwerber, umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an den Gebäuden vorzunehmen, wobei mit den Arbeiten bereits im Frühjahr 2003 begonnen werden soll. Gemäß § 2 der Pachtauflösungsvereinbarung werden speziell die Ländereien bereits zum 31. Dezember 2002 an den Verpächter, die Beigeladene, zurückgegeben. Dem Pächter, dem Kläger, obliegt es jedoch bis zum 31. März 2003 das Lieferrecht aus der auf den Ländereien ruhenden Milchquote zu erfüllen. Als Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses erhält der Kläger eine Entschädigung, die teils von der Beigeladenen und teils von den Käufern des Hofgrundstücks aufgebracht wird.
Unter dem 8. April 2003 beantragte die Beigeladene bei der Kreisstelle der Beklagten in M. die Bescheinigung eines Referenzmengenüberganges aus Anlass der Rückgewähr eines ca. 21 ha großen Betriebs aus der Pacht. Die Beigeladene erklärte, dass sie die Referenzmenge unmittelbar nach der Übertragung an der Börse zum Verkauf anbieten möchte.
Mit Bescheid vom 11. April 2003 bescheinigte die Kreisstelle der Beigeladenen gemäß
§ 17 Abs. 1 Ziffer 1 der Zusatzabgabenverordnung (ZAV), dass der Kläger mit Ablauf des 31. März 2003 einen ganzen Betrieb mit einer Fläche von 21,1830 ha an die Beigeladene abgegeben hat und dass die gesamte betriebliche Referenzmenge - 53148 kg - mit Ablauf des 31. März 2003 auf die Beigeladene übergegangen ist. Der entsprechende Referenzfettgehalt betrage 3,89 %.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. April 2003 Widerspruch: Nach der neuesten Rechtsprechung könne eine Milchquote nicht an einen "Nichtmelker" übertragen werden. Die Milchquote solle deshalb weiterhin unter der bisherigen Lieferantennummer an die J. geliefert werden.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003, mittels Einschreibens zur Post aufgegeben am 7. Juli 2003, als unbegründet zurück: Der Europäische Gerichtshof - EuGH - habe am 22. Juni 2002 auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des OVG Schleswig entschieden, dass nur an denjenigen eine Referenzmenge übertragen werden könne, der selbst Milch an einen Käufer liefert. Dieser Auffassung habe sich das OVG Schleswig angeschlossen. Gegen dieses Urteil sei jedoch Revision eingelegt worden; es sei also nicht rechtskräftig, daher bestehe für die Beklagte noch keine Veranlassung, von der bisherigen Verwaltungspraxis abzuweichen. Die Beklagte sei nach wie vor der Auffassung, dass Referenzmengen auch an Nichtmilcherzeuger übertragbar seien. Sie stütze sich dabei auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1994. Danach könnten auch Gebietskörperschaften, Kirchen und Handelsgesellschaften Quoten übernehmen, die selbst nicht melken. Zudem habe das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angekündigt, dass die deutschen Verordnungen entsprechend den Hinweisen des EuGH auf jeden Fall angepasst werden.
Daraufhin hat der Kläger am 29. Juli 2003 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung macht er geltend:
Die Beigeladene sei Nichtmilcherzeugerin. Nach der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2002 könne eine Referenzmenge nicht auf einen Nichtmilcherzeuger übertragen werden. Dementsprechend habe das OVG Schleswig die Referenzmenge in dem Urteil vom 8. Oktober 2002 dem Pächter zugeordnet. Dieser Rechtsprechung habe sich die erkennende Kammer angeschlossen. Der Kläger könne sich auf die fehlende Milcherzeugereigenschaft der Beigeladenen auch berufen. Denn er sei nach wie vor als Milcherzeuger anzusehen. Die Behauptung der Beigeladenen, der Kläger habe bei einer Begehung am 1. April 2003 mitgeteilt, er habe sämtlichen Vieh- und Maschinenbestand verkauft und keine andere Betriebsstätte, werde bestritten. Richtig sei allerdings, dass der Kläger sein Vieh weitgehend veräußert habe. Vom 2. Februar 2004 bis zum 16. April 2004 habe er aber wieder Milch an die Molkerei geliefert. Die Anlieferungsmenge im Milchwirtschaftsjahr 2003/2004 (1. April 2003 bis 31. März 2004) belaufe sich auf 2.429 kg. Vom 1. April bis 16. April 2004 habe er 619 kg angeliefert. Danach habe er die Milchanlieferung wieder eingestellt. Er beabsichtige jedoch den Aufbau eines neuen Milchviehbetriebes auf dem Wohnhausgrundstück L. in K.. Den Mietvertrag mit den bisherigen Mietern habe er zum 30. November 2004 gekündigt. Außerdem verfüge die Familie des Klägers über 4 ha Land. Davon stehe 1 ha Grünland in seinem Eigentum. Diese Fläche wolle er künfig für die Milcherzeugung verwenden. Zudem habe der Kläger einen Nutzungsvertrag mit einem Landwirt geschlossen. Darin überlasse der Landwirt dem Kläger beginnend mit dem 1. Januar 2005 zunächst 5 Milchkühe zur zeitlich befristeten Nutzung. Der Kläger müsse damit als Milcherzeuger angesehen werden. Der Umstand, dass er den früheren Pachtbetrieb als Nebenerwerbsbetrieb bewirtschaftet habe, schließe seine Milcherzeugereigenschaft nicht aus. Demgegenüber seien weder die Beigeladene noch der Neuerwerber der Hofstelle Milcherzeuger. Auch werde bestritten, dass die Pächter der landwirtschaftlichen Flächen Milcherzeuger seien. Außerdem habe es die Beigeladene versäumt, Hoffläche und Referenzmenge zusammenzuhalten. Hätte die Beigeladene den Betrieb dauerhaft als Milchviehbetrieb aufrechterhalten wollen, so hätten Hofstelle, Flächen und Referenzmenge einheitlich zurückgewährt werden müssen. Das sei jedoch nicht der Fall. In der Pachtauflösungsvereinbarung habe die Beigeladene selbst die Hofstelle und die Flächen von der Referenzmenge abgespalten, indem sie mit dem Kläger vereinbart habe, dass die Ländereien und die Hofstelle bereits zum 31. Dezember 2002 zurückzugeben seien, die Milchquote allerdings erst zum 31.März 2003. Durch diese Vereinbarung sei die ehemals auf dem Betrieb liegende Referenzmenge in eine flächenungebundene Referenzmenge umgewandelt und isoliert, d. h. ohne Fläche, an den Kläger verpachtet worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Kreisstelle der Beklagten in M. vom 11. April 2003 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Auch in Anbetracht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 48.02 - halte sie die Klage für unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil eine Rechtsverletzung des klagenden Pächters durch die Bescheinigung des Referenzmengenüberganges auf die Verpächter u.a. mit der Begründung bejaht, dass die Referenzmenge als Bestandteil des klägerischen Betriebes dem Eigentumsschutz unterfalle. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe der Pächter nach Pachtrückgabe von Teilen seines Betriebes die Milcherzeugung fortgesetzt. Eine vergleichbare Fallgestaltung liege hier nicht vor. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der Pachtrückgewähr mit Ablauf des 31. März 2003. Der Kläger habe die Milcherzeugung offenbar erst im Februar 2004 erneut aufgenommen, und zwar kurze Zeit nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung (Schriftsatz vom 5. Januar 2004) vorgetragen habe, dass der Kläger nach ihr von der Beigeladenen erteilten Informationen sein Milchvieh verkauft habe und über keine zur Milcherzeugung geeignete Betriebsstätte verfüge, so dass er auch keine Milch mehr erzeuge. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon auszugehen sei, dass dieser vom 1. April 2003 an durchgängig einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt und Milch erzeugt habe, komme eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht in Betracht. Bei einer Besprechung im Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft am 11. Mai 2004 seien sich die Referenten des Bundes und der Länder einig gewesen, dass nicht Milch erzeugenden Verpächtern, die Pachtflächen mit Referenzmengen aus der Pacht zurückgewährt bekommen, ein Referenzmengenübergang zu bescheinigen sei, um ihnen zu ermöglichen, die Referenzmenge unverzüglich einem aktiven Milcherzeuger zu überlassen. Weder der EuGH noch das Bundesverwaltungsgericht hätten die Möglichkeit eines Durchgangserwerbs verneint. Für eine Differenzierung zwischen flächengebundenen und flächenungebundenen Übertragungen sei in der geschilderten Verpächtersituation, insbesondere auch unter dem Aspekt der Kommerzialisierung, kein sachlicher Grund erkennbar. In ihrer Auffassung sähen sich die Referenten für Milchwirtschaft durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. September 2003 und des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. November 2003 bestätigt. Entgegenstehende Entscheidungen, wie etwa das Urteil der Kammer vom 18. Juni 2003, sollten bis zum Bundesverwaltungsgericht gebracht werden. Auf dieser Grundlage habe das ML die Beklagte angewiesen, an ihrer bisherigen Verwaltungspraxis festzuhalten.
Die Beigeladene beantragt gleichfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Der Kläger habe die streitigen Flächen samt Hofgebäude am 31. März 2003 mit dem Ablauf des Milchwirtschaftsjahres zurückgegeben. Bei der Begehung am 1. April 2003 habe er der Beigeladenen noch mitgeteilt, dass er sämtlichen Vieh- und Maschinenbestand verkauft habe und keine andere Betriebsstätte habe. Der Kläger habe seine landwirtschaftlichen Maschinen überwiegend an die Firma N. verkauft. Die Hochdruckpresse habe er an Herrn O. veräußert, den Ackerschlepper an die Eheleute P.. Der Kläger wohne in einem Einfamilienhaus in Q.. Dort könne er weder Viehbestand halten noch die entsprechenden landwirtschaftlichen Geräte aufbewahren. Im Übrigen sei er hauptberuflich bei der Telekom AG beschäftigt und habe den Pachtbetrieb allenfalls im Nebenerwerb bewirtschaftet. Bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens vom 21. März 2002 habe der Kläger nicht mehr auf der Hofstelle gewohnt. Die Milchanlieferung von Februar 2004 bis April 2004 diene dem Kläger lediglich dazu, formell die Voraussetzungen für eine Milcherzeugung zu erfüllen. Die Beigeladene habe es nicht versäumt, die Hoffläche und Referenzmenge zusammenzuhalten. Sie habe die Flächen als Grünland an zwei Haupterwerbslandwirte und Milcherzeuger weiter verpachtet. Der Kläger habe durch die in der Pachtauflösungsvereinbarung geregelte Entschädigung eine Abfindung für den Verlust der Quote erhalten. Nach § 1 dieser Pachtauflösungsvereinbarung sei Gegenstand der gesamte landwirtschaftliche Betrieb einschließlich Hof- und Gebäudeflächen sowie die Milchquote des Klägers. Die Vertragsparteien hätten in § 7 der Vereinbarung erklärt, dass alle Ansprüche als abgefunden gelten. Sie seien sich bei Abschluss dieser Vereinbarung darüber im Klaren und auch einig gewesen, dass dem Kläger aus der ursprünglich zu seinen Gunsten bestehenden Milchquote keinerlei Rechte mehr zustehen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch den in den angefochtenen Bescheiden zu seinen Lasten bescheinigten Referenzmengenabgang nicht in seinen Rechten verletzt (i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) - ZAV - vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 260) mit späteren Änderungen - jetzt § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143) - hat der Milcherzeuger in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Referenzmengen dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzuweisen, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586) ist im vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des § 28a der Milchabgabenverordnung, die diese mit Wirkung vom 1. April 2004 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der ZAV vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462) erhalten hat, noch anzuwenden, denn danach erfolgt die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich des 12-Monatszeitraumes, der am 31. März 2004 endet, mit Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (Abs. 1 n.F.). Soweit Referenzmengen auf Grund anhängiger Verfahren - wie hier - ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden (Abs. 2 n.F.).
Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens in materieller Hinsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, die Normen, die für den Zeitpunkt des streitigen Referenzmengenübergangs, für den der Wechsel des Besitzes und damit der Verfügungsbefugnis an dem zugrundeliegenden Pachtgegenstand das entscheidende Kriterium ist, Geltung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, Buchholz 451.512 MGVO, Nr. 97 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Rückgabe des Pachtbetriebes durch den Kläger an die Beigeladene mit Ablauf des 31. März 2003 am 1. April 2003.
Von den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist hier unter Berücksichtigung des bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkts des Flächenübergangs - 1. April 2003 - Art. 7 der VO (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 i.d.F. der VO (EG) Nr. 749/2000 der Kommission vom 11. April 2000 und insbesondere der VO (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 einschlägig.
Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1256/99 hat folgenden Wortlaut:
"Die Referenzmenge eines Betriebes wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen.
Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Wenn jedoch bei einer
Übertragung von Referenzmengen ein Teil der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, erfolgt im Falle der Rückübertragung kein Einbehalt.
Die gleichen Bestimmungen gelten für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger. [...]"
Ergänzend bestimmt Art. 7 Abs. 2 der genannten Verordnung:
"Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegt ein rechtlich gleichgelagerter Fall vor und wurde zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen, so werden die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen."
Nach diesen zum Zeitpunkt der Flächenrückgabe (1. April 2003) geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ruhen die Referenzmengen - abgesehen von Sonderregelungen - grundsätzlich auf den Milcherzeugungsflächen (Prinzip der Flächen- oder Betriebsakzessorietät) und gehen bei deren Übertragung auf einen anderen Erzeuger mit über.
Aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften folgt das Prinzip der Flächenbindung der Referenzmenge. Die Referenzmenge ist an die für die Milcherzeugung verwendete Fläche gekoppelt. Danach folgt die Referenzmenge grundsätzlich den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen. Soweit nicht eine Ausnahmeregelung eingreift, geht die Referenzmenge bei Übertragung der ihr zugrundeliegenden Betriebe oder ihrer Betriebsflächen ohne Weiteres mit über. Das gilt auch für den Fall der Rückgewähr verpachteter
(Teil-)Betriebe (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - und Urteil vom 10. Januar 1992 - Rs C 177/90). Für den Fall der Übertragung eines Betriebes bestimmt Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3950/92 die Aufteilung der entsprechenden Referenzmenge auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten "objektiven Kriterien". Solche anderen objektiven Kriterien hat der nationale Verordnungsgeber nicht geregelt. Durch diese Vorschriften wird zwar nicht unmittelbar die Verfahrensweise bei der - in Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 angesprochenen - Rückgewähr von Pachtflächen nach Beendigung des Pachtverhältnisses geregelt. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 der VO (EWG) Nr. 3950/92 gelten die gleichen Bestimmungen jedoch für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger. Ein derartiger vergleichbarer Fall ist gegeben, wenn der Besitz an Produktionseinheiten, die der Milcherzeugung dienen, im Hinblick auf die Beendigung eines Pachtverhältnisses wechselt (so EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - zur Rückgabe eines verpachteten Betriebes). Das trifft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sowohl für die Rückgabe eines gepachteten Betriebes - wie hier - als auch für die Rückgabe einer gepachteten Fläche zu, bei der der Verpächter (wieder) den Besitz an dem verpachteten Betrieb bzw. Grundstück erlangt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1992 - 3 C 58.88 -, Buchholz, 451.512 MGVO Nr. 54, vom 10. Dezember 1992 - 3 C 29.90 - AgrarR 1993, 183, und vom 16. September 1993 - 3 C 37.92 - AgrarR 1994, 136).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 590/85 sowie Art. 7 Nrn. 1, 2 und 4 der VO (EWG) Nr. 1546/88 - vorbehaltlich der den Mitgliedstaaten in Abs. 4 der erstgenannten Verordnung eingeräumten Befugnis, die Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter zuzuteilen - erkennen lassen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Referenzmenge nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich dem Verpächter zukommen lassen wollte, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 34.96 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 128 = AgrarR 1998, 319 f. m.w.N.). Daran hat sich nach dem Vorspruch zu der hier einschlägigen VO (EWG) Nr. 3950/92 nichts geändert. Denn dort wird ausgeführt, es sei unangebracht, die 1984 getroffene Entscheidung zu ändern, dass die einem Betrieb entsprechende Referenzmenge im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung auf den Käufer, den Pächter bzw. Erben übertragen werde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. September 1999 - 2 L 143/98 -).
Die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit ein, zwischen einem Referenzmengenübergang nach Maßgabe der vorhandenen Milcherzeugungsflächen oder anderen objektiven Kriterien zu wählen. Der deutsche Verordnungsgeber hat sich im Geltungsbereich der hier nach § 12 Abs. 2 ZAV noch anwendbaren MGV dem Grunde nach für die 1. Alternative entschieden (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 3 C 3.01 -, DVBl. 2002, 852).
Nach § 12 Abs. 2 ZAV gehen bei Pachtverträgen, die Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 der Milch-Garantiemengenverordnung - MGV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I 1586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind und soweit sie mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 MGV (in der vorgenannten Fassung) auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 v. H. der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Dieser Abzug und ebenso das in § 12 Abs. 3 ZAV geregelte Übernahmerecht gelten gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZAV u.a. nicht, wenn - wie hier - ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird.
Von den in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV in Bezug genommenen Vorschriften der MGV (in der Fassung der 33. Änderungsverordnung vom 25. März 1996) ist im vorliegenden Fall § 7 Abs. 1 MGV einschlägig. Danach geht, wenn - wie hier - ein gesamter Betrieb aufgrund eines Pachtvertrages zurückgewährt wird, die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge, mit Ausnahme der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzten SLOM-Referenzmenge, auf den Verpächter über (Satz 1). Abweichend hiervon gehen im Falle der Rückgewähr eines gesamten Betriebes Referenzmengen, 1. die aufgrund des § 2 a Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter entgeltlich zugeteilt oder 2. die aufgrund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 2 a MGV erworben worden sind, nicht auf den Verpächter über (Satz 2). Einer dieser Sonderfälle ist hier jedoch nicht gegeben.
Somit wäre mit der Rückgewähr des gesamten Pachtbetriebes an die Beigeladene mit Wirkung vom 1. April 2003 die gesamte betriebliche Referenzmenge auf die Beigeladene als Verpächterin übergegangen.
Voraussetzung für den Übergang einer Referenzmenge an den Verpächter im Falle der Rückgewähr einer zur Milcherzeugung verwendeten Pachtfläche nach Beendigung eines Pachtverhältnisses ist allerdings nach Art. 7 Abs. 1 VO (EWG)Nr. 3950/92 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1256/99 die Eigenschaft des Verpächters als "Erzeuger".
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 (Rs C-401/99, AgrarR 2002, 283) entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 - in dieser Bestimmung wird der Begriff des Erzeugers in identischer Weise verwendet - so auszulegen ist, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 Buchstabe c) der Verordnung hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt. Für die Zuteilung der relevanten Referenzmenge an den Verpächter gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung reicht es nach dem Urteil des EuGH aus, dass dieser im Zeitpunkt der Beendigung des alten Pachtverhältnisses konkrete Vorbereitungen dafür trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 Buchstabe c) der Verordnung auszuüben. Der EuGH geht dabei davon aus, dass der Grundsatz der Flächenakzessorietät die notwendige logische Folge des sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebenden grundlegenden Prinzips darstellt, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat, was verhindern soll, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung und Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01 -; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/92 -).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 - (AgrarR 2004, 260) dem Urteil des EuGH vom 20. Juni 2002 und dem daraufhin ergangenen Urteil des OVG Schleswig vom 9. Oktober 2002 - OVG 2 L 143/98 - angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat für Recht erkannt, dass der Übergang einer Milchreferenzmenge auf den Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 voraussetzt, dass entweder der Verpächter oder der neue Pächter, an den der Verpächter die Pachtfläche alsbald wieder verpachtet, selbst Milcherzeuger ist (vgl. auch das Urteil des BVerwG vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 30.03 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O., ferner entschieden, dass sich aus dem Grundsatz der Flächenbindung von Milchreferenzmengen nicht ergibt, dass der ausscheidende Pächter mit dem Besitz an den Flächen in jedem Fall zugleich einen dieser Fläche entsprechenden Teil seiner Referenzmenge verliert, soweit ihm nicht der Pächterschutz zu Gute kommt.
Als Erzeuger wird in Art. 9 Buchstabe c) VO (EWG) Nr. 3950/92 der Betriebsinhaber definiert, der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaates bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert.
Die Beigeladene erfüllte bei Rückgabe des Pachtbetriebes mit Ablauf des 31. März 2003 diese Voraussetzungen nicht. Die Beigeladene bewirtschaftete am 1. April 2003 keinen landwirtschaftlichen Betrieb und erzeugte keine Milch. Zwar reicht es für die Zuteilung der relevanten Referenzmenge an den Verpächter nach der Rechtsprechung des EuGH auch aus, dass dieser zum Zeitpunkt der Beendigung der Pacht nachweist, konkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben (vgl. nunmehr Art 5 c) der VO(EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, der ab 1. April 2004 gilt; danach ist Erzeuger auch der Landwirt, der Vorbereitungen trifft, um "in nächster Zukunft" Milch zu erzeugen und zu vermarkten, siehe auch § 7 Abs. 5 Halbsatz 1 ZAV). Dafür genügt jedoch nicht die Absicht, die Referenzmenge in kürzester Zeit bzw. zum nächstmöglichen Übertragungstermin über die Verkaufsstellen anbieten und übertragen zu wollen. Dies würde nämlich das oben angeführte Hauptziel der Bestimmung des Art. 7 VO (EWG) Nr. 3950/92 konterkarieren, zu verhindern, dass Referenzmengen denjenigen zugeteilt werden, die aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten (Urteil der Kammer vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01 -; Günther, AgrarR 2002, 305, 308; siehe nach BGH, Urteil vom 11. Juli 2003).
Nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung besteht für die Beigeladene, die selbst nicht aktive Milcherzeugerin ist, die einzige Möglichkeit zur Verwertung der Referenzmenge durch eine Veräußerung über die Verkaufsstelle. Eine solche Veräußerung strebt die Beigeladene, wie sich aus ihrem Antragsschreiben vom 8. April 2003 ergibt, auch an.
Eine flächenakzessorische Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge ist nach § 7 Abs. 1 ZAV nämlich grundsätzlich ausgeschlossen.
Einer der Ausnahmefälle nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 ZAV liegt hier nicht vor.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ZAV können die Vertragsparteien, wenn ein gesamter Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit weiter für die Milcherzeugung bewirtschaftet wird, auf Grund eines Pachtvertrages zurückgewährt wird, den unmittelbaren Übergang der dem abgebenden Betrieb zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf den Verpächter schriftlich vereinbaren. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist ein gesamter Betrieb zurückgewährt worden. Dieser Betrieb wird jedoch als selbständige Produktionseinheit nicht weiter für die Milcherzeugung bewirtschaftet. Auch die weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 ZAV ist nicht erfüllt. Denn die Beigeladene und der Kläger haben in der Pachtauflösungsvereinbarung den unmittelbaren Übergang der dem Kläger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf die Beigeladene nicht schriftlich vereinbart. Die Pachtauflösungsvereinbarung enthält eine solche Regelung nicht. Zwar wird darin die zum Pachtbetrieb gehörende Milchquote von ca. 54.000 kg erwähnt (§ 1). Insoweit enthält die Pachtauflösungsvereinbarung in § 2 aber lediglich die Regelung, dass es dem Kläger als Pächter obliegt, bis zum 31. März 2003 das Lieferrecht aus der auf den Ländereien ruhenden Milchquote zu erfüllen. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, dass die gesamte betriebliche Referenzmenge mit Wirkung vom 1. April 2003 auf die Beigeladene übergeht, enthält die Pachtauflösungsvereinbarung vom 5. November 2002 nicht.
Der Ausnahmefall des § 7 Abs. 2 Satz 5 ZAV liegt ebenfalls nicht vor. Der Pachtbetrieb ist nicht zwischen Verwandten in gerader Linie oder Ehegatten zurückgewährt worden.
Hiernach konnte zwar der Beigeladenen die erstrebte Bescheinigung nicht erteilt werden, weil sie nicht Milcherzeugerin ist. Dadurch wird jedoch der Kläger nicht in seinen Rechten (i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O.; Urteil vom 7. September 1992 - BVerwG 3 C 23.89 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 60) werden Rechte des ausscheidenden Pächters nicht berührt, wenn die umstrittene Referenzmenge - statt an den Verpächter - in die staatliche Reserve gefallen wäre. Dies ist hier der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt in seinem Urteil vom 18. Dezember 2003 (a.a.O) hervor, dass die Referenzmenge dem Inhaber eines Milcherzeugungsbetriebes zugeordnet ist und als Bestandteil seines Betriebes dem Eigentumsschutz unterfällt (Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 3 C 25.90 - BVerwGE 92, 322, 324 ff, 326 [BVerwG 17.06.1993 - BVerwG 3 C 25.90]) [BVerwG 17.06.1993 - 3 C 25/90]. Sollen dem Milcherzeuger Teile seiner Referenzmenge entzogen werden, so bedürfe es hierfür einer Rechtsgrundlage. Das gelte nicht nur für den Übergang auf einen anderen Milcherzeuger, sondern auch für den Übergang auf die staatliche Reserve (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O). Der Verbleib der Referenzmenge bei dem ausscheidenden Pächter setzt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003, a.a.O., voraus, dass dieser weiterhin Inhaber eines Milcherzeugungsbetriebes ist.
Dies trifft jedoch auf den Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt - 1. April 2003 - nicht zu. Der Kläger hat den gesamten Pachtbetrieb am 1. April 2003 an die Beigeladene zurückgegeben und die Milcherzeugung eingestellt. Erst Anfang Februar 2004 - also erst 10 Monate nach der Rückgewähr des Pachtbetriebes und der Einstellung der Milcherzeugung - hat der Kläger die Milcherzeugung für kurze Zeit wieder aufgenommen und bis zum 16. April 2004 bei der Molkerei in geringfügigem Umfang Milch angeliefert. Diese kurzfristige Wiederaufnahme der "Milcherzeugung" war erkennbar durch das laufende Klageverfahren veranlasst. Sie erfolgte erst, nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 5. Januar 2004 gerügt hat, der Kläger erzeuge offenbar keine Milch mehr und führe den Verwaltungsprozess allein zu dem Zweck, im Falle seines Obsiegens die streitgegenständliche Referenzmenge durch ihre Veräußerung über die Verkaufsstelle kommerziell zu verwerten. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestandsregisters hat der Kläger lediglich in dem Zeitraum vom 2. Februar 2004 bis 16. April 2004 vorübergehend einige weibliche Rinder gehalten, und zwar ein Tier vom 2. Februar bis zum 16. April, ein Tier vom 11. Februar bis zum 16. April, ein Tier vom 2. Februar bis zum 28. Februar und ein Tier vom 28. Februar bis 16. April.
Nach alledem wird der Kläger durch den in den angefochtenen Bescheiden bescheinigten Referenzmengenabgang nicht in seinen Rechten verletzt, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt - 1. April 2003 - nicht mehr Milcherzeuger war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über ihre Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 5.314,80 Euro (0,10 Euro je kg streitiger Referenzmenge - hier: 53148 kg -) festgesetzt.
Wermes
Reccius