Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 13.12.2004, Az.: 3 A 2412/03

Entsprechen des (schulformübergreifenden) Abschlusses des Vorbereitungsdienstes in Sachsen-Anhalt der Laufbahn des Realschullehrers (A13) in Niedersachsen nach dem vor dem 01. November 2001 geltenden Laufbahnrecht (BesNLVO a.F.); Erstreben einer Gleichstellungsentscheidung der Klägerin für die von ihr in anderen Bundesländern durchlaufene Lehrerausbildung; Zuerkennung einer Lehrbefähigung an Realschulen; Übernahme von Realschullehrern aus anderen Bundesländern nach Beendigung des Berufsvorbereitungsdienstes

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
13.12.2004
Aktenzeichen
3 A 2412/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 29414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:1213.3A2412.03.0A

Prozessführer

A. ...

B. ...

Prozessgegner

Land Niedersachsen,
vertreten durch Niedersächsisches Kultusministerium ...

Amtlicher Leitsatz

Der (schulformübergreifende) Abschluss des Vorbereitungsdienstes in Sachsen-Anhalt mit der "Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen" entspricht nicht der Laufbahn des Realschullehrers (A13) in Niedersachsen nach dem vor dem 01. November 2001 geltenden Laufbahnrecht (BesNLVO a.F.) - § 22a Abs. 1 NBG und stellt keine "im wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung" dar - § 22a Abs. 2 NBG - noch kann diese Ausbildung zur Erweiterungsprüfung in einem dritten Unterrichtsfach "für das Lehramt an Haupt- und Realschulen" in Mecklenburg-Vorpommern "gleich zu bewerten den Befähigung durch Unterweisung oder andere geeignete Maßnahmen" führen - § 22 a Abs. 3 NBG, weil die Laufbahn Realschullehrer in Niedersachsen (nach altem Recht) auf schulformbezogener Ausbildung und schulformspezifischen Prüfungen aufbaute.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 13.Dezember 2004
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Lassalle,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die 1972 geborene Klägerin ist Lehrerin. Zum 01. August 2001 hatte sie sich um Einstellung in den Niedersächsischen Landesdienst als Realschullehrerin (A 13) bemüht. Das scheiterte an den fehlenden Laufbahnvoraussetzungen. Am 01. Februar 2002 trat sie dann eine Stelle als Hauptschullehrerin (A 12) an. Die Klägerin erstrebt nunmehr die Gleichstellungsentscheidung für die von ihr in anderen Bundesländern durchlaufene Lehrerausbildung sowie der dementsprechend abgelegten Prüfungen und damit die Zuerkennung der Lehrbefähigung an Realschulen nach dem vor dem 01. November 2001 in Niedersachsen geltenden Recht.

2

Nach Studium von 2 Semestern an der Pädagogischen Hochschule Neubrandenburg und von 10 Semestern an der Universität Rostock legte die Klägerin am 12. Juni 1996 die "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen" nach den Prüfungsordnungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (mit "extensiv studiertem Unterrichtsfach: Deutsch" und "Unterrichtsfach: Geschichte") mit der Gesamtnote "sehr gut bestanden" ab. Sodann absolvierte sie ab 02. September 1996 den pädagogischen Vorbereitungsdienst bis zum 01. September 1998 in Sachsen-Anhalt. Dort legte sie am 06. Mai 1998 die "Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen" (mit "Prüfungsunterrichten" in Deutsch und Geschichte) mit dem Gesamtergebnis "gut bestanden" ab. Nach Studium für weitere 6 Semester an der Universität in Greifswald bestand sie am 03. Mai 2001 mit der Note "befriedigend" die "Erweiterungsprüfung in ev. Religion für das Lehramt an Haupt- und Realschulen" (d.h. in Mecklenburg-Vorpommern). Auf ihren Antrag erkannte daraufhin das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg - Vorpommern am 20. Dezember 2001 nach den entsprechenden Landesvorschriften die Befähigung der Klägerin für das "Lehramt an Haupt- und Realschulen (Deutsch / Geschichte / ev. Religion)" an. Auf den zeitlich parallel bei der Bezirksregierung Lüneburg gestellten Antrag bestätigte diese der Klägerin am 20. November 2001 die Befähigung für die Laufbahn des "Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen im Lande Niedersachsen" (in der seit 01. November 2001 geltenden Form nach Änderung der BesNLVO).

3

Im Hinblick darauf, dass Lehrer, die ihre Befähigung zum Realschullehrer in Niedersachsen noch vor dem 01. November 2001 erworben hatten, weiterhin mit A 13 besoldet würden und nicht nur nach A 12, wie die "Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen" nach neuem Recht, verfolgte die Klägerin mit Antrag vom 28. August 2002 ihr Begehren weiter, in Niedersachsen die Gleichstellung ihrer Ausbildungsabschlüsse mit denjenigen für eine Realschullehrerin für die Zeit vor dem 01. November 2001 zu erreichen. Mindestens mit Ablegen der "Erweiterungsprüfung im Fach ev. Religion", also zeitlich vor der Rechtsänderung in Niedersachsen, habe sie die Anforderungen für die Befähigung zur Realschullehrerin nach dem altem Recht (mit 3 Studienfächern) erfüllt.

4

Mit Bescheid vom 08. Oktober 2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 27. November 2003, zugestellt am 01. Dezember 2003, stellte die Beklagte ergänzend zum Bescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 20. November 2001 fest, dass nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung zur Änderung der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung - BesNLVO - vom 18.Oktober 2001 (NdsGVBl 2001, S. 652) seit dem 01. November 2001 die Gleichwertigkeit der von der Klägerin erworbenen Laufbahnbefähigung mit der Befähigung zum niedersächsischen "Lehramt für Grund- Haupt- und Realschulen, - Schwerpunkt Haupt- und Realschule" gegeben ist. Hingegen sei eine Gleichstellung mit der Befähigung zur Realschullehrerin in Niedersachsen nach altem Recht nicht möglich. Denn bei der in Sachsen-Anhalt erworbenen Befähigung für das "Lehramt an Haupt- und Realschulen an Sekundarschulen" handele es sich nicht um eine "entsprechende" im Sinne des § 122 Abs. 2 BRRG. Die Vor- und Ausbildung zum (niedersächsischen) Realschullehrer sei nach der einschlägigen Prüfungsordnung schulformbezogen (gewesen), diejenigen in Mecklenburg-Vorpommern und in Sachsen-Anhalt aber schulformübergreifend. Ausbildungen und Prüfungen seien auf mehrere und auf die Schulform bezogen unterschiedliche Lehrämter ausgerichtet gewesen. Dass für die bei Rechtsänderung des Laufbahnbildes und der Laufbahnanforderungen tätigen Realschullehrer Besitzstand hinsichtlich ihrer Dienstbezeichnung und Besoldung gelte, ändere daran, dass ab 01. November 2001 (Neu-)Einstellungen als Realschullehrer(in) nicht mehr möglich seien, sondern nur noch als Lehrer(in) an "Grund-, Haupt- und Realschulen", nichts. Das heißt, es sei auf die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einstellung und nicht zum Zeitpunkt des Erwerbs der Laufbahnbefähigung abzustellen. Selbst das Ablegen der Erweiterungsprüfung (ev. Religion am 03. Mai 2001) habe nicht zur Befähigung als Realschullehrerin im ausgeführten Sinne geführt. Innerhalb des schulspezifischen Studien- und Ausbildungsganges zum/zur Realschullehrer(in) sei eine Studien- und Unterrichtsfacherweiterung nur über eine Weiterbildung vorgesehen gewesen, die zwar zur Lehrbefähigung für ein weiteres Faches geführt, nicht aber die (fehlende) schulformspezifische Ausbildung habe ersetzen oder "nachholen" können. Auch wenn die Klägerin möglicherweise damit formal auf drei (für Realschullehrer zwingend geforderte) Studien- und Unterrichtsfächer verweisen könne, fehle die Gleichwertigkeit der Laufbahnbefähigung. Nur für diejenigen, die sich noch in der Ausbildung zum/zur Realschullehrer(in) befanden, konkret diejenigen, die das Studium für das Lehramt an Realschulen vor dem WS 1998/99 aufgenommen und sich spätesten mit dem 2. Fach im WS 2002/03 zur Prüfung gemeldet hätten, bestünde die Weiterbildungsmöglichkeit im dritten Fach nach Übergangsvorschriften (zu § 54 PVO-Lehr I vom 15. April 1998) weiter und diese könnten bis 31. Dezember 2004 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen aufgenommen werden, wenn sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen abgeschlossen haben (§ 18 BesNLVO). Nach Abschluss ihres "anderen" Vorbereitungsdienstes könne sie sich darauf gerade nicht berufen.

5

Mit der Klage vom 22. Dezember 2003 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zu Unrecht habe die Beklagte ihr die Einstellung als Realschullehrerin zum 01. August 2001 (an der Realschulschule Beverstedt) unter Hinweis auf die fehlende oder gleichgestellte Befähigung verweigert. Bei ihrer erneuten Bewerbung um ein Lehramt an Realschulen, die mit der entsprechenden Begründung wieder abgelehnt werden sollte, habe sie schließlich die angebotenen Einstellung zum 01. Februar 2002 als Hauptschullehrerin (A 12) akzeptiert. Es sei im Übrigen nicht nachzuvollziehen, dass sie einerseits im Laufe ihrer Ausbildung ausschließlich Fächer studiert und Unterrichtsproben gegeben habe für Realschulen mit den dementsprechenden Anforderungen. Andererseits habe sie keinerlei Grundschulpädagogik studiert und befinde sich nun in der Situation diese Fächer nicht an der Realschule auch als "Realschullehrerin" unterrichten zu dürfen, wohl aber an der Grundschule, obwohl sie die Ausbildung dazu konkret nicht besitze. Ferner habe die Beklagte Bewerber aus anderen alten Bundesländern als Realschullehrer auch noch nach dem 01. November 2001 eingestellt, wenn diese ihre Ausbildung zuvor abgeschlossen hatten. Dasselbe müsse für ihren Fall gelten.

6

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt erworbene Lehrbefähigung als derjenigen zum Lehramt an Realschulen in Niedersachsen für den vor dem 01. November 2001 liegenden Zeitraum, nämlich ab 01. September 1998,

7

hilfsweise

ab 03. Mai 2001, gleichwertig, anzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom 08. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2003 aufzuheben, soweit dieser dem entgegensteht.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

9

und hält den Klageantrag hinsichtlich der "Rückwirkung" für unlässig, mindestens aber aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen für unbegründet.

10

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Bescheide vom 08. Oktober und 27. November 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

12

Vor dem Hintergrund, dass eine rückwirkende Ernennung zur Realschullehrerin weder beamtenrechtlich möglich noch beantragt ist, zielt der auf die Zeit vor dem 01. November 2001 beschränkte Verpflichtungsantrag der Klägerin inhaltlich insoweit auf eine Feststellung, als sie schon zeitlich vor dem Antrag, zum 01. August 2002 in das Beamtenverhältnis als Realschullehrerin in Niedersachsen übernommen zu werden, und damit vor "Abschaffen" der dem gehobenen Dienst und ausschließlich A 13 zugeordneten Laufbahn als "Realschullehrer/Realschullehrerin" mit Rechtsänderung vom 01. November 2001, eine gleichwertige Laufbahnbefähigung erworben habe. Dieses sei nach ihrer Auffassung frühestens mit Ablegen der zweiten Staatsprüfung in Sachsen-Anhalt am 06. Mai 1998 oder spätestens mit Bestehen der Erweiterungsprüfung in ev. Religion in Mecklenburg-Vorpommern am 03. Mai 2001 der Fall. Da der Klägerin zum 01. August 2001 die Einstellung unter Hinweis auf die fehlende Gleichwertigkeit der von ihr durchlaufenen Ausbildung verweigert wurde, könnte das Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (im Sinne von §§ 43 oder 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) darin liegen, ein - nicht aussichtsloses - Schadensersatzbegehren vorzubereiten, weil ihr durch die Nichteinstellung für die Monate August bis Oktober 2001 die (volle) Besoldung A 13 entgangen ist, und danach die jeweilige Besoldungsdifferenz von A 13 zu A 12. Ob allerdings die Realisierung des so unterstellten Schadensersatzanspruches wegen Fürsorgepflichtverletzung an § 839 Abs. 3 BGB scheitern muss, weil die Klägerin nicht versucht hat, den Schaden mit Rechtsmitteln gegen die Nichteinstellung abzuwenden, kann letztlich offen bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.

13

Die Klägerin besitzt nicht die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Realschulen im Lande Niedersachsen. Auch kann hat sie in der Zeit vor dem 01. November 2001 keinen Anspruch auf einen dahingehenden Laufbahnwechsel gehabt (§ 22 a Abs. 1 NBG), weder in der Weise, dass sie eine "im wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung" vorweisen kann (§ 22 a Abs. 2 NBG) noch, dass sie eine (der niedersächsischen Realschullehrerin) "gleich zu bewertende Befähigung durch Unterweisung oder durch andere geeignete Maßnahmen erworben hat" (§ 22 a Abs. 3 NBG) - z.B. mit der Erweiterungsprüfung in ev. Religion (in Mecklenburg-Vorpommern).

14

Die Klägerin hat ihre Laufbahnbefähigung im Bereich zweier anderer Dienstherrn erworben. Unabhängig davon, welcher Laufbahn diese Abschlüsse in Mecklenburg- Vorpommern und Sachsen-Anhalt zugeordnet werden, kommt es vorliegend allein darauf an, ob diese Ausbildung dem schulformspezifischen Ausbildungsgang zum/zur Realschullehrer/Realschullehrerin nach (altem) niedersächsischem Laufbahnrecht "gleichwertig" war und sie deswegen in die Laufbahngruppe (Realschullehrer) des gehobenen Dienstes (§ 22 Abs. 1 Satz 5 NBG i.V.m. Nr. 5.3.1 des Verzeichnisses der Laufbahnen der Beamten im Geltungsbereich des Niedersächsischen Beamtengesetzes [Bek. d. MI v. 21. Januar 1988 {Nds. MBl. Nr. 9/1988 S. 238}]), die nach der Landesbesoldungsordnung dem Amt A 13 zugewiesen wurde (vgl. § 20 Abs. 3 BBesG i.V.m. Anlage 1 (LBesO) zu § 2 der NdsLBesG i.d.F. vom 05. 06. 1997, GVBl 1997, S. 244, 248) zu übernehmen gewesen wäre. Nur dann könnte die Klägerin sinngemäß "Bestandsschutz" geltend machen (vgl. Art 1 § 2 und Art 3 § 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. 10. 2001, GVBl 2001, S. 668). Und nur dann könnten die Rechtsänderungen zum 01. November 2001, mit denen durch § 1 Nr. 1 der VO über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter - PVO-Lehr II - vom 18. 10. 2001, GVBl 2001, S. 655, die Laufbahnen für das Lehramt an "Grund-, Haupt - und Realschulen" unter Aufgabe der Trennung der Laufbahnen des "Lehrers an allgemein bildenden Schulen" und des "Realschullehrers" einheitlich dem gehobenen Dienst zugeordnet, die entsprechenden Laufbahnbefähigungen für die genannten Lehrämter gem. Art 1 Nr. 2 § 4 der VO zur Änderung BesNLVO i. v. 18. Oktober 2001 - NdsGVBL 2001, S, 601, zusammengefasst und die bisherige Bewertung des Realschullehreramtes mit A 13 "gestrichen" wurde (durch Art 1 Nr. 3 b, bb, cc des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 30.10 2001, GVBl 2001, S. 668) für den später liegenden Einstellungszeitpunkt außer Betracht bleiben.

15

Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsganges der Klägerin im ausgeführten Sinne und im Sinne des § 22 a Abs. 2 NBG ist nicht gegeben. Das Gericht hält insoweit an der rechtskräftigen Entscheidung vom 28. Juni 2001 (3 A 369/00) fest und folgt weiter dem OVG Lüneburg, welches mit Urteil vom 25. 02. 1986 (5 OVG A 71/84) das entgegenstehende Urteil dieser Kammer vom 14. 12. 1983 (3 VG A 75/83) geändert hatte. In beiden Verfahren ging es um die Gleichwertigkeit der Hamburger Ausbildung. Zum - vergleichbaren - Beispiel der Hamburger und schulformübergreifenden Ausbildung für die Tätigkeit an Grund-, Haupt- und Realschulen wurde entschieden, dass diese der schulformbezogenen Ausbildung zum Realschullehrer in Niedersachsen wegen der auffällig konzeptionellen Unterschiede der Vor- und Ausbildung nicht gleichwertig sei (§ 6 Abs. 2 Bes. NLVO i.V.m. § 22a NBG - 1. Alt. - jeweils a.F.).

16

Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil dazu konkret ausgeführt:

"Diese Anforderungen (die der hamburgischen Lehrämter) rechtfertigen es nicht, das Lehramt für Volks- und Realschulen in Hamburg der Laufbahn des Lehramtes an Realschulen in Niedersachsen als gleichwertig anzusehen (§ 6 Abs. 2 Bes. NLVO i.V.m. § 22 a) NBG - 1. Alternative -). Mögen auch hinsichtlich der Vorbildung, was die Richtstudienzeit und die Zahl der Unterrichtsfächer angeht, wesentliche Unterschiede nicht bestehen, so bleibt doch die unterschiedliche Konzeption der beiden Laufbahnen in Hamburg und in Niedersachsen auffällig. Die Vor- und Ausbildung für das Lehramt an Realschulen in Niedersachsen ist schulformbezogen, während sie in Hamburg schulformübergreifend ist und die Ausbildung für die Tätigkeit an Grund-, Haupt- und Realschulen umfasst. Während die Vor- und Ausbildung in Niedersachsen speziell und ausschließlich auf die Anforderungen der Realschule ausgerichtet ist, deckt sie in Hamburg einen weiteren Einsatzbereich ab. Die in Hamburg erworbene Befähigung, außer in der Realschule auch in der Grund- und Hauptschule unterrichten zu können, hat zwangsläufig zur Folge, dass die Intensität der Vor- und Ausbildung, da sie sich auf mehrere Schulformen erstreckt, aus der Sicht jeder einzelnen Schulform naturgemäß jeweils schwächer ist, als wenn sie sich auf eine Schulform konzentrierte."

17

Der Betrachtung des OVG Lüneburg liegt zwar zu Grunde, dass jene Klägerin auf der Grundlage der genannten Prüfungsordnung die Prüfung für das Erweiterte Lehramt mit Schwerpunkt Mittelstufe bestanden hat, während die Klägerin hier sich erfolgreich den Prüfungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (in Mecklenburg-Vorpommern) bzw. für Haupt- und Realschulen an Sekundarschulen (in Sachsen-Anhalt) unterzogen hat. Das ändert jedoch zum einen nichts an der vom OVG Lüneburg getroffenen Feststellung zu den grundsätzlich unterschiedlichen Konzeptionen der Laufbahnen in Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern/Sachsen-Anhalt einerseits und Niedersachsen andererseits. Zum anderen müssen sich die Feststellungen des OVG Lüneburg zu den Anforderungen im Bereich der Mittelstufe, die nach niedersächsischem Recht dem Sekundarbereich I, der die 5. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen umfasst, erst Recht auf die Anforderungen im Bereich der Grundstufe, die nach niedersächsischem Recht dem Primarbereich, der die 1. bis 4. Schuljahrgänge umfasst (vgl. zur Gliederung des Schulwesens in Niedersachsen: § 5 ff. NSchG), übertragen lassen.

18

Auch aus dem für die Klägerin schwer nachvollziehbaren Umstand, dass innerhalb ihrer schulformübergreifenden Ausbildung der Schwerpunkt in Theorie und Praxis im Realschulunterricht gelegen habe, folgt die Gleichwertigkeit mit der schulspezifischen Ausbildung zur Realschullehrerin nicht. Selbst wenn die Klägerin bereits an einer Realschule unterrichtet haben sollte und damit eine "höherwertige Tätigkeit" ausgeübt hätte, ergäben sich für sie keine günstigeren Rechtsfolgen. Denn abgesehen davon, dass gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG das Grundgehalt des Beamten sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes bemisst und - anders als nach der Tarifautomatik im Angestelltenbereich (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT) - die ausgeübte Funktion mithin nicht maßgebend ist, ist ein Lehrer nach § 51 Abs. 1 Satz 2 NSchG verpflichtet, Unterricht auch an einer anderen Schulform als derjenigen zu erteilen, für die er die Lehrbefähigung erworben hat (vgl. OVG Lüneburg, S. 9, a.a.O.). Zwischen den Rechtsverhältnissen der Beamten und denjenigen der Angestellten des öffentlichen Dienstes besteht ein grundlegender Unterschied. Das gilt auch dann, wenn Angestellte und Beamte mit gleichen Aufgaben zusammen beschäftigt werden, oder ein Angestellter auf einem Beamtendienstposten Dienst verrichtet (vgl. BAG, Urt. v. 11. April 1979 - 4 AZR 567/77 -).

19

Etwas anderes folgt im Ergebnis auch nicht aus der Anwendung von § 22 a Abs. 3 NBG. Wenn die Klägerin sich darauf beruft, dass sie mit der im Mai 2001 in Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Berechtigung, ein drittes Fach (e. v. Religion) unterrichten zu dürfen und damit ihre Lehrbefähigung für drei Fächer der einer Realschullehrerin nach alten Recht gleichkomme, übersieht sie, dass die Erweiterung um ein Unterrichtsfach die fehlende Basis, die schulformspezifische "Grundausbildung" zur Realschullehrerin nicht ersetzen kann und die "Weiterbildung" eben im Rahmen der konzeptionell anderen - schulformübergreifenden - Ausbildung/Laufbahn erfolgte.

20

Das bedeutet: Die Klägerin hat im entscheidungsrelevanten Zeitraum für die begehrte Verpflichtung/Feststellung, die spezielle Befähigung für das Lehramt an Realschulen nicht besessen. Solange das Realschullehreramt in Niedersachsen den geschilderten und gesonderten Laufbahnanforderungen unterlag, hat sie mit den Laufbahnen, für die sie ausgebildet wurde, nicht die entsprechende oder gleichwertige und mit der Zusatzausbildung keine gleich zu bewertende Befähigung erworben (§§ 122 Abs. 2 BRRG, 27 Abs. 2 , 22 a Abs. 1 - 3 NBG)

21

Hinzukommt: Fehlt es an der Gleichwertigkeit im ausgeführten Sinne, ändern die Übergangsvorschriften (§ 18 Bes.NLVO i. F. vom 27. 01. 2003, GVBl 2003, S. 42 = Art 1 Nr. 15 § 17 a der VO zur Änderung der besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 18. 10. 2001, GVBl 2001, S. 652) daran nichts. Diese gewähren lediglich dem Personenkreis, der das schulformspezifische Studium "zum" Realschullehrer aufgenommen hatte, dass innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen deren Studium nicht "entwertet" wird und diesen wird konsequenter Weise ein Vorbereitungsdienst in der "angestrebten" Laufbahn gesichert. Die Klägerin hatte ihren Vorbereitungsdienst aber in einer anderen Laufbahn bereits abgeschlossen. Auf Vergleichsfälle (Übernahme von Realschullehrern aus anderen Bundesländern) hat die Klägerin zwar verwiesen, diese aber nicht konkret zu benennen vermocht. Galten in den Herkunftsländern der angeblich als Realschullehrer Übernommenen gleichwertige Laufbahnregelungen wie für Niedersachsen (bei schulformspezifischer Vor- und Ausbildung), stand das der Übernahme nicht entgegen. Gab es in den Herkunftsländern schulformübergreifende Ausbildungen, kann sich die Klägerin ohnehin nicht darauf berufen (keine Gleichheit im Unrecht).

22

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

23

Der Antrag und die Begründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 VwGO zur Vertretungsberechtigten Person als Bevollmächtigtem eingereicht werden.

24

[...].

Streitwertbeschluss:

[D]er Streitwert wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 3 x 7182,69 DM (= Endgrundgehalt A13 nach Besoldungstabelle A gültig ab 01.01. 2001 als möglicherweise geltend zu machender Schaden wegen versagter Einstellung für den Zeitraum vom August bis einschließlich Oktober 2001) = 21.548,07 DM und damit auf 11.017,35 EUR festgesetzt.

M. Schulz
Lassalle
Fahs