Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 02.12.2004, Az.: 1 E 1930/04

Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung bei hinreichenden Anhaltspunkten für das Auffinden von für ein Verbot des Vereins bedeutsamen Beweismitteln; Anordung einer Wohnungsdurchsuchung bei Verdacht des Bestehens einer Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins; Richerliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ohne Anhörung des Betroffenen

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
02.12.2004
Aktenzeichen
1 E 1930/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 24822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:1202.1E1930.04.0A

In dem verwaltungsrechtsgerichtlichen Verfahren
hat der Präsident des Verwaltungsgerichtes Stade als Vorsitzender der 1. Kammer
am 2. Dezember 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Durchsuchung der Räume der Wohnung des Herrn E. zum Zwecke der Auffindung, Beschlagnahme und Sicherstellung von Beweismitteln im Rahmen von Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 4 Vereinsgesetz wird angeordnet.

Von dieser Anordnung darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem die Verbotsverfügung des BMI vom 31.07.2002 bestandskräftig geworden ist, das heißt nachdem das Bundesverwaltungsgericht die gegen das Verbot gerichtete Klage abgewiesen hat.

Gründe

1

Der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz vom 5. August 1964, BGBl. I S. 539, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002, BGBl. I S. 3390) zulässige Antrag ist begründet. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen hat der Vorsitzende gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Vereinsgesetz zu treffen.

2

Der Antrag der Antragstellerin ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Polizeidirektion F. gemäß § 5 Abs. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit dem Beschluss der Landesregierung vom 3. August 2004 (Nds. MBl. S. 559) für den Vollzug von Vereinsverboten zuständig.

3

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Vereinsgesetz liegen vor. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift, deren Inhalt sie durch die Vorlage ihrer insoweit maßgeblichen aktenkundigen Erkenntnisse belegt hat, dargetan, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Durchsuchung der Räume der Wohnung des G. zur Auffindung von Beweismitteln führen kann, die von Bedeutung für ein Verbot des Vereins "H.." sein können. Es liegen deutliche und von der Antragstellerin belegte Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Verein wesentliche Funktionen des AL-AQSA e.V. übernommen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der Auswertung des Vereinskontos. Die Kontobewegungen und die Namen der Spender lassen auf das Vorliegen einer Ersatzorganisation im Sinne des § 8 Abs. 2 Vereinsgesetz schließen. I. ist Schatzmeister des Vereins "J..". Der Verein AL-AQSA e.V. wurde mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 verboten und aufgelöst, weil er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richtet. Die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens ist angeordnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht wird mit Urteil vom heutigen Tage über die Klage gegen das Verbot entscheiden. Die Anordnung der Durchsuchung der Räume der Wohnung des Herrn G. gemäß § 4 Abs. 4 Vereinsgesetz ist daher jedenfalls für den Fall gerechtfertigt, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verbotsverfügung gerichtete Klage abweist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die für ein Verbot der Organisation "H.." als Ersatzorganisation geeignet sind.

4

Diese richterliche Anordnung durfte und musste ohne Anhörung des Betroffenen ergehen, weil durch eine Anhörung die Auffindung und Beschlagnahme der vermuteten Beweismittel gefährdet würde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 = DVBl 1979 S. 664ff, 666)[BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76]. Aus demselben Grunde wird der Antragstellerin eine Antragsschrift und eine Beschlussausfertigung zugestellt, die sie dem Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen hat.