Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 08.12.2004, Az.: 6 A 331/03

Voraussetzungen der Gewähr einer Prämie zur Erhaltung eines Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie); Beginn des ausschlaggebenden Haltungszeitraumes von sechs Monaten; Berechnung des Beihilfebetrages bei Eingreifen einer Kürzungsregelung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
08.12.2004
Aktenzeichen
6 A 331/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 22960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:1208.6A331.03.0A

Verfahrensgegenstand

Mutterkuhprämie 2000

Prozessführer

A.

Prozessgegner

Amt für Agrarstruktur Bremerhaven, Borriesstraße 46, 27570 Bremerhaven, - C. -

Redaktioneller Leitsatz

Eine Mutterkuhprämie ist zu versagen, wenn die Tiere sich kurzzeitig in einer Futterpension befanden.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht F. - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Versagung und Kürzung der Mutterkuhprämie für das Jahr 2000.

2

Mit einem am 12. Mai 2000 unterschriebenen Formularantrag beantragte der Kläger bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in F. die Gewährung einer Mutterkuhprämie für das Jahr 2000. Der Formularantrag trägt den Eingangsstempel 15. Mai 2000 sowie den handschriftlichen Vermerk einschließlich Handzeichen 15/5/00 als von der zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer registriertes Eingangsdatum. Der Kläger beantragte die Mutterkuhprämie für 27 Mutterkühe, die im Einzelnen in einer dem Antrag beigefügten Tierliste aufgeführt waren. Zu den Antragstieren gehörten auch die Mutterkühe mit den Ohrmarkennummern DE 034 208 5731, DE 034 208 5750, DE 034 008 8689.

3

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Mai 2000 setzte der Beklagte die für die Beantragung der Mutterkuhprämie erforderlichen Prämienansprüche des Klägers auf 25,5 Prämienansprüche fest.

4

Am 6. Mai 2000 zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass er eine Mutterkuh durch ein anderes Tier ersetzt habe.

5

Nachdem die Landwirtschaftskammer am 2. Juni 2000 im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellt hatte, dass die Prämienvoraussetzungen bei dem Kläger gegeben seien, führten zwei Mitarbeiter des Beklagten am 17. November 2000 auf dem klägerischen Betrieb eine Vor - Ort - Kontrolle durch. In dem Protokoll über die Vor - Ort - Kontrolle hielten die Prüfer u.a. fest, dass die vorgeschriebenen Haltungszeiträume für die aktuell beantragten Tiere nach den Eintragungen im Bestandsregister, in der Datenbank und in den Tierpässen eingehalten seien. Auch bei den Mutterkühen mit den Ohrmarkennummern DE 034 208 5731, DE 034 208 5750, DE 034 008 8689, DE 034 208 5721, DE 034 208 5740 wurde die Einhaltung des Haltungszeitraumes bejaht und auf einem Kontrollbogen ferner vermerkt, dass diese Tiere am 15. November 2000 in Futterpension gegeben wurden.

6

Mit Bescheid vom 31. Mai 2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Mutterkuhprämie für 23 Tiere, u.a. auch für die Tiere mit den Ohrmarkennummern DE 034 208 5721, DE 034 208 5740, in Höhe von 5.738,40 DM unter Zugrundelegung eines gekürzten Betrages in Höhe von 249,49 DM statt 318,80 DM je Tier und lehnte die Extensivierungsprämie unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger mit einer Besatzdichte von 1,62 GVE/ha den zulässigen Besatzdichtefaktor von 1,4 GVE/ha überschreite. Zugleich versagte der Beklagte die Gewährung einer Mutterkuhprämie für die Tiere mit den Ohrmarkennummern DE 034 208 5731, DE 034 208 5750, DE 034 008 8689 unter Hinweis auf den Fehlercode "6860 Abgang/Ausfuhr vor Ende Halteverpflichtung, ohne Ersetzung". Die Mutterkuhprämie für zwei Tiere lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger überschreite die zulässige Tierzahl.

7

Dagegen legte der Kläger am 26. Juni 2001 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er seinen Antrag auf Gewährung von Mutterkuhprämie am 12. Mai 2000 zwischen 9.30 und 10.30 Uhr bei der Landwirtschaftskammer in F. abgegeben habe. Bei der Überprüfung am 17. November 2000 sei er mit Herrn G. von dem Beklagten der Meinung gewesen, dass der Haltungszeitraum am 15. November 2000 erfüllt gewesen sei. Er habe die Tiere mit den Ohrmarkennummern im Winter in Pension gegeben, da er wegen der BSE - Krise nicht genügend Vieh habe verkaufen können. Die Tiere seien auch im Pensionsstall besichtigt worden. Die Extensivierungsprämie stehe ihm zu, weil sich die Besatzdichte nach seinen Berechnungen auf 1,13 GVE/ha belaufe.

8

Unter dem 23. Januar 2002 antwortete der Beklagte dem Kläger, dass die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in F. auf Anfrage bestätigt habe, dass das erfasste Eingangsdatum des Antrages richtig sei. Es bestehe daher kein Anlass, das mit dem 15. Mai 2000 festgestellte Eingangsdatum des Antrages anzuzweifeln. Die beantragten Tiere hätten bis mindestens zum 15. November 2000 einschließlich in dem klägerischen Betrieb gehalten werden müssen. Mit dem Transport der Tiere in einen anderen Betrieb am 15. November 2000 - unabhängig aus welchem Grund - sei der vorgeschriebene Haltungszeitraum tatsächlich nicht eingehalten worden. Auch die Versagung der beantragten Extensivierungsprämie sei rechtmäßig, da für den klägerischen Betrieb eine Besatzdichte von über 1,4 GVE/ha korrekt festgestellt worden sei. Der vom Kläger vorgelegte Auszug aus der HiT - Datenbank sei unbrauchbar, da er sich auf einen falschen Zeitpunkt nämlich auf das Jahr 2001 beziehe.

9

Daraufhin erklärte der Kläger am 06. Februar 2002, er nehme seinen Widerspruch bezüglich der Extensivierungsprämie wegen Überschreitung der Bestandsdichte zurück und halte seinen Widerspruch im Übrigen aufrecht. Er habe bei der Landwirtschaftskammer in F. erfahren, dass der betreffende Sachbearbeiter am 12. Mai 2000 Urlaub gehabt habe. Es könne durchaus möglich sein, dass sein Antrag am Freitag den 12. Mai 2000 abgegeben wurde, aber aus arbeitstechnischen Gründen erst am 15. Mai 2000 registriert worden sei. Aus diesem Grund habe er auch auf seiner Durchschrift keinen Eingangsstempel bekommen. Bei der Berechnung des Mindesthaltungszeitraums sei er von dem Abgabedatum 12. Mai 2000 ausgegangen.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003, zugestellt am 5. Februar 2003, wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch des Klägers unter Hinweis darauf zurück, dass er für drei Antragstiere den Haltungszeitraum nicht eingehalten und damit eine der Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt habe. Als Begünstigter trage er die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung. Er müsse nachweisen, dass er den 6-monatigen Haltungszeitraum eingehalten habe. Der Antrag trage jedoch das Eingangsdatum 15. Mai 2000 und auf Nachfrage habe die Landwirtschaftskammer erklärt, dass grundsätzlich jeder Antrag am Tag des Einganges mit dem Eingangsstempel versehen und registriert werde. Warum im Fall des Klägers davon abgewichen worden sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Eingangsstempel vom 15. Mai 2000 korrekt sei.

11

Dagegen hat der Kläger mit einem am 5. März 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er weiterhin geltend macht, dass er den Antrag in Anwesenheit seiner Frau am 12. Mai 2000, einem Freitag, persönlich während der Geschäftszeiten bei der Landwirtschaftskammer in F. abgegeben habe. Seinerzeit sei lediglich aus Bequemlichkeit ein Eingangsstempel noch nicht aufgebracht worden, sondern erst am Montag den 15. Mai 2000. Im Übrigen seien die drei streitgegenständlichen Tiere nicht geschlachtet worden, sondern wegen Platzmangel in 5-monatige Winterpension gegeben und anschließend wieder von ihm übernommen worden.

12

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2001 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Februar 2003 zu verpflichten, dem Kläger die volle Mutterkuhprämie für die Tiere mit den Ohrmarkennummern DE 034 208 5731, DE 034 208 5750, DE 034 008 8689 sowie für die im Bescheid vom 31. Mai 2001 aufgeführten mutterkuhprämienberechtigten Tiere in Höhe von insgesamt 1.222,50 EUR zu bewilligen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, dass die mit Bescheid vom 31. Mai 2001 erfolgte Versagung der Mutterkuhprämie für drei Tiere auf Grund der Feststellung, dass die Mindesthalteverpflichtung nicht erfüllt worden sei, rechtmäßig erfolgt sei. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die zwei mit K 3 (Streichung wegen Überschreitung der individuellen Höchstgrenze) versehenen Tiere gem. Art. 10 der VO (EWG) 3887/92 für die Mutterkuhprämie nicht ersatzweise in Betracht kämen.

15

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage hat keinen Erfolg.

17

Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Februar 2003 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Mutterkuhprämien.

18

Nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch können Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der individuellen Höchstgrenzen gewährt. Gem. Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1254/99 wird die Mutterkuhprämie Erzeugern gewährt, die während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 80% und eine Zahl Färsen von höchstens 20% der Anzahl Tiere halten, für die die Prämie beantragt wurde.

19

Mit der VO (EG) Nr. 2342/99 hat die Kommission u.a. gemäß Art. 6 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 1254/99 die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen (Artikel 14 ff.). Gem. Art. 16 der VO (EG) Nr. 2342/99 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 am Tag nach der Antragstellung.

20

Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Antrag auf Gewährung einer Mutterkuhprämie ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten am 15. Mai 2000 bei der Landwirtschaftskammer Hannover - Kreisstelle F. - eingereicht.

21

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Antrag der Landwirtschaftskammer bereits am 12. Mai 2000 vorgelegen habe. Der Eingang des Antrages wird durch einen Eingangsstempel vom 15. Mai 2000 sowie durch ein Handzeichen unter diesem Datum dokumentiert. Der Kläger hat die Aussagekraft dieses Eingangsstempels nicht entkräften können. Insbesondere hat er nicht plausibel dargelegt, weshalb die Landwirtschaftskammer im vorliegenden Fall ausnahmsweise von ihrer Praxis, Anträge sofort am Tag des Einganges mit einem Eingangsstempel zu versehen, abgewichen sein soll. Für das Vorliegen des Antrages bei der Landwirtschaftskammer am 12. Mai 2000 trägt der Kläger die Beweislast. Einen entsprechenden Beweis hat der Kläger jedoch nicht führen können.

22

Mithin begann der sechsmonatige Haltungszeitraum danach am 16. Mai 2000 und endete demnach mit Ablauf des 15. November 2000. Für die Antragstiere mit den Ohrmarkennummern DE 034 208 5731, DE 034 208 5750, DE 034 108 8689, DE 034 208 5721, DE 034 208 5740 hat er diesen Haltungszeitraum nicht eingehalten, denn diese Tiere haben den klägerischen Betrieb unstreitig am 15. November 2000 mit der Abgabe in Futterpension auf einen anderen Betrieb verlassen. Sie sind daher nicht prämienfähig.

23

Die sich daran anschließende Frage der Berechnungsgrundlagen und Kürzungen, wenn festgestellt wird, dass einige Antragstiere nicht prämienfähig sind, ist im Rahmen der Vorschriften für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem geregelt.

24

Die Ausgangsvorschriften für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem finden sich in der VO (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992, geändert durch die VO (EG) Nr. 1036/99 des Rates vom 17. Mai 1999. Die Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sind in der VO (EG) Nr. 3887/92 in der für Prämienzeiträume ab 1. Januar 2000 maßgeblichen Fassung der VO (EG) Nr. 2801/99 der Kommission vom 21. Dezember 1999 geregelt. Die VO (EWG) Nr. 3887/92 - mit späteren Änderungen - ist durch die VO (EG) Nr. 2419/01 aufgehoben worden. Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich - wie hier - auf vor dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Artikel 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/01).

25

Der Europäische Gerichtshof wendet die Verordnung (EG) Nr. 2988/95 aber dahingehend an, dass trotz eines festgelegten zeitlichen Anwendungsbereichs die weniger strenge Sanktionsregelung auch für zurückliegende Prämienzeiträume infolge der Rückwirkung zur Anwendung kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C 354/95 -, Nr. 41, EuGHE 1997, I-4559). Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof bezogen auf die Verordnung VO (EG) Nr. 2419/01 mit seinem Urteil vom 1. Juli 2004 - C - 295/02 - bestätigt, indem er ausdrücklich ausgeführt hat, es weise nichts in der VO (EG) Nr. 2419/01 darauf hin, dass mit dieser Verordnung der in Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2988/95 aufgestellte Grundsatz der rückwirkenden Anwendung weniger schwerer Sanktionen ausgeschlossen werden sollte.

26

Im vorliegenden Fall wirkt sich die Anwendung der Verordnung VO (EG) Nr. 2419/01 im Ergebnis nicht zu Gunsten des Klägers aus, denn auch die Anwendung dieser Kürzungsvorschriften hat den Ausschluss weiterer Mutterkuhprämien zur Folge.

27

Gem. Art. 36 Abs. 3. der VO (EG) Nr. 2419/01 und auch nach Art. 10 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92 wird der Beihilfebetrag unbeschadet einer Kürzungsregelung anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet, wenn die Zahl der in einem Beihilfeanträge angegebenen Tiere über der Zahl der bei einer Verwaltungskontrolle festgestellten Tiere liegt. Wenn wie im vorliegenden Fall eine erzeugerspezifische Obergrenze gegeben ist, wird nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 und Art. 36 der VO (EG) Nr. 2419/01 die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde. Damit ist bei dem Kläger von 25,5 beantragten Tieren auszugehen. Diese Anzahl lag über der Zahl der vom Beklagten bei der Verwaltungskontrolle festgestellten Tiere in einer Anzahl von 23 Tieren, denn die Tiere mit den Ohrmarkennummern DE 034 208 5731, DE 034 208 5750, DE 034 108 8689 waren nicht prämienfähig.

28

Zudem waren auch die Tiere mit den Ohrmarkennummern DE 034 2085 740 und DE 034 2085 nicht prämienfähig, denn nach den Verwaltungsvorgängen des Beklagten sind diese Tiere ebenfalls am 15. November 2000 in einen anderen Betrieb in Futterpension gegeben worden.

29

Insgesamt sind damit 5 Tiere nicht prämienfähig. In Anwendung der Verordnung VO (EG) Nr. 2419/01 ist eine Kürzung nach Art. 38 Abs. 2 vorzunehmen. Dazu ist zunächst der Prozentsatz nach Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/01 zu ermitteln, der sich bei fünf Tieren auf 21,43% beläuft (4,5 x 100 : 21 = 21,43%). Da der nach Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/01 ermittelte Prozentsatz über 20% liegt, wird nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/01 keine Beihilfe gewährt.

30

Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf Bewilligung einer (weiteren) Mutterkuhprämie.

31

Auch der vom Beklagten zugrundegelegte Art. 10 b Abs. 2 Satz 4 der VO (EWG) Nr. 3887/92 führt zum Ausschluss der Prämie. Die Differenz zwischen festgestellten und beantragten Tieren beträgt 21,43% (4,5 x 100 : 21 = 21,43%) und liegt damit über der Grenze von 20%.

32

Dies hat zur Folge, dass der Kläger auch nach der VO (EWG) Nr. 3887/92 eine (weitere) Mutterkuhprämie nicht beanspruchen kann.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird gem. § 72 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 1.222,50 Eurofestgesetzt.

Gärtner
Wermes
Reccius