Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.04.2005, Az.: 16 K 10261/00
Einnahmen aus Lizenzverträgen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 28.04.2005
- Aktenzeichen
- 16 K 10261/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 35381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:0428.16K10261.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 GewStG
- § 15 EStG
- § 18 EStG
Fundstelle
- NWB direkt 2006, 9
Amtlicher Leitsatz
Einkünfte aus Lizenzverträgen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Tatbestand
Der Kläger und S entwickelten im Rahmen der in 1972 gegründeten S/T GbR diverse Erfindungen auf dem Gebiet der L-technik. Die patentgeschützten Erfindungen wurden gegen Zahlung von Lizenzgebühren der Firma E GmbH überlassen, an der die Gesellschafter der S/T GbR ebenfalls zu je 50% beteiligt waren. Im Jahr 1994 veräußerten die Gesellschafter S und T die entwickelten Patente und die Anteile an der E GmbH an die B GmbH.
Der Kläger und S hatten die Einnahmen aus den Lizenzverträgen in ihren Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des§ 18 EStG erklärt. Nach einer Außenprüfung bei der S/T GbR erfasste der Beklagte die Lizenzeinnahmen im Rahmen der S/T GbR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Die Einnahmen aus der Veräußerung der GmbH-Anteile und der Rechte wurden im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Sinne des § 16 EStG erfasst.
Der Kläger und S hatten gegen die gegen die S/T GbR erlassene Prüfungsanordnung erfolglos Klage erhoben. Die Klagen gegen die Feststellungsbescheide 1991 - 1994 waren ebenfalls erfolglos und wurden mit Urteilen vom heutigen Tage (Az: 16 K 10259/00 und 16 K 10263/00) abgewiesen.
Der vom Kläger und S gegen die Gewerbesteuermessbescheide eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, die S/T GbR habe in den Streitjahren nicht bestanden. Bei den erzielten Lizenzeinnahmen handele es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG, die von ihm zutreffend in den Einkommensteuererklärungen erklärt worden seien. Die verkauften Patente, Gebrauchsmuster, Markennamen und GmbH-Anteile seien im Privatvermögen gehalten worden.
Der Kläger beantragt,
die Gewerbesteuermessbescheide aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die S/T GbR habe bis zum Jahr 1994 bestanden. Die verkauften Patente, Gebrauchsmuster, Markenzeichen und GmbH-Anteile seien Betriebsvermögen der S/T GbR gewesen und entsprechend zu versteuern. Aufgrund der zu der E GmbH bestehenden unechten Betriebsaufspaltung habe es sich um gewerbliche Einkünfte gehandelt, die der Gewerbesteuer unterliegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Bei den im Rahmen der Betriebsaufspaltung der S/T GbR mit der E GmbH erzielten Einkünften aus den Lizenzverträgen handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG. Damit handelte es sich bei der S/T GbR um einen inländischen Gewerbebetrieb, der gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz der Gewerbesteuer unterliegt. Dem Erlass der erstmaligen Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge standen verfahrensrechtliche Regelungen nicht entgegen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das Urteil vom heutigen Tage zu dem Az: 16 K 10263/00 wegen einheitlich und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991 - 1994 verwiesen.
Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide sind wegen der Begründung gewerblicher Einkünfte der S/T GbR rechtmäßig. Bei der S/T GbR handelte es sich um einen inländischen Gewerbebetrieb, der gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG - der Gewerbesteuer unterliegt. Die Festsetzungsfrist war nicht abgelaufen. Da keine Erklärungen abgegeben wurden, begann die Festsetzungsfrist für das Jahr 1992 mit Ablauf des Jahres 1995 und endete mit Ablauf des Jahre 1999; für das Jahr 1993 begann sie mit Ablauf des Jahres 1996 und endete mit Ablauf des Jahres 2000. Der Erlass der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1992 und 1993, die zwar kein Datum tragen, aufgrund des Einspruchs vom 7. Dezember 1999 aber zweifellos aus dem Jahre 1999 stammen, war damit auch verfahrensrechtlich möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).