Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.08.1997, Az.: VI 379/92
Anspruch auf Erlass von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer (ESt); Voraussetzungen für eine technische Stundung; Sachliche Unbilligkeit
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 19.08.1997
- Aktenzeichen
- VI 379/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 16215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1997:0819.VI379.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 237 Abs. 4 AO
- § 234 Abs. 2 AO
- § 237 Abs. 3 AO
- § 237 Abs. 1 AO
Fundstelle
- ZKF 1998, 281
Verfahrensgegenstand
Verzicht auf Aussetzungszinsen für Zeiträume, in denen ohne die Aussetzung technische Stundung gewährt worden wäre.
Aussetzungszinsen betreffend Einkommensteuer 1963 bis 1965
Redaktioneller Leitsatz
Die Erhebung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer nach §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist sachlich unbillig, wenn die Voraussetzungen für eine technische Stundung gegeben sind, da in diesem Fall dem Liquiditäts- und Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ein Liquiditäts- und Zinsvorteil der Finanzbehörde gegenübersteht, der der Höhe und Zeitdauer nach vergleichbar ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 19. August 1997,
an der mitgewirkt haben:
Richter in am Finanzgericht ... als Vorsitzende
Richter am Finanzgericht ... Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Dipl.-Betriebswirt ehrenamtlicher Richter ... Bürokaufmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 12. Mai 1992 (...) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, auf die Erhebung von Aussetzungszinsen in Höhe von 627 DM zu verzichten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 52 v.H. und der Beklagte zu 48 v.H. zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom dem Beklagten (Finanzamt - FA -) den Verzicht von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1963 bis 1965 in Höhe von 1.293 DM.
Der Kläger legte gegen die Einkommensteuerbescheide 1961 bis 1965 Einspruch ein und stellte dem FA zugleich anheim Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Das FA setzte mit Bescheid vom 27. Februar 1968 die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide bis zur Entscheidung über den Einspruch aus. Den Einspruch wies es als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger beim Niedersächsischen Finanzgericht Klage und beantragte erneut Aussetzung der Voll Ziehung der streitigen Beträge. Der Beklagte bewilligte die beantragte Aussetzung der Vollziehung bis zum Ergehen über die Entscheidung über die Klage. Mit Urteil vom 11. Januar 1972 wies das Niedersächsische Finanzgericht die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1961 bis 1965 zurück (VI E 1/68). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Revision und beantragte erneut die Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Bescheide. Der Beklagte entsprach dem AdV-Antrag mit Verfügung vom 18. Mai 1972.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. Das Revisionsurteil wurde dem Kläger am 14. Februar 1977 zugestellt.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 1982 wies das Niedersächsische Finanzgericht die Klage im 2. Rechtsgang bis auf einen geringfügigen Teilbetrag zurück (VI E 33/77). Der Beklagte verfügte daraufhin am 19. April 1983 die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zum 9. Mai 1983.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1983 setzte der Beklagte für die dem Kläger im Einspruchs- und Klageverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung Zinsen gemäß § 237 Abgabenordnung - AO - in Höhe von 1.681,50 DM für die Jahre 1963 bis 1965 fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, das FA dürfe Aussetzungszinsen erst ab Ergehen der ersten, nach Klageerhebung erlassenen Aussetzungsverfügung erheben. Ferner stünden ihm aus seinen Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1967 bis 1972 Erstattungsansprüche zu. Es sei unbillig, Aussetzungszinsen zu erheben, wenn ihm selbst Erstattungsansprüche zustünden. Im Ergebnis sei auf die Erhebung eines Teilbetrages in Höhe von 902,50 DM zu verzichten. Der Beklagte änderte daraufhin den angefochtenen Bescheid und setzte die Zinsen um 26 DM auf 1.655,50 DM mit Bescheid vom 23. September 1983 herab. Im übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Die dagegen erhobene Klage wies das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14. November 1985 (VI 46/84) ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Januar 1984 insoweit auf, als der Beklagte den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der begehrten Billigkeitsmaßnahme als Einspruch behandelt hatte. Das Vorbringen des Klägers in seinem Einspruchsschreiben, einen Teil der Aussetzungszinsen dürfe aus Billigkeitsgründen nicht erhoben werden, sei als Beschwerde gegen den abgelehnten Billigkeitserlaß zu verstehen.
Der Beklagte legte die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Hannover (OFD) zur Entscheidung vor. Die OFD wies die Beschwerde mit Bescheid vom 12. Mai 1992 als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger den teilweisen Verzicht auf Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen. Zur Begründung seiner Klage führt er im wesentlichen aus, zum einen seien die Aussetzungszinsen teilweise ohne Rechtsgrundlage festgesetzt worden. Ihre Festsetzung basiere lediglich auf Bescheiden, die eine Aussetzung bis zum Ende des Revisionsverfahrens bewilligt hätten. Das Revisionsurteil zur Einkommensteuer 1963 bis 1965 sei ihm am 14. Februar 1977 zugestellt worden, so daß die letzte Aussetzung am 19. Februar 1977 geendet habe. Der Beklagte hätte folglich nur Aussetzungszinsen in Höhe von 862,50 DM festsetzen dürfen. Zwar habe er im Festsetzungsverfahren unterlassen, das Nichtvorliegen der Aussetzungsbescheide zu rügen. Dieses Unterlassen habe er jedoch nicht zu vertreten. Der Beklagte habe mitgeteilt, daß die streitigen Beträge bis zur Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts im 2. Rechtszug durchgehend ausgesetzt gewesen seien. Auf die Richtigkeit dieser Ausführungen habe er vertraut. Selbst die OFD im Beschwerdeverfahren und das Niedersächsische Finanzgericht im Klageverfahren hätten nicht bemerkt, daß insoweit keine Aussetzungsbescheide vorhanden gewesen seien. Eine fehlende Rüge könne ihm folglich nicht angelastet werden. Da eine Änderung im Festsetzungsverfahren nicht mehr erfolgen könne, müsse die unzutreffende Festsetzung im Billigkeitsverfahren korrigiert werden.
Zum anderen sei die Erhebung von Aussetzungszinsen in Höhe von 627 DM sachlich unbillig. Er habe aus den Veranlagungen für die Jahre 1967 bis 1979 erhebliche Erstattungsbeträge erhalten. Wegen der teilweise zögerlichen Veranlagung habe er diese Beträge aber bis zu einem Zeitraum von 27 Monaten dem Beklagten zinslos zur Verfügung stellen müssen. Hätte er seinerzeit für die klagebefangenen Steuerrückstände der Streitjahre 1963 bis 1965 statt der AdV eine technische Stundung beantragt, so hätte der Beklagte diese technische Stundung im Hinblick auf die zu erwartenden Steuererstattungen gewähren müssen. Da eine technische Stundung zinslos erfolge, seien Aussetzungszinsen in Höhe von 627 DM nicht zu erheben.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des geänderten Zinsbescheides vom 23. September 1983 und des Beschwerdebescheides der OFD vom 12. Mai 1992 den Zinsbetrag auf 362,50 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Aussetzungszinsen in Höhe von 1.655,50 DM aufgrund einer durchgängig gewährten Aussetzung der Vollziehung festgesetzt worden seien. Die vom Kläger konstruierten aussetzungsfreien Zeiträume bestünden nicht. Offenbar sei der Kläger selbst von der Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts im 2. Rechtsgang ausgegangen. So habe er im Februar 1977 weder die vermeintlich nicht mehr ausgesetzten, also fälligen Beträge gezahlt, noch einen anderweitigen Antrag gestellt. Damit habe er den Zinsvorteil billigend in Kauf genommen. Sein Verhalten müsse er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen.
Darüber hinaus könne die verzögerte Erstattung von Einkommensteuer für die Jahre 1969 bis 1979 nicht mit der Erhebung von Aussetzungszinsen verknüpft werden. Der Kläger habe ausdrücklich auf die Verzinsung von Steueransprüchen sowohl des Steuerpflichtigen als auch des Steuergläubigers verzichtet und die damit zusammenhängenden Härten bewußt in Kauf genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger über sein ursprüngliches Begehren hinaus geht. Im übrigen ist die Klage lediglich teilweise in Höhe von 627 DM begründet. Die Erhebung von Aussetzungszinsen für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen für eine technische Stundung gegeben waren, ist sachlich unbillig gemäß §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO.
Soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, auf mehr als 902,50 DM Aussetzungszinsen zu verzichten, ist seine Klage unzulässig, da es insoweit an einem erfolglos gebliebenem Vorverfahren im Sinne des § 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt.
Mit seinem Einspruch hat der Kläger lediglich einen Verzicht der Finanzbehörde auf 902,50 DM Aussetzungszinsen beantragt. Der Beklagte und die für das Beschwerdeverfahren zuständige OFD konnten und haben demgemäß nur über ein Absehen von der Erhebung der Aussetzungszinsen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung in der begehrten Höhe entschieden. Für das im Klageverfahren darüber hinausgehende Begehren auf Verzicht weiterer 390,50 DM Aussetzungszinsen, fehlt es folglich an einer ablehnenden Entscheidung des Beklagten und einem Vorverfahren.
Die im übrigen zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als der Beklagte auf die Erhebung von Aussetzungszinsen in Höhe von 627 DM nicht verzichtet hat.
Das FA hat bei der Entscheidung, auf die Aussetzungszinsen nicht gemäß §§ 237 Abs. 3 in Verbindung mit 234 Abs. 2 AO für die Zeiträume zu verzichten, in denen die Voraussetzungen für eine technische Stundung gegeben waren, sein Ermessen nicht dem Zweck der Billigkeitsmaßnahme entsprechend ausgeübt. Nach § 234 Abs. 2 AO kann das FA auf die Erhebung von Zinsen ganz oder teilweise verzichten, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese für Stundungszinsen getroffene Regelung gilt gemäß § 237 Abs. 4 AO für die Erhebung von Aussetzungszinsen entsprechend. Die Regelung in §§ 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO auf die Erhebung im Falle der Unbilligkeit zu verzichten, deckt sich mit den Erlaßvoraussetzungen in § 227 Abs. 1 AO. Daher können die für den Erlaß aus Billigkeitsgründen geltenden Grundsätze sowie die Unterscheidung zwischen persönlichen und sachlichen Billigkeitsgründen herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil 16. Oktober 1991 I R 145/90, BStBl II 1992, 321).
Im Streitfall kommen allein sachliche Billigkeitsgründe in Betracht. Es ist sachlich unbillig Aussetzungszinsen zu erheben, wenn ansich die Voraussetzung für eine technische Stundung gegeben waren. Die Erhebung von Zinsen liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in diesem Fall zuwider. Die Aussetzungszinsnorm des § 237 Abs. 1 AO, wonach die Finanzbehörde bei Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid, der von der Vollziehung ausgesetzt war, Aussetzungszinsen festzusetzen hat, hat ihren Rechtsgrund darin, daß der Steuerpflichtige während der Aussetzung der Vollziehung einen Liquiditäts- und Zinsvorteil erlangt. Demgegenüber erleidet der Steuerpflichtige einen entsprechenden Zinsverlust. Denn er hat den vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhalten. Ein Absehen von der Zinserhebung aus sachlichen Billigkeitsgründen ist jedoch geboten, wenn dem Liquiditäts- und Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ein Liquiditäts- und Zinsvorteil der Finanzbehörde gegenübersteht, der der Höhe und Zeitdauer nach vergleichbar ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. Juni 1996, (VI 708/92). Diese Situation tritt typischerweise ein, wenn die Voraussetzungen einer technischen Stundung gegeben sind (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Mai 1986, V 564/84, EFG 1986, 539). Der (durch die Aussetzung nicht) fälligen Steuerschuld steht ein entstandener jedoch nicht fälliger Erstattungsanspruch gegenüber. Dabei ist es unerheblich, daß durch die Aussetzung der Vollziehung die Fälligkeit hinausgeschoben wird und die Gewährung einer technischen Stundung nicht hätte erfolgen können. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kommt es allein darauf an, daß diese Situation mit einer technischen Stundung sachlich vergleichbar ist. Dies folgt bereits daraus, daß im Streitfall dem Erstattungsanspruch nicht ein unstreitig fälliger Anspruch, sondern nur ein ernstlich zweifelhafter, nicht fälliger Steueranspruch, also ein Minus gegenübersteht. Der Ermessenspielraum der Finanzbehörde reduziert sich in diesem Fall auf die einzige Entscheidung, aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.
Da im vorliegenden Fall bei Fälligkeit der streitbefangenen ausgesetzten Steuerschuld unstreitig die Voraussetzung einer technischen Stundung vorgelegen haben und hierauf ein Zinsanteil in Höhe von 627 DM entfällt, muß der Beklagte insoweit auf die Erhebung der Aussetzungszinsen gemäß §§ 237 Abs. 4, 234 Abs. 2 AO verzichten.
Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die Entscheidung der Finanzbehörde nicht auf die Erhebung weiterer Aussetzungszinsen zu verzichten, läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte bei der Festsetzung der Aussetzungszinsen von zu langen Zeiträumen ausgegangen ist. Denn der Bescheid über die Zinsfestsetzung ist mit der Entscheidung des Beklagten über seinen Einspruch bestandskräftig geworden. Im nachfolgenden Klageverfahren begehrte der Kläger lediglich eine Entscheidung über den Verzicht der Zinsen im Billigkeitswege (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 IX R 152/86 n.v.).
Ein Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen für Zeiträume, für die die Aussetzung der Vollziehung bereits beendet war, kommt nicht in Betracht. Zum einen ist das Billigkeitsverfahren nicht dazu bestimmt, unanfechtbare Steuer- und Zinsfestsetzungen neu aufzurollen und so die sachlichen Einwendungen, die gegen die Richtigkeit der Festsetzung im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide vorzubringen waren, erneut zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VII R 36/87, BStBl II 1990, 352). Zum anderen hätte die vorzeitige Beendigung der Aussetzung der Vollziehung die Fälligkeit der Steuern zur Folge, so daß für diese Zeiträume anstatt der Aussetzungszinsen Säumniszuschläge in doppelter Höhe angefallen wären. Die verbleibende Belastung des Klägers mit Aussetzungszinsen ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens entsprechend ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf dem § 151 Abs. 3, Abs. 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage, ob eine sachliche Unbilligkeit auch dann anzunehmen ist, wenn eine Verrechnungsstundung objektiv nicht hätte gewährt werden können, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.