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§ 3 AVO-WaNi - Prüfungsfächer und Aufgabenfelder in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Fächer sind nach der Anlage 2 für die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und nach der Anlage 3 für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

  1. 1.
    dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
  2. 2.
    dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) und
  3. 3.
    dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)

zugeordnet. Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) Für die Abiturprüfung sind acht Prüfungsfächer zu wählen. Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 gewählt werden, an Freien Waldorfschulen im Rahmen des Angebots der Schule. Die Zuordnung der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3. Die oberste Schulbehörde kann den Fächerkatalog einschränken oder um solche Fächer erweitern, die auch an Gymnasien oder Fachgymnasien als Prüfungsfächer zugelassen werden können. An Freien Waldorfschulen können als 1. bis 8. Prüfungsfach nur Fächer gewählt werden, die vierstündig belegt worden sind. An die Stelle des 7. und 8. Prüfungsfaches können Fächer nach Absatz 6 treten, die zweistündig belegt worden sind.

(3) Unter den acht Prüfungsfächern müssen die Fächer Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte oder Politik, Mathematik und eine Naturwissenschaft sein.

(4) In der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling in vier Fächern, darunter den Fächern nach Satz 2 Nr. 4, je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Unter den schriftlichen Prüfungsfächern müssen sein

  1. 1.
    mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld,
  2. 2.
    Deutsch oder eine Fremdsprache,
  3. 3.
    Mathematik und
  4. 4.
    drei Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, unter denen zwei der Fächer Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein müssen.

(5) In den vier Prüfungsfächern der Abiturprüfung, in denen keine schriftliche Prüfung abzulegen ist, wird eine mündliche Prüfung abgenommen. Diese Fächer sind Prüfungsfächer mit grundlegendem Anforderungsniveau; unter ihnen müssen sich die Fächer nach Absatz 3 befinden, in denen nicht schriftlich geprüft wird.

(6) Abweichend von Absatz 5 können an Freien Waldorfschulen die mündlichen Prüfungsleistungen im 7. und 8. Prüfungsfach nach Entscheidung der Schulbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch zwei Unterrichtsleistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ersetzt werden, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik.