§ 3 AVO-WaNi - Prüfungsfächer und Aufgabenfelder in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die Fächer sind nach der Anlage 2 für die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und nach der Anlage 3 für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
- 1.dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
- 2.dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) und
- 3.dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)
zugeordnet. 2Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(2) 1Für die Abiturprüfung sind acht Prüfungsfächer zu wählen. 2Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 gewählt werden, an Freien Waldorfschulen im Rahmen des Angebots der Schule. 3Die Zuordnung der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3. 4Die oberste Schulbehörde kann den Fächerkatalog einschränken oder um solche Fächer erweitern, die auch an Gymnasien oder Beruflichen Gymnasien als Prüfungsfächer zugelassen werden können. 5An Freien Waldorfschulen können als 1. bis 8. Prüfungsfach nur Fächer gewählt werden, die vierstündig belegt worden sind. 6An die Stelle des 7. und 8. Prüfungsfaches können Fächer nach Absatz 6 treten, die zweistündig belegt worden sind.
(3) Unter den acht Prüfungsfächern müssen die Fächer Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte oder Politik-Wirtschaft oder Erdkunde, Mathematik und eine Naturwissenschaft sein.
(4) 1In der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling in vier Fächern, darunter den Fächern nach Satz 2 Nr. 4, je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Unter den schriftlichen Prüfungsfächern müssen sein
- 1.mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld,
- 2.Deutsch oder eine Fremdsprache,
- 3.Mathematik und
- 4.drei Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, unter denen zwei der Fächer Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein müssen.
(5) 1In den vier Prüfungsfächern der Abiturprüfung, in denen keine schriftliche Prüfung abzulegen ist, wird eine mündliche Prüfung abgenommen. 2Diese Fächer sind Prüfungsfächer mit grundlegendem Anforderungsniveau; unter ihnen müssen sich die Fächer nach Absatz 3 befinden, in denen nicht schriftlich geprüft wird.
(6) Abweichend von Absatz 5 können an Freien Waldorfschulen die mündlichen Prüfungsleistungen im 7. und 8. Prüfungsfach nach Entscheidung der Schulbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch zwei Unterrichtsleistungen aus dem vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ersetzt werden, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik.