Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 15.07.2024, Az.: 9 B 4250/23
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 15.07.2024
- Aktenzeichen
- 9 B 4250/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 24438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2024:0715.9B4250.23.00
In der Verwaltungsrechtssache
Frau A.
A-Straße, A-Stadt
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.,
B-Straße, B-Stadt - -
gegen
Stadt Hameln
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Rathausplatz 1, 31785 Hameln - -
- Antragsgegnerin -
wegen Abschiebungsandrohung
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 9. Kammer - am 15. Juli 2024 durch die Einzelrichterin beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung.
Die am D. 2005 in der Türkei geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals am 26.01.2016 mit einem vom 20.01.2016 bis zum 18.04.2016 gültigen Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein, nachdem ihre Mutter am 14.02.2015 in der Türkei einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte. Am 12.02.2016 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine bis zum 11.02.2019 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, die am 07.02.2019 bis zum 17.09.2020 verlängert wurde.
Am 05.02.2020 reiste die Antragstellerin in die Türkei aus, um dort bei ihrem leiblichen Vater zu leben.
Am 08.08.2020 reiste die Antragstellerin mit einem vom 06.08.2020 bis zum 03.11.2020 gültigen Visum zur Familienzusammenführung erneut in das Bundesgebiet ein. Am 24.08.2020 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine bis zum 23.08.2021 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, die am 06.07.2021 bis zum 05.07.2023 verlängert wurde.
Am 24.04.2023 sprach die Antragstellerin in Begleitung ihrer Mutter bei der Meldebehörde vor und meldete sich zum 28.04.2023 in die Türkei ab. Auf der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Kopie der "Vorläufigen Meldebestätigung für die Abmeldung" vom 24.04.2023 befindet sich folgender handschriftlicher, von der Mutter der Antragstellerin unterschriebener Zusatz vom 26.04.2023:
"Die Abmeldung wurde rückgängig gemacht & war zum 28.04.2023 lediglich vorgemerkt. Mutter & Tochter haben sich geeinigt!"
Am 03.05.2023 wurde die Antragstellerin, nachdem sie sich selbst bei der Meldebehörde abgemeldet hatte, in die Türkei abgemeldet und reiste am selben Tag in die Türkei aus.
Am 28.06.2023 reiste die Antragstellerin aus der Türkei aus und in das Bundesgebiet ein.
Mit E-Mail vom 30.06.2023 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie sich seit dem 28.06.2023 wieder im Bundesgebiet bei ihrer Mutter befinde und einen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen wolle. Ihr jetziger laufe am 05.07.2023 ab.
Am 04.07.2023 sprachen die Antragstellerin und ihre Mutter bei der Antragsgegnerin vor. Ausweislich des hierüber gefertigten, im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Vermerks wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine Verlängerung des derzeitigen Aufenthaltstitels nicht möglich sei, da dieser mit der Abmeldung bzw. der freiwilligen dauerhaften Ausreise erloschen sei. Die Antragstellerin erhielt eine bis zum 31.07.2023 gültige Grenzübertrittsbescheinigung.
Mit Bescheid vom 14.07.2023 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet spätestens bis zum Ablauf des 31.07.2023 zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie innerhalb dieser Frist nicht freiwillig ausreisen sollte, die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie nicht im Besitz des für einen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitels sei. Durch ihre freiwillige dauerhafte Ausreise am 03.05.2023 sei ihr Aufenthaltstitel erloschen.
Am 14.07.2023 unternahm die Antragstellerin einen Suizidversuch und befand sich infolgedessen vom 14.07.2023 bis zum 27.11.2023 in stationärer Behandlung im E. Klinikum F..
Seit dem 24.05.2024 ist die Antragstellerin mit alleinigem Wohnsitz unter der Anschrift G. Straße H. in F. gemeldet.
Bereits am 10.08.2023 hat die Antragstellerin Klage (9 A 4247/23) erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei am 03.05.2023 in die Türkei ausgereist, um dort bei ihrem Vater zu leben. Am 28.06.2023 sei sie wieder ins Bundesgebiet eingereist, weil sie in der Türkei vergewaltigt worden sei. Sie fürchte, dort weiter verfolgt und sogar getötet zu werden. Sie sei nur vorübergehend aus dem Bundesgebiet ausgereist, da sie Abstand von ihren Problemen hätte haben wollen und zunächst einmal habe schauen wollen, inwieweit sie in der Türkei klarkomme. Sie sei innerhalb von sechs Monaten wieder ins Bundesgebiet eingereist. Bei einer Abwesenheit von unter zwei Monaten sei nicht von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Türkei auszugehen. Die Antragsgegnerin habe überdies die familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht berücksichtigt. Weiter trägt sie unter Vorlage einer Bescheinigung des E. Klinikums F. vom 13.06.2024 vor, sich seit dem 22.04.2024 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung zu befinden.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 14.07.2023 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig und insbesondere statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 64 Abs. 4 NPOG entfällt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Antragsgegnerin ist trotz des Umzuges der Antragstellerin nach F. gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, da die Stadt F. nach § 3 Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin erteilt hat.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn nach summarischer Prüfung die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommen den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - der Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; Urt. v. 10.07.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).
Nach diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist §§ 50, 59 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG kann rechtmäßig bereits dann erlassen werden, wenn der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vollziehbar) ausreisepflichtig, weil sie nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist.
Zwar war die Antragstellerin zuletzt im Besitz einer vom 24.08.2020 bis zum 23.08.2021 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, die am 06.07.2021 bis zum 05.07.2023 verlängert wurde. Diese Aufenthaltserlaubnis ist jedoch am 03.05.2023 gemäß § 51 Abs. 1 1. Hs. Nr. 6 AufenthG infolge der Ausreise der Antragstellerin in die Türkei erloschen.
Gemäß § 51 Abs. 1 1. Hs. Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen des Aufenthaltstitels ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausreise. Ist der Aufenthaltstitel einmal infolge einer nicht nur vorübergehenden Ausreise erloschen, bleibt dieser auch dann untergegangen, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (BeckOK AuslR/Fleuß, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 51 Rn. 30). Eine Ausreise ist nicht lediglich vorübergehend, wenn deren Zweck einen mehr als vorübergehenden Auslandsaufenthalt erfordert und nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezogen, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist. Sie ist hingegen lediglich vorübergehend, wenn der beabsichtigte Auslandsaufenthalt nach seinem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt ist. Ob das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, beurteilt sich auf Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers und dessen etwaiger Planungen hinsichtlich einer späteren Rückkehr (BeckOK AuslR/Fleuß, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 51 Rn. 31 m.w.N.). Ob sich die Ausreise objektiv als auf Dauer angelegte Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunktes oder als von vornherein nur vorübergehende Abwesenheit unter Beibehaltung der bestehenden Bindungen an das Bundesgebiet darstellt, beurteilt sich anhand objektiver Merkmale. Eine nicht nur vorübergehende Ausreise legen etwa der Abbruch von Beziehungen im Bundesgebiet, die Aufgabe von Arbeitsplatz und Wohnung, eine ordnungsbehördliche Abmeldung, die Mitnahme von Hausrat, die Kündigung von Bankverbindungen und Versicherungen, die Auszahlung von im Bundesgebiet erworbenen Rentenanwartschaften oder die Anmietung oder der Erwerb von Wohnraum im Zielstaat der Ausreise nahe. Anhaltspunkte vermögen zudem die im Lichte des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK schutzwürdigen Bindungen des Ausländers an den Heimat- oder Drittstaat und an die Bundesrepublik Deutschland zu liefern, die es zu berücksichtigen gilt (BeckOK AuslR/Fleuß, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 51 Rn. 32). Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, müssen grundsätzlich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen; die Beweislast trägt insoweit die Ausländerbehörde. Den Ausländer trifft dabei allerdings eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, weshalb er die Umstände des Auslandsaufenthalts substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat (BayVGH, Beschl. v. 23.01.2024 - 10 CE 23.1696 -, juris Rn. 4). Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin am 03.05.2023 aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist.
Für eine nicht nur vorübergehende Ausreise der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt am 03.05.2023 sprechen die von dieser selbst am 03.05.2023 vorgenommene Abmeldung bei der Meldebehörde der Antragsgegnerin und die Ausreise in die Türkei noch am selben Tag. Dafür, dass die Antragstellerin am 03.05.2023 ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegen wollte, spricht auch, dass sie den Ausführungen in der Klage- und Antragsschrift vom 10.08.2023 zufolge in die Türkei ausreiste, "um dort bei ihrem Vater zu leben". Dies impliziert, dass die Antragstellerin ihren Vater nicht nur für einen begrenzten, überschaubaren Zeitraum besuchen wollte, sondern ihre Aufenthaltsdauer in der Türkei zum maßgeblichen Zeitpunkt zeitlich nicht bestimmt war. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, sie sei nur vorübergehend aus dem Bundesgebiet ausgereist, da sie Abstand von ihren Problemen hätte haben wollen und zunächst einmal habe schauen wollen, inwieweit sie in der Türkei klarkomme, verhilft dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Ein nur vorübergehender Aufenthalt im Heimatstaat liegt auch dann nicht vor, wenn der Ausländer seine Rückkehr ins Bundesgebiet von Art und Zeitpunkt des Erfolgs seiner Lebenspläne im Heimatstaat abhängig macht. Ein Ausländer kann nämlich nicht sein einmal in Deutschland erworbenes Aufenthaltsrecht "in Reserve halten" für den Fall, dass seine im Heimatland verfolgten Pläne letztlich scheitern (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 6, Stand: 04.07.2019, Rn. 27, 28). Dass die Antragstellerin ihre Absicht nach ihrer nicht nur vorübergehenden Ausreise am 03.05.2023 geändert hat und am 28.06.2023 aus der Türkei ausgereist und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt ist, ist, wie zuvor ausgeführt, nicht von Belang.
Die Abschiebungsandrohung entspricht auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. Die Antragstellerin hat keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet i. S. v. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich. Auch durchgreifende gesundheitliche Belange i. S. v. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin psychisch erkrankt ist. So ist der im gerichtlichen Verfahren zuletzt vorgelegten Bescheinigung des E. Klinikums F. vom 13.06.2024 zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich seit dem 22.04.2024 (erneut) auf Grund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) in stationärer Behandlung befindet. Eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden und geht insbesondere auch nicht aus der vorgelegten Bescheinigung des E. Klinikums F. vom 13.06.2024 hervor. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, sie sei in der Türkei vergewaltigt worden und fürchte, dort weiter verfolgt und sogar getötet zu werden, ist sie wegen dieser geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bezüglich der Türkei auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen, da sie sich zumindest auch auf Gefahren beruft, die ihrer Art nach objektiv geeignet wären, internationalen Schutz zu begründen. Die Antragstellerin hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt und auch keinen Anspruch auf eine Doppelprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 34 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 1.5, 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).