Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.09.2000, Az.: 11 K 380/98

Keine Anwendung der Sachbezugswerte auf sog. Restaurantschecks im Nennwert von 15,- DM

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
28.09.2000
Aktenzeichen
11 K 380/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 35737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2000:0928.11K380.98.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Hingabe von Restaurantschecks an Arbeitnehmer führt zu steuerbaren Einnahmen der Arbeitnehmer aus nichtselbständiger Arbeit.

  2. 2.

    Die Hingabe der Restaurantschecks führt bei ArbN nicht zu einem Sachbezug. Vielmehr handelt es sich insoweit um Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag.

Tatbestand

1

Verfahrensgegenstand sind der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid des Beklagten (Finanzamt FA -) vom ... sowie der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom ....

2

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht wegen der Ausgabe von sogenannten Restaurantschecks durch die Klägerin an deren Arbeitnehmer im §§ 1994 sowie wegen einer im Jahr 1995 veranstalteten Weihnachtsfeier der Klägerin Lohnsteuer nachgefordert hat.

3

Die Klägerin gehört einer Gruppe verbundener Unternehmen an. Sie betreibt ein Unternehmen für .... Im Streitzeitraum beschäftigte sie ca. 90 Arbeitnehmer.

4

Von Oktober 1993 bis September 1994 gab die Klägerin an die daran interessierten Arbeitnehmer monatlich 15 sogenannte Restaurantschecks mit einem Einlösungswert von je 15 DM aus. Im Gegenzug verzichteten die beteiligten Arbeitnehmer monatlich auf 100 DM von ihrem Bruttolohn und weitere 75 DM vom Nettolohn. Die Klägerin trug die Differenz von monatlich 50 DM zum Gesamteinlösungswert der Restaurantschecks.

5

Die Restaurantschecks erhielt die Klägerin von einem Unternehmen, das bundesweit über ... Verträge mit Restaurants und Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften (Lieferanten) über die Einlösung solcher Schecks abgeschlossen hatte. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Emittenten der Restaurantschecks und den Lieferanten wird auf den Vertragsentwurf ... und das Heft mit Lieferantennachweisen "verwiesen.

6

Die Klägerin hatte im August 1993 eine Anrufungsauskunft zur lohnsteuerlichen Behandlung der Restaurantschecks erbeten. Das FA hatte daraufhin zunächst mitgeteilt, der Vorgang sei insgesamt nicht lohnsteuerpflichtig, weil die Arbeitnehmer durch den Verzicht auf 75 DM ihres monatlichen Nettolohns mehr als den amtlichen Sachbezugswert für 15 Mahlzeiten pro Monat trügen. Nachdem die Oberfinanzdirektion ... (OFD) das FA entsprechend angewiesen hatte, widerrief das FA die erteilte Auskunft mit Schreiben vom "wegen der monatlichen Bruttolohnkürzung von 100 DM und mit Schreiben vom ... wegen des gesamten Sachverhalts. Die OFD und das FA waren danach der Meinung, dass schon wegen der über die Bezahlung eines arbeitstäglichen Mittagessens weit hinausgehenden Möglichkeiten zur Verwendung der Restaurantschecks die Anwendung der Sachbezugswerte nicht in Betracht komme. Wegen der Einzelheiten des Auskunftsvorgangs wird auf "verwiesen.

7

In der daraufhin vom FA durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Klägerin bei den am Restaurantscheckverfahren teilnehmenden Arbeitnehmern im §§ 1994 die Lohnsteuer wie von ihr bereits angekündigt - trotz des Widerrufs der Anrufungsauskunft lediglich nach einem um 100 DM pro Monat verminderten Arbeitslohn einbehalten und abgeführt hatte. Auch der von der Klägerin getragene Anteil an den Scheckkosten von 50 DM pro Person und Arbeitnehmer waren nicht erfasst worden. Im Hinblick auf den zunächst nur auf die Bruttolohnkürzung gerichteten Widerruf der Anrufungsauskunft nahm der Prüfer eine Nachversteuerung nur insoweit vor und erfasste den von der Klägerin getragenen Anteil nicht. Auf Antrag der Klägerin berechnete der Prüfer die Steuer nach einem Nettosteuersatz gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

8

Weiter stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin für die Planung einer Weihnachtsfeier im Jahr 1995 eine Zahlung von ... DM an die Fa. ... GmbH (X-GmbH) geleistet hatte. Ausweislich der Rechnung der Zahlungsempfängerin war die Zahlung für die Planung, Gestaltung, Vertragsverhandlungen und Spesen im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier erfolgt, an der neben den Arbeitnehmern der Klägerin auch noch Arbeitnehmer anderer der Unternehmensgruppe der Klägerin angehörenden Gesellschaften teilgenommen hatten. Die X-GmbH, die die Weihnachtsfeier für die Klägerin vorbereitet hatte, stand im Streitjahr als Organgesellschaft in einem steuerlichen Organschaftsverhältnis zur Klägerin und führte ihren Gewinn und Verlust auf Grund eines Ergebnisübernahmevertrags an die Klägerin ab.

9

Die Kosten der Veranstaltung ermittelte der Prüfer unter Berücksichtigung des auf die Arbeitnehmer der Klägerin entfallenden Anteils an der Zahlung an die X-GmbH sowie weiterer, hier nicht im Streit stehender Aufwendungen mit ... DM pro Person. Da damit die Freigrenze von 200 DM nach Abschnitt 72 Abs. 4 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien 1993 (LStR 1993) überschritten war, rechnete der Prüfer die Kosten nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG unter Anwendung eines Pauschsteuersatzes dem Arbeitslohn der betroffenen Arbeitnehmer hinzu.

10

Wegen der Einzelheiten der Prüferfeststellungen wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom ... verwiesen.

11

Das FA erließ, gestützt auf die Feststellungen des Prüfers, den im Streit stehenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. vom ..., der mit einem nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Lohnsteuer-Haftungsbescheid verbunden wurde.

12

Der Einspruch der Klägerin gegen den Lohnsteuer-Haftungs- und Nachforderungsbescheid blieb in den noch im Streit stehenden Punkten ohne Erfolg. Das FA ging im Einspruchsbescheid davon aus, dass dieSachbezugsverordnungnicht angewandt werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass die Restaurantschecks auch an anderen als Arbeitstagen eingesetzt werden könnten oder dass mehrere Schecks gleichzeitig zum Erwerb einer teureren Mahlzeit oder zur Beköstigung von Gästen hingegeben werden könnten. Es sei auch nicht sichergestellt, dass ausschließlich Mahlzeiten oder zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel mit den Schecks erworben würden, zumal zahllose Lieferanten auch andere Produkte anböten. Wegen der Weihnachtsfeier vertrat das FA die Ansicht, dass die Zahlung an die X-GmbH zu einer Zuwendung an die Arbeitnehmer der Klägerin geführt hätte.

13

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass, soweit die Arbeitnehmer der Klägerin auf die Barauszahlung des Nettoanteils von monatlich 100 DM ihres Bruttoarbeitslohns verzichtet hätten, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege, weil die Arbeitnehmer durch Verzicht auf weitere 5 DM pro Restaurantscheck von ihrem Nettolohn mehr als den im Streitjahr geltenden Sachbezugswert von 4,30 DM je Mittagessen gezahlt hätten. Durch die Vereinbarungen zwischen dem Emittenten der Restaurantschecks und den Lieferanten sei sichergestellt, dass die Restaurantschecks ausschließlich zur Bezahlung arbeitstäglicher Mittagessen der Arbeitnehmer verwendet werden könnten. Im Übrigen habe das FA auch eine gegenteilige Verwendung nicht festgestellt. Vereinzelte Missbrauchsfälle seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ohnehin nicht geeignet, die Anwendung derSachbezugsverordnungzu verhindern.

14

Die Zahlung an die Fa. GmbH habe die in die lohnsteuerliche Betrachtung einzubeziehenden Kosten der Weihnachtsfeier nicht erhöht, weil sie wegen des Ergebnisübernahmevertrages zwischen den Gesellschaften im Ergebnis die Klägerin selbst belastet hätten und weil eigene Personal- und Gemeinkosten nicht in die Ermittlung der Höhe der Zuwendung an die Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen seien. Die Kosten pro Teilnehmer hätten danach unter 200 DM gelegen, so dass insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn geflossen sei.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. unter Änderung des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids vom ... in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom ... die Nachforderung von Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer) und Solidaritätszuschlag auf insgesamt ... DM herabzusetzen.

16

Das FA beantragt

  1. Klageabweisung.

17

Es hält an seinem bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt fest.

18

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

19

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Der Berichterstatter hat dem Bevollmächtigten der Klägerin etwa eine Woche vor der Sitzung telefonisch mitgeteilt, dass Zweifel an der Lohnsteuerfreiheit der Hingabe der Restaurantschecks auch deshalb möglich seien, weil die Schecks jeweils über einen Betrag von 15 DM lauteten, der deutlich über dem im Jahr 1994 geltenden amtlichen Sachbezugswert eines Mittagessens von 4,30 DM lag und dessen Höhe es möglicherweise nicht mehr erlaube, seine Hingabe ausschließlich mit der Gewährung eines arbeitstäglichen Mittagessens zu begründen.

Gründe

20

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat nach Grund und Höhe zu Recht Lohnsteuer von der Klägerin nachgefordert.

21

1) Wegen der Restaurantschecks ergibt sich das aus § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 EStG i.V. mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

22

a) Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs.1 Nr.1EStGGehälter, Löhne und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Hingabe der Schecks an die Arbeitnehmer führte, was auch von der Klägerin nicht bestritten wird, zu steuerbaren Einnahmen der Arbeitnehmer aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Fraglich ist allein die Bestimmung der Höhe der diesbezüglichen Einnahmen, zumal die Klägerin vom Nettolohn der Arbeitnehmer für jeden Restaurantscheck 5 DM einbehielt.

23

b) Die Klägerin hat wegen der im vorliegenden Fall allein im Streit stehenden 100 DM pro Monat, um die sie bei den Teilnehmern an dem Restaurantscheckverfahren außerdem den Bruttolohn kürzte, von der Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer abgesehen. Hierzu war sie nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V. mit derSachbezugsverordnung 1994(SachBezV) berechtigt. Denn die Hingabe der Restaurantschecks führte bei den Arbeitnehmern nicht zu einem Sachbezug. Vielmehr handelt es sich bei den Restaurantschecks um Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer Stichwort Mahlzeiten Rz. 36).

24

Deswegen geht der Hinweis der Klägerin auf denBeschluss des BFH vom 20. August 1997 VI B 83/97,BStBl 1997 II, 667fehl. In dem dort zu entscheidenden Fall war dem Arbeitgeber ein Pkw zur privaten Nutzung überlassen und damit ein Sachbezug gewährt worden.

25

Auch dasUrteil des BFH vom 6. Februar 1987 VI R 24/84,BStBl 1987 II, 355führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Falls. Denn im Urteilsfall hat der BFH lediglich ausgeführt, dass in den Fällen, in denen anders als im vorliegenden Fall dieSachbezugsverordnungunmittelbar anzuwenden ist, die tatsächliche Höhe des geldwerten Vorteils unerheblich ist.

26

c) Die Berechtigung, von der Lohnversteuerung insoweit abzusehen, ergab sich für die Klägerin auch nicht aus Abschnitt 31 Abs. 6 Nr. 3, Nr. 4LStR 1993.

27

Zwar hat die Finanzverwaltung darin eine Billigkeitsregelung dahin getroffen, dass auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber lediglich durch Barzuschüsse zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, die Sachbezüge zur Anwendung kommen sollen, wenn gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis in Höhe des anteiligen amtlichen Sachbezugswerts zahlt. Nach Abschnitt 31 Abs. 6 Nr. 7 Satz 2LStR 1993sind aber auf Mahlzeiten, die der Arbeitgeber nicht zur üblichen arbeitstäglichen Beköstigung abgibt, die amtlichen Sachbezugswerte nicht anwendbar.

28

Der Senat ist mit dem FA der Auffassung, dass die von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer ausgegebenen Restaurantschecks nicht zur ausschließlichen Abgabe üblicher arbeitstäglicher Mahlzeiten verwendet worden sind. Denn nach den zwischen den an dem Restaurantscheckverfahren beteiligten Unternehmen getroffenen Vereinbarungen war offenbar eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der in Abschnitt 31 Abs. 6 genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Sachbezugswerts nicht möglich. Die Vereinbarungen ließen es im Hinblick auf die Vielzahl der Lieferanten und der von diesen angebotenen Waren vielmehr zu, die Schecks in wesentlich weiterem Umfang einzusetzen als nur zum Bezug von Verpflegung.

29

Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren über die Anrufungsauskunft. Mit Schreiben vom ... hatte dieser auf eine Anfrage des FA zwar vorgetragen, die Lieferanten seien nach dem dem Schreiben beiliegenden Vertragsmuster vertraglich verpflichtet, lediglich Mahlzeiten einschließlich Kaltverpflegung für die Restaurantschecks auszugeben. Eine Rückvergütung an den Arbeitgeber in Fällen, in denen der Scheckbetrag vom Arbeitnehmer nicht vollständig ausgenutzt worden sei, könne aber schon aus Kontrollgründen nicht erfolgen. Zur Kontrolle der Verpflichtung der Lieferanten, ausschließlich arbeitstägliche Verpflegung auszugeben, hat die Klägerin im Einspruchsverfahren lediglich vorgetragen, ein weiter gehender Ausschluss von Missbrauchsfällen als die vertragliche Verpflichtung selbst sei nicht denkbar.

30

Auch die Beschränkung der Nutzung der Restaurantschecks zur arbeitstäglichen Verpflegung ist nach Lage des Falles nicht gewährleistet. Zur Kontrolle dieser Beschränkung hat die Klägerin nichts vorgetragen, sie hat lediglich mitgeteilt, dass die Schecks jedenfalls an jedem Arbeitstag einsetzbar seien, auch wenn dieser ein Wochenend- oder Feiertag sei.

31

d) Im Übrigen hat sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, die Restaurantschecks dienten ausschließlich der Verschaffung üblicher arbeitstäglicher Mahlzeiten, auf dieBFH-Urteile vom 7. November 1975 VI R 174/73,BStBl 1976 II, 50und vom 21. März 1975 VI R 94/72,BStBl 1975 II, 486berufen. In dem ersten Urteil hatte der BFH unter anderem ausgeführt, dass die Anwendung der Sachbezugswerte grundsätzlich möglich ist, wenn bei Hingabe von Essenmarken die im Einzelfall gegebene Regelung insgesamt dem damaligen Abschnitt 15 LStR (im StreitfallAbschnitt 31 Abs. 6 LStR 1993) entspricht. Dem zweiten Urteil ist zu entnehmen, dass bei der Beurteilung der Eignung von Lebensmitteln zum arbeitstäglichen Verzehr keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen.

32

Auch unter Berücksichtigung dieser Urteile ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall keine andere Entscheidung.

33

Der Urteilsfall VI R 174/73 unterscheidet sich in dreierlei Hinsicht vom hier zu entscheidenden Fall: Erstens konnten die Essenmarken im Urteilsfall nur in der vom Arbeitgeber verpachteten Kantine eingelöst werden, so dass die Kontrolle der lohnsteuerunschädlichen Verwendung ausschließlich für Mahlzeiten erheblich einfacher war als im vorliegenden Fall, in dem allein am Sitz der Klägerin in ... nach dem Lieferanten-Heft mehr als 60 Lieferanten zur Auswahl stehen. Zweitens war auch die lediglich arbeitstägliche Verwendung wegen der auf die Arbeitstage des Arbeitgebers im Urteilsfall abgestimmten Öffnungszeiten der Kantine sichergestellt, was wegen der Vielzahl der Lieferanten und angesichts des Umstands, dass die Arbeitstage der Scheckinhaber auch aus den mit den Schecks an die Arbeitnehmer verteilten Scheckkarten nicht ersichtlich waren, im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben war. Drittens hat der BFH ausgeführt, dass angesichts eines dort zu beurteilenden Werts der Essenmarken von 1,50 DM pro Marke die Missbrauchsgefahr im Lichte des Zwecks der dortigen Richtlinienregelung als unerheblich anzusehen sei. Auch insoweit ist der Streitfall anders zu beurteilen, weil bei einem Nennwert von 15 DM pro Scheck in erheblichem Umfang vom Sachbezugswert von 4,30 DM abgewichen wird. Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass die Vorgehensweise der Klägerin nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung des Abschnitts 31 Abs. 6LStR 1993in Einklang steht und daher das FA zu Recht davon ausgegangen ist, der Rahmen üblicher arbeitstäglicher Verpflegung sei hier überschritten.

34

Für diese auf Grund einer Gesamtwürdigung der Vereinbarungen zwischen der Klägerin, der Emittentin der Essenmarken und den Lieferanten gewonnene Überzeugung kommt es nach dem Vorstehenden auf die in dem Urteil desBFH VI R 94/72dargelegten Maßstäbe der Zuordnung von Waren zur arbeitstäglichen Verpflegung nicht mehr entscheidend an. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass die Vereinbarungen bereits strukturell zu einer mit dem Zweck der lohnsteuerlichen Begünstigung von Essenmarken nicht im Einklang stehenden Ausweitung von deren Anwendungsbereich führen.

35

Dem steht auch nicht entgegen, dass ab 1996 eine Regelung in Abschnitt 31 Abs. 6 LStR eingefügt worden ist, wonach die Sachbezugswerte auf Essenmarken nur anzuwenden sind, wenn ihr Einlösungswert den amtlichen Sachbezugswert für eine Mittagsmahlzeit nicht um mehr als 6 DM übersteigt. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dieser Regelung nur um eine Präzisierung des bereits in den im Streitzeitraum in Abschnitt 31 Abs. 6 Nr. 7 Satz 2 enthaltenen Grundsatzes, dass die Sachbezugswerte lediglich auf übliche arbeitstägliche Verpflegung anzuwenden sind.

36

Auf die Frage, ob und von wem der Nachweis konkreten Missbrauchs der vertraglichen Vereinbarungen geführt ist, kommt es nach demBFH-Urteil VI R 174/73folglich nicht mehr an. Es kann daher auch offen bleiben, ob angesichts der Vielzahl von Lieferanten gegebenenfalls Beweiserleichterungen erforderlich wären.

37

e) Schließlich stand der Besteuerung der betreffenden Einnahmen auch nicht entgegen, dass zunächst eine Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG erteilt worden war. Denn die Anrufungsauskunft ist eine Wissenserklärung und kann mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden (BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 185/76,BStBl 1979 II, 451), was im Streitfall geschehen ist.

38

f) Das FA hat, nachdem die Klägerin im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung einen entsprechenden Antrag auf Pauschalierung gestellt hatte, gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu Recht die Lohnsteuer wegen der Barlohnumwandlung von monatlich 100 DM je Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausgabe der Restaurantschecks in der vom Prüfer pauschal ermittelten Höhe nachgefordert.

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2) Auch wegen der Weihnachtsfeier im Jahr 1995 ist der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid nach Grund und Höhe rechtmäßig. Die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier sind in der vom FA der Nachforderung zugrunde gelegten Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer für ihr Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin.

40

a) Nach der Rechtsprechung werden Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sich die Aufwendungen des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen.

41

Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wird. Derartige Leistungen werden vom Arbeitgeber nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt und vom Arbeitnehmer nicht als Frucht seiner Dienstleistung aufgefasst.

42

b) Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für die daran teilnehmenden Arbeitnehmer darstellen. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber anlässlich von Betriebsveranstaltungen Aufwendungen tätigt, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90,BStBl 1992 II, 655m.w.N.), dass die Betriebsveranstaltungen ihrer Art nach üblich, herkömmlich sind. Dies ist nicht der Fall, soweit der anlässlich der Betriebsveranstaltung dem einzelnen Arbeitnehmer zugewandte geldwerte Vorteil wegen seiner Höhe ein solches Eigengewicht erhält, dass von einem weitaus überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Zuwendung nicht mehr ausgegangen werden kann (BFH a.a.O.).

43

Die Finanzverwaltung hat zur einheitlichen Abwägung zwischen dem eigenbetrieblichen und dem Zuwendungsinteresse des Arbeitgebers inAbschnitt 72 Abs. 4 Satz 2 LStR 1993bestimmt, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für übliche Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen dann dem Arbeitslohn hinzuzurechnen sind, wenn sie für den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 200 DM betragen. Diese Betragsgrenze bindet nach der Rechtsprechung des BFH (a.a.O.) auch die Finanzgerichte, ihre Anwendung ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist allein, wie die Höhe der Aufwendungen der Klägerin zu bestimmen ist. Die Grenze von 200 DM je Arbeitnehmer würde nicht erreicht, wenn die Zahlung von ... DM für Planungsleistungen nicht in die Aufwendungen der Klägerin für Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier einzubeziehen wäre.

44

c) Bei der Ermittlung des Betrages von 200 DM je Arbeitnehmer sind alle Zuwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen. Dazu zählen auch die in Abschn. 72 Abs. 4 Nr. 5LStR 1993aufgeführten Aufwendungen für den äußeren Rahmen von Betriebsveranstaltungen (BFH a.a.O. zu der gleichlautenden Regelung in Abschnitt 72 Abs. 4 Nr. 5LStR 1990).

45

d) Nach den vorstehenden Grundsätzen waren im Streitfall die Planungskosten dem Gesamtbetrag der Zuwendung hinzuzurechnen mit der Folge, dass die Zuwendungen an die einzelnen Arbeitnehmer wegen ihrer Höhe deren Arbeitslohn hinzuzurechnen sind.

46

Die Zahlung der Klägerin an die X-GmbH führte bei der Klägerin zu Aufwendungen, da der Rechnungsbetrag bei ihr erfolgswirksam abgeflossen ist. Dem steht weder die Konzernzugehörigkeit beider Gesellschaften noch der zwischen ihnen abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag entgegen. Denn für die Beurteilung der Frage, ob einem Arbeitgeber Aufwendungen entstehen, kommt es allein auf die Ausgabe bzw. den Wertabgang bei der Person des Arbeitgebers i.S. von § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG an. Die Lohnsteuer kennt keine Organschaft, so dass z.B. auch ein Organträger grundsätzlich nicht für die Lohnsteuerschulden der Arbeitnehmer der Organgesellschaft in Haftung genommen werden kann (eingehendBFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 9/80,BStBl 1986 II, 768).

47

Die Zahlung führte auch zu einer anteiligen Zuwendung der Klägerin an die an der Weihnachtsfeier teilnehmenden Arbeitnehmer. Denn angesichts des außerordentlichen Umfangs der Planungsarbeiten haben sich die durch diese verursachten Kosten offenbar im äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier niedergeschlagen und unterfallen daher dem in Abschn. 72 Abs. 4 Nr. 5LStR 1993wiedergegebenen Zuwendungsbegriff.

48

e) Das FA hat gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu Recht die Lohnsteuer wegen der auf die Arbeitnehmer der Klägerin entfallenden Kosten der Weihnachtsfeier in der vom Prüfer pauschal ermittelten Höhe nachgefordert.

49

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 115 Abs. 1 Nrn. 1 und 2FGO).