Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.2000, Az.: 1 K 4/00

Voraussetzungen an eine Prozessvollmacht; Berücksichtigung des Mangels der Prozeßvollmacht

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
25.09.2000
Aktenzeichen
1 K 4/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 14428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2000:0925.1K4.00.0A

Fundstellen

  • DStRE 2001, 48-50 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2001, 86 (Volltext mit red. LS)
  • NWB DokSt 2001, 417

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Höhe von Fahrtkosten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

2

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Als Fernmeldemonteur bezieht der Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er hat im Streitjahr Fahrtkosten mit seinem Privat-PKW für Dienstreisen und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von ca. 7.300,00 DM als Werbungskosten geltend gemacht. Auf die Werbungskostenberechnung des Klägers Bl. 22 der Einkommensteuerakten des Beklagten wird Bezug genommen. Das Finanzamt versagte den geltend gemachten Beträgen unter Hinweis auf fehlende diverse Belege seine Anerkennung.

3

Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren durch Schriftsatz vom 3. Januar 2000 Klage erhoben, mit der sie eine Berücksichtigung der Fahrtkosten als Werbungskosten erstreben. Im Klageverfahren wie auch schon im Vorverfahren haben sich die Kläger durch einen Angehörigen steuerberatender Berufe vertreten lassen. Da der Prozessvertreter der Kläger im Klageverfahren trotz Aufforderung zunächst keine schriftliche Prozessvollmacht vorlegte, forderte ihn der Berichterstatter des Senats mit Verfügung vom 27. Juni 2000 unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 S. 3 FGO auf, die Vollmacht im Original bis zum 3. August 2000 nachzureichen. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handele. Auf den weiteren Inhalt der Verfügung des Berichterstatters Bl. 4 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.

4

Am 2. August 2000 ging bei Gericht zunächst das FAX und am Folgetag das Original eines Schriftsatzes des Prozessvertreters ein, in dem er erklärte, die Prozessvollmacht liege dem Gericht bereits vor, und zwar in dem Klageverfahren I 384/98. Er bitte um Benachrichtigung, falls die in jenem Klageverfahren vorliegende Vollmacht nicht ausreiche. Das Klageverfahren I 384/98 hatten die Kläger im Jahre 1998 wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 angestrengt. Darin hatten sie eine Prozessvollmacht mit Datum vom 8. August 1998 vorgelegt, in der es u.a. heißt: "Hiermit erteilen wir Herrn ... Vollmacht, uns in allen Steuerangelegenheiten vor den hierfür zuständigen Behörden und Gerichten zu vertreten...". Jenes Klageverfahren hatte sich nach einer Änderung der angefochtenen Bescheide in der Hauptsache erledigt. Die abschließende Kostenentscheidung des Berichterstatters datierte vom 24. Februar 1999, nach Sollstellung des Kostenbeamten wurde die Akte am 12. März 1999 weggelegt.

5

Der Berichterstatter sah durch den Hinweis auf die Prozessvollmacht in dem Verfahren I 384/98 seine Auflage aus der Verfügung vom 27. Juni 2000 nicht als erfüllt an. Er wies den Prozessvertreter unter dem 10. August 2000 auf die Versäumung der Vorlagefrist und auf die Gelegenheit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Davon hat der Klägervertreter keinen Gebrauch gemacht.

6

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Bescheides vom 19. Januar 1999 und Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 29. November 1999 die Einkommensteuer für 1997 auf 7.076,00 DM herabzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er sieht die Klage als unzulässig an, weil die Prozessvollmacht nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgelegt worden sei.

9

Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Vorverfahren Bezug genommen.

10

Die Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

Gründe

11

I.

Die Klage ist unzulässig.

12

1.

Nach § 62 Abs. 1 S. 1 FGO können sich Beteiligte vor Gericht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Dabei ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 3 S. 1 FGO). Das Gericht hat von Amts wegen den Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen (S. 2 der Norm). Zur Vorlage der Vollmacht kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Wird die Vollmacht nicht innerhalb der richterlichen Ausschlussfrist eingereicht, so ist die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (Urteile des BFH vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl. II 1980, 229, vom 10. März 1988 IV R 218/85 BFHE 153, 195, BStBl. II 1988, 731). Der nicht fristgerechten Vorlage der Vollmacht steht es gleich, wenn die Vollmacht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht erkennen lässt, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde (BFH-Urteil vom 17. Juli 1984 VIII R 20/82, BFHE 141, 463, BStBl. II 1984, 802, BFH-Beschlüsse vom 28. September 1987 III B 100/86, BFH/NV 1988, 183, vom 9. Februar 1988 III R 180/82, BFH/NV 1988, 509).

13

2.

Im Streitfall liegt eine Vollmacht des Prozessvertreters für das Klageverfahren nicht vor. Die nach § 62 Abs. 3 FGO zu erteilende Vollmacht muss sich erkennbar auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89, BFHE 165, 22, BStBl. II 1991, 848). Eine Vollmacht kraft Sachzusammenhangs mit anderen Prozessen, für die eine schriftliche Vollmacht vorliegt, kann nicht angenommen werden, weil sich der Steuerpflichtige für jedes Verfahren unter Abwägung der Erfolgsaussichten und des Prozessrisikos gesondert darüber schlüssig werden muss, ob er den Auftrag und die Vollmacht zur Einlegung von Rechtsmitteln erteilt (BFH-Beschluss vom 3. Oktober 1984 VII E 2/84, NVG).

14

Der Vollmacht im Verfahren I 384/98 lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch für dieses Streitverfahren erteilt worden ist. Das erscheint schlechterdings auch nicht möglich, denn als jene Vollmacht erteilt wurde (8. August 1998), war das Streitverfahren noch gar nicht anhängig, es existierte noch nicht einmal der angefochtene Bescheid (Datum: 19. Januar 1999).

15

Dem Wortlaut jener Vollmacht fehlt jegliche Bezugnahme auf ein konkretes Streitverfahren. Gleichwohl kann sie nicht als Generalvollmacht in dem Sinne verstanden werden, dass sie für alle Gerichtsverfahren Wirkung entfalten soll. Bei einer derartigen Vollmachtsurkunde, die selbst keinen Hinweis auf ein bestimmtes Verfahren enthält, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, für welches oder welche Verfahren sie gelten soll. Bei einer derartigen Auslegung ist z.B. der Schriftsatz bedeutsam, dem die Vollmacht angeheftet war und in dem auf sie Bezug genommen wird (BFH-Beschluss, BFHE 165, 22, BStBl. II 1991, 848). Die im Verfahren I 384/98 vorgelegte Vollmacht war einem Schriftsatz beigefügt, der ausdrücklich nur das Aktenzeichen und den Streitgegenstand jenes Verfahrens wiedergab (vgl. Bl. 22 der Gerichtsakten I 384/98). Sie kann deshalb auch nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich für jenes Verfahren erteilt worden ist.

16

Jede andere Auslegung würde die gebotene Konkretisierung vermissen lassen. Sie würde dem Erfordernis des Gesetzgebers in§ 62 Abs. 3 FGO in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des BFH, dass sich die Vollmacht auf ein konkretes Verfahren zu beziehen hat (BFH-Beschluss, BFHE 165, 22, BStBl. II 1991, 848; Urteil FG Hamburg vom 11. April 2000 II 306/99, n.v.), nicht gerecht. Es würde auch nicht im Interesse des Vollmachtgebers liegen, wenn einer von ihm erteilten Vollmacht eine zeitlich unbegrenzte Wirkung zukäme. Für den Streitfall kommt noch hinzu, dass das Verfahren, in dem die Vollmacht vorgelegt wurde, inzwischen abgeschlossen ist und zwar bereits zu einer Zeit abgeschlossen war, noch bevor die Klage in diesem Streitverfahren anhängig gemacht wurde.

17

3.

Wenn nach alledem die Frist zur Vorlage der Prozessvollmacht nicht eingehalten ist, steht den Klägern die Möglichkeit offen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen (§ 62 Abs. 3 S. 4 FGO). Von dieser Möglichkeit haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Sie haben Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, nicht vorgetragen. Da derartige Gründe auch aus den Akten nicht ersichtlich sind, musste den Klägern diese Möglichkeit versagt bleiben.

18

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

19

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - insbesondere zur Frage der Reichweite einer allgemeinen Prozessvollmachtsurkunde - zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.