Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.09.2000, Az.: 15 K 91/98
Bewertung von durchgeführten Baumaßnahmen als Erhaltungsaufwendungen; Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.09.2000
- Aktenzeichen
- 15 K 91/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 21989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2000:0904.15K91.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
- § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Fundstelle
- DStRE 2001, 851-853 (Volltext mit amtl. LS)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger (Kl.) im Streitjahr 1996 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat und ob ihm ein Abzugsbetrag nach § 10 i des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.
Der Kl. war im Streitjahr Eigentümer einer Eigentumswohnung auf....... Er vermietete die Wohnung über eine Vermietungsagentur an Feriengäste. Im Streitjahr nutzte er die Wohnung nicht. Der Kl. erklärte Einkünfte in Höhe von......... Bei der Ermittlung der Einkünfte setzte er einen Betrag in Höhe von........... DM als Werbungskosten an, mit dem ihm die Gemeinde ........zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer herangezogen hat. In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zog das Finanzamt (FA) diesen Betrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus Vermietung und Verpachtung ab.
Der Kl. erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom ....... eine Eigentumswohnung in ..............die er in der Folgezeit selbst nutzte. Die Anschaffungskosten für die Wohnung beliefen sich auf.........., hiervon entfällt ein Anteil von.......... DM auf den Grund und Boden. An Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notarkosten pp.) hatte der Kl. insgesamt einen Betrag in Höhe von........ DM zu entrichten.
Vor Bezug der Wohnung führte der Kl. Renovierungsarbeiten durch. Er ließ mit einem Aufwand von........die Türen und Fenster der Wohnung erneuern, sowie Rolläden einbauen. Außerdem ließ er das Bad der Wohnung neu verfliesen. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von......Außerdem schaffte der Kl. eine Einbauküche zum Preise von...... an und ließ in der Wohnung einen neuen Teppichboden zum Preise von......... verlegen.
In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das FA lediglich die Pauschale nach§ 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es vertrat im Übrigen die Auffassung, dass der Kl. Erhaltungsaufwendungen nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a EStG nicht als Vorkosten abziehen könne, da insoweit anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gegeben sei.
Hiergegen wendet sich der Kl. nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren mit der Klage, zu deren Begründung er vorbringt, dass die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen als Erhaltungsaufwendungen anzusehen seien, da die Auswechslung der Fenster und Türen sowie die Neuverfliesung des Bades nur dazu gedient hätten, die Wohnung in einen ordnungsgemäßen, zeitgerechten Wohnbedürfnissen entsprechenden Zustand zu erhalten. Die hierfür aufgewendeten Kosten machten weniger als 15 v.H. der Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung selbst aus. Die Aufwendungen für den Teppichboden und für die Einbauküche seien als nachträgliche Herstellungskosten für die Wohnung abzuziehen, jedenfalls durften sie nicht als Erhaltungsaufwendungen angesehen werden.
Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ist der Kl. der Auffassung, dass diese als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig seien. Da eine Selbstnutzung im Streitjahr nicht vorgelegen habe, stünden die Kosten allein im direkten Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung. Diese Aufwendungen seien in die Miete eingeflossen und deshalb von den jeweiligen Mietern mitbezahlt worden.
Der Kl. beantragte,
den Einkommensteuerbescheid ......vom......... in der Fassung des Einspruchsbescheides vom.... dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer auf........... herabgesetzt wird.
Der Beklagte (Bekl.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. ist der Auffassung, dass die gezahlte Zweitwohnungssteuer nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sei, da insoweit ein sogenannter Mischaufwand gemäß § 12 EStG vorliege, da die Zweitwohnungssteuer auch den Bereich der privaten Lebensführung berühre.
Das FA ist weiterhin der Auffassung, dass der Kl. Erhaltungsaufwendungen für die im Streitjahr angeschaffte Eigentumswohnung nicht als Vorkosten abziehen könne. Denn die getätigten Aufwendungen seien im Falle der Vermietung der Wohnung nicht als Werbungskosten abzugsfähig gewesen, da sogenannter anschaffungsnaher Aufwand vorliege. Der auf die Wohnung selbst entfallende Kaufpreis mache......... aus. Die Renovierungskosten beliefen sich auf.......... DM. Neben den Kosten für die Auswechslung der Fenster und Türen, der Neuverfliesung des Bades und des Teppichbodens seien auch die Anschaffungskosten für die Küche mit einzurechnen. Selbst wenn diese Kosten nicht in voller Höhe einberechnet würden, sondern nur Aufwendungen für Herd und Spüle mit einem Betrag von....... angesetzt würden, würden die Renovierungskosten einen Betrag von........ ausmachen und damit mehr als 15 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten betragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die von dem Kl. im Streitjahr gezahlte Zweitwohnungssteuer gehört zu den Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die vor Bezug aufgewendeten Renovierungskosten können nach § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer gehören nach Auffassung des Senats zu den Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus Vermietung und Verpachtung, weil sie im direkten Zusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften stehen. Wie sich aus dem Veranlagungsbescheid 1996 der Gemeinde X ergibt, knüpft die Zweitwohnungssteuer an die ortsübliche Durchschnittsmiete und nicht etwa an eine Selbstnutzung der Wohnung durch den Kl. an. Sie gehört deshalb ebenso wie andere Aufwendungen, beispielsweise die Grundsteuer zu den allgemeinen Kosten der Wohnung, die nach allgemeinen Grundsätzen bei Vermietung der Wohnung wie andere Aufwendungen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist. Soweit die private Lebensführung des Kl. insoweit betroffen ist, als er die Wohnung zeitweise selbst bewohnte, sind die Werbungskosten nach allgemeinen Grundsätzen also auch die Zweitwohnungssteuer anteilig zu kürzen. Da der Kl. im Streitjahr die Wohnung nicht selbst genutzt hat und sie über eine Vermietungsargentur ganzjährig zur Vermietung zur Verfügung stand, ist die Zweitwohnungssteuer in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Dies steht im Einklang damit, dass das FA auch die übrigen Werbungskosten ohne Berücksichtigung einer Eigennutzung der Wohnung durch den Kl. in vollem Umfang abgezogen hat.
Der Kl. kann einen Betrag in Höhe von ......DM nach§ 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a EStG als Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen. Der Abzug setzt unter weiteren " hier nicht streitigen Voraussetzungen " voraus, dass die Erhaltungsaufwendungen nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und im Fall der Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden könnten.
Im Streitfall wären die von dem Kl. aufgewendeten Kosten für die Instandsetzung der Wohnung im Falle der Vermietung als Erhaltungsaufwendungen abzugsfähig. Die durchgeführten Baumaßnahmen gehören ihrer Natur nach zu den Erhaltungsaufwendungen. Sie sind entgegen der Auffassung des FA auch nicht nach den Grundsätzen des anschaffungsnahen Aufwandes rechtlich als Herstellungskosten zu behandeln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bilden erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten Herstellungsaufwand, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird (z.B. Urteile vom 11. August 1989 IX R 44/86, BStBl II 1990, 53, und vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, BStBl II 1992, 285). Im Verhältnis zu den Anschaffungskosten hohe Aufwendungen liegen nach der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 157 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) vor, wenn sie 15 v.H. der Anschaffungskosten auf das Gebäude ohne Umsatzsteuer ausmachen.
Im Streitfall betragen die Anschaffungskosten für das Gebäude .....DM. Der Senat nimmt insoweit Bezug, auf die zutreffende Berechnung im Schriftsatz des FA vom 4. Mai 1998 (Bl. 18 der Gerichtsakten). Die auf die Wohnung gemachten Aufwendungen setzt der Senat mit ......DM an. Er berücksichtigt hierbei die Kosten für die Auswechslung der Fenster und Türen in Höhe von ......DM, für die Erneuerung der Fliesen in Höhe von ...... DM und für die Anschaffung des Teppichbodens in Höhe von ........DM jeweils ohne Umsatzsteuer. Nicht als Renovierungskosten zu berücksichtigen sind dagegen Anschaffungskosten für die Einbauküche. Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. Mai 1990 IX R 173/88, BFH/NV 1991, 148) dienen Ausstattungsgegenstände und Einrichtungsgegenstände der Küche nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern der Haushaltsführung, mit der Folge, dass Aufwendungen hierauf deshalb weder zu den Herstellungskosten noch zu den Erhaltungskosten des Gebäudes gehören. Etwas anderes soll nach dieser Rechtsprechung - abhängig von der regionalen Verkehrsauffassung - hinsichtlich der Spüle und des Kochherdes geltend. Die Senat rechnet indes auch diese Einrichtungsgegenstände nicht zu den unselbständigen Gebäudebestandteilen, da der Kl. die Wohnung ohne Spüle und Kochherdübernommen hat. Zudem gehören auch Stühle und Kochherdüblicherweise nicht mehr zu einer von dem Vermieter zu stellenden Ausstattung der Wohnung, da sich Mieter normalerweise entsprechend modernen Wohnbedürfnissen die Küche mit einer Einbauküche einrichten und neben anderen Einrichtungsgegenständen auch Herd und Spüle selbst einbauen.
Der anzusetzende Betrag in Höhe von ........ DM überschreitet zwar die von der Verwaltung für maßgeblich gehaltene Grenze von 15 v.H. der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten in Höhe von .......DM. Diese Grenze ist indes keine starre Grenze, bei deren Überschreiten stets von anschaffungsnahen Herstellungskosten auszugehen wäre. Im Übrigen wird die Grenze im Streitfall nur ganz geringfügig überschritten. Zudem muss der Senat berücksichtigen, dass sich insbesondere auch die Kosten für die Verlegung des Teppichbodens nicht nachhaltig auf die Wertsteigerung der Wohnung in dem oben erörterten Sinn auswirken. Insgesamt kann deshalb bei dieser Sachlage nicht von anschaffungsnahen Herstellungskosten ausgegangen werden.
Die Einkommensteuer ist neu zu berechnen.
zu versteuerndes Einkommen bisher | ............DM |
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weitere Werbungskosten aus Vermietung und | |
Verpachtung | ./. ...........DM |
Vorkostenabzug nach § 10 i EStG | ./. .............DM |
zu versteuerndes Einkommen nach | |
diesem Urteil | .............DM |
Einkommensteuer hierauf | |
(Grundtabelle) | .............DM. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.