Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.09.2000, Az.: 6 K 781/98 Ki

Einspruchsbefugnis des Abzweigungsberechtigten gegen den Kindergeld-Aufhebungsbescheid; Einspruch gegenüber dem materiell Berechtigten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
26.09.2000
Aktenzeichen
6 K 781/98 Ki
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 14431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2000:0926.6K781.98KI.0A

Fundstelle

  • NWB 2001, 475

Tatbestand

1

Der Kläger richtet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Oktober 1998.

2

Der Vater des Klägers erhielt u.a. für den Kläger Kindergeld in der gesetzlichen Höhe. Dieses wurde auf Antrag des Klägers ab dem 01.03.1998 abgezweigt und an ihn ausgezahlt. Durch Bescheid vom 29. September 1998 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den am 30.03.1960 geborenen Kläger ab Oktober 1998 auf, weil dieser in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, da er laut ärztlichem Gutachten nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Beklagte verwarf den Einspruch als unzulässig, da der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Gemäß § 350 AO sei nur befugt, Einsprüche einzulegen, wer geltend machen könne, durch den Verwaltungsakt selbst beschwert zu sein. Dies könne in Kindergeldsachen jeweils nur der materiell Kindergeldberechtigte sein. Hierzu gehöre der Kläger nicht.

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Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 28.10.1998 wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Zur Begründung trägt er vor, dass er lediglich 900,00 DM Sozialhilfe beziehe. Hiervon bezahle er 350,00 DM für Miete, so dass ihm lediglich 550,00 DM für den sonstigen Lebensunterhalt verbleibe. Da er schwerbeschädigt sei, könne er auch nicht vom Arbeitsamt vermittelt werden.

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Der Kläger hat keinen konkreten Klagantrag gestellt.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger mangels Einspruchsbefugnis sich nicht zulässigerweise gegen den angefochtenen Aufhebungsbescheid wenden konnte. Dementsprechend sei die Klage unbegründet.

Gründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Beklagte hat die Einspruchsbefugnis des Klägers zu Unrecht verneint. Gemäß § 350 AO ist nur befugt, Einspruch einzulegen, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder des Unterlassung beschwert zu sein. Einspruchsbefugt, weil beschwert, kann folglich nur derjenige sein, für den der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist oder der sonst von ihm betroffen wird. Grundsätzlich einspruchsbefugt ist damit stets der Adressat des Verwaltungsaktes. Sonst von dem Verwaltungsakt betroffen wird jedoch auch derjenige Dritte, der durch den Verwaltungsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. Bloße wirtschaftliche Beeinträchtigung oder Benachteiligung genügt dabei nicht.

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Eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen liegt einerseits dann vor, wenn durch den Verwaltungsakt in eine materielle Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird. Andererseits beschränkt sich eine Beschwer nicht auf die rechtliche Betroffenheit durch Verletzung materieller Rechtspositionen. Vielmehr ist eine Beschwer auch dann gegeben, wenn dies zur Durchsetzung und Überprüfung vorhandener Antragsrechte erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller nicht selbst Inhaber des materiellen Rechtes ist, sondern der materielle Anspruch ihm gegenüber zu erfüllen ist. In einem solchen Fall soll das eigene Antragsrecht zugleich die Überprüfbarkeit des materiellen Anspruchs sicherstellen, da das Antragsrecht des Drittbetroffenen andernfalls lediglich eine leere Hülse bliebe. Denn das Recht, die Auszahlung einer Geldleistung an sich selbst zu verlangen, setzt stets voraus, dass dieser Anspruch auch besteht.

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Im Streitfall stand dem Kläger eine derart gesicherte Rechtsposition zu, da er als Abzweigungsberechtigter zugleich befugt ist, einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld zu stellen.

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Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 EStG kann den Antrag auf Kindergeld außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interessen an der Leistung des Kindergeldes hat. Ein berechtigtes Interesse hat neben dem materiell Berechtigten stets auch das Kind selbst, da die Kindergeldleistung zur Erfüllung eines eigenen Unterhaltsbedarfs erfolgt. Von einer Antragsberechtigung des Kindes geht auch der BMF in seiner Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienausgleichs (BStBl I 2000, 636 unter DA 67.3 Abs. 1 Satz 1) aus. Diese Auffassung wird auch in der Literatur und Rechtsprechung geteilt (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 67 Rz. 4; Blümich/Heuermann, EStG, § 67 Rz. 21; HHR/Krömker § 67 EStG, Rz. 13; Frotscher/Dürr, EStG, § 67 Rz. 14; Finanzgericht Münster, EFG 1998, 1209 zugleich mit weiteren Hinweisen zur ähnlich gelagerten Rechtsfrage der Klagebefugnis der Sozialhilfeträger).

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Die Antragsbefugnis nach § 67 Satz 2 EStG dient nicht nur dazu, eine Voraussetzung für die Kindergeldgewährung, nämlich die Antragstellung, zu erfüllen, sondern führt im Falle der Ablehnung der Kindergeldgewährung auch zur Einspruchs- und späteren Klagebefugnis des Abzweigungsberechtigten. Der Abzweigungsberechtigte wird zwar durch die Antragsbefugnis nicht zum Kindergeldberechtigten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind weiterhin allein daraufhin zu überprüfen, ob sie in der Person des materiell Kindergeldberechtigten erfüllt sind. Dieser ist über die Antragstellung zu unterrichten und hat aufgrund seiner bestehenden Mitwirkungspflichten gegenüber der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierdurch ist sichergestellt, dass auch im Falle der Antragstellung durch berechtigte Dritte die materiellen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden können. Die Aufspaltung der materiellen Anspruchsberechtigung und des Rechtes auf Antragstellung sowie auf Auszahlung der festgesetzten Geldleistung, spricht nicht gegen, sondern für eine eigene Rechtsbehelfsbefugnis des Antragstellers im Sinne des§ 67 Satz 2 EStG. Die Antragsbefugnis wäre gerade in Fällen der vorliegenden Art ohne daraus abzuleitende Einspruchs- und Klagebefugnis ein substanzloses, leerlaufendes Recht. Denn der Abzweigungsberechtigte könnte eine ablehnende Entscheidung der Familienkasse nicht selbst im Wege des Einspruchs und anschließenden gerichtlichen Verfahrens überprüfen lassen. Er wäre völlig schutzlos, weil das ihm zustehende Recht auf Auszahlung der Geldleistung durch Verneinung der materiellen Anspruchsvoraussetzung ausgehöhlt werden könnte.

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Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Anspruchsberechtigte selbst regelmäßig kein eigenes Interesse an der Gewährung des Kindergeldes hat, weil ihm das Kindergeld wegen der Erstattungsberechtigung des Sozialhilfeträgers oder der Weiterleitung an den Abzweigungsberechtigten nicht ausgezahlt wird oder jedenfalls nicht bei ihm verbleibt. Insbesondere in den Fällen, in denen der Anspruchsberechtigte selbst die ihn obliegende Unterhaltspflicht verletzt oder mangels Leistungspflicht nicht gegenüber seinem Kind unterhaltsverpflichtet ist, besteht bei dem Anspruchsberechtigten kein Interesse, sich selbst gegen die Versagung des Kindergeldanspruchs zu wehren. Dem Abzweigungsberechtigten muss daher das Recht zustehen, durch Einspruch und Klage eine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung zu erwirken. Bei einer ganz oder teilweise ablehnenden Entscheidung über den Kindergeldanspruch, die gegenüber dem Kindergeldberechtigten zu ergehen hat, ist folglich neben dem Kindergeldberechtigten auch der Antragsberechtigte im Sinne des § 67 Satz 2 EStG einspruchsbefugt und nach erfolglosem Klageverfahren klagebefugt (HHR/Krömker, EStG, § 67 Rn. 13; FG Münster, EFG 1998, 1209).

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Im Streitfall war der Kläger einspruchsbefugt, so dass der Beklagte den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Dem Antrag des Klägers auf Abzweigung des Kindergeldes vom 06.05.1998 hat der Beklagte durch Bescheid vom 23. September 1998 entsprochen, so dass diesem das Kindergeld seit dem 01.03.1998 gemäß § 74 Abs. 1 EStG ausgezahlt wurde. Demzufolge verletzte ihn die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindergeldberechtigten mit Ablauf des Monats September 1998 durch Bescheid vom 29. September 1998 in seinem eigenen subjektiven Recht auf Auszahlung des Kindergeldes. Hiervon ist offensichtlich auch der Beklagte ausgegangen, da er dem Kläger eine Abschrift des Aufhebungsbescheides zur Kenntnis übersandte. Da der als Widerspruch bezeichnete Einspruch des Klägers am 16. Oktober 1998 beim Beklagten einging, kann die Frage der Dauer der Einspruchsfrist gegenüber dem Abzweigungsberechtigten im Streitfall unentschieden bleiben.

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Die Einspruchsentscheidung des Beklagten war aufzuheben. Der Beklagte hat nunmehr sachlich über den Einspruch des Klägers zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.