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§ 22 WO-PersV - Feststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) Wenn nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlumschläge für die Briefwahl in die Wahlurne gelegt worden sind, öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne, vergleicht die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.

(2) Der Wahlvorstand zählt

  1. 1.
    im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
  2. 2.
    im Falle der Mehrheitswahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen.

(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(4) Danach stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zugänglich sein.