Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.06.1994, Az.: 2 L 793/91

Umwandlung eines Urlaubs aus familiären Gründen in einen Erziehungsurlaub; Auslegung des Begriffs des Beamten als Anspruchsvoraussetzung; Erfordernis der Beseitigung einer Beurlaubung zur Verwirklichung eines anderen Urlaubsanspruchs; Fortwirkung oder vorzeitige Beendigung des familienbezogenen Urlaubs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.06.1994
Aktenzeichen
2 L 793/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0601.2L793.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.08.1991 - AZ: 1 A 362/91

Verfahrensgegenstand

Erziehungsurlaub

Amtlicher Leitsatz

Auch ein Beamter, der nach § 87a NBG (BG ND) beurlaubt ist, kann Erziehungsurlaub beanspruchen. Dieser Anspruch ist bei der Ermessensentscheidung über die beantragte Umwandlung des Urlaubs nach § 87a NBG (BG ND) zu würdigen.

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bock,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Sommer und Dehnbostel sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen Lüdke und Ludwig
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 14. August 1991 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 1990 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. November 1990 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist Lehrer im Schuldienst des Landes Niedersachsen. Seine als Lehrerin ausgebildete Ehefrau war wegen der Geburt und Erziehung der drei gemeinsamen Kinder mehrere Jahre nicht berufstätig. Der jüngste Sohn ... wurde am 3. Dezember 1989 geboren.

2

Auf Antrag des Klägers vom 29. Januar 1990 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 1990 Urlaub ohne Bezüge aus familiären Gründen (§ 87 a Abs. 1 NBG) für die Zeit vom 1. August 1990 bis 31. Juli 1991. Wegen der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen wurde auf ein Merkblatt hingewiesen. (Nach dem vom Kläger selbst vorgelegten Antragsvordruck - Bl. 9 der Akten - hat er von dem Merkblatt über Freistellungen einschließlich Erziehungsurlaub, Nds. MBl 1987, S. 670, Kenntnis genommen).

3

Mit Schreiben vom 20. Juli 1990 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe den Beurlaubungsantrag gestellt, um seiner Frau den Einstieg ins Berufsleben als Lehrerin zu ermöglichen. Entgegen seinen Erwartungen werde seine Frau möglicherweise keine der ausgeschriebenen Stellen erhalten. In diesem Falle sollten die aus seiner Beurlaubung verfügbaren Mittel für eine befristete Beschäftigung seiner Frau verwendet werden. Bestände diese Möglichkeit nicht, so entfiele die Grundlage für seine Beurlaubung, und er sei gezwungen, seinen Antrag zurückzuziehen, um den Familienunterhalt zu sichern. Am S. August 1990 wurde der Ehefrau eine Stelle an einer Grundschule angeboten, womit sie sich einverstanden erklärte.

4

Am 23. August 1990, dem Tag nach den Sommerferien, wurde die Ehefrau des Klägers als Angestellte in den Schuldienst eingestellt. Die bisherige Bewilligung von Erziehungsgeld an die Ehefrau wurde daraufhin mit Wirkung vom 3. September 1990 aufgehoben. Stattdessen bewilligte der Landkreis ... ... dem Kläger auf seinen Antrag Erziehungsgeld für die Zeit vom 3. September 1990 bis 2. März 1991.

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Am 10. September 1990 reichte der Kläger bei seiner Schule einen Antrag auf Erziehungsurlaub für das Kind ... für die Dauer vom 23. August 1990 bis 2. März 1991 ein. Er wies dabei auf den Beginn der Erwerbstätigkeit der Ehefrau am 23. August 1990 hin.

6

Mit Bescheid vom 26. September 1990 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger bereits gemäß § 87 a NBG für die Zeit vom 1. August 1990 bis 31. Juli 1990 ohne Dienstbezüge beurlaubt sei. Ein bewilligter und bereits angetretener Urlaub aus familiären Gründen könne nicht in einen Erziehungsurlaub umgewandelt werden.

7

Hiergegen erhob der Kläger am 8. Oktober 1990 Widerspruch und führte aus: Das Verbot der Umwandlung sei auf seine Situation nicht anwendbar. Er habe die Beurlaubung nach § 87 a NBG nach Absprache mit seinem Dienstvorgesetzten vorsorglich und nur für den Fall eines Eintritts seiner Frau in den Schuldienst beantragt. Dies sei geschehen, um die Versorgung der drei Kinder sicherzustellen und um bei der Einstellungsbehörde Zeichen zu setzen. Wäre die Bewerbung der Ehefrau erfolglos geblieben, hätte er seine Beurlaubung zurückziehen müssen. Erst nach dem tatsächlichen Eintritt seiner Frau in den Schuldienst sei der Anspruch auf Erziehungsgeld auf ihn übergegangen und damit auch die Berechtigung, Erziehungsurlaub zu beantragen. Anderenfalls werde gebeten, die Bewilligung seines prophylaktisch gestellten Antrags auf Beurlaubung nach § 87 a NBG aufzuheben, da er tatsächlich erst ab 23. August 1990 die Kinderbetreuung übernommen habe. Die Personalplanung bleibe unberührt, da er für die Zeit nach dem 2. März 1991 (Ende des 15. Lebensmonats des Kindes und damit des Anspruchs auf Erziehungsgeld) erneut seine Beurlaubung nach § 87 a NBG beantragen würde.

8

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 12. November 1990 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus:

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Der Gewährung von Erziehungsurlaub stehe entgegen, daß der Kläger gemäß § 87 a NBG beurlaubt sei und diesen Urlaub bereits angetreten habe. Eine Rechtsgrundlage für die Umwandlung des Urlaubs gebe es nicht. Zu seinen Gunsten werde der Widerspruch als ein Antrag ausgelegt, die nach § 87 a NBG gewährte Beurlaubung aufzuheben, um anschließend Erziehungsurlaub beantragen zu können. Ein Beamter könne aber eine solche Beurlaubung grundsätzlich nicht durch einseitige Erklärung beenden. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Beurlaubung einvernehmlich aufzuheben, weder wegen der behaupteten tatsächlichen Übernahme der Betreuung erst am 23. August 1990 noch mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse, die sich infolge der Berufstätigkeit der Ehefrau in geordnetem Zustand befänden, noch mit Rücksicht auf die finanziellen Vorteile, die mit der Gewährung von Erziehungsurlaub verbunden wären. Sinn des Erziehungsurlaubs sei es, die Entscheidung des Beamten über seinen Verzicht auf eine volle Beschäftigung zu erleichtern. An dieser Rechtfertigung für die Gewährung von Besoldungsvorteilen fehle es, wenn der Beamte bereits beurlaubt sei, insbesondere wenn er zuvor auf die Vollbeschäftigung durch einen Antrag auf unbezahlten Urlaub verzichtet habe. Letztlich komme der getroffenen haushaltsrechtlichen Maßnahme spätestens seit dem Urlaubsbeginn insofern Bestandskraft zu, als nur bei zwingenden, nicht vorhersehbaren Gründen einer Änderung der bereits getroffenen Maßnahme zugestimmt werden könne.

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Am 10. Oktober 1990 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und ergänzend vorgetragen: Er habe von der Möglichkeit des Erziehungsurlaubs und den damit verbundenen Vorteilen bei seinem Antrag auf Beurlaubung nichts gewußt. Erst als ihm das Erziehungsgeld bewilligt worden sei, habe er von seinem Anspruch auf Erziehungsurlaub erfahren, der erst mit diesem Zeitpunkt entstanden sei. Die Nichtbewilligung habe zu finanziellen Einbußen in Höhe von mehr als 6.000,00 DM geführt, und zwar durch den Fortfall der Bezüge zum 1. August 1990, den Wegfall der anteiligen Weihnachtszuwendung und der Beihilfeberechtigung. Er empfinde diesen Verlust als Bestrafung für den vollzogenen Rollentausch und für die fünfköpfige Familie als echte Härte. Die Entscheidung der Beklagten sei auch familienpolitisch nicht zu rechtfertigen. Für die Schulorganisation sei die frühzeitige Antragstellung weitaus vorteilhafter gewesen, als wenn erst nach der Einstellungszusage an die Ehefrau vom 7. August 1990 kurzfristig Erziehungsurlaub beantragt worden wäre.

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Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. September 1990 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12. November 1990 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihm in entsprechender Abänderung des Bescheides vom 9. Februar 1990 Erziehungsurlaub vom 23. August 1990 bis zum 2. März 1991 zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

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und ihren Rechtsstandpunkt aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt. Sie hält dem Kläger entgegen, daß die Gewährung von Erziehungsurlaub nicht wegen der damit verbundenen finanziellen Vorteile geschaffen worden sei. Es bestehe auch ein erhebliches Interesse an der Fortsetzung eines bereits gewährten und angetretenen Urlaubs nach § 87 a NBG. Die beurlaubten Lehrkräfte besetzten haushaltsrechtlich keine Planstellen, sondern Leerstellen. Die dadurch freigewordenen Kapazitäten würden im Rahmen der allgemeinen Stellenbesetzung verwendet und seien verplant, so daß die freien Planstellen für die Einstellung von Beamten bzw. für die Anhebung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte verwendet würden. Demgegenüber behielten Beamte bei Antritt des Erziehungsurlaubs ihre Planstelle, die haushaltsrechtlich nicht anderweitig genutzt werden könne. Nur so sei es möglich, gewisse Besoldungsbestandteile trotz der Beurlaubung zu gewähren. Um Planungsunsicherheiten zu vermeiden, müsse den getroffenen personellen und haushaltsrechtlichen Dispositionen Bestandskraft zugekommen. Nach der Fürsorgepflicht müßten die Beamten zwar vor finanziellen Nachteilen geschützt, es müßten ihnen aber nicht finanzielle Vorteile unter Vernachlässigung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Belange verschafft werden.

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Mit Urteil vom 14. August 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Erziehungsurlaub stehe hier entgegen, daß der Kläger in dem Zeitraum, für den er Erziehungsurlaub beantrage, bereits beurlaubt sei. Die Gewährung von Erziehungsurlaub setze begrifflich voraus, daß ohne Urlaub Dienst zu leisten wäre. Zweck des Erziehungsurlaubs sei, die Betreuung und Erziehung eines Kindes zu fördern und deshalb den Verzicht der Mutter Oder des Vaters auf eine Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Es wäre sinnwidrig, diese Möglichkeit auch demjenigen einzuräumen, der bereits auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, daß die dem Erziehungsurlaub entgegenstehende Beurlaubung nach § 87 a NBG vorzeitig beendet werde. Deren Bewilligung sei nicht rechtswidrig gewesen und habe im übrigen im Ermessen der Beklagten gestanden. Schwerwiegende Gründe, die eine Fortsetzung der Beurlaubung unzumutbar oder als Härte erscheinen lassen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Auch der Wegfall der besoldungsrechtlichen Vorteile des Erziehungsurlaubs lasse die Fortsetzung der Beurlaubung nicht unzumutbar erscheinen. Selbst wenn dem Kläger schwerwiegende Gründe für eine vorzeitige Beendigung seines Urlaubs zur Seite ständen, wäre die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei ergangen. Denn die Planstelle des Klägers sei im Zeitpunkt seines Antrags bereits anderweitig besetzt gewesen. Das Vorhandensein einer freien Planstelle sei für die Bewilligung von Erziehungsurlaub ebenso Voraussetzung wie für eine vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes. Stehe eine Planstelle nicht zur Verfügung, so dürfe der Dienstherr in jedem Fall einen Antrag auf Widerruf des Urlaubs ermessensfehlerfrei ablehnen (vgl. BVerwG, aaO; gemeint ist: BVerwGE 79, 336 ff).

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Gegen dieses am 31. August 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. September 1991 Berufung eingelegt und im wesentlichen vorgetragen: Die Annahme des Verwaltungsgerichts über die fehlende Verfügbarkeit von Planstellen stehe nicht mit einer vorgelegten Äußerung des Hauptpersonalrats in Einklang. Die Antragsfrist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ErzUrlV) könne ihm nicht entgegengehalten werden, da der Anspruch auf Erziehungsurlaub für ihn erst mit der kurzfristig bekanntgegebenen Einstellung der Ehefrau entstanden sei.

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Er beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils entsprechend seinem Klagebegehren für Recht zu er kennen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

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und trägt ergänzend vor: Regelmäßig würden die durch Beurlaubungen nach § 87 a NBG freigewordenen Planstellen wie auch alle anderen freien Planstellen zum 15. Februar eines jeden Jahres an das Niedersächsische Kultusministerium zwecks Planung der Stellenbesetzung gemeldet. Von diesem Verfahren sei auch die Planstelle des Klägers betroffen gewesen. Damals habe noch akuter Stellenmangel geherrscht, so daß freiwerdende Planstellen zwecks Neubesetzung regelrecht ersehnt worden seien. Anträge auf eine familienfreundlichere Lösung seien im Arbeitskreis für Beamtenrechtsfragen mehrheitlich abgelehnt worden, weil eine Unterbrechung einer Beurlaubung nach § 87 a NBG nicht auf den Fall des Erziehungsurlaubs beschränkt werden könne. Die Regelung in § 14 Abs. 1 BeamtVG sei geschaffen worden, weil der Urlaub nach § 87 a NBG nicht wegen Erziehungsurlaubs sollte unterbrochen werden dürfen.

19

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die den Kläger betreffenden Personalakten liegen dem Senat vor.

Entscheidungsgründe

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II.

Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt der Kläger das Begehren aus dem ersten Rechtszug weiter, das in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts sachdienlich als Verpflichtungsantrag, gerichtet auf Bewilligung von Erziehungsurlaub sowie entsprechende Änderung der Beurlaubung nach § 87 a NBG, formuliert worden ist.

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Die Berufung ist zum Teil begründet. Die Beklagte kann allerdings nicht antragsgemäß zur Gewährung des Erziehungsurlaubs an den Kläger verpflichtet werden, weil die Sache noch nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist. Die ablehnenden Bescheide sind aber rechtsfehlerhaft, weil sie den grundsätzlich bestehenden Anspruch des Klägers auf Erziehungsurlaub nicht in Rechnung gestellt und insofern bei der Anwendung des Ermessens nicht alle für die Abwägung wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen haben. Daher ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

22

1.

Der im Vordergrund stehende Anspruch auf Bewilligung von Erziehungsurlaub ergibt sich aus § 88 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (hier i.d.F. v. 11.12.1985, Nds. GVBl. S. 493 - NBG -) in Verbindung mit der für Bundesbeamte geltenden Verordnung über Erziehungsurlaub (hier noch in der Fassung v. 17.12.1985, BGBl I, S. 2322, mit Änderungen, zuletzt durch Gesetz v. 30.06.1989, BGBl I, S. 1297 - ErzUrlV -). § 1 Abs. 1 ErzUrlV gewährt "Beamten" einen Anspruch auf Erziehungsurlaub, den § 1 Abs. 2 in bestimmten, hier nicht vorliegenden Fällen ausschließt. Das Verwaltungsgericht gelangt, übereinstimmend mit dem Kommentar von Weber/Banse (Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/5, § 1 ErzUrlV Rdnr. 3), zu einer Versagung des Anspruchs, weil die Gewährung im Falle des Klägers den Zweck des Erziehungsurlaubs verfehlt hätte, da er bei Beginn des Anspruchszeitraums bereits nach § 87 a NBG beurlaubt gewesen sei. Damit wird die Anspruchsvoraussetzung "Beamter" einschränkend interpretiert oder die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 2 auf den Fall erstreckt, daß der Antragsteller selbst bereits das ist, was er durch den Erziehungsurlaub erreichen will, nämlich (vorübergehend) "nicht erwerbstätig". Der Gesetzestext gibt für diese Einschränkungen nichts her. Regelungen für Beamte sind im allgemeinen statusbezogen zu verstehen; sonst werden andere Begriffe verwendet, z. B. "Beamter mit Dienstbezügen" (§§ 80 a, 87 a NBG). Es ist auch nicht - rechtlich, tatsächlich oder logisch - unmöglich, einem Beamten, der aus anderen Gründen beurlaubt ist, seinen Anspruch auf Erziehungsurlaub zu erfüllen. Es handelt sich nicht darum, ob jemand, der schon Urlaub hat, noch zusätzlich in den Urlaub geschickt werden kann, vielmehr geht es um die Frage, ob der rechtliche Grund dieses Urlaubs für eine bestimmte Zeit durch einen anderen Rechtsgrund ersetzt werden kann, eventuell muß. Das ist rechtlich und logisch in ähnlicher Weise möglich, wie ein Status, z. B. Beamter, die Übertragung eines anderen Status - z. B. Richter kraft Auftrags - zuläßt. Die Bedenken, die das Verwaltungsgericht insoweit der von ihm herangezogenen Literatur und der Verwaltungspraxis entnimmt, beruhen letztlich auf dem Gesichtspunkt, daß kein Bedürfnis für die Bewilligung des Erziehungsurlaubs bestehe, wenn das Kind durch einen schon beurlaubten Beamten erzogen werde. Das mag zutreffen. Ein Bedürfnis ist aber nicht Anspruchsvoraussetzung, auch wenn ähnliche Erwägungen hinter den Ausnahmen des § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 stehen mögen, bei denen allerdings der Gesichtspunkt der Verfügbarkeit des jeweils anderen Ehepartners im Vordergrund steht. Diese Ausnahmen sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Sie sind - in Kenntnis der Situation bei Geburt eines weiteren Kindes während eines familienbezogenen Urlaubs - bei mehreren Neufassungen der Verordnung nicht auf Fälle einer zuvor bewilligten Beurlaubung des Antragstellers erstreckt worden. Eher begründbar erschiene der Standpunkt des Verwaltungsgerichts in Fällen eines Mißbrauchs einer formalen Antragsbefugnis. So liegt es aber bei Antragstellung durch einen bereits Beurlaubten regelmäßig nicht. Ihm geht es darum, die gesetzlichen Vorteile aller Beamten zu erlangen, die sich vorübergehend der Kindererziehung widmen. Diese Vorteile sind Beamten als Berufsgruppe zugedacht, ähnlich wie den Arbeitnehmern durch den zweiten Abschnitt des Bundes-Erziehungsgeldgesetzes (v. 05.12.1985, BGBl. I, S. 2154 - BErzGG -). Zu den Berufstätigen, die bei vorübergehender Konzentration ihrer Tätigkeit auf die Pflege und Betreuung eines Kleinkindes neben dem Bezug von Erziehungsgeld durch den Erziehungsurlaub als zusätzliche Sozialleistung gefördert werden sollen, gehören alle Beamten (vgl. § 30 BErzGG), auch diejenigen, die vorübergehend von ihrer Dienstleistungspflicht freigestellt sind, sei es mit oder ohne Bezüge. Ein Beamter, der sich für längere Zeit dauernd zu Hause aufhalten kann, z. B. ein Hochschulangehöriger während der Semesterferien, ein Referendar während des Wartens auf die mündliche Prüfung oder ein vom Dienst suspendierter Beamter, braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß er währenddessen seine Elternpflichten auch ohne Erziehungsurlaub erfüllen könne. Die eng begrenzte Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ErzUrlV rechtfertigt keine erweiternde Auslegung, weil davon auszugehen ist, daß bei Einwirkung der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote die Betreuung des Kindes durch eine sozial voll abgesicherte Person gewährleistet ist, so daß Erziehungsurlaub nur in Ausnahmefällen erforderlich ist (§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ErzUrlV).

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Hiernach erscheint es folgerichtig - und nicht systemfremd (vgl. Weber/Banse, aaO, RdNr. 8) -, wenn auch ein zur Hälfte teilzeitbeschäftigter Beamter nach § 1 Abs. 3 ErzUrlV Erziehungsurlaub beanspruchen kann, mit anderen Worten die damit verbundenen Vorteile voll in Anspruch nehmen kann, unabhängig davon, ob er bisher vollbeschäftigt war oder ob seine Arbeitszeit schon bisher nach § 80 a oder § 87 a NBG reduziert war. Gerade die in § 1 Abs. 3 ErzUrlV gewählte rechtliche Konstruktion zeigt, daß der Verordnungsgeber in Kenntnis der unterschiedlichen Regelungen zur Reduzierung der beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht dafür Sorge tragen wollte, daß möglichst alle Angehörigen der Berufsgruppe an den Vergünstigungen beteiligt werden sollten, wenn sie eine die Kinderziehung ermöglichende Reduzierung ihrer Dienstleistungspflicht um mindestens die Hälfte in Anspruch nehmen. Hätte diese Möglichkeit bei denjenigen ausgeschlossen werden sollen, deren Dienstleistungspflicht vorübergehend in vollem Umfang ruht, so hätte dies in § 1 ErzUrlV, gerade gegenüber der für Teilzeitfälle getroffenen positiven Regelung, klargestellt werden müssen.

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Nach alledem ist der von Nothacker in ZBR 1989, 336, 1990, 207 vertretenen Auffassung zu folgen, die darauf hinausläuft, daß die ErzUrlV als Spezialvorschrift einen Rechtsanspruch auch zugunsten derjenigen begründet, zu deren Gunsten zuvor von §§ 80 a und 87 a NBG Gebrauch gemacht worden ist. Die Gegenansicht (Weber in ZBR 1990, 205, näher ausgeführt im Kommentar Weber/Banse, aaO), befaßt sich nicht so sehr mit dem Anspruch auf Erziehungsurlaub wie mit der Frage, ob einem Antrag auf vorzeitige Beendigung eines nach §§ 72 a oder 79 a BBG gewährten Urlaubs entsprochen werden sollte, wenn stattdessen Erziehungsurlaub beansprucht wird (dazu unter 3.).

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2.

Der grundsätzliche Anspruch auf Erziehungsurlaub ist allerdings in seinem Umfang begrenzt, was sich auch im Falle des Klägers auswirkt.

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a)

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErzUrlV (a.F.) wurde Erziehungsurlaub für denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt, so daß die Zahlung von Erziehungsgeld an die Ehefrau des Klägers bis zum Ablauf des 9. Lebensmonats des Kindes, in dem sie eine volle Berufstätigkeit aufnahm (vgl. § 4 Abs. 3 BErzGG), bis zum selben Zeitpunkt (02.09.1990) einen Anspruch des Klägers auf Erziehungsgeld und damit auch auf Erziehungsurlaub ausschloß.

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b)

Nach § 2 ErzUrlV muß der Beamte den Erziehungsurlaub bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt beantragen, von dem ab er ihn in Anspruch nehmen will. Die Ausnahme hiervon, die in § 2 Abs. 2 ErzUrlV geregelt ist, trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Der Kläger hat den Anspruch mit Schreiben vom 3. September 1990, bei der Schule eingegangen am 10. September 1990, gestellt und dabei als Anfangszeitpunkt den 23. August 1990, den Beginn der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, angegeben. Die Bewilligung wäre hiernach frühestens mit dem 8. Oktober 1990 möglich gewesen. Eine Abweichung zugunsten des Klägers kam nicht schon deshalb in Betracht kam, weil sein Anspruch, wie er richtig vorbringt, mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErzUrlV erstmals nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehefrau (23.08.1990) entstand und eine vorherige Antragstellung wegen der damaligen Ungewißheit über die Begründung eines Dienstverhältnisses der Ehefrau von ihm nicht erwartet werden konnte. Dennoch kann der Kläger eine Freistellung von der Antragsfrist nicht beanspruchen, weil das Verordnungsrecht die Ausnahmen von der Antragsfrist ausdrücklich begrenzt hat (§ 2 Abs. 2 ErzUrlV) und dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch gelten muß, wenn der Antragsteller bei Entstehen der Anspruchsvoraussetzung tatsächlich schon aus anderen Gründen beurlaubt war. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 ErzUrlV begünstigt zwar den Wechsel in der Anspruchsberechtigung, kann aber nicht dahin verstanden werden, daß bei einem kurzfristigen Eintritt des Zweiten Anspruchsberechtigten in eine Berufstätigkeit die Antragsfrist für den ersten verkürzt wird.

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3.

Obwohl nach dem Ausgeführten ein Anspruch auf Erziehungsurlaub grundsätzlich auch zu Gunsten eines nach § 87 a NBG beurlaubten Beamten entstehen kann, hängt doch die Verwirklichung dieses Anspruchs noch davon ab, daß die Beurlaubung, durch die das Beamtenverhältnis auf längere Sicht gestaltet worden ist, beseitigt wird. Denn der sie bewilligende Verwaltungsakt erlischt nicht von selbst infolge des Anspruchs auf Erziehungsurlaub oder dadurch, daß der Beamte diesen in Anspruch nimmt. Es ist auch nicht möglich, den Erziehungsurlaub zusätzlich zu der bereits bestehenden familienbezogenen Beurlaubung zu gewähren, weil wegen unterschiedlicher Rechtsfolgen Klarheit bestehen muß, welche Art. der Freistellung vom Dienst im jeweiligen Zeitpunkt maßgebend ist. Die dargestellte Rechtsansicht Webers trifft also in ihrem Ausgangspunkt zu - und dem widerspricht auch Nothacker nicht -, daß eine zuvor rechtswirksam bewilligte Beurlaubung nach § 87 a NBG fortwirkt, bis stattdessen durch einen ändernden Verwaltungsakt ein beantragter Erziehungsurlaub bewilligt wird. Dies kann dann allerdings auch für einen bereits zurückliegenden Zeitpunkt geschehen (BVerwG, Urt. v. 19.05.1988 - 2 A 4.87 - in BVerwGE 79, 336 ff., 337[BVerwG 19.05.1988 - 2 A 4/87], sowie Urt. v. 26.08.1993 - 2 C 14.92 -, DVBl. 1994, 113).

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Die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines bewilligten familienbezogenen Urlaubs liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Dienstbehörde (GKöD, K § 79 a Rndr. 23). Dieses Ermessen erfordert eine vollständige Abwägung der für und gegen einen Wechsel vom familienbezogenen Urlaub zum Erziehungsurlaub sprechenden Gesichtspunkte. Dabei darf der grundsätzliche Anspruch auf Erziehungsurlaub nicht außer Betracht bleiben. Insofern enthält die angegriffene Entscheidung der Beklagten einen Abwägungsfehler, weil sie davon ausgeht, daß ein bewilligter und bereits angetretener Urlaub aus familiären Gründen nicht in einen Erziehungsurlaub umgewandelt werden kann. Hiervon läßt sich auch der Widerspruchsbescheid leiten, der davon ausgeht, daß eine Rechtsgrundlage für die Umwandlung des Urlaubs nicht existiere. Es wird zwar die Möglichkeit einer Aufhebung des Urlaubs nach § 87 a NBG gesehen, aber nur unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Vor- und Nachteile für den Kläger erörtert, nicht im Hinblick auf die Realisierung eines eventuell bestehenden Rechtsanspruchs. Dies war auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vorzeitigen Beendigung eines familienbezogenen Urlaubs entbehrlich. In dem schon erwähnten Urteil vom 19. Mai 1988 (BVerwGE 79, 336 f) wurde allerdings der klagenden Beamtin ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Beendigung eines antragsgemäß nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 a BBG aus familiären Gründen gewährten Urlaubs abgesprochen; dazu wurde ausgeführt, daß der Dienstherr nicht ermessenswidrig handele, wenn er bei unverändert fortbestehenden Voraussetzungen für die Gewährung eines Urlaubs gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 a BBG einen auf einer Sinnesänderung des Beamten beruhenden Antrag auf vorzeitige Wiederaufnahme der Dienstleistung ablehne. Als entscheidend wurden hierbei die personalwirtschaftlichen Dispositionen des Dienstherrn angesehen und demgemäß einer werdenden Mutter, die im Falle der beantragten Wiederbeschäftigung demnächst in den Genuß der Mutterschutzfristen gekommen wäre, die Rückkehr in das Beschäftigungsverhältnis versagt. Dieser Fall ist dem vorliegenden nicht unähnlich, einerseits weil sich auch die Beklagte auf personalwirtschaftliche Dispositionen beruft, andererseits weil das Beschäftigungsverbot des Mutterschutzrechts wegen der Weiterzahlung der Dienstbezüge in seiner Wirkung einer einklagbaren sozialen Vergünstigung gleichkommt. Nach Auffassung des BVerwG ergibt sich daraus, auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 4 GG, noch keine Einschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei der Entscheidung über eine vorläufige Beendigung der Beurlaubung. Die Auseinandersetzung zwischen Nothacker und Weber (aaO) und die die Auffassung des letzteren aufgreifenden Verwaltungsvorschriften (Rundschreiben vom 03.11.1986, zitiert bei Weber/Banse, aaO, Rndr. 3 zu § 1 ErzUrlV) zeigen, daß das Bestreben der Bundesverwaltung dahin geht, auch den an die Mutterschutzfrist zeitlich anknüpfenden Anspruch auf Erziehungsurlaub nicht gegenüber einer zuvor gewährten Beurlaubung durchgreifen zu lassen. Dies wird aber den Erwägungen in dem erwähnten Urteil des BVerwG nicht voll gerecht. Es heißt dort allerdings, daß der Dienstherr im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung für die gesamte Dauer eines antragsgemäß gewährten Urlaubs personalwirtschaftliche Maßnahmen treffen müsse und deshalb in der Regel rechtmäßig handele, wenn er bei unverändert fortbestehenden Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs eine vorzeitige Wiederaufnahme der Dienstleistungen ablehne. Er habe dabei aber der fortbestehenden Fürsorgepflicht Rechnung zu tragen. Beruhe der Antrag nicht nur auf einer Sinnesänderung des Beamten, sondern bringe dieser schwerwiegende Gründe vor, insbesondere eine unvorhergesehene Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse, die eine Fortsetzung des Urlaubs unzumutbar oder als Härte erscheinen lasse, so habe der Dienstherr diese Gesichtspunkte gegenüber den dienstlichen Belangen abzuwägen. Das Entgehen eines Vorteils reiche hierfür nicht aus.

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Nach Ansicht des Senats macht es einen Unterschied, ob jemandem ein Vorteil - die während eines demnächst eintretenden Beschäftigungsverbots bestehende Vergütungspflicht ohne korrespondierende Dienstleistung - entgeht, oder ob ihm die Realisierung eines Rechtsanspruchs verwehrt wird. Die Fürsorgepflicht umfaßt die Sorge für das Wohl und den Schutz der Rechtsstellung des Beamten. Das schließt es ein, dem Beamten aus sozialen Gründen gesetzlich zustehende Ansprüche möglichst zu realisieren und nicht an formellen Hindernissen scheitern zu lassen, die der Dienstherr nach seinem Ermessen beseitigen kann. Im vorliegenden Fall erscheint deshalb wesentlich, daß der Anspruch auf Erziehungsurlaub grundsätzlich allen Beamten in gleicher Situation gesetzlich zusteht, daß der Dienstherr sich auch organisatorisch darauf einstellen muß und daß es - auch bei anderweitiger Besetzung der durch Beurlaubungen für jeweils ein Schuljahr verfügbaren Planstellen - haushaltsmäßig nicht ausgeschlossen erscheint, die begrenzten Leistungen, die an Beamte während eines Erziehungsurlaubs zu erbringen sind, aus dem Personalhaushalt auch gegenüber den auf Leerstellen geführten Beamten zu zahlen, etwa aus eingeplanten, aber wegen vorzeitigen Ausscheidens nicht mehr zu zahlenden Sonderzuwendungen.

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Nun mag dem Kläger noch entgegengehalten werden, daß er seinen Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne weiteres hätte realisieren können, wenn er sich nicht schon zum 1. August 1990 hätte beurlauben lassen, sondern seinen Antrag auf Erziehungsurlaub erst bei Bestätigung der beabsichtigten Einstellung seiner Ehefrau zu dem danach nächstmöglichen Zeitpunkt, dem 3. September 1990, gestellt hätte. Nach der damaligen Rechtslage verblieb für den Erziehungsurlaub nur die Zeit vom Ende des 9. bis zum Ende des 15. Lebensmonats des jüngsten Kindes, also bis zum 2. März 1991, so daß der Kläger während des Schuljahres den Dienst wieder hätte aufnehmen müssen, falls nicht eine anschließende Beurlaubung nach § 87 a NBG für den Rest des Schuljahres bewilligt worden wäre. Da es dem Kläger um eine längerfristige Entlastung seiner Ehefrau ging, erschien ein Beurlaubungsantrag, der termingerecht für das gesamte Schuljahr 1990/91 gestellt wurde, sachlich gerechtfertigt. Für die personalwirtschaftlichen Dispositionen der Beklagten war es nicht ungünstig, daß der Kläger für ein volles Schuljahr beurlaubt wurde.

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Der Kläger mag sich unzureichend über die Rechtslage informiert haben, da er bis Anfang September 1990 von seinem Anspruch auf Erziehungsurlaub keine Kenntnis gehabt haben will. Auch wenn der Kläger das Merkblatt erhalten haben sollte, nach dem die Umwandlung eines Urlaubs aus familiären Gründen in einen Erziehungsurlaub ausgeschlossen ist (Runderlaß vom 09.06.1987, Nds. MBl. S. 670), könnte die Möglichkeit der Kenntnisnahme hiervon für sich allein die ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Es war jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich, nach späterer Kenntnisnahme den Erziehungsurlaub noch in Anspruch zu nehmen.

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Auch wird dem Kläger das "Taktieren", das aus seinen Eingaben hervorgeht, bei der Ermessensanwendung nicht zum Nachteil gereichen können. Wenn er mit dem Antrag auf diese Beurlaubung nach seinen subjektiven Vorstellungen auch die Einstellung seiner Ehefrau zu fördern beabsichtigte, kann ihm dies nicht vorgehalten werden; das sogenannte "job-sharing" ist als Motivation zu Anträgen nach § 87 a und § 88 Abs. 1 NBG nicht zu mißbilligen; vielmehr wird ein Wechsel mehrerer Anspruchsberechtigter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ErzUrlV sogar gefördert.

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Die Ermessensentscheidung selbst muß indessen der Beklagten überlassen bleiben (§ 114 VwGO). Da der Kläger mit dem geltend gemachten Anspruch nicht voll durchdringen kann, vielmehr nur eine Neubescheidungsverpftichtung auszusprechen ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nach § 155 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu teilen, wobei zu Lasten des Klägers auch der begrenzte Umfang des Anspruchs auf Erziehungsurlaub (oben zu 2.) zu berücksichtigen ist.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO.

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Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 193 NBG) liegen nicht vor. Die Ermessenserwägungen, die hier letztlich zu überprüfen sind, betreffen einen Einzelfall und führen nicht zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Dr. Bock
Sommer
Dehnbostel