Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 26.11.2009, Az.: 4 B 28/09

Ehemann; Eignung; Eignungsmangel; Entziehung; Erlaubnis; Kinderpornographie; Kindertagespflege; Kontrolldichte; Persönlichkeit; Persönlichkeitsanforderung; Sphäre; Straftat; Tagespflege; Tagespflegeperson; unbestimmter Rechtsbegriff; Verschweigen; Vorbild; Vorbildfunktion; Zurechnung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
26.11.2009
Aktenzeichen
4 B 28/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.

2

Gem. § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem, wenn die sofortige Vollziehung - wie im vorliegenden Fall - im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Diese Anordnung ist vorliegend auch vom Antragsgegner gem. § 80 Abs. 3 VwGO in der angefochtenen Verfügung vom 06.11.2009 hinreichend begründet worden.

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Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 4 A 204/09 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes einerseits und das private Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der Aussetzung des Vollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf andererseits gegeneinander abzuwägen. In diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren einzubeziehen, soweit sie bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein angezeigten summarischen Prüfung bereits überschaubar sind. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtmäßig, verdient das an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestehende Interesse des Betroffenen grundsätzlich keinen Schutz. Demgegenüber hat das private Interesse, vorläufig vom Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben, Vorrang, wenn diese sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeutig, bedarf es einer Abwägung der wechselseitigen Interessen.

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Im vorliegenden Fall bleibt der Antrag erfolglos, weil der Bescheid vom 06.11.2009, durch den der Antragsgegner die Erlaubnis der Antragstellerin zur Kindertagespflege zurückgenommen hat und der Gegenstand des Verfahrens 4 A 204/09 ist, offensichtlich rechtmäßig ist.

5

Gem. § 45 Abs. 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe unter anderem dann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei der der Antragstellerin erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der rechtswidrig ist und auf der Grundlage von § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X auch noch nach Ablauf von zwei Jahren zurückgenommen werden konnte.

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Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: Die erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege ist rechtswidrig, weil die Antragstellerin nach zutreffender Einschätzung des Antragsgegners für diese Tätigkeit nicht geeignet ist.

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Gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt betreut, einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird gem. § 43 Abs. 2 SGB VIII erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, ihre Sachkompetenz und ihre Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und andern Tagespflegepersonen auszeichnen und zum anderen über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

8

Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist also nicht ins Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamtes, gestellt, sondern es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dass bei der Antragstellerin die geforderte Sachkompetenz vorliegt, ist unstreitig; auch wird die Kooperationsbereitschaft vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Die Kammer teilt jedoch die Auffassung des Antragsgegners, dass bezüglich der Persönlichkeit der Antragstellerin durchgreifende Zweifel bestehen.

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Auch wenn es schwierig erscheint, das Kriterium der Persönlichkeit zu überprüfen, so zählen zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf das konkrete Anforderungsprofil als Pflegeperson: Eigenständigkeit, Verlässlichkeit, Autorität und Vorbildfunktion. Letzterer kommt sowohl unter pädagogischen wie auch unter Bildungsgesichtspunkten besondere Bedeutung zu (s. insoweit auch Wiesner, Kommentar zum SGB VIII zu § 43 Anm. 18). Vorbildfunktion im Hinblick auf die Entwicklung der betreuten Kinder zu eigenständigen Persönlichkeiten verlangt in jedem Falle absolute Aufrichtigkeit, wünschenswert wäre zudem Selbstreflektion und Kritikfähigkeit.

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Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin durchgreifende Zweifel an ihrer Aufrichtigkeit dadurch ausgelöst, dass sie in ihrem Antrag auf Erlaubniserteilung zur Tagespflegeperson vom 30.10.2006 versicherte, keine wichtigen Angaben verschwiegen zu haben und weiterhin beim Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamtes zur Überprüfung der Verhältnisse am 13.12.2006 erklärte, die „Erziehungsstelle“ wegen zu starker Belastung aufgegeben zu haben.

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Da die Antragstellerin wusste, dass nicht nur ihr Ehemann aufgrund des Strafverfahrens wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften seine Beschäftigung bei den „D.“ verloren hatte, sondern auch ihr das Arbeitsverhältnis bei der genannten Einrichtung gekündigt wurde und die Kinder anderweitig untergebracht wurden, nachdem der Ehemann in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt war, musste ihr die Bedeutung des Strafverfahrens im Hinblick auf die Pflege und Betreuung von Kindern bewusst sein. Sie wäre somit gehalten gewesen, in dem Antragsbogen darauf hinzuweisen und deutlich zu machen, dass das Verfahren wegen geringer Schuld nach § 153 a StPO nach Zahlung einer Buße eingestellt worden war.

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Besonders gravierend erscheint der Kammer jedoch der Umstand, dass sie bei dem erwähnten Hausbesuch vor Erteilung der begehrten Erlaubnis durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes auf entsprechende Nachfrage, warum die Erziehungsstelle im eigenen Haushalt aufgegeben wurde, als Erklärung angab, dieser Tätigkeit wegen allzu großer Belastung nicht mehr gewachsen gewesen zu sein. Spätestens in diesem Gespräch war die Antragstellerin verpflichtet, gegenüber der Mitarbeiterin die wahren Gründe für die Beendigung der Erziehungsstelle unmissverständlich und wahrheitsgetreu anzugeben. Der Umstand, dass in diesem Augenblick nicht nur notwendige Mitteilungen unterlassen wurden, sondern unzutreffende Antworten auf Fragen gegeben wurden, die im Zusammenhang mit der beantragten Kindertagespflege von Bedeutung waren, macht durchgreifende Zweifel im Hinblick auf die Persönlichkeit der Antragstellerin offensichtlich.

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Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst neben den ausdrücklich im Gesetz aufgezählten Anforderungen die weitere Voraussetzung, dass in der Pflegestelle für die dort aufgenommenen Kinder keine anderen für ihre Entwicklung schädliche Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind, die zwar nicht unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen müssen, aber dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind. Ein solches Risiko kann ein in der Wohnung mitlebender Ehemann oder Lebensgefährte der Tagespflegeperson sein, der in der Vergangenheit wegen einschlägiger Straftatbestände verurteilt wurde bzw. insoweit eines erheblichen Verdachts einer Straftat ausgesetzt war (s. insoweit Hauck/ Noftz, Kommentar zum SGB VIII zu § 43 Anm. 16 unter Verweis auf das VG Aachen, Beschluss vom 15.05.2006 - 2 L 193/06 -).

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Die Kammer teilt bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung die Einschätzung des Antragsgegners, dass unter Ausschöpfung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in der Person des Ehemannes der Antragstellerin aufgrund eines solchen in der Vergangenheit erhobenen Vorwurfs wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften ein für die Betreuung der Kinder in Tagespflege nicht zu verantwortendes Risiko besteht, dass im Sinne der oben erläuterten Zurechenbarkeit die Eignung der Antragstellerin als Tagespflegeperson ausschließt.

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Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die strafrechtliche Beurteilung des gegen den Ehemann der Antragstellerin erhobenen Vorwurfs geht, die nach den anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen nur aufgrund eines entsprechenden Tatnachweises durch ein Strafgericht möglich ist und im Falle des Ehemannes der Antragstellerin zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO geführt hat. Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte gegen den Ehemann einer Tagespflegeperson getroffen werden kann. Der Träger öffentlicher Jugendhilfe muss im Rahmen seiner nach § 43 SGB VIII zu treffenden Entscheidung prüfen, ob sich aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen Verdachtsmomente von einigem Gewicht ergeben, die es ausschließen, den durch den Genehmigungsvorbehalt der Tagespflege seiner Obhut unterstehenden Kindern diese Tagespflegestelle als „ohne besondere Risiken und Gefahren für Kinder geeignet“ zuzumuten. Aus seiner Aufgabenstellung heraus muss das Jugendamt vorrangig den Schutz der Kinder vor Gefährdungen, die erfahrungsgemäß schwere Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung auslösen können, im Blick haben (s. zum Voranstehenden VG Aachen, aaO.).

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Bei der hierdurch vorgezeichneten Einschätzung der Verdachtsmomente hat die Kammer zunächst zu Gunsten des Ehemannes der Antragstellerin berücksichtigt, dass er wegen des Vorwurfs der Verbreitung kinderpornografischer Schriften strafrechtlich nicht verurteilt worden ist, sondern das Verfahren nach § 153 a StPO wegen geringer Schuld eingestellt wurde.

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Andererseits sieht das Gericht in Würdigung der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners und der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte unterbreiteten Unterlagen dennoch hinreichende Anhaltspunkte, die eine jugendhilferechtliche Anerkennung einer Tagespflegestelle der Antragstellerin ausschließen. Auch wenn im Rahmen der Hauptverhandlung gegen den Ehemann der Antragstellerin vor dem Amtsgericht Bad Iburg am 07.12.2005 das vorwerfbare Verhalten auf einen Vorfall beschränkt wurde, so hält die Kammer es nicht für ausgeschlossen, dass jemand mit pädophilen Neigungen wieder auffällig wird und es möglicherweise sogar zu Übergriffshandlungen kommen könnte. Selbst wenn dies auszuschließen wäre, ist eine Gefährdung des Kindeswohls, das vorrangig im Blickpunkt zu stehen hat, bereits dadurch gegeben, dass nicht auszuschließen ist, dass der Ehemann im häuslichen Bereich beim Surfen im Internet sich wieder einmal pornografische, insbesondere auch kinderpornografische Bilder anschaut. Den damaligen Vorfall hat der Ehemann in der Hauptverhandlung damit erklärt, dass es ihm psychisch nicht gut ging. Einen erneuten psychischen Einbruch kann jedoch niemand ausschließen. Auch damals, als er die entsprechenden Chaträume aufsuchte und pornografische Bilder per E-Mail versandte, lebten drei Heimkinder bei ihm im Haus. Die Gefahr, dass entsprechende Bilder auf dem häuslichen PC erscheinen und Pflegekinder diese zu Gesicht bekommen, rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer die Rücknahme der Pflegeerlaubnis.

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Wenn die Antragstellerin demgegenüber einwendet, dass ihr Ehemann aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit keinen Kontakt mit den betreuten Kindern hat, so kann sie mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Insoweit ist zu bedenken, dass sich betreute Kinder in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:30 Uhr im Haushalt aufhalten und die Tätigkeit als Handelsvertreter sehr bewegliche Arbeitszeiten ermöglicht. Insoweit ist keineswegs ein zeitgleicher Aufenthalt auszuschließen. Aus jugendhilferechtlicher Sicht ist damit im Haushalt der Antragstellerin die notwendige Betreuungsqualität nicht gewährleistet und die Erteilung der Pflegeerlaubnis aus Sicht des Gerichts rechtswidrig.

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Auch im Übrigen begegnet die vom Antragsgegner verfügte Rücknahme der Erlaubnis bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 3 SGB X grundsätzlich nur innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall, in dem die Erlaubnis mit Bescheid vom 18.12.2006 erteilt wurde, steht die Zwei-Jahres-Vorschrift der Rücknahme jedoch nicht entgegen. Vorliegend ist auf der Grundlage des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X die Rücknahme innerhalb von zehn Jahren zulässig.

20

Nach Abs. 3 Satz 3 SGB X kann ein Dauerverwaltungsakt innerhalb von zehn Jahren unter anderem dann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben sind. Das ist vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X setzt voraus, dass der rechtswidrige Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betreffende vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesem Zusammenhang kann es offen bleiben, ob dem Antragsgegner darin zuzustimmen ist, dass bereits das pflichtwidrige Unterlassen wesentlicher Angaben bei Antragstellung diesen Tatbestand erfüllt, weil das Unterlassen oder eine Verweigerung von Angaben nach Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X den unvollständigen Angaben gleichkommt (so von Wulfen, Kommentar zum SGB X zu § 45 Anm. 22 und Hauck/ Noftz, Kommentar zum SGB X zu § 45 Anm. 41), oder ob das pflichtwidrige Unterlassen einer Mitteilung den Tatbestand nicht erfüllt, weil Angaben nur durch positives Tun „gemacht“ werden können (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.1994 - 4 M 2959/94 -). In jedem Falle hat die Antragstellerin den Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X dadurch erfüllt, dass sie vorsätzlich unwahre Angaben gegenüber der Mitarbeiterin des Jugendamtes bei deren Hausbesuch am 16.12.2006 machte. Da - die Richtigkeit der Angaben unterstellt - vom Antragsgegner die in Rede stehende begünstigende Entscheidung nicht getroffen worden wäre, sind die unrichtigen Angaben kausal für die Fehlerhaftigkeit. Sind jedoch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt, so ist die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18.12.2006 innerhalb der Frist von zehn Jahren möglich.

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Auch die mit der Rücknahme der Erlaubnis getroffene Ermessensentscheidung nach § 45 SGB X ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem zur Überprüfung stehenden Bescheid des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass man sich bewusst war, dass die Rücknahme der rechtswidrigen Erlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Ermessen lag. Die getroffene Ermessensentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Von Bedeutung ist insoweit, dass es sich im Rahmen des § 45 Abs. 3 SGB X um eine Ermessensentscheidung handelt, deren Richtung vom Gesetz vorgezeichnet ist, bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz näher steht und sozusagen im Grundsatz gewollt ist. Bei einer solchen Fallgestaltung bedarf es für eine Ermessensentscheidung, die - wie vorliegend - der Regelentscheidung entspricht, keiner ausführlichen Abwägung des „Für und Wider“ (s. insoweit Klay in ZfF 1992, S. 55 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG Lüneburg). Dem angefochtenen Bescheid lässt sich zudem entnehmen, dass eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der zu Unrecht erfolgten Erlaubnis und dem Interesse der Antragstellerin an der Belassung der Tätigkeit erfolgt ist. Der Antragsgegner hat das öffentliche Interesse daran, dass Kinder, die im Zentrum von Betreuung stehen, keinen Risiken ausgesetzt sind, die dem Kindeswohl schaden könnten, mit den persönlichen Interessen der Antragstellerin an der Rücknahme der Erlaubnis abgewogen. Dass er sich bei dieser Abwägung für das überwiegende Interesse am Schutz der Kinder vor jeglichen Gefährdungen entschieden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann die Antragstellerin nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass es sich bei den von ihr betreuten Kindern um Scheidungskinder handele, die bereits ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut hätten. Gerade dieser Gesichtspunkt rechtfertigt das Vorgehen des Antragsgegners. Scheidungskinder, die in jungen Jahren die Trennung der Eltern erlebt haben, haben bereits ein traumatisches Erlebnis insoweit hinter sich und sind besonders schutzwürdig im Hinblick auf weitere Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung. Im Hinblick darauf erscheint es für sie eher zumutbar, sie in eine andere Pflegestelle zu geben - zumal wenn man die Geschwisterkinder jeweils zusammen unterbringt -, als sie in einer Pflegestelle zu belassen, die die erforderliche Betreuungsqualität nicht gewährleistet.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.