Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.06.1994, Az.: 7 K 1713/93

Rettungsdienst; Auswahlkriterium; Auswahlentscheidung; Normenkontrollverfahren; Privatunternehmer; Bedarfsplan

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.06.1994
Aktenzeichen
7 K 1713/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0615.7K1713.93.0A

Fundstellen

  • DVBl 1995, 65-66 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1995, 65
  • ND MBl 1995, 113
  • NdsVBl 1995, 35

Amtlicher Leitsatz

Zu den in § 5 Abs 1 S 4 NRettDG (RettDG ND) als Auswahlkriterium für die Beauftragung mit Leistungen des Rettungsdienstes bezeichneten "gewachsenen Strukturen" gehören grundsätzlich nur diejenigen Anbieter von Rettungsdienstleistungen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nds Rettungsdienstgesetzes (RettDG ND) über die Zentrale Rettungsleitstelle am organisierten Rettungsdienst des kommunalen Trägers beteiligt waren.

Ein Anbieter von Leistungen des Rettungsdienstes, der nicht zu den "gewachsenen Strukturen" des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich gehört, kann die gerichtliche Aufhebung der deswegen zu seinen Ungunsten ausgegangenen Auswahlentscheidung des kommunalen Trägers nicht mit der Berufung auf das Auswahlkriterium der "Vielfalt der Anbieter" erreichen.