Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.06.1994, Az.: 2 L 772/91

Vorbereitungsdienst; Rechtspflegeranwärter; Übergangsgeld; Dienstherr; Anwärterbezüge; Ausbildung; Mindestdienstzeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.06.1994
Aktenzeichen
2 L 772/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0601.2L772.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 27.06.1991 - 2 A 89/90 Hi
nachfolgend
BVerwG - 30.05.1995 - AZ: BVerwG 2 C 22.94

Fundstellen

  • NdsRpfl 1995, 142
  • ÖD 1995, 192

Amtlicher Leitsatz

Zeiten im Vorbereitungsdienst als Rechtspflegeranwärter sind jedenfalls dann bei Berechnung des Übergangsgeldes (§ 47 BeamtVG) zu berücksichtigen, wenn der Dienstherr die Zahlung der Anwärterbezüge davon abhängig gemacht hat, daß der Anwärter nach Abschluß seiner Ausbildung eine Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst verbringt.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hildesheim - vom 27. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die im Januar 1962 geborene Klägerin ist am 3. August 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtspflegeranwärterin und am 16. Oktober 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Justizinspektorin z.A. ernannt worden. Mit Ablauf des 30. Juni 1989 wurde sie nach wiederholter Verlängerung der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen, weil sie sich in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht nicht bewährt habe.

2

Durch Bescheid vom 12. Juli 1989 setzte die Beklagte das der Klägerin zu gewährende Übergangsgeld auf 7.073,13 DM fest. Sie berücksichtigte dabei als Zeit ununterbrochener, hauptberuflicher, entgeltlicher Tätigkeit die Zeit vom 16. Oktober 1984 bis zum 30. Juni 1989. Am 3. August 1989 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, daß bei der Festsetzung des Übergangsgeldes auch ihre Anwärterzeit zu berücksichtigen sei. Durch Bescheid vom 18. Juli 1990 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß der Dienst eines Rechtspflegeranwärters keine hauptberufliche, entgeltliche Tätigkeit darstelle. Die Verwaltungsvorschrift zu § 47 Abs. 2 BeamtVG, wonach auch Zeiten, für die Anwärterbezüge gezahlt worden sind, anzurechnen seien (Tz 47.2.3 BeamtVG VwV), werde vom Gesetz nicht gedeckt. Die Zeit eines beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienstes, währenddessen Anwärterbezüge gezahlt worden seien, dürfe bei der Festsetzung des Übergangsgeldes nicht als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 1989 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Übergangsgeld für eine Beschäftigungszeit vom 3. August 1981 bis zum 30. Juni 1989 zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

7

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 27. Juni 1991 stattgegeben; es hat die Bescheide der Beklagten vom 12. Juli 1989 und 18. Juli 1990 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ein Übergangsgeld für eine Beschäftigungszeit vom 3. August 1981 bis zum 30. Juni 1989 zu gewähren. Zur Begründung hat es im einzelnen dargelegt, daß der Vorbereitungsdienst, den die Klägerin als Rechtspflegeranwärterin abgeleistet habe, die Tatbestandsmerkmale einer ununterbrochenen, hauptberuflichen, entgeltlichen Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn erfülle.

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Gegen dieses ihr am 6. August 1991 zugestellte Urteil führt die Beklagte ihre am 5. September 1991 eingelegte Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Beschäftigungszeit, für die Anwärterbezüge gezahlt worden seien, stelle keine hauptberufliche, entgeltliche Tätigkeit im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG dar und dürfe somit bei der Zahlung des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt werden. Hauptberuflichkeit liege bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Vergütung, Lohn) vor, wenn sie die Arbeitskraft des Beamten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beanspruche. Entscheidend dafür sei die Teilnahme am Erwerbsleben, die im vorliegenden Fall wegen des Ausbildungscharakters des beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienstes nicht vorliege. Der Rechtspflegeranwärter erbringe keine selbständige Leistung und erhalte dafür auch kein Entgelt. Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sei nicht die Dienstleistung des Beamten; im Vordergrund stehe seine Ausbildung. Dementsprechend seien die Anwärterbezüge kein Entgelt oder ein entsprechendes Äquivalent, sondern eine Ausbildungsvergütung, die lediglich die Ableistung des Vorbereitungsdienstes ermöglichen solle. Bei der Anwärterzeit handele es sich deshalb weder um eine hauptberufliche noch um eine entgeltliche Tätigkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor, daß die Tätigkeit als Rechtspflegeranwärterin eine hauptberufliche, entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 47 Abs. 2 BeamtVG und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift sei.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A) Bezug genommen.

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Die Berufung ist zulässig. Zwar hat die Beklagte in der Berufungsschrift keinen bestimmten Antrag gestellt. An das Erfordernis des § 124 Abs. 3 VwGO, daß die Berufungsschrift außer der Bezeichnung des angefochtenen Urteils einen bestimmten Antrag enthalten muß, sind indessen keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit anderen Erklärungen erkennbar ist (vgl. Redeker/von Ortzen, VwGO, 7. Aufl., § 124 RdNr. 15; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 124 RdNr. 5, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Anforderungen werden von der Berufungsschrift der Beklagten noch erfüllt, da aus der Tatsache der Berufungseinlegung gegen das der Klage stattgebende Urteil zu entnehmen ist, daß die Beklagte ihren bisher gestellten Abweisungsantrag weiterverfolgen wollte.

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Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Übergangsgeld unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes als Rechtspflegeranwärterin zu zahlen.

17

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit u.a. im Dienste desselben Dienstherrn (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Daß die Klägerin zu dem von § 47 Abs. 1 BeamtVG erfaßten Personenkreis gehört und daß anspruchsbegründende Beschäftigungszeiten vorliegen, ist in dem Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 1989 anerkannt. Streitig ist allein, ob die Zeit, die die Klägerin als Rechtspflegeranwärterin im Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat, als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist, weil sie i.S.d. § 47 Abs. 2 BeamtVG als Zeit einer hauptberuflichen entgeltlichen Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn anzusehen ist. Das ist hier der Fall.

18

Das Begriffsmerkmal "hauptberuflich" ist erfüllt bei einer entgeltlichen Beschäftigung, die die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Daß der Vorbereitungsdienst eines Rechtspflegeranwärters nach dem Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme der Arbeitskraft diesen Anforderungen genügt, ist nicht zweifelhaft. Entgeltlichkeit wird im allgemeinen angenommen, wenn für eine Tätigkeit eine entsprechende (d.h. am Wert für den Dienstherrn ausgerichtete) Gegenleistung gewährt wird (vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 47 BeamtVG Rdnr. 13). Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 47 BeamtVG (Tz 47.2.3) sind als Zeiten einer solchen hauptberuflichen entgeltlichen Tätigkeit auch die Zeiten anzurechnen, für die Anwärterbezüge (Unterhaltszuschüsse) gezahlt worden sind. Ob eine solche generelle Anrechnung durch § 47 BeamtVG gesetzlich abgedeckt ist, kann fraglich erscheinen. Denn das Rechtsverhältnis des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird zum Zwecke der Ausbildung begründet, wobei der Anwärter während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt. Die ihm gewährten Anwärterbezüge stellen demgemäß eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar und bilden daher keine Vollalimentation (vgl. BVerfG, NVwZ 1993, 467). Im Hinblick auf diesen Zweck des Vorbereitungsdienstes und der Anwärterbezüge wird die Auffassung vertreten (vgl. Kümmel, BeamtVG, § 47 Anm. 6.4), daß die Zeit, während der Anwärterbezüge (Unterhaltszuschüsse) gezahlt wurden nicht in die Beschäftigungszeit als Zeit einer hauptberuflichen entgeltlichen Tätigkeit eingerechnet werden könne.

19

Bei der Auslegung des § 47 BeamtVG wird jedoch zum Teil auch der Zweck der Regelung über die Gewährung des Übergangsgeldes in den Vordergrund gestellt. Aus der Erwägung heraus, daß der entlassene Beamte regelmäßig nicht sofort eine neue Arbeitsstelle antreten kann, so daß für seine wirtschaftliche Existenz in der Zwischenzeit in gewissem Umfang gesorgt werden soll, dient die Gewährung des Übergangsgeldes dem Zweck, dem Beamten den Übergang in einen neuen Beruf zu erleichtern und ihn während der Suche nach einer neuen Erwerbsgrundlage durch die Zahlung eines Übergangsgeldes wirtschaftlich zu sichern (vgl. BVerwG, 64, 209, 212). Im Hinblick auf diesen Zweck des Übergangsgeldes wird deshalb auch die Auffassung vertreten (vgl. GKÖD, Teil 3, Versorgungsrecht 1 § 154 Rdnr. 15), daß Beschäftigungszeiten, in denen Anwärterbezüge gezahlt worden sind, anzurechnen sind (vgl. ferner Plog/Wiedow, aaO, § 47 Rdnr. 13; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage, § 154 Anm. I 2 b). Der Senat braucht in diesem Fall nicht abschließend darauf einzugehen, ob generell Zeiten, für die Anwärterbezüge gezahlt worden sind, als Beschäftigungszeiten nach § 47 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen sind. Für den hier zu beurteilenden Vorbereitungsdienst einer Rechtspflegeranwärterin ist diese Frage jedenfalls zu bejahen.

20

Der Wortlaut des § 47 Abs. 2 BeamtVG läßt eine solche Auslegung zu. Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausführt, darf der Begriff einer "entgeltlichen" Tätigkeit bei Anwendung dieser versorgungsrechtlichen Vorschrift nicht eng verstanden werden. Andernfalls würde er auch die Dienstbezüge eines Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit nicht mitumfassen. Denn auch diese Bezüge werden in erster Linie nicht zur Abgeltung einer tatsächlich erbrachten und zuvor zeitlich und qualitativ gemessenen Arbeitsleistung erbracht; sie entspringen vielmehr der Pflicht des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie nach dem ihm verliehenen Amt und der diesem zugeordneten Besoldungsgruppe zu alimentieren. Diese Pflicht besteht aber mit Rücksicht auf die von dem Beamten eingegangene dauernde Bindung, sich voll in seinem Beruf einzusetzen (§ 62 NBG), und kann in Abhängigkeit vom Umfang der Arbeitszeit reduziert werden (§ 6 Bundesbesoldungsgesetz). Wegen dieses Zusammenhanges läßt sich die Tätigkeit des Beamten mit Dienstbezügen zwanglos als eine Tätigkeit ansehen, für die eine entsprechende Gegenleistung gewährt wird; aber auch Anwärterbezüge enthalten nach diesem Maßstab als eine von dem Begriff der Besoldung mit umfaßte Teilalimentation (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz) wesentliche Elemente eines Entgelts.

21

Neben dem Wortlaut kommt vor allem dem Zweck des in § 47 BeamtVG geregelten Übergangsgeldes wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Dieser Zweck spricht im vorliegenden Fall für die Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes.

22

Die Höhe des Übergangsgeldes ist gemäß § 47 Abs. 1 BeamtVG von der Dauer der Beschäftigungszeit abhängig. Daraus ist zu entnehmen, daß die mit dieser gesetzlichen Regelung bezweckte vorübergehende wirtschaftliche Sicherung des nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten um so umfassender sein soll, je länger er im Dienste desselben Dienstherrn gestanden hat. Der Umfang der wirtschaftlichen Sicherung für die Übergangszeit ist also, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 1983 (abgedr. bei Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C II 1.4, Nr. 1) formuliert hat, von der Dauer der "Betriebstreue" abhängig. In diesem Zusammenhang ist in Rechnung zu stellen, daß die der Klägerin während ihres Vorbereitungsdienstes gezahlten Anwärterbezüge gemäß § 59 Abs. 5 BBesG von den "Auflagen" abhängig gemacht worden sind, daß die Klägerin die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihr zu vertretenen Grunde beendet und daß sie im Anschluß an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Das ändert zwar nichts daran, daß auch in diesem Falle der Vorbereitungsdienst der Ausbildung dient und daß der Anwärter während dieser Zeit nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt. Durch die Abhängigkeit von der Erfüllung dieser Auflagen ist der Anwärter jedoch gehalten, seine Ausbildung nicht vorzeitig zu beenden und im Anschluß an die Ausbildung mindestens 5 Jahre im öffentlichen Dienst zu verbleiben und damit eine hauptberufliche entgeltliche Beschäftigung zu leisten, wenn er sich nicht einer Rückforderung eines Teils der gezahlten Bezüge aussetzen will. Das Rechtsverhältnis des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist in diesem Falle von Anfang an darauf ausgerichtet, daß der Anwärter nach seiner Ausbildung im öffentlichen Dienst verbleibt und eine hauptberufliche entgeltliche Tätigkeit ausübt. Bei dieser Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes entspricht es nicht dem Zweck des Übergangsgeldes, den Beamten während einer Übergangszeit wirtschaftlich zu sichern und den Umfang dieser Sicherung von der Dauer der "Betriebstreue" abhängig zu machen, Zeiten, für die mit den genannten Auflagen gewährte Anwärterbezüge gezahlt worden sind, nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Die Revision ist zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage der Anrechnung von Zeiten, für die Anwärterbezüge gezahlt worden sind (Tz 47.2.3 BeamtVGVerV zu § 47), ist von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des § 47 BeamtVG.

25

Dr. Bock

26

Sommer

27

Dehnbostel