Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 23.01.2017, Az.: 5 A 227/16
befriedeter Bezirk; Befriedung; ethische Gründe; Unfallgefahr; Wilddichte; Wildschäden
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 23.01.2017
- Aktenzeichen
- 5 A 227/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 53824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6a BJagdG
Tatbestand:
Die G. geborene Klägerin begehrt die Befriedung ihrer Grundstücke aus Gewissensgründen.
Die Klägerin ist seit 2003 Eigentümerin der Grundstücke mit den Flurstücksnummern B., C. und D. der Flur E., Gemarkung F.. Die Grundstücke liegen südlich der Kreisstraße H. zwischen I. und J. in einem Landschaftsschutzgebiet. Sie haben eine Gesamtfläche von etwa 3,7 ha und sind auf 2,2 ha bewaldet, im übrigen Grünland; es befindet sich im südlichen Teil der Flächen ein Fischteich und im östlichen, bewaldeten Teil ein Erlenbruch. Die Grundstücke grenzen im Süden und Osten an die N., sie bilden die südöstliche Grenze des Eigenjagdbezirks der Beigeladenen, an den sie angegliedert sind.
Mit Antrag vom 23. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, diese Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Sie begründete den Antrag damit, dass sie aus Gewissensgründen die Jagd entschieden ablehne. Sie habe die Grundflächen 2003 gekauft, um Wildtieren und sich ein Fleckchen der Ungestörtheit zu ermöglichen. Sie ernähre sich seit etwa 40 Jahren vegetarisch, inzwischen nahezu vollständig vegan, weil sie nicht wolle, dass durch ihr Verhalten Tiere absichtlich getötet werden. Sie könne die Sinnlosigkeit der Tötung von Tieren auf ihren Grundstücken nicht mehr ertragen. Sie habe den Beruf der Reiseverkehrsfrau erlernt, übe gegenwärtig jedoch den Beruf der Textilgestalterin aus. Einen Jagdschein haben sie nicht gelöst, auch besitze sie keine weiteren Grundstücke.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens holte der Beklagte sodann verschiedene Stellungnahmen ein.
Der auf den Grundstücken Jagdausübungsberechtigte, der Beigeladene zu 2., erklärte am 25. März 2015, auf den Grundstücken befinde sich auch ein Erlenbruch, der ein exponierter Einstand für Schwarzwild sei. Von dort aus ziehe das Schwarzwild in die direkt angrenzenden Felder und Wiesen, und richte Schaden an. Außerdem biete die vor dem Erlenbruch liegende Wiese besonders im Sommer eine Schussschneise, wenn die Feldfrucht eine Bejagung auf dem Acker unmöglich mache. Nur so könnten Wildschäden gering gehalten werden. Ein Jagdverbot auf dieser Fläche würde weiter ausufernde Schwarzwildbestände und damit vermehrte Wildschäden nach sich ziehen.
Der Fachdienst Straßenverkehr des Beklagten äußerte am 26. März 2015, genau im Bereich der Grundstücke der Klägerin gebe es einige wenige Wildunfälle auf der Kreisstraße. Zur Verminderung von Wildunfällen solle unter anderem in Straßennähe scharf gejagt werden. Insofern sei es zwar nicht dramatisch, aber doch unglücklich, dass ausgerechnet dort, wo das Wild in dem Abschnitt wechsle, nicht mehr gejagt werden solle. Zumindest auf den an der Straße angrenzenden Flurstücken solle die Jagd weiter möglich sein. Aus einer beigefügten Karte ergibt sich, dass zwischen 2012 und 2014 drei Wildunfälle auf der Kreisstraße in Höhe der Grundstücke der Klägerin gemeldet wurden.
Die Eigentümerin des südöstlich am anderen Neetzeufer gelegenen Nachbargrundstücks äußerte am 13. April 2015, die Flächen der Klägerin seien ein Rückzugsort für Schwarzwild. Ihre eigene Wiese werde regelmäßig von Sauen umgebrochen, was die landwirtschaftliche Nutzung sehr schwierig mache. Eine Bejagung solle daher auch weiter durchgeführt werden. Auf Nachfrage der Beklagten gab sie am 16. Juli 2015 an, es vor zwei Jahren aufgegeben zu haben, Wildschäden zu beseitigen. Die Wiese sei jetzt zur Pferdeweide geworden, weil es keinen Sinn mehr mache, dort mit Traktor, Mähwerk, Mulcher oder Wender zu arbeiten. Ihr insgesamt etwa 8,8 ha großes Flurstück besteht im Westen aus Wald, an den die besagte Weide auf einer Fläche von 2,5 ha grenzt. Im Osten schließt sich eine 4,2 ha große Ackerfläche an.
Der Eigentümer der östlich am anderen Neetzeufer gelegenen Nachbargrundstücke äußerte am 12. April 2015, auch er lehne eine Befriedung ab. Das betreffende Gebiet gelte als Einstandsgebiet aller Wildtiere, insbesondere des Schwarz- und Rehwilds. Im Hinblick auf die immer näher kommende Afrikanische Schweinepest sei Vorsicht geboten. Er kündige schon jetzt die Geltendmachung von Wildschadensersatz an.
Der zuständige Jagdbeirat beschloss auf seiner Sitzung am 14. April 2015, sich für eine Versagung der beantragten Befriedung auszusprechen. Auch er verweise auf die Rückzugsmöglichkeiten des Schwarzwildes auf den Flächen. Es sei zu überhöhten Wildbeständen gekommen. In dem Bereich seien auch in den letzten Jahren vermehrt Abschüsse von Schwarzwild zu verzeichnen gewesen. In der Nähe befänden sich eine Biogasanlage und dem angeschlossen mehrere Maisflächen. Nach einer Ortsbesichtigung stellte der Jagdbeirat am 8. Dezember 2015 klar, er sei davon überzeugt, dass der Erlenbruch als zentraler ungestörter Einstand eine übermäßig anwachsende Schwarzwildpopulation begründe, der die umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ausreichend Nahrung böten. Es habe nachvollzogen werden können, dass die von den angrenzenden Grundeigentümern benannten Wildschäden eingetreten seien und sich dies bei fehlender Bejagung durchaus wiederholen werde. Hinsichtlich der Gefahren für den Straßenverkehr habe festgestellt werden können, dass sich an der nördlichen Seite des Flurstück C. an der Stelle des Übergangs von Waldfläche zu Grünlandfläche unmittelbar am Straßenrand der Kreisstraße H. ein Wildwechsel befinde, der quer über die Straße führe.
Der Eigentümer der südlich am anderen Neetzeufer gelegenen Nachbargrundstücke äußerte am 15. April 2015, auch er sehe einen beliebten Schwarzwildeinstand auf den Grundstücken der Klägerin. Das Schwarzwild richte vor allem in der Zeit der Milchreife des Getreides vermehrte Wildschäden an.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen teilte in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2015 mit, es lägen für das Jagdrevier keine detaillierten Angaben vor. Aufgrund der spezifischen Lage sei es jedoch nicht auszuschließen, dass es zu einer deutlichen Einschränkung der Bejagungsmöglichkeiten für die umliegenden Reviere komme. Dies könne zu einem Anwachsen der Wildpopulation führen und die Erhöhung der Wildschadenswahrscheinlichkeit zur Folge haben. Aus landwirtschaftlicher Sicht wären daher Regelungen erforderlich, die auch für den Fall einer positiven Entscheidung die ausreichende Bejagung zum Schutz vor übermäßigem Wildschaden ermöglichen. Dies könne gegebenenfalls schon durch eine Bedingung in Bezug auf revierübergreifende Drückjagden (etwa 2 Jagden im Jahr) unter Einbeziehung der genannten Flächen sichergestellt werden. Auch vor dem Hintergrund der Bedrohung durch die Afrikanische Schweinepest werde eine Befriedung von Grundflächen sehr kritisch gesehen, wenn in den Gebieten eine hohe Wilddichte und schwierige jagdlichen Bedingungen vorlägen.
Die untere Naturschutzbehörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2015 mit, das Flurstück C. sei überwiegend mit diversen gesetzlich geschützten Biotopen bestockt. Gegen eine Befriedung bestünden grundsätzlich keine Bedenken.
Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2015 zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 Stellung und wies unter anderem auf die Möglichkeit einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung der Bejagung als Alternative zur vollständigen Ablehnung des Antrages hin.
Der Beigeladene zu 2. gab in einer erneuten Stellungnahme vom 10. Oktober 2015 an, eine Befriedung oder auch nur eine zeitlich oder räumlich beschränkte Befriedung sei grundsätzlich abzulehnen, da es sich um ein Naturgrundstück mit Erlenbruch, Wiese und Teich handele, welches als zusammenhängende Fläche betrachtet werden müsse. Zudem sei eine Bejagung des Erlenbruchs nicht möglich, da ein für Menschen kaum begehbares, gefährliches Sumpfgebiet vorherrsche. Auch eine zeitliche Beschränkung des Jagdrechts auf die Zeiten von Mitte Oktober bis Ende Dezember (Drückjagdsaison) scheide aus, da der Erlenbruch von Treibern kaum passierbar und damit für eine Drückjagd ungeeignet sei. Die Bejagung könne nur auf der angrenzenden Wiese stattfinden. Eine wechseljährliche Bejagung des Schwarzwildes würde nicht zur Eindämmung der Population führen. Wildschäden seien vorprogrammiert. Neben dem Schwarzwild seien auch Bestände von Nutria, Waschbär und Marderhund in dem Gebiet kaum zu kontrollieren, was gravierende Auswirkungen auf Bodenbrüter und Amphibien habe.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 2015, der am 23. Dezember 2015 zugestellt wurde, versagte der Beklagte sodann den Antrag auf Befriedung von Grundflächen. Er begründete dies mit den eingetretenen Wildschäden durch Schwarzwild, die besondere Einstandsfläche für das Schwarzwild auf den Grundstücken, den hohen Anteil an nahrhaften Maisanbauflächen in der Umgebung und mit dem vermehrten Auftreten von Straßenverkehrsunfällen. Eine Alternative zur ständigen Bejagung in Form einer zeitlich beschränkten oder wechseljährigen Jagdausübung sei nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 hat die Klägerin am selben Tag Klage erhoben. Sie meint, ausreichend glaubhaft gemacht zu haben, dass sie aus Gewissensgründen eine Jagd vollständig ablehne. Eine Gefährdung von Allgemeinbelangen würde durch die Befriedung nicht eintreten. Es bedürfe der Annahme einer konkreten Gefahr, welche der Beklagte nicht dargelegt und nicht bewiesen habe. Die Befürchtungen von Wildschäden seien lediglich abstrakt ins Blaue hinein geäußert worden und ohne konkreten Gefahrenverdacht. Da auch bislang massiver Wildschaden eingetreten sei, würde dies zeigen, dass eine Befriedung nicht die Ursache von Wildschäden sein werde. Das Schalenwild werde nicht in den Einstandsflächen, sondern auf den benachbarten Flächen bejagt. Sie sehe keine Verbindung zwischen höherer Wilddichte und vermehrten Wildschäden. Derartige Befürchtungen des Jagdbeirates und der übrigen Beteiligten würden seit Jahrzehnten pauschal hervorgebracht. Die Frage, ob aufgrund einer Befriedung vermehrt Wildunfälle auftreten würden, sei komplex. Es gebe keine belegbaren Anhaltspunkte, dass durch eine Befriedung eine Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern entstünde. Gerade in dieser Hinsicht habe der Beklagte auch nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Selbst bei einer Gefährdung von Allgemeinbelangen wäre zunächst eine zeitlich beschränkte Befriedung oder die Anordnung einer beschränkten Jagdausübung im Einzelfall in Betracht zu ziehen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2015 zu verpflichten, die Grundstücke mit den Flurstücks Nummer B., C. D. der Flur E., Gemarkung F., mit Wirkung zum 1. April 2017 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sehe in eingetretenen Wildschäden auf den benachbarten Grundflächen und in der Massierung von Schwarzwild im Einstandsgebiet konkrete Tatsachen, aus denen er eine Gefährdungsprognose ableite. Ein zentraler ungestörter Einstand inmitten von Agrarflächen, die hinreichend Nahrung böten, begründe eine übermäßig anwachsende unnatürliche Schwarzwildpopulation, die auch Bodenbrüter stark beeinträchtige. Auf dem Grundstück der Klägerin befinde sich ein besonderes Einstandsgebiet. Um eine sachgerechte Wildschadensabwehr zu ermöglichen, biete die vor dem Erlenbruch liegende Wiese eine Schussschneise, um den Wildschaden geringer zu halten.
Die Beigeladenen haben sich dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen, aber keinen eigenen Antrag gestellt.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin zu ihren Gewissensgründen angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre Grundstücke aus Gewissensgründen befriedet werden. Die Ablehnung der Befriedung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
I.
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
Nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedetem Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Ethische Gründe liegen nach § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt, auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Nach § 6a Abs. 10 BJagdG sind die Abs. 1 bis 9 auf Grundflächen, die – wie hier – einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.
Die Klägerin übt weder die Jagd aus, noch duldet sie die Jagd auf einem ihr gehörenden Grundstück. Einen Jagschein hat sie weder gelöst noch beantragt. Die Regelbeispiele des § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG, die ethische Gründe ausschließen, sind damit nicht erfüllt.
Das in § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG angeführte Tatbestandsmerkmal "ethische Gründe", das der Gesetzgeber selbst - von den in § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG normierten Aus-schlussgründen abgesehen - inhaltlich nicht näher ausgestaltetet hat, ist als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen. Anknüpfend an das allgemeine Begriffsverständnis ist mithin auch (jagd-)rechtlich ein Handeln nur dann als ethisch motiviert zu qualifizieren, wenn der Handelnde sein Tun an Kriterien ausrichtet, die er anhand der moralischen Kategorien von "Gut" und "Böse" bewertet hat und an die er sich innerlich derart gebunden fühlt, dass ihn ein Handeln gegen diese Wertvorstellungen in einen Gewissenskonflikt von erheblichem Gewicht geraten lässt (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 16.12.2015 – 15 K 8252/14 – juris Rn. 24 ff.; VG Minden, U. v. 03.05.2016 – 8 K 1480/15 – juris Rn. 20 ff.; VG Münster, U. v. 30.10.2015 – 1 K 1488/14 – juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 20.12.1960 – 1 BvL 21/60 – juris). Dies setzt eine ernsthafte Gewissensentscheidung voraus, die im Sinne des § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG dann glaubhaft gemacht ist, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zu Grunde liegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe – hier für die Ablehnung der Jagd – zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 05.03.2013 – W 5 E 13.138 – juris Rn. 7; VG Lüneburg, U. v. 11.02.2016 – 6 A 275/15 –, juris; Begründung der Bundesregierung vom 14. Januar 2003 zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften", Bundestags-Drucksache 17/12046, S. 8).
Die Klägerin hat der Kammer in der mündlichen Verhandlung offen und detailliert geschildert, aus welchen Gründen sie eine Jagdausübung auf ihren Grundflächen ablehnt. Konkrete Anhaltspunkte für ihre Gewissensentscheidung hat sie durch ihre jahrzehntelange vegetarische Lebensweise, ihre Mitgliedschaft im NABU und ihre detaillierte Kenntnis und Beobachtung der Flora und Fauna auf ihren Grundstücken aufgezeigt. Sie hat Befürchtungen zerstreut, dass der Antrag aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem Jagdausübungsberechtigten, aufgrund persönlicher Erfahrung von nicht waidgerechter Jagdausübung oder allein aus politischen Motiven heraus erfolgt sein könnte. Die Kammer wertet es ebenfalls zu Gunsten der Klägerin, dass sie mit dem Jagdausübungsberechtigten eine gute Kommunikationsebene gefunden hat. Dies zeigt nach Auffassung der Kammer, dass eine innere Auseinandersetzung mit der Jagdausübung auf ihren Grundstücken stattgefunden hat. Die Aussage des Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung, auch nach seinem Dafürhalten lehne die Klägerin die Jagd aus innerer Überzeugung ab, ist ein weiteres Indiz dafür.
Die Klägerin hat bei ihren Erklärungen zu erkennen gegeben, welche persönlichen Herausforderungen sie auf dem Weg zur Antragstellung bewältigen musste. Auch durch die Erläuterung ihrer persönlichen Lebensführung hat die Klägerin mit erstaunlicher Klarheit gezeigt, dass sie versucht, getreu ihrer inneren Überzeugung zu handeln, sich jedoch bewusst ist, dass sie dabei an ihre eigenen Grenzen gelangt. Die hierdurch entstandenen Brüche in ihrer Darstellung wertet die Kammer als Beleg für die Authentizität der Schilderung. Wenn etwa die Klägerin, wie von den Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen, tatsächlich den Beigeladenen die Grundstücke in der Vergangenheit zum Kauf angeboten hat, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der inneren Überzeugung der Klägerin zu begründen.
II.
Es liegt auch keine Gefährdung von Allgemeininteressen vor, die es rechtfertigt, eine Befriedung der Grundflächen zu versagen.
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Befriedung nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG vorliegen, ist eine Befriedung nach § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4. des Schutzes vor Tierseuchen oder
5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Gemäß § 6a Abs. 3 BJagdG kann die Befriedung räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der oben genannten Belange erforderlich ist.
Weil die Gefahr für die vorbezeichneten Allgemeininteressen die Befriedung nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG ausschließt, darf sie mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers daran zukommt, die von ihm aus ethischen Gründen abgelehnte Jagd auf seinem Grundeigentum zu verhindern, nicht nur abstrakt bestehen; sie muss vielmehr von vergleichbarem Gewicht und damit konkret sein (VG Düsseldorf, U. v. 14.10.2016 – 15 K 5905/15 –, juris Rn. 52).
Bei einer konkreten Gefährdung mindestens einer der in Nummer 1 bis 5 aufgeführten zu schützenden Belange ist damit als gebundene Rechtsfolge die Befriedung zu versagen, ohne dass noch eine Einzelabwägung mit den glaubhaft gemachten ethischen Gründen gegenüber den öffentlichen Belangen in Betracht kommen. Allerdings bricht Abs. 3 diese gebundene Versagungssituation im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zugunsten einer beschränkten Befriedung auf (Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Aufl., § 6a BJagdG, 55.3a.12.7.). Auch aus der Formulierung „soweit“ ergibt sich, dass die Möglichkeit einer zeitlichen, räumlichen oder gar inhaltlichen Beschränkung der Befriedung denkbar und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erwägen ist.
Unter Anwendung dieses Maßstabs ist im vorliegenden Fall eine Versagung der Befriedung der Flächen wegen Vorliegens von zwingenden Versagungsgründen nicht angezeigt. Die vorgebrachten Gefährdungen der genannten Belange sind nicht hinreichend konkret.
Im Einzelnen:
1. Der öffentliche Belang der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen ist vorliegend nicht konkret gefährdet.
a) Die in mehreren Stellungnahmen angeführte Gefahr der heranrückenden Afrikanischen Schweinepest stellt zum jetzigen Zeitpunkt keine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, gesunde Wildbestände seien durch eine Befriedung konkret gefährdet (vgl. VG Minden, U. v. 03.05.2016 – 8 K 1480/15 – juris Rn. 43).
Die Afrikanische Schweinepest ist eine Virusinfektion, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Aktuell breitet sich die Afrikanische Schweinepest in den Wildschweinbeständen in Estland, Lettland, Litauen und Polen aus. Auch auf Sardinien ist die Afrikanische Schweinepest nachgewiesen worden. In Deutschland wurde die Afrikanische Schweinepest bislang (Stand: 30.10.2016) nicht nachgewiesen (Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Informations-Webseite über die Afrikanische Schweinepest, Stand: 03.11.2016, abrufbar unter tierseucheninfo.niedersachsen.de). Das Risiko eines Eintrags der Afrikanischen Schweinepest durch direkten Kontakt zwischen infizierten Wildschweinen wird als mäßig beurteilt (Friedrich-Löffler-Institut, Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach Deutschland aus Osteuropa, Stand 05.04.2016, S. 2, abrufbar unter tierseucheninfo.niedersachsen.de).
Aufgrund dieser Faktenlage ist eine konkrete Gefährdung der Schwarzwildbestände durch die Afrikanische Schweinepest nicht erkennbar. Im Übrigen stünde selbst eine konkrete Gefahr nach der gesetzlichen Systematik des § 6a BJagdG einer Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nicht entgegen. Ihr dürfte vielmehr gemäß § 6a Abs. 5 S. 1 BJagdG durch die Anordnung einer beschränkten Jagdausübung auf Schwarzwild auf den für befriedet erklärten Grundflächen zu begegnen sein, soweit eine solche Maßnahme zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen oder aus Gründen der Seuchenhygiene erforderlich wäre (VG Düsseldorf, U. v. 14.10.2016 – 15 K 5905/15 –, juris Rn. 64).
b) Die ebenfalls geäußerte Befürchtung, durch eine Befriedung werde sich der Druck auf Bodenbrüter erhöhen, ist nicht substantiiert vorgetragen.
Der artenreiche und gesunde Wildbestand ist gefährdet, wenn von Prädatoren, die sich auf der befriedeten Fläche ansiedeln oder sich dorthin zurückziehen, eine dauerhafte erhebliche Gefahr für Niederwildarten ausgeht (Pardey/Hons/Brandt, Jagdrecht in Niedersachsen, Juli 2016, § 6a BJagdG, S. 50d).
Die bloße Befürchtung, durch fehlende Bejagung von Raubwild würden Bodenbrüter gefährdet, ist nicht geeignet, eine Tatsachenbasis für die Versagung der Befriedung zu bilden. Der Beigeladene zu 2. hat zwar in der mündlichen Verhandlung erstmals konkrete Zahlen zu erlegten Marderhunden und Waschbären genannt, diese sind jedoch nicht belegt. Eine weitere Ermittlung in diese Richtung ist auch nicht erforderlich. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für das Vorliegen von schützenswerten Bodenbrütern keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und insbesondere die untere Naturschutzbehörde keinerlei Bedenken in dieser Hinsicht geäußert hat.
2. Hinreichende Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigten, der öffentliche Belang des Schutzes vor übermäßigen Wildschäden, § 6a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BJagdG, sei durch das Ruhen der Jagd gefährdet, liegen ebenfalls nicht vor.
Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass jeder vom Wild verursachte Schaden zur Beurteilung der Gefährdungsprognose heranzuziehen ist; ob es sich auch um einen ersatzfähigen Wildschaden handelt, ist unerheblich. Es ist mithin nicht maßgeblich, ob die zur Regulierung der Wildschäden zuständige Behörde dazu eine Schadensmeldung abgegeben hat. Erfordert die notwendige Regulierung und Reduzierung von Wildschäden die Durchführung von übergreifenden Bewegungsjagden, kann auch dieser Aspekt geeignet sein, die Befriedung zu versagen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.06.2013 – 8 B 10517/13 –, juris Rn. 25). Die einer Befriedung entgegenstehenden Wildschäden müssten zudem übermäßig sein und den durch natürlichen Verbiss und Gebräch im Rahmen der Sozialpflichtigkeit hinzunehmenden Eigentumsverlust, den das Wild durch Bedarf an einer Futtergrundlage verursacht, überproportional überschreiten. Das Ausmaß der Wildschäden muss eine notstandsähnliche Situation begründen. Hierbei kann es durchaus ausreichend sein, dass nur ein Betroffener die Folgen eines Überbestandes zu tragen hat. Das Allgemeinwohl ist immer dann tangiert, wenn die Schädigung, die von Wildtieren ausgeht, so übermäßig ist, dass ein Einziger sie nicht hinnehmen muss, sie also über den allgemeinen Aufopferungsgedanken der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgeht. Eine notstandsähnliche Situation ist dann zu bejahen, wenn von der Menge, Art und Massierung des Wildbestandes eine Gefahr ausgeht, die einen gravierenden Schaden befürchten lässt, der das übliche Maß übersteigt (vgl. Munte/Schuck, BJagdG, 2. Aufl., § 27 Rn. 6; VG Lüneburg, U. v. 11.02.2016 – 6 A 275/15 –, juris Rn. 54).
Die Argumentation der Klägerin, wegen der auch bei Bejagung massiven Wildschäden könne eine Befriedung nicht aufgrund von Wildschäden abgelehnt werden – die Wildschäden würden so oder so eintreten, verfängt nicht. Bei der Frage, ob die Gefahr von übermäßigen Wildschäden besteht, sind nicht die aktuell feststellbaren Wildschäden mit dem zu erwartenden Zustand bei einer Befriedung zu vergleichen. Es ist allein darauf abzustellen, ob in und um den befriedeten Bezirk übermäßige Wildschäden entstehen werden. Ob und in welchem Umfang der Jagdausübungsberechtigte bislang in der Lage gewesen ist, durch Bejagung (übermäßige) Wildschäden zu verhindern, ist ein anderer Problemkreis, in dessen Rahmen dem Beklagten ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung steht. So kann er etwa einen Mindestabschuss fordern und sogar eine Zwangsbejagung in dem Jagdbezirk anordnen, § 27 BJagdG. Eine Befriedung kann nicht beansprucht werden, weil der Jagdausübungsberechtigte möglicherweise nicht in der Lage ist, durch Bejagung Wildschäden effektiv zu verhindern. So wäre die unbefristete und damit möglicherweise generationsübergreifende Befriedung vom aktuellen Hegeumfang, das heißt von der Qualifikation des derzeitigen Jagdausübungsberechtigten, dem Willen und Möglichkeit der Jagdausübung, der Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen etc. bei der Antragstellung abhängig. Ein weiteres Argument hierfür lässt sich aus § 6a Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 BJagdG ableiten. Danach ist Wildschaden im Fall einer befriedeten Grundfläche nicht zu ersetzen, wenn der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre. Der Gesetzgeber hat damit die Konstellation, dass die konkrete (gegebenenfalls unzureichende) Jagdausübung selbst nicht zu einer Reduzierung von Wildschäden führt, auf der Ebene des Wildschadensersatzes geregelt. Für die Frage, ob Wildschäden einer Befriedung entgegenstehen, kann das Argument daher nicht herangezogen werden.
Die vorgetragenen Wildschäden hat der Beklagte aber nicht ausreichend konkretisieren können. Zwar sind sich nahezu alle im Verwaltungsverfahren Beteiligte einig gewesen und ist auch das Gericht davon überzeugt, dass wegen des vorhandenen Erlenbruchs an der Neetze auf den Grundstücken der Klägerin ein beliebter Tageseinstand des Schwarzwildes besteht. Notstandsähnliche Wildschäden sind jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Weder der Beklagte noch die betroffenen Grundeigentümer haben konkrete Zahlen zu Ertragseinbußen auf den umliegenden (Mais-) Flächen benennen oder durch Lichtbilder das Ausmaß der Wildschäden darstellen können.
Im vorliegenden Fall hat einzig die Eigentümerin des südöstlich anliegenden Flurstücks konkret einen Wildschaden geltend gemacht. Sie hat erklärt, eine intensive Landwirtschaft auf ihrer Fläche aufgegeben zu haben, weil die Wildschäden dort zu stark gewesen seien. Indes ist festzuhalten, dass die betroffene Fläche der Eigentümerin weniger als ein Drittel des Flurstücks ausmacht und zudem eine alternative Bewirtschaftung als Weideland erfolgt. Diese Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks ist von der Nachbarin hinzunehmen. Es ist auch festzuhalten, dass die Befriedung auf der gegenüberliegenden Seite der Neetze und auf einer insgesamt geringen Fläche von 3,7 ha beansprucht wird und zwischen der Befriedungs- und der Weidefläche des Weiteren ein 80 bis 120 Meter breiter bewaldeter Korridor liegt, in dem das Schwarzwild (als Urheber der Wildschäden) ebenfalls seine Einstände finden und die Jagd weiterhin ausgeübt werden kann. Dass vor diesem Hintergrund die Hauptursache für ein Sonderopfer der Nachbarin in der erhöhten Wilddichte gerade auf den streitgegenständlichen Flurstücken begründet ist, liegt daher eher fern.
3. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3) sind ebenfalls durch eine Befriedung nicht gefährdet.
Ausweislich der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde befinden sich zwar gesetzlich geschützte Biotope auf den Grundstücken, eine Gefährdung dieser Biotope bei einer Befriedung wird aber nicht angenommen.
4. Belange des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) sind ebenfalls nicht konkret gefährdet, wie sich aus den obigen Ausführungen unter 1.a) zur Afrikanischen Schweinepest ergibt.
5. Auch der Belang der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) ist durch das Ruhen der Jagd nicht gefährdet.
Abzuwenden ist die Verletzung der von den Gründen zur Nr. 1 bis 4 nicht erfassten jagdrechtlichen, verkehrsrechtlichen und anderen Schutzvorschriften auf allen Rechtsebenen. Dazu zählt etwa die Abwendung von vermehrten Verkehrsunfällen (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Aufl., § 6a BJagdG 55.3A.12.6).
Zwar hat die Unfallstatistik ergeben, dass auf der Kreisstraße gerade auf Höhe der streitgegenständlichen Flurstücke einige wenige Unfälle geschehen sind, die zuständige Fachstelle hat die Situation aber als nicht dramatisch qualifiziert. Vor dem Wildwechsel, den der Jagdbeirat für die Kammer überzeugend am nordöstlichen Rand des Flurstücks der Klägerin ausgemacht hat, wird auch nicht durch entsprechende Verkehrszeichen (Zeichen 142 „Wildwechsel“ der Anlage 1 zur StVO) gewarnt.
Diese Verkehrssituation genügt nicht, um eine Befriedung zu versagen. Auch bei einer optimalen Jagdausübung lassen sich Verkehrsunfälle nicht verhindern, da Ziel der Bejagung die Schaffung einer gesunden Wilddichte und nicht die völlige Entnahme des Wildbestandes ist. Die absolute Anzahl der zu erwartenden Wildunfälle ist daher nicht für die Versagung der Befriedung maßgeblich, sondern die wertende Beurteilung, ob eine besondere Gefahrenlage bei einer Befriedung eintritt. Eine solche besondere Gefahrenlage besteht nach Bewertung der Fachstelle, der sich die Kammer anschließt, jedenfalls bei der aktuellen Bejagung nicht. Der Jagdausübungsberechtigte hat geschildert, in seltenen bis seltensten Fällen genau auf den Grundstücken der Klägerin zu jagen. Faktisch sind damit die Grundstücke der Klägerin weitgehend befriedet. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der formalen Befriedung die Anzahl der Verkehrsunfälle auf ein dramatisches Maß ansteigen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie ohne eigenes Kostenrisiko am Verfahren mitgewirkt haben (Schoch/Schneider/Bier/Olbertz, VwGO, 31. EL, § 162 Rn. 92). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.