Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 20.01.2017, Az.: 6 B 114/16

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
20.01.2017
Aktenzeichen
6 B 114/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Bestehen eines überwiegenden Vollziehungsinteresses beim Widerruf eines alten Wasserrechts.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf eines alten Wasserrechtes.

Sie ist Eigentümerin der in der Gemeinde Lüchow gelegenen sogenannten A. Mühle. Das gesamte Objekt besteht aus mehreren Gebäuden und einem Mühlteich nebst Stauwerk, die gemeinsam denkmalrechtlichen Ensembleschutz genießen (§ 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes). Die Mühle fand erstmals im Jahr 1330 urkundliche Erwähnung. Hinsichtlich der Mühle besteht im Wasserbuch folgende Eintragung vom 18. Mai 1964:

„Altes Recht: Das Recht, das Wasser des C. Mühlenbaches (Gewässer 2. Ordnung) durch eine Stauanlage an der D. -Mühle bis zur Ordinate +19,69 m NN anzustauen, um mit der Wasserkraft eine Mahl- und Schrotmühle zu betreiben.“

Der Mühlenbetrieb wurde 1977 eingestellt.

Mit Verfügung vom 14. Januar 1991 wurde der Antragsgegner durch die ehemalige Bezirksregierung Lüneburg dazu aufgefordert, seine Widerrufsmöglichkeiten hinsichtlich alter Rechte wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 1999 bei dem damaligen Eigentümer der Mühle angefragt, ob er auf das alte Recht zu verzichten bereit sei, was dieser verneinte. Eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit durch den Antragsgegner unterblieb. Ebenfalls im Jahr 1999 wurde beim Antragsgegner ein Bauantrag für die Errichtung einer Hütte neben dem Mühlenteich gestellt. Die Hütte sollte als Betriebsgebäude für eine gewerbliche Angelnutzung des Mühlenteiches errichtet werden. Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Antragsteller im Bauantragsverfahren teilte dieser dem Antragsgegner mit, dass der Angelbetrieb bereits eingerichtet worden sei.

Am 3. Februar 2000 stellte der Antragsgegner im Zuge einer Ortsbesichtigung fest, dass ein Angelbetrieb vollständig eingerichtet war und betrieben wurde. Anstelle der beantragten Hütte wurde ein Wohnwagen aufgestellt. Der Betreiber wurde am 18. April 2000 mit Blick auf eine geplante bauaufsichtliche Untersagung der Teichnutzung und Beseitigung des Wohnwagens angehört. Ferner fand eine Anhörung hinsichtlich der etwaigen Verhängung eines Bußgeldes statt. Nachdem durch Kontrollen am 27. Juni und 6. Juli 2001 durch den Antragsgegner festgestellt worden war, dass der Mühlenteich weiterhin unverändert in der beanstandeten Art und Weise genutzt wurde, sprach der Antragsgegner am 10. Juli 2001 eine bauaufsichtliche Untersagung der gewerblichen Nutzung aus. Bei weiteren Kontrollen am 25. Oktober 2001 und am 11. Dezember 2001 wurden erneut Angler angetroffen.

Am 27. April 2004 nahm der Antragsgegner – soweit ersichtlich erstmals in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde – eine Kontrolle des Geländes der A. Mühle vor. Der damalige Eigentümer gab an, er habe den Mühlenteich an einen Angelverein verpachtet, der wöchentlich etwa 200 Forellen aussetze und Angelrechte veräußere. Es wurde ein nachträglich erstellter Zufluss aus dem Mühlenbach über eine Rohrleitung in den Mühlenteich festgestellt, die nach der fachlichen Beurteilung des Antragsgegners zu entfernen sei. Maßnahmen ergriff der Antragsgegner gleichwohl nicht.

Im Dezember 2008 gelangt der Antragsgegner in Gestalt der unteren Bauaufsichtsbehörde zu der Auffassung, der Mühlenteich werde lediglich von Mitgliedern eines Angelvereines für das Angeln genutzt, es fehle daher an einer gewerblichen Nutzung. Maßnahmen wurden erneut nicht ergriffen.

Im Februar 2010 fasste der Antragsgegner in Gestalt der unteren Wasserbehörde den Entschluss, sich Nachweise darüber vorlegen zu lassen, dass der Mühlenteich durch einen Angelverein genutzt werde. Nach außen blieb der Antragsgegner weiter untätig.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 25. Mai 2012 erwarb die Antragstellerin die A. Mühle einschließlich des alten Rechts.

Auf eine Beschwerde über zu niedrige Wasserstände des Mühlenbaches bachabwärts der A. Mühle nahm der Antragsgegner (untere Wasserbehörde) am 19. Mai 2016 eine weitere Ortsbesichtigung vor. In einem anlässlich der Kontrolle verfassten Vermerk stellte er fest, dass der Mühlenbach durch eine Erdaufschüttung auf Höhe des Mühlenteiches vollständig abgesperrt und in den Mühlenteich umgeleitet wurde. Der Teich war mit einem Schild mit der Aufschrift „Angelteich“ versehen. In ihm befanden sich in Richtung des Stauwerkes eine Absperrung sowie eine für intensive Fischzucht eingesetzte künstliche Teichbelüftung. Ferner wurde ein Holzsteg mit einer Breite von etwa 1,5 m und einer Länge von etwa 3 m ohne Genehmigung im Mühlenteich errichtet. Darüber hinaus stellte der Antragsgegner fest, dass der Mühlenteich über eine Rohrverbindung in einen Graben entwässert, der ursprünglich – umgekehrt – seinerseits in Richtung des Mühlenteiches floss und in diesen entwässerte. Weiter vermerkte der Antragsgegner, durch die vorgenommenen Veränderungen des Mühlenbaches sei dieser in diesem Bereich vollständig zerstört worden. Es komme zu einem veränderten Strömungsverhalten, die den Wasserlauf absperrenden Einbauten behinderten die natürliche Dynamik des Gewässers. Insgesamt entspreche das Gewässersystem durch die Umleitung in den Mühlenbach nicht mehr einem natürlichen Fließgewässer. Die Ökologie des Gewässers sei stark beeinträchtigt. Es finde eine stärkere Erwärmung des Wassers statt, die sich erheblich auf Flora und Fauna auswirke. Die natürliche Durchgängigkeit des Gewässers sei aufgrund der Einbauten, die zu einer Verarmung der natürlichen Artenvielfalt führten, nicht mehr gegeben. Auch der intensive Fischbesatz bringe negative Einflüsse mit sich. Insbesondere sei eine ausreichende Selbstreinigung des Gewässers von Exkrementen und Futterresten nicht möglich.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin hinsichtlich eines beabsichtigten Widerrufs des alten Rechts gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes an. Zur Begründung verwies er darauf, dass von dem Recht seit etwa 40 Jahren kein Gebrauch mehr gemacht worden sei.

Die Antragstellerin äußerte hierauf, der beabsichtigte Widerruf sei rechtswidrig, da nach dem Widerruf keine rechtliche Grundlage für die Aufrechterhaltung des Mühlenteiches bestehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass eine Niederlegung des Staus der Genehmigung durch den Antragsgegner bedürfe. Denkmalrechtlich sei der Mühlenteich zu erhalten. Durch den Widerruf würde sie in die formelle Illegalität gedrängt. Das Niederlegen des Staus hätte zudem gravierende umwelt- und naturschutzrechtliche und möglicherweise auch artenschutzrechtliche Folgen. Unter diesen Umständen könne eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend angenommen werden, dass das alte Recht beizubehalten sei. Die Nutzung des Teiches als Angelteich sei zurzeit eingestellt.

Mit Bescheid vom 30. September 2016 widerrief der Antragsgegner das alte Recht. Als Rechtsgrundlage führte er § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes an. Hiernach könne ein altes Recht widerrufen werden, wenn es drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Von dem in Rede stehenden alten Recht sei seit etwa 40 Jahren kein Gebrauch mehr gemacht worden. Soweit die Antragstellerin auf die Anhörung ausgeführt habe, sie werde in die formelle Illegalität gedrängt, sei dies die typische Folge des Widerrufes, der lediglich der erste Schritt zur Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse sei. Auch materiell sei die Gewässerbenutzung derzeit illegal. Der Umstand, dass der Mühlenteich Teil eines denkmalgeschützten Ensembles sei, sei bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Widerrufes nicht relevant. Der Bestand des Teiches werde durch den Widerruf nicht berührt. Aus diesem Grunde komme es auch auf etwaige Auswirkungen der Stauniederlegung nicht an. Ferner setzte der Antragsgegner Kosten in Höhe von 599,13 EUR gegen die Antragstellerin fest (590,00 EUR Gebühren, 9,13 EUR Auslagen). Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Widerrufes an. Diese begründete er damit, dass auch die weiteren festgestellten Gewässerveränderungen und -benutzungen sowie der Einbau von Anlagen in das Gewässer rechtswidrig seien. Durch die Umleitung des gesamten Mühlenbaches durch den Mühlenteich, durch die Ableitung von Wasser aus dem Mühlenteich in den angrenzenden Graben sowie durch den Einbau verschiedener Anlagen in das Gewässer hätten sich die hydraulischen Verhältnisse grundlegend verändert. Bei der Stauanlage komme weniger Wasser an, dass ankommende Wasser sei aufgrund des Durchflusses durch den Mühlenteich zudem deutlich wärmer und verändere daher Flora und Fauna. Diese Situation bestehe schon seit einiger Zeit, weshalb umso eher gehandelt werden müsse, da unwiederbringliche Schäden zu befürchten seien. Die Nutzung des Mühlenteiches als Angelteich führe zu einer Eutrophierung des Mühlenbaches. Vor allem ergebe sich aus den vorgenommenen Änderungen aber auch eine geänderte Schleppspannung, die zu einer Schlammproblematik führe, die wasserwirtschaftlicher Betrachtung und einer umgehenden Entscheidung bedürfe. Es bestehe die Gefahr, dass Schlamm im Bachbett abgelagert werde. Insoweit bestehe das Bedürfnis der Ermittlung wasserwirtschaftlicher Handlungsoptionen. Nur eine umfassende Gesamtbetrachtung der noch zu ermittelnden Wasserströme und deren Wirkung auf einzelne Gewässer könne zu einer angemessenen und möglichst alle Interessen berücksichtigenden Lösung führen. Es sei bereits fraglich, ob der Teich mit seinen Verbindungen zum Gewässersystem in dieser Form überhaupt durch das alte Recht geschützt sei. Das alte Recht hindere den Handlungsbedarf der unteren Wasserbehörde, die Entscheidungen nur aufgrund einer umfassenden Gesamtbetrachtung vornehmen könne. Ein Handlungsbedarf sei offensichtlich. Es könne nicht geduldet werden, dass derjenige, der illegal Tatsachen schaffe und einen Nutzen davon habe, im Vorteil sei. Die Öffentlichkeit müsse davon ausgehen, dass die illegalen Maßnahmen wie die vollständige Bachumleitung gestattet seien. Es bestehe die Gefahr von Nachahmungen. Aufgrund der negativen Auswirkungen auf die wertvolle und hier sogar besonders EU-geschützte Natur und Landschaft einschließlich und gerade des Mühlenbaches könne nicht die Beendigung einer gegebenenfalls mehrjährigen gerichtlichen Auseinandersetzung abgewartet werden.

Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2016 hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Am 24. November 2016 hat sie, nachdem ein zuvor bei dem Antragsgegner gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden war, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gestellt. Zur Begründung wiederholt sie das im Rahmen der Anhörung Vorgebrachte und ergänzt, der Widerruf des alten Rechts würde auch eine erhebliche Eigentumsbeeinträchtigung bedeuten. Der Mühlenteich stelle aus optischen Gründen eine enorme Aufwertung der A. Mühle dar und begründe einen erheblichen Teil deren Wertes. Die vom Antragsgegner behaupteten umweltrechtlichen Folgen des Staus seien nicht zu befürchten. Die Natur habe sich vielmehr zwischenzeitlich auf den Stau und den Mühlenteich eingestellt. Das Ablassen des Mühlenteiches hätte gravierende umwelt- und naturschutzrechtliche sowie artenschutzrechtliche Folgen. Das Stauen des Mühlenbaches erfolge auch nicht – wie der Antragsgegner behaupte – ohne Zweck. Der Stau erfolge zur Erhaltung des Denkmals. Der Widerruf erfolge ferner unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Antragsgegner offenbar nur gegen die Antragstellerin – nicht auch gegen andere Mühlenbetreiber – vorgehe. Auch die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung überzeugten nicht. Es fehle an einer Dringlichkeit. Die Antragstellerin führe in Ausübung ihres alten Rechts lediglich den Stau des Mühlenbaches durch. Andere Gewässerveränderungen und -benutzungen habe sie nicht vorgenommen. Insbesondere habe sie keine weiteren Anlagen eingebaut oder den Bach umgeleitet. Für die Umleitung des Baches sei der Unterhaltungsverband E. verantwortlich. Der Antragsgegner hätte als milderes Mittel zunächst gegenüber dem Unterhaltungsverband die Rückgängigmachung der Veränderungen anordnen müssen. Der im Teich errichtete Steg führe nicht zu relevanten hydraulischen Veränderungen. Auch eine Eutrophierung finde nicht statt, da die Nutzung des Teiches zu Angelzwecken eingestellt worden sei. Für die fehlende Eilbedürftigkeit sei letztlich aber maßgeblich, dass der Antragsgegner selbst noch über kein Konzept für die künftige Gestaltung/Nutzung des Mühlenbaches verfüge. Der Antragsgegner habe zutreffend ausgeführt, dass eine Vielzahl widerstreitender Interessen abzustimmen sei. Selbst wenn der Antragsgegner über ein Konzept verfügte, sei fraglich, ob er rechtmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung treffen könnte. Denn der Mühlenteich bestehe seit vielen Jahrzehnten, wenn nicht Jahrhunderten.

Der Antragsgegner tritt der Argumentation der Antragstellerin entgegen und führt an, die von der Antragstellerin vorgetragenen Befürchtungen seien nicht in die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen. Sie seien vielmehr im Rahmen einer Entscheidung nach § 18 des Niedersächsischen Wassergesetzes zu berücksichtigen, die allerdings noch nicht ergangen sei. Eine solche erfordere noch eine umfangreiche und sorgfältige Tatsachenermittlung. Der Widerruf stelle die öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für den Mühlenbach wieder her. Der Eintritt formeller Illegalität, gegen die die Antragstellerin sich wende, sei eine der Widerrufsermächtigung immanente Folge. Ob die Antragstellerin den Teich noch zu Angelzwecken nutze, könne dahingestellt bleiben, da keinerlei Rückbauanordnungen oder Nutzungsverbote ausgesprochen worden seien. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung würde die Entwicklung eines Gesamtkonzeptes erheblich gestört, da auf das alte Recht Rücksicht genommen werden müsse. Eine fachlich einwandfreie Gesamtkonzeption sei jedoch einzelnen ordnungsbehördlichen Maßnahmen für punktuelle Rückbauten, die jeweils wieder zu Störungen der Natur führten, vorzuziehen. Eine Dringlichkeit ergebe sich auch aus den starken Schwankungen des Wasserspiegels des Mühlenbaches bachabwärts der A. Mühle.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Er ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm allein die Wiederherstellung des Widerspruches begehrt wird, soweit dieser sich gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2016 verfügten Widerruf des alten Rechts richtet. Auch wenn der gestellte Antrag sich seinem Wortlaut nach auf den Widerspruch insgesamt bezieht, ist nicht davon auszugehen, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch die in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls vorgenommene Festsetzung von Kosten betrifft. Denn zum einen wird ausdrücklich die Wiederherstellung, nicht – wie mit Blick auf einen Kostenbescheid gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderlich – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zum anderen bezieht sich auch die Begründung des Antrages nicht auf die Festsetzung der Kosten. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen ist, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Von einem Überwiegen des Vollziehungsinteresses ist dabei nur dann auszugehen, wenn sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als rechtmäßig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, der angefochtene Verwaltungsakt sich in der Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und außerdem weitere Umstände hinzutreten, die ausnahmsweise ein Abweichen von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen. Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Vollziehungsinteresse.

1) Formell erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 30. September 2016 als rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedarf es einer auf den konkreten Einzelfall eingehenden Darlegung der Gründe, aus denen die Behörde davon ausgeht, es liege ein besonderes öffentliches Interesse vor, das ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit rechtfertigt und das vom Gesetzgeber durch § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich höher bewertete Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80, Rn. 85). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid gerecht.

2) In materieller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls keinen Bedenken.

a) An der Rechtmäßigkeit des Widerrufs des alten Rechts bestehen keine Zweifel.

aa) Rechtsgrundlage des Widerrufes ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08. 2016, BGBl. I, S. 1972; nachfolgend: WHG).

bb) In formeller Hinsicht ist der Widerruf nicht zu beanstanden, insbesondere wurde die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört.

cc) Auch materiell-rechtlich ist nichts gegen den Widerruf zu erinnern. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG können alte Rechte ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist. Dabei sind unter alten Rechten gemäß der Legaldefinition in § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG die in § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG aufgeführten Rechte zu verstehen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach dieser Norm sind ohne Weiteres dann gegeben, wenn die Anlagen zum Aufstau eines Wasserlaufs oder zur Nutzung der Wasserkraft seit drei Jahren oder länger funktionsunfähig sind. Die Benutzung ist darüber hinausgehend aber auch dann drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden, wenn der Inhaber eines alten Mühlenrechts seine Wassermühle vor mehr als drei Jahren außer Betrieb gesetzt und seitdem den Wasserverlauf nicht mehr zweckgerichtet aufgestaut hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, juris, Rn. 2 zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG; Hess. VGH, Beschl. v. 16.05.2014 - 2 A 2015/13.Z -, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 31.01.2011 - 13 LA 10/10 -, V.n.b. zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 33 Satz 2 Nr. 1 NWG a.F). Rein tatsächlich findet in einem solchen Fall mit dem Aufstauen des Wassers eine Gewässerbenutzung zwar noch statt; eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 WHG (Aufstauen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) darf jedoch nicht allein um ihrer selbst willen, sondern muss mit einer bestimmten Zweckrichtung erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, juris, Rn. 2; Urt. v. 16.11.1973 - IV C 44.69 -, juris, Rn. 13; Hess. VGH, Beschl. v. 16.05.2014 - 2 A 2015/13.Z -, juris, Rn. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 9, Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 9, Rn. 12). Deshalb ist der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG auch dann erfüllt, wenn das Gewässer noch abgeleitet und aufgestaut wird, der der Gewässerbenutzung zugrunde liegende Zweck aber seit mehr als drei Jahren ununterbrochen nicht mehr erreicht wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt. Bei dem Recht der Antragstellerin handelt es sich um ein altes Recht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Dieses wurde nach der von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Feststellung des Antragsgegners seit 1977 und damit deutlich mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt. Soweit die Antragstellerin ausgeführt hat, eine Ausübung des Rechtes liege darin, dass der Mühlenbach zum Zwecke des Erhalts des denkmalrechtlich geschützten Ensembles aufgestaut werde, hindert dies nicht die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs. Denn eine Ausübung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG setzt voraus, dass das in Frage stehende Recht zu dem Zweck genutzt wird, zu dem es eingeräumt wurde („um mit der Wasserkraft eine Mahl- und Schrotmühle zu betreiben“); eine Nutzung zu irgendeinem Zweck genügt insoweit nicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.07.2007 - 20 A 143/06 -, juris, Rn. 6-8 zu § 15 Abs. 2 WHG a.F.; VG Karlsruhe, Urt. v. 02.07.2014 - 4 K 3423/11 -, juris, Rn. 85; VG Augsburg, Urt. v. 27.01.2015 - Au 3 K 14.185 -, juris, Rn. 66 f.; VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 -, juris, Rn. 22).

Dahinstehen kann, ob § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wonach ein Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig ist, Anwendung findet (eine ergänzende Anwendbarkeit zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F. andeutend: BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, juris, Rn. 7; für eine ergänzende Anwendbarkeit neben dem wesentlich gleichen § 18 Abs. 2 WHG: Kotulla/Rolfsen, NuR 2010, 625, 626). Denn die Ermittlungen des Antragsgegners münden abschließend in den Vermerk vom 9. Juni 2016. Eine Jahresfrist wäre aus diesem Grunde gewahrt.

Die Entscheidung des Antragsgegners ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Zweck der Widerrufsermächtigung ist, der Wasserbehörde die Möglichkeit zu geben, das Gewässer, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Nutzung des Gewässers zu sorgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, juris, Rn. 4). Aus diesem Grunde ist das Ermessen der Wasserbehörde dahingehend intendiert, dass ein Widerruf bei – wie hier – langjähriger Nichtausübung des Rechts zu erfolgen hat  und es einer näheren Begründung des Einschreitensermessens nur bedarf, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der Ausübung des Rechtes zu rechnen wäre (vgl. Saarl. OVG, Beschl. v. 30.12.2016 - 1 A 13/16 -, juris, Rn. 10; Beschl. v. 20.08.2010 - 1 A 214/10 -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. v. 31.01.2011 - 13 LA 10/10 -, V.n.b. zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 33 Satz 2 Nr. 1 NWG a.F). Vorliegend ist nicht nur eine Wiederaufnahme der Ausübung des alten Rechtes nicht absehbar, sondern der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche Ermessenserwägungen angestellt.

Dass der Antragsgegner von der Möglichkeit des Widerrufes Gebrauch gemacht hat, obwohl die A. Mühle einschließlich des Mühlenteiches denkmalrechtlichen Ensembleschutz genießt, stellt keinen Ermessensfehler dar. Der Antragsgegner führt im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass der Widerruf des alten Rechts den Bestand des Denkmals nicht berührt. Ob und in welchem Umfang Änderungen am Bestand des Mühlenteiches vorzunehmen sein werden, wird Gegenstand der vom Antragsgegner bereits angekündigten Entscheidung gemäß § 18 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 NWG sein, in deren Rahmen der Antragsgegner auch den Denkmalschutz zu berücksichtigen haben wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 27.01.2015 - Au 3 K 14.185 -, juris, Rn. 101 zu dem § 18 NWG entsprechenden § 16 BayWG). Diese Entscheidung kann insbesondere auch dahingehend ausfallen, dass der Mühlenteich, soweit er denkmalrechtlich geschützt ist, bestehen bleibt. Ein Fortbestand des Mühlenteiches setzt nicht das weitere Bestehen des alten Rechtes voraus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.07.2007 - 20 A 143/06 -, juris, Rn. 11, 15). Aus diesem Grunde ist auch die Befürchtung der Antragstellerin, sie werde in die formelle Illegalität gedrängt, unbegründet.

Ein Ermessensfehler ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus einer Verletzung der Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Regelungen über den entschädigungslosen Widerruf alter Rechte stellen eine Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 20, Rn. 78; Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 20, Rn. 3). Wird ein altes Recht über Jahre – oder wie hier Jahrzehnte – nicht ausgeübt, kommt hierin zum Ausdruck, dass an ihm kein gewichtiges Interesse mehr besteht. Das Recht unter diesen Voraussetzungen ohne Gewährung einer Entschädigung zu widerrufen, wahrt unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an der Nutzung des betroffenen Gewässers die Grenzen der Verhältnismäßigkeit.

Auch einen Ermessensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zeigt die Antragstellerin mit der Behauptung, gegen andere Mühlenbesitzer werde offenbar nicht vorgegangen, nicht auf. Ansatzpunkt für die Frage nach einer etwaigen Ungleichbehandlung wäre insoweit nicht die Vergleichsgruppe der Mühlenbesitzer, sondern die der Inhaber alter Rechte. Dass der Antragsgegner die Möglichkeit des Widerrufs alter Rechte systematisch prüft, ergibt sich aber aus dem angefochtenen Bescheid. In diesem führt der Antragsgegner nämlich aus, die Bearbeitung der A. Mühle sei vorgezogen worden. Im Übrigen betrifft etwa die oben bereits zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2011 (13 LA 10/10) ebenfalls einen durch den Antragsgegner vorgenommenen Widerruf eines zum Zwecke des Betriebs einer Mühle eingeräumten alten Rechtes nach mindestens über drei Jahre hinweg nicht erfolgter Nutzung des Rechtes.

b) An der Vollziehung des nach dem Vorstehenden rechtmäßigen Widerrufs besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes rechtfertigt für sich betrachtet nicht die Anordnung dessen sofortiger Vollziehung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage dar, die mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG der besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; Beschl. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, juris, Rn. 41). Selbst wenn die zuständige Behörde zu der Erkenntnis gelangt, ein Rechtsbehelf sei offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg, rechtfertigt dies nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1988 - 2 BvR 1147/88 -, VBlBW 1989, 130; Schlesw.-Holst. OVG, Beschl. v. 17.08.2012 - 4 MR 2/12 -, BeckRS 2012, 55475, Rn. 4; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 17.05.1995 - 1 S 1306/95 -, juris, Rn. 25; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 157).

Soweit der Antragsgegner mit Blick auf die von ihm zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschl. v. 13.07.2015 - 4 ME 66/15 -, juris, Rn. 4) meint, dem Gericht sei eine inhaltliche Prüfung der Begründung der sofortigen Vollziehung versagt, missinterpretiert er die Entscheidung. Die von ihm zitierte Aussage bezieht sich allein auf die Frage nach der Wahrung der formellen Voraussetzung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nicht auf die materiell-rechtliche Frage nach dem Überwiegen des Aussetzungs- oder Vollziehungsinteresses (diese wird in der zitierten Entscheidung a.a.O., Rn. 5 ff. beantwortet).

Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt zwar nicht die Bejahung eines besonderen Vollziehungsinteresses. Sie leitet eine Dringlichkeit nicht im Hinblick auf das widerrufene alte Recht, sondern allein aus den im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 19. Mai 2016 festgestellten rechtswidrigen Zuständen (Umleitung des Baches, Umkehr der Flussrichtung des angrenzenden Grabens, Errichtung verschiedener Anlagen ohne Genehmigung im Mühlenteich) ab. Diese rechtswidrigen Zustände weisen rechtlich keine Verknüpfung zum alten Recht auf. Sie ließen sich durch wasserrechtliche Anordnungen insbesondere auf Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, die erforderlichenfalls auch für sofort vollziehbar erklärt werden könnten, abstellen, ohne dass das alte Recht insoweit ein Hindernis darstellte.

Der Antragsgegner legt jedoch in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 in tatsächlicher Hinsicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufes überzeugend dar, indem er ausführt, zur Vermeidung wiederholter Störungen der Natur sei die Beseitigung der in dem Ortstermin am 19. Mai 2016 festgestellten rechtswidrigen Zustände gemeinsam mit etwaigen Anpassungen des Staus nach dem Widerruf des alten Rechts geplant, die Maßnahmen sollten auf Grundlage eines Gesamtkonzeptes umgesetzt werden. Obwohl diese Argumentation nicht Teil der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im angefochtenen Bescheid war, ist sie geeignet, ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu stützen. Denn entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung ist das Gericht inhaltlich nicht an die von der zuständigen Behörde vorgenommene Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebunden und ist nicht gehalten, weitere ein besonderes Vollziehungsinteresse begründende Umstände außer Acht zu lassen (so Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80, Rn. 149). Es nimmt vielmehr eine eigene Abwägung der für ein Überwiegen des Aussetzungs- oder Vollziehungsinteresses sprechenden Umstände vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.2004 - 1 BvR 745/01 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5/14 -, juris, Rn. 9; Beschl. v. 29.10.2014 - 7 VR 4/13 -, juris, Rn. 10). Diese Abwägung geht vorliegend zugunsten des Vollziehungsinteresses aus. Dem Interesse des Antragsgegners, zum Zwecke der geringstmöglichen Belastung der Natur die an der A. Mühle vorgefundenen wasserrechtswidrigen Zustände im Rahmen von im Nachgang zum Widerruf des alten Rechts durchzuführenden Maßnahmen abzustellen, steht auf Seiten der Antragstellerin kein gewichtiges Interesse gegenüber. Ihr geht lediglich die Möglichkeit verloren, ein Recht zu nutzen, von dem sie auch bisher keinen Gebrauch gemacht hat und an dessen Gebrauch sie – Gegenteiliges hat sie nicht vorgetragen – offenbar auch in der Zukunft kein Interesse hat.

Einem Überwiegen des Vollziehungsinteresses steht auch nicht – wie die Antragstellerin meint – entgegen, dass der Antragsgegner das von ihm angestrebte Gesamtkonzept noch nicht vollständig erstellt hat. Zum einen lassen verschiedene Äußerungen des Antragsgegners – so etwa die Ausführung im Schriftsatz vom 13. Dezember 2016, ein Konzept werde teilweise zu wasserrechtlichen Zulassungstatbeständen führen – erkennen, dass es sich nicht etwa so verhält, dass der Antragsgegner bisher keinerlei Überlegungen zum weiteren Vorgehen angestellt hätte. Zum anderen führt auch das Fehlen eines fertiggestellten Konzeptes auf Seiten des Antragsgegners nicht dazu, dass auf Seiten der Antragstellerin ein schützenswertes Aussetzungsinteresse vorhanden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.