Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.04.2012, Az.: 10 UF 22/12
Maßgebliches Unterhaltsstatut bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Zeit nach dem 17.06.2011
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.04.2012
- Aktenzeichen
- 10 UF 22/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 14655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0413.10UF22.12.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 18 BGBEG
- Art. 22 UhPflProt Haag
- Art 5 Abs. 2 EGBes 941/2009
Fundstellen
- FPR 2012, 9
- FamRZ 2012, 1501
- JAmt 2012, 487-489
- NJW-Spezial 2012, 421
Amtlicher Leitsatz
1. Werden Unterhaltsansprüche für die Zeit nach dem 17. Juni 2011 geltend gemacht, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht ausschließlich nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Art. 22 HUntProt).
2. Wird ein Verfahren über Unterhaltsansprüche - gleich für welchen Zeitraum - nach dem 17. Juni 2011 eingeleitet, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht ausschließlich nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Art. 5 Abs. 2 EU-Ratsbeschluß vom 30. November 2009 [ABl EU 2009 L 331/17]).
3. Soweit in einem vor dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Verfahren Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem 18. Juni 2011 geltend gemacht werden, richtet sich das dafür anzuwendende Sachrecht weiterhin nach Art. 18 EGBGB a.F.
Tenor:
1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, daß nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 2012 - XII 198/11 (veröffentlicht bei juris sowie auf der Internetseite des BGH) für das vorliegende Verfahren das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht maßgeblich ist. Dies hat allerdings keinen Einfluß auf die Zulässigkeit des nunmehr als Beschwerde zu verstehenden Rechtsmittels des Antragsgegners.
2. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt.
3. Die Beteiligten werden gem. § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 FamFG über die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung, von der er sich keinen entscheidungserheblichen weiteren Erkenntnisgewinn erwartet, zu entscheiden und dabei die Beschwerde zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben für den Antragsgegner zur Rücknahme der Beschwerde und für beide Beteiligte zur abschließenden Stellungnahme bis zum 14. Mai 2012.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren als Prozeßstandschafterin des aus ihrer im September 2010 rechtskräftig geschiedenen Ehe hervorgegangenen Sohnes C. I. A. auf Kindesunterhalt in Anspruch. Der Antragsgegner hatte im Hinblick auf die gemeinsame Übersiedlung mit der Familie nach Deutschland seine Tätigkeit für die griechische Armee aufgegeben, aus der er - seit der Trennung der Beteiligten wieder in Griechenland lebend - eine "Frührente" bezieht. Er lebt in einer Eigentumswohnung, für die er Zins- und Tilgungsleistungen erbringt.
Dabei ist mit am 12. August 2009 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ausdrücklich für eine diesbezügliche Stufenklage zunächst nur um Prozeßkostenhilfe (PKH) nachgesucht worden. Diese ist durch das Amtsgericht am 12. Oktober 2009 bewilligt und dem Antragsgegner ist am 20. November 2009 die "Klageschrift" zugestellt worden. Dabei sind alle Beteiligten wie auch das Amtsgericht (sowie der Senat noch bei Eingang des Rechtsmittels) von der Fortgeltung des bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrechts ausgegangen.
3
Nachdem im weiteren Verlauf des Verfahrens durch den Antragsgegner Auskunft erteilt wurde, hat die Antragstellerin die Unterhaltsforderung beziffert.
Mit "Schlußurteil" vom 16. Dezember 2011, auf das auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht unter Abweisung des weitergehenden Antrages den Antragsgegner für die Zeit ab 1. Januar 2011 zu Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für eine erstes Kind, derzeit 272 €, verpflichtet.
Gegen diese, ihm laut Empfangsbekenntnis am 11. Januar "2011" (richtig offenkundig: 2012) zugestellte Entscheidung richtet sich das als Berufung bezeichnete und am 26. Januar 2012 beim Oberlandesgericht eingelegte Rechtsmittel, das - innerhalb verlängerter Frist - am 10. April 2012 begründet wurde. Dabei erstrebt der Antragsgegner in Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung die vollständige Antragsabweisung und sucht - unter Vorlage einer offenkundig unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - für das Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach.
Zur Begründung macht der Antragsgegner geltend, das Amtsgericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, daß es ihn für seine Leistungsunfähigkeit als darlegungs- und beweisbelastet ansehe; nach allgemeinen Beweislastregeln seien auch vorliegend die anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Antragsteller darzulegen und zu beweisen. Weiter meint er, zur Leistung des titulierten Unterhalts nicht leistungsfähig zu sein, und macht - allgemeine - Ausführungen dazu, daß für die Aufnahme einer ausreichend vergüteten Tätigkeit durch ihn keine Möglichkeit bestehe.
II. 1. Der Bundesgerichtshof hat in dem bereits genannten Beschluß vom 29. Februar 2012 entschieden, daß durch die Anbringung eines PKH-Gesuches für eine Klage noch nicht im Sinne von Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG das spätere Verfahren "eingeleitet" werde. Daher bleibe das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht nicht bereits dann für ein Verfahren maßgeblich, wenn vor dem 1. September 2009 lediglich ein PKH- oder VKH-Gesuch eingereicht worden sei.
Im Streitfall hatte die Antragstellerin mit dem am 12. August 2009 eingegangenen Schriftsatz ganz ausdrücklich zunächst lediglich um PKH nachgesucht. Das nach Auffassung des BGH dem maßgeblichen, auf eine Endentscheidung abzielenden Hauptsacheverfahren gesondert vorgeschaltete PKH-Prüfungsverfahren war nicht vor der am 12. Oktober 2009 erfolgten PKH-Bewilligung abgeschlossen. Das allein maßgebliche Hauptsacheverfahren ist vorliegend somit nicht vor dem 1. September 2009 "eingeleitet" worden, so daß gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG das seit dem 1. September 2009 geltende "neue" Verfahrensrecht anzuwenden ist.
2. Da das Amtsgericht das Verfahren ausdrücklich durch Schlußurteil abgeschlossen hat, konnte der Antragsgegner - ungeachtet des unter 1. Ausgeführten - jedoch nach dem Grundsatz der "Meistbegünstigung" auch Berufung beim Oberlandesgericht einlegen (vgl. BGH aaO.), was form- und fristgerecht geschehen ist.
III. Dem Antragsgegner kann für das Beschwerdeverfahren die nachgesuchte VKH nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung - wie nachfolgend unter IV. weiter ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Insofern kommt es nicht einmal weiter entscheidend darauf an, daß er aufgrund der offenkundig unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetan hat.
IV. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners wird in der Sache keinen Erfolg haben können und daher zurückzuweisen sein.
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Amtsgericht nicht nur von seiner aus Art. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 [ABl EU 2009 L 7/1] folgenden internationalen Zuständigkeit, sondern auch von der Anwendung deutschen Sachrechts ausgegangen.
a. Dies fußt allerdings nur für die Zeit vor dem 18. Juni 2011 auf dem an diesem Tag durch das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (HUntProt) abgelösten Art. 18 EGBGB.
Das HUntProt findet nach seinem Art. 22 keine Anwendung auf Unterhalt, der in einem Vertragsstaat für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls in diesem Staat verlangt wird; insofern bestimmt sich das Unterhaltsstatut hinsichtlich des für die Zeit bis zum 17. Juni 2011 begehrten Unterhalts noch nach Art. 18 EGBGB.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 EU-Ratsbeschluß vom 30. November 2009 (ABl EU 2009 L 331/17). Danach richtet sich zwar ungeachtet Art. 22 HUntProt das Sachrecht nach dem HUntProt auch für Unterhaltsansprüche, die in einem Mitgliedsstaat für einen früheren Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Verfahrenseinleitung, die Billigung oder der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches oder die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde nach dem 18. Juni 2011 als Beginn der Anwendbarkeit des HUntProt erfolgte (vgl. Conti/Bißmaier, Das neue Haager Unterhaltsprotokoll von 2008, FamRBInt 2011, 62, 64). Unabhängig von der Frage der "Einleitung" im Sinne von Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG ist das vorliegende Verfahren jedoch bereits 2009 und damit deutlich vor Inkrafttreten des HUntProt eingeleitet worden.
Art. 18 Abs. 1 EGBGB führt - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - zur Anwendung deutschen Sachrechts, da der unterhaltsberechtigte Sohn in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
b. Für die Zeit ab dem 18. Juni 2011 ist dagegen gemäß § 22 HUntProt das Unterhaltsstatut selbst innerhalb eines laufenden Verfahrens neu nach dem HUntProt zu bestimmen, wobei es ggf. auch zu einem Statutenwechsel kommen kann (vgl. Palandt71-Thon, EGBGB HUntProt Rz. 60).
Auch nach dem HUntProt ist für den Streitfall aber deutsches Sachrecht berufen. Art. 3 Abs. 1 HUntProt führt als Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes der berechtigten Person zur Anwendbarkeit deutschen Rechts, ohne daß das HUntProt in den nachfolgenden Artikeln etwas anderes bestimmen würden. Der gemäß Abs. 1 lit a. auch bei Unterhaltsverpflichtungen von Eltern gegenüber Kindern anwendbare Art. 4 HUntProt enthält lediglich zusätzliche Auffangregelungen, Rechtswahlvereinbarungen im Sinne der Artt. 7 und 8 HUntProt sind nicht getroffen.
2. Mit zutreffenden und auch durch das Beschwerdevorbringen nicht erheblich in Frage gestellten Erwägungen hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Leistung des Mindestunterhaltes für seinen minderjährigen Sohn verpflichtet.
a. Soweit der - während des gesamten Verfahrens durch einen ortsansässigen und in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vertretene - Antragsgegner einen ausdrücklichen Hinweis des Amtsgerichts auf die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner Leistungsunfähigkeit für den Mindestunterhalt seines minderjährigen Sohnes vermißt, kann es darauf jedenfalls im Beschwerdeverfahren in keiner Weise weiter entscheidend ankommen. Denn auch im Rahmen der Beschwerdebegründung ist er seiner - ihm jedenfalls nach der amtsgerichtlichen Entscheidung endgültig bekannten - Vortragslast unverändert nicht nachgekommen. Im übrigen ist ihm durch das Amtsgericht insbesondere mit der Ladungsverfügung vom 4. Oktober 2011 eine ganze Reihe von konkreten Auflagen erteilt worden, deren Erfüllung bereits zu einer ausreichenden Darlegung geführt hätte.
b. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner in keiner Weise dargetan, auch bei der gebotenen Aufbringung aller Kräfte zur Zahlung des Mindestunterhaltes von derzeit 272 € außerstande zu sein.
aa. Vielmehr läßt sich auf der Grundlage seines eigenen Vortrages sogar positiv seine hinreichende Leistungsfähigkeit für den titulierten Mindestunterhalt feststellen.
Aus den von ihm mittlerweile für die Zeit von April 2011 bis März 2012 vorgelegten "Renteninformations-Merkblättern" ergibt sich ein Rentenbezug von zunächst monatlich brutto 1.469,18 €, der sich für Dezember 2011 und Januar 2012 auf 1.309,17 € und ab Februar 2012 auf 1.282,51€ reduziert hat. Davon abzusetzen sind Steuern und weitere Abgaben von monatlich insgesamt 110,80 € für die Zeit bis einschließlich August 2011, 149,38 € für September bis November 2011, 121,80 € für Dezember 2011, 137,42 € für Januar 2012, 132,14 € für Februar 2012 und 154,29 € für März 2012. Daneben werden von seiner Rente einbehalten monatlich 418 € als Rate für eine Eigentumswohnung; davon entfallen nach der vorgelegten Bescheinigung jährlich 3.439,03 € entsprechend monatlich 286,59 € auf die Zinsen und sind insofern unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Nach Abzug der Abgaben wie des Zinsanteils der Wohnungsfinanzierung verbleiben monatliche Nettoeinkünfte des Antragsgegners von - jeweils auf volle € gerundet - 1.072 € bis August 2011, 1.033 € von September bis November 2011, 910 € für Dezember, 885 € für Januar 2012, 864 € für Februar 2012 sowie 842 € für März 2012. Hinzuzurechnen ist jedenfalls der vom Antragsgegner (nach zunächst höheren Werten zuletzt noch) angegebene monatliche Wohnwert der Eigentumswohnung von 200 €. Insgesamt ergibt sich damit eine unterhaltrechtlich maßgebliches Einkommen zwischen 1.272 € (Januar bis August 2011) und 1.042 € (ab März 2012).
Von diesem Einkommen können behauptete Leistungen auf ein sogenanntes "ehebedingtes" Darlehen nicht vorrangig abgesetzt werden. Dies gilt schon deswegen, weil weder das Darlehen selbst noch Zahlungen darauf in irgendeiner Weise belegt worden sind. Vielmehr werden solche Leistungen auch im Rahmen der VKH-Erklärung nicht einmal geltend gemacht.
Der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners als Nichterwerbstätigen ist mit allenfalls monatlich 770 € anzusetzen - in Betracht käme mit Rücksicht auf die Verbrauchergeldparität sogar noch eine geringfügige Herabsetzung. Dieser Selbstbehalt bleibt durch die Titulierung von derzeit 272 € selbst für die Zeit ab März 2012 gewahrt: 1.042 € - 272 € = 770 €.
bb. Im übrigen hat der Antragsgegner auch nicht substantiiert dargetan, daß er zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerstande sei, aus der er ein auch für den Kindesunterhalt ausreichendes Einkommen erzielen könnte. Er ist erst 45 Jahre alt; seine frühere Tätigkeit wurde allein im Hinblick auf den gemeinsamen Fortzug der Familie nach Deutschland aufgegeben; irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen werden nicht behauptet. Hinreichende Angaben zu seinen Qualifikationen wie zu seinem bisherigen beruflichen Werdegang fehlen. Seinem pauschalen Vortrag, er könne in Griechenland keine Erwerbstätigkeit finden, mit der er ein höheres Einkommen als seine Rente erzielen würde, fehlt jegliche nachvollziehbare Substanz. Diesbezüglich sind auch allgemeine Ausführungen zur Arbeitsmarktsituation in Griechenland oder zur derzeit dort hohen Jugendarbeitslosigkeit (!) offenkundig unzureichend.
cc. Schließlich wäre zur Aufbringung des Mindestunterhaltes notfalls auch eine Veräußerung der Immobilie zumutbar. Die Behauptung des Antragsgegners, ihm würden bei einem Verkauf nur Schulden bleiben, ist ebenfalls ohne jede Substanz.
V. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 Abs. 1 FamGKG. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß nach Satz 2 der Norm bei Unterhaltsansprüchen, die - wie vorliegend der Fall - als Prozentsatz des Mindestunterhaltes geltend gemacht werden, der geltend gemachte Monatszahlbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages (hier also Ende 2009) geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersstufe zugrunde zu legen ist (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 2. Mai 2011 - 10 UF 88/11 u.a. - JurBüro 2011, 431[OLG Celle 02.05.2011 - 10 WF 118/11] = juris = BeckRS 2011, 11595).
Dies gilt auch, wenn die spätere Titulierung oder der Gegenstand der Beschwerde Zeiträume mit - sei es durch Wechsel der Altersstufe, sei es durch gestiegene Mindestunterhaltsbeträge - höheren Monatsbeträgen betrifft.