Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.08.2011, Az.: L 9 AS 61/10
Zulässigkeit einer fiktiven Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtbetreiben des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.08.2011
- Aktenzeichen
- L 9 AS 61/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 35942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0830.L9AS61.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 18.12.2009 - AZ: S 19 AS 4547/09 WA
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 92 Abs. 1 SGG
- § 92 Abs. 2 S. 1 SGG
- § 102 Abs. 1 S. 2 SGG
- § 102 Abs. 2 S. 1 SGG
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG liegt wegen der weitreichenden Konsequenzen einer fiktiven Klagerücknahme nur dann vor, wenn sachlich begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Rechtschutzinteresse des Klägers weggefallen ist.
2. Kommt der Kläger den in § 92 Abs. 1 S. 3 und 4 SGG normierten Sollvorschriften zum Inhalt der Klageschrift nicht nach, ergeben sich hieraus auch dann keine Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtschutzinteresses, wenn der Kläger durch das Gericht zur Ergänzung aufgefordert worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
1. Das Urteil des Sozialgerichtes Braunschweig vom 18. Dezember 2009 zu dem Aktenzeichen S 19 AS 4547/09 WA wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Verfahren S 19 AS 2007/08 nicht durch fiktive Klagerücknahme in der Hauptsache erledigt ist.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das Verfahren S 19 AS 2007/08 des Sozialgerichts (SG) Braunschweig durch fiktive Klagerücknahme beendet worden ist.
Mit der am 22. Juli 2008 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig eingegangenen Klage wandte sich der Kläger und Berufungskläger gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten und Berufungsbeklagten zum Az.: 082-BG-Nr.: 32102BG0005969-W385/08 vom 09. Juli 2008 wegen der Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
In der Klageschrift führte der Berufungskläger folgendes aus:
"Ich erhebe Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig mit dem vorsorglichen Hinweis, dass ich beabsichtige wieder nach Bochum zu ziehen. Insoweit wäre dann das Sozialgericht Dortmund für dieses Verfahren zuständig. Die Gerichtsbarkeit müsste dann ggf. nach Dortmund abgegeben werden.
Unabhängig davon bleibt die Klagebegründung mit entsprechenden Anträgen einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten."
Mit der Klageeingangsverfügung des SG vom 23. Juli 2008 wurde die Klage zur Kenntnis an den Berufungsbeklagten übersandt und umÜbersendung der Verwaltungsakten gebeten. Der Berufungskläger wurde nicht zur Klagebegründung aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 16. September 2008 teilte der Berufungsbeklagte mit, dass er die Klageschrift zur Kenntnis genommen habe, undübersandte eine Behelfsakte, da sich die Originalakte bereits beim SG Dortmund befinde. Dieser Schriftsatz des Berufungsbeklagten wurde dem Berufungskläger mit Verfügung des SG vom 17. September 2008 zur Kenntnis übersandt.
Mit Verfügung des SG vom 20. Januar 2009 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass gemäß § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Klage als zurückgenommen gelte, wenn er das gerichtliche Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung das gerichtliche Verfahren zu betreiben, insbesondere die angekündigten Klaganträge zu stellen und die Klage zu begründen. Sollte dies nicht fristgerecht geschehen, gelte die Klage als zurückgenommen. Die gerichtliche Verfügung wurde mit vollem Namen des zuständigen Richters unterzeichnet.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die gerichtliche Verfügung am 22. Januar 2009 durch Übergabe an Frau C. D., die ausweislich der Meldebescheinigung der Stadt E.vom 06. Mai 2010 in der Zeit vom 16. April 2007 bis 29. Mai 2009 in der F. 24, G. H., wohnte, um 10.15 Uhr zugestellt. Dort war auch der Berufungskläger seinerzeit wohnhaft.
Am 28. April 2009 verfügte das SG das Weglegen des Verfahrens, da das Verfahren durch Zurücknahme (Fiktion) erledigt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2009 fragte der Berufungskläger beim SG nach dem Sachstand des Verfahrens. Daraufhin wurde ihm von dem Direktor des SG mit Schreiben vom 24. September 2009 mitgeteilt, dass das Verfahren bereits im April 2009 abgeschlossen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2009 beantragte der Berufungskläger, das Verfahren vor dem SG wieder aufzunehmen. Das SG hat die Klage zum neuen Aktenzeichen S 19 AS 4547/09 WA sodann durch Urteil vom 18. Dezember 2009 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren zum Aktenzeichen S 19 AS 2007/08 aufgrund fiktiver Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Hauptsache als erledigt gelte.
Mit dem am 11. Januar 2010 eingegangenen Schriftsatz hat der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes eingelegt.
Der Berufungskläger trägt vor, er habe die gerichtliche Verfügung des SG vom 20. Januar 2009 nicht erhalten. Diese sei auch nicht an Frau C. D. zugestellt worden. Auch eine Nachforschung bei dem Zusteller, der I. J. GmbH, habe keine neuen Erkenntnisse gebracht.
Der Berufungskläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2009 zu dem Aktenzeichen S 19 4547/09 WA aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht Braunschweig zu dem Aktenzeichen S 19 AS 2007/08 nicht durch fiktive Klagerücknahme in der Hauptsache erledigt worden ist.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertieft im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Berufungsbeklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das SG hat zu Unrecht entschieden, dass das Verfahren S 19 AS 2007/08 durch fiktive Klagerücknahme in der Hauptsache erledigt ist.
Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt Absatz 1 entsprechend mit der Folge, dass die Klagerücknahme den Rechtstreit in der Hauptsache erledigt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Zur Form der Betreibensaufforderung gilt zunächst folgendes: Wenn sie Wirkung für die Beteiligten erzeugen soll, muss sie vom zuständigen Richter verfügt und mit vollen Namen unterzeichnet werden. Ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht. Dies folgt schon aus den einschneidenden Rechtsfolgen einer (erfolglosen) Betreibensaufforderung. Erst die Beifügung der vollen Unterschrift macht deutlich, dass es sich bei dem unterzeichneten Text nicht lediglich um einen Entwurf handelt und dass der Unterzeichnende nicht von einer Routineverfügung ausgeht. Deshalb muss die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben sein, sondern auch die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift muss diesen Umstand erkennen lassen, das heißt durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urt. v. 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R). Vorliegend wurde zwar die Betreibensaufforderung des SG vom 20. Januar 2009 mit vollem Namenszug des zuständigen Richters verfügt, in der Akte befindet sich jedoch keine Abschrift, aus der sich ergibt, dass dies auch so gegenüber dem Kläger erkennbar war. Ob dies tatsächlich erfolgt ist, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG im Übrigen nicht vorgelegen haben. Es bestand bereits kein Anlass für eine Betreibensaufforderung des SG.
Offenbleiben kann daher auch, ob die Betreibensaufforderung an den Berufungskläger ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an Frau C. D. nach § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden ist.
Der Gedanke einer gesetzlichen Rücknahmefiktion beruht auf einem ab einem gewissen Zeitpunkt zu unterstellenden Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers oder der Klägerin. Die Vorschrift unterliegt keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da eine fiktive Klagerücknahme aber weitreichende Konsequenzen hat, darf die Auslegung und Anwendung der Norm nur vor dem Hintergrund ihres strengen Ausnahmecharakters erfolgen (vgl Bundesverfassungsgericht - BVerfG -,Kammerbeschl. v. 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01; siehe auch BT-Drucksache 16/7716, S. 19).
Eine fiktive Klagerücknahme setzt daher aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95; BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 - 9 C 48/84). Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den asylverfahrensrechtlichen Regelungen betreffend eine Klagerücknahme entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VWGO und für die nunmehr auch in § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG enthaltene Klagerücknahmefiktion (vgl. BT-Drucksache 16/7716, S. 19).
Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Erst wenn feststeht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger innerhalb der Dreimonatsfrist substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92; BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 - 9 C 48/84).
Gemessen an diesen Anforderungen waren vorliegend zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses gegeben, die den späteren Eintritt der Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 SGG als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Denn der Berufungskläger hatte mit der Einreichung der Klageschrift zunächst alles getan, was nach den Vorschriften des SGG von ihm erwartet wurde. Nach § 92 Abs. 1 SGG muss die Klage lediglich den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Begehrens bezeichnen. Dies ist vorliegend der Fall, denn neben der Bezeichnung des Klägers und des Beklagten hat der Berufungskläger insbesondere auch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid mit Aktenzeichen benannt. Aus den durch das SG beigezogenen Verwaltungsvorgängen lässt sich der Widerspruchsbescheid ohne Weiteres identifizieren.
Mangels hinreichend konkreten Zweifeln an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bestand daher kein Anlass für eine Betreibensaufforderung des SG, so dass die Klage bereits aus diesem Grund nicht im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen gilt.
Im Übrigen entspricht auch die Betreibensaufforderung des SG nicht den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Soweit das SG den Kläger mit der Betreibensaufforderung vom 20. Januar 2009 dazu aufgefordert hat, das gerichtliche Verfahren zu betreiben und insbesondere die angekündigten Klageanträge zu stellen und die Klage zu begründen, reicht dies nicht aus, um Zweifel an dem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse des Klägers zu hegen. Denn nach § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Diese (Soll-) Vorschrift ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es Sache der Beteiligten ist, mit ihrem Antrag den Gegenstand des Verfahrens festzulegen (Dispositionsmaxime); dass das Gericht also nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, es allerdings an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist (vgl. § 123 SGG). Notwendig ist deswegen nur, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird (vgl. BSG, Urt. 23.02.2005 -B 6 KA 77/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 92 Rdnr. 11). Bestimmte Anträge müssen also jedenfalls in der Klageschrift noch nicht formuliert und bestimmte Ansprüche auch nicht spezifiziert werden.
Des Weiteren kann aus dem Umstand der Nichtbegründung der Klage nicht ohne Weiteres auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis geschlossen werden. Denn nach § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Es handelt sich auch insoweit um eine bloße Sollvorschrift. Bei Nichtbeachtung können sich daraus zwar Folgerungen ergeben, da die Beteiligten dem Gericht bei der Ermittlung des Sachverhalts helfen müssen und sie nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG im Rahmen der Amtsermittlung des Gerichts heranzuziehen sind. Die Klage ist jedoch selbst dann nicht unzulässig, wenn der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts Einzelheiten nicht mitteilt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 92 Rdnr. 14).
Sofern die Klage nicht den in § 92 Abs. 1 SGG genannten Anforderungen entspricht, hat der Vorsitzende nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Erst wenn eine solche (sanktionslose) prozessleitende Verfügung unbeachtet bleibt, besteht aber überhaupt Anlass zu der Annahme, der Kläger werde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen (vgl.BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 -9 C 48/84). Eine solche Aufforderung zu einer erforderlichen Ergänzung an den Kläger ist durch das SG nicht erfolgt, sondern es wurde sogleich mit einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG reagiert, die nach dem vorstehend Gesagten keine Wirkung entfalten konnte.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die pauschale Aufforderung des SG, die Klage zu begründen, nicht ausreicht. Etwas anderes wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt hätte, den Kläger etwa aufgefordert hätte, zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen oder näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 - 8 W 2/01). Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hat das SG insoweit die Anforderungen an die prozessualen Mitwirkungspflichten überspannt.
Das SG wird daher das erstinstanzliche Verfahren S 19 AS 2007/08 fortzuführen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.