Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 02.08.2011, Az.: L 9 U 225/06
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 02.08.2011
- Aktenzeichen
- L 9 U 225/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 23674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0802.L9U225.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: S 36 U 207/00
Fundstelle
- Breith. 2012, 345-353
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte/Berufungsbeklagte als gewerbliche Fachberufsgenossenschaft (Fach-BG) oder die beigeladene Unfallkasse des Landes K. - wie von der Klägerin/Berufungsklägerin begehrt - zuständiger Unfallversicherungsträger für die Schüler der von der Berufungsklägerin in L. betriebenen Schule für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) ist. Die Berufungsklägerin ist u.a. Schulträgerin der M. -N. -Schule in L., einer staatlich anerkannten Lehranstalt für PTA, mit der sie seit Jahren Mitglied der Berufungsbeklagten ist. Zuletzt wurde sie mit Bescheid der Berufungsbeklagten vom 31. März 1998 zur Gefahrklasse 1,63 - Unternehmensart Schule, schulische Einrichtung - veranlagt. An der Schule erfolgt die Ausbildung zum PTA nach dem Gesetz über den Beruf des Pharmazeutisch-Technischen Assistenten (O.). Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis einer abgeschlossenen Realschulausbildung (Sekundarstufe I) oder eine gleichwertige Ausbildung (§ 5 Abs. 2 O.). Die Ausbildung umfasst einen zweijährigen Lehrgang an der Schule mit theoretischem und praktischem Unterricht, an den sich eine theoretische Abschlussprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil anschließt. Gegenstand des theoretischen Unterrichts ist u.a. die Arzneimittelkunde, allgemeine und pharmazeutische Chemie, Galenik, Botanik und Drogenkunde, Medizinproduktekunde, fachbezogene Mathematik, pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde sowie allgemeinbildende Fächer (Deutsch einschließlich Kommunikation, fachbezogene Fremdsprache, Wirtschafts- und Sozialkunde). Nach einem anschließenden halbjährigen Praktikum in einer Apotheke erfolgt der praktische Teil der Abschlussprüfung. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Bescheid vom 31. Juli 1996 mit Wirkung vom 1. August 1996 die Anerkennung als staatliche Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 O ... Der Abschluss an der Schule führt daher zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss als PTA. In weiteren von der Berufungsklägerin in P. und Q. -R. betriebenen PTA-Schulen besteht zudem die Möglichkeit, durch Belegung von Zusatzunterricht gleichzeitig auch die Fachhochschulreife zu erwerben. Nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zum 1. Januar 1997 beantragte die Berufungsklägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. die Feststellung, dass diese zuständiger Unfallversicherungsträger für die Schüler ihrer Schule für PTA in L. sei. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes S. der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes S. mit, dass es sich bei den von der Berufungsklägerin unterhaltenen Lehranstalten im Sinne des § 5 Abs. 1 O. um Ausbildungseinrichtungen für einen Heilhilfsberuf im Sinne des § 37 Schulverwaltungsgesetz NRW (SchVG) / § 48 Schulordnungsgesetz NRW (SchoG) handele und nicht um berufsbildende Schulen im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Die Bezirksregierung T. schloss sich dieser Auffassung mit Schreiben vom 16. Juni 1999 an und führte ergänzend aus, dass das Ministerium davon ausgehe, dass die Lehrgangsteilnehmer weiterhin bei der zuständigen Fach-BG versichert seien. Die Bezirksregierung T. teilte ferner mit Schreiben vom 7. April 1999 mit, dass ihr die Schule für PTA in L. weder als eine staatlich anerkannte Ersatzschule noch als eine gem. § 44 SchOG angezeigte Ergänzungsschule bekannt sei. Mit Schreiben vom 16. September 1999 bat die Beigeladene zu 1. die Berufungsbeklagte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Sie wies darauf hin, dass für die beruflich Lernenden an beruflichen Bildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII weiterhin die Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegeben sei. Die Erweiterung der Schülerunfallversicherung um berufsbildende Schulen in § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII betreffe nur die Schüler, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen schulrechtlichen Abschluss anstreben oder mit dem Besuch dieser Schule die Schulpflicht erfüllen bzw. aufgrund dieses Besuches von der Schulpflicht befreit würden. Die Einrichtung der Berufungsklägerin gehöre aus ihrer Sicht nicht dazu, so dass mit Einführung des SGB VII keine Änderung in der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers eingetreten sei. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 veranlagte die Berufungsbeklagte den Personenkreis, der die U. -Schule in Bonn besucht, weiterhin als Lernende gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zum Kreis der bei ihr versicherten Personen. Durch die Bezirksregierung Köln und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes S. sei festgestellt worden, dass die M. -N. -Schule keine berufsbildende Schule im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII sei, sondern eine Ausbildungseinrichtung für einen Heilhilfsberuf. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin Widerspruch mit Schreiben vom 6. Januar 2000. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII beziehe sich speziell auf Lernende, während § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII ausdrücklich auf den Schüler-Status abstelle. Mit dem Besuch einer berufsbildenden Schule werde gleichzeitig die allgemeine Berufsschulpflicht erfüllt. Die U. -Schule für PTA in L. sei einer entsprechenden öffentlichen Schule gleichgestellt und habe die staatliche Anerkennung. Die Studierenden hätten während der Schulausbildung einen Schülerstatus und könnten eine Ausbildungsbeihilfe erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2000 wies die Berufungsbeklagte den Widerspruch zurück. Die von der Bezirksregierung erteilte staatliche Anerkennung gelte nur für den Beruf des PTA, nicht jedoch für die Ersatzschule. Hiergegen hat die Berufungsklägerin am 17. Juli 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und die Überweisung des Personenkreises, der die M. -N. -Schule für PTA in L. als Schüler besucht, an die Beigeladene als zuständigen Unfallversicherungsträger des Landes S. begehrt. Sie hat auf die Mitteilung der Unfallkasse V. vom 12. September 2000 verwiesen, wonach ihre Zuständigkeit für die von der Berufungsklägerin betriebenen Einrichtungen in V. - die Berufsfachschule für Physiotherapie und Massagen in Bad W. -X. -, die Dr. Y. Schulen Z., Lehranstalt für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, sowie die staatlich anerkannte Berufsfachschule für Krankengymnastik, Massage und med. Badewesen, bestünde. Die Berufungsbeklagte hat eine Überweisung zur Beigeladenen zu 1. weiterhin abgelehnt und auf die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen verwiesen. Im Gegensatz zu den von der Berufungsklägerin in V. betriebenen Einrichtungen handele es sich bei der U. -Schule für PTA in L. um keine berufsbildende Ersatzschule im Sinne des § 4 SchVG i.V.m. §§ 36, 37 SchOG, so dass die Schüler nicht aufgrund der Ausbildung an der Schule von der allgemeinen Schulpflicht in S. befreit seien. Hiervon unberührt bleibe die Anerkennung der Schule als staatliche Lehranstalt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 hat das SG Hannover die Landesunfallkasse S. zum Verfahren gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen, die sich der Auffassung der Berufungsbeklagten unter Verweis auf ihre Schreiben vom 15. Mai 1998 und 16. September 1999 sowie der Mitteilung der Bezirksregierung T. vom 7. April 1999 angeschlossen hat. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mitgeteilt, dass ihre Interessen an dem Ausgang des Verfahrens berührt seien, sofern die Berufungsklägerin Bildungseinrichtungen unterhalte, für die ihre Zuständigkeit gegeben sei. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 hat das SG Hannover die BGW zum Verfahren gem. § 75 Abs. 1 SGG beigeladen. Auf das Schreiben der Landesunfallkasse P. vom 24. März 2005 hat das SG Hannover auch diese mit Beschluss vom 1. Juni 2005 zum Verfahren gem. § 75 Abs. 1 SGG beigeladen. Die Beigeladene zu 3. hat auf eine Stellungnahme des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 8. April 2004 zur Frage des Unfallversicherungsschutzes für Schülerinnen und Schüler von privaten berufsbildenden Schulen in P. verwiesen. Gestützt auf den Veranlagungsbescheid vom 16. Dezember 1999 hat die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin mit Bescheid vom 18. April 2005 Beiträge für das Jahr 2004 in Höhe von 34.336,23 EUR gefordert. Hierin waren Beiträge für die Schüler der M. -N. -Schule für PTA in L. in Höhe von 8.143,59 EUR enthalten. Hiergegen hat die Berufungsklägerin unter Verweis auf das anhängige Klageverfahren Widerspruch erhoben, die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides beantragt und beim SG Hannover die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt (Az.: S 22 U 201/05 ER). Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 abgelehnt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 1. Februar 2009 den Beschluss des SG Hannover aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie einer eventuellen Klage gegen den Beitragsbescheid vom 18. April 2005 angeordnet (Az.: L 9 U 305/05 ER). Es spreche Überwiegendes dafür, dass es sich bei der M. -N. -Schule für PTA in L. um eine private berufsbildende Schule handele, für die gem. § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig seien. Der Besuch der Schule ermögliche es den Schülern, den nach dem O. geforderten zweijährigen Lehrgang zu absolvieren, so dass mit dem Besuch der Schule der Berufsabschluss als PTA erlangt werden könne. Daher sei bereits nach dem Wortlaut das Tatbestandsmerkmal "berufsbildend" erfüllt. Da es sich bei der Schule um eine Ersatzschule handele, erfülle der Schüler mit dem Besuch zudem seine Berufsschulpflicht, so dass die Spezialregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII greife. Fachschulen seien dagegen nur dann unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu subsumieren, wenn sie einer vertieften Ausbildung dienten und in der Regel nach einer ausreichenden praktischen Berufsausbildung besucht würden. Mit Urteil vom 24. August 2006 hat das SG Hannover die Klage - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen und sich zur Begründung auf die Gründe des Beschlusses des SG Hannover vom 19. Oktober 2005 (Az.: S 22 U 210/05 ER) gestützt. Die M. -N. -Schule für PTA der Berufungsklägerin in L. sei keine staatliche Ersatzschule, weil kein besonderes Genehmigungsverfahren nach §§ 37 ff. SchOG erfolgt sei. Vielmehr handele es sich entsprechend des Schreibens der Bezirksregierung vom 7. April 1999 bei der Schule um eine Ausbildungseinrichtung für einen Heilhilfsberuf im Sinne der §§ 37 SchVG, 48 SchOG. Mit der am 26. September 2006 eingelegten Berufung verfolgt die Berufungsklägerin ihr Begehren weiter. Sie stützt sich auf die Gründe des Beschlusses des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1. Februar 2009 (Az.: L 9 U 395/05 ER), das zu Recht entschieden habe, dass es sich bei der von ihr betriebenen Schule für PTA in L. um eine berufsbildende Schule handele. Durch den Besuch würden die Schüler ihre Berufsschulpflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Schulpflichtgesetz S. (SchpflG) erfüllen, weil es sich bei der Schule entgegen der Ansicht des SG, der Berufungsbeklagten und der Beigeladenen um eine Ersatzschule im Sinne des GG handele. Denn es gäbe öffentliche berufsbildende Schulen gleicher Fachrichtung. Die M. -N. -Schule für PTA in L. ermögliche als private Schule den gleichen Abschluss. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine Ersatzschule bereits dann vor, wenn entsprechende öffentliche Schulen existieren. Die Erteilung einer behördlichen Genehmigung sei nicht Voraussetzung für die Qualifizierung einer Schule in privater Trägerschaft als Ersatzschule, sondern lediglich Rechtsfolge der Qualifizierungsentscheidung (Urteil des Niedersächsischen OVG vom 28. November 2001, Az.: 13 L 2847/00 - Bl. 352 ff. GA Bd. II). Zudem spreche auch der Umstand, dass die Schüler bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen BaföG erhalten könnten, was nur bei einer Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule möglich sei, dafür, dass es sich nicht um einen Ausbildungsbetrieb, sondern um eine Schule handele. Sie verweist im Übrigen auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 12. Oktober 1994 (Az.: 11 K 4918/93), wonach in S. die Genehmigung des Kultusministers für eine Ersatzschule durch die des zuständigen Gesundheitsministers ersetzt werde, wenn es sich um eine Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe handele. Die Berufungsklägerin beantragt, 1) das Urteil des SG Hannover vom 24. August 2006 und den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 16. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2000 aufzuheben, 2) festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. zuständiger Versicherungsträger für die Schüler während des Besuchs der von der Berufungsklägerin betriebenen Schule für PTA in L. nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII ist.
Die Berufungsklägerin regt im Übrigen an, die Revision zuzulassen.
Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Entscheidung, ob die Berufungsklägerin eine Ersatzschule betreibe, obliege allein der oberen Schulaufsichtsbehörde, die die Genehmigung bislang nicht erteilt habe. Diese habe einen konstitutiven und keinen deklaratorischen Charakter, weil nur mit der Genehmigung eine Ersatzschule in den Kreis derjenigen Schulen aufgenommen werde, an denen die Schulpflicht erfüllt werde könne. Zudem sehe das öffentliche Schulwesen in S. die Ausbildung zur PTA auch nicht vor. Daher liege keine vergleichbare berufsbildende Ersatzschule vor, so dass der Besuch auch nicht die Berufsschulpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 SchpflG erfülle. Im Übrigen sei es auch nicht zwingend, dass ein Anspruch auf BaföG eine genehmigte Ersatzschule voraussetze. Denn die PTA-Lehranstalt sei ab dem 1. August 1996 durch Rechtsverordnung in den Förderbereich des BaföG einbezogen worden. Zu beachten sei, dass bundesrechtlich geregelte Ausbildungsgänge im Gesundheitswesen nicht in allen Bundesländern dem Schulrecht unterlägen. In S. sei hierfür das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständig. Der Landesgesetzgeber habe in § 48 SchOG / § 37 SchVG (ab dem 01. August 2005: § 6 Abs. 2 Schulgesetz NRW - SchulG) bestimmt, dass die Gesetze nicht für Krankenpflegeschulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe gelten. Da die M. -N. -Schule für PTA in L. zu den Ausbildungseinrichtungen für Heilhilfsberufe gehöre, ruhe aus diesem Grund mit dem Besuch die Berufsschulpflicht nach § 38 Abs. 1 SchulG (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 SchulG). Eine Befreiung von der Schulpflicht sei dagegen nicht vorgesehen. Vor dem 1. August 2005 sei eine Beurlaubung von der Schulpflicht notwendig gewesen (§ 10 Allgemeine Schulordnung - ASchO). Mit dem Besuch könne daher kein schulrechtlicher Abschluss nach Landesrecht erlangt werden, sondern nur ein bundesrechtlich geregelter Abschluss nach dem O ...
Die Beigeladenen zu 1. bis 3. treten der Auffassung der Berufungsbeklagten bei, stellen aber keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Berufungsklägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 und SGG zulässig. Ein Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 SGG) der Berufungsklägerin liegt vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsklägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Beigeladene zu 1. zuständiger Versicherungsträger für die Schüler während des Besuchs der von der Berufungsklägerin betriebenen Schule für PTA in L. nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII ist. Die Berufungsbeklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2000 rechtmäßig festgestellt, dass sie als für die M. -N. -Schule für PTA in L. zuständiger Sachkostenträger gem. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII auch weiterhin zuständig ist für den Unfallversicherungsschutz des Personenkreises, der diese Schule besucht, weil diese Lernende im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind.
Seit Inkrafttreten des SGB VII zum 1. Januar 1997 sind die Unfallkassen der Länder zuständiger Träger der Unfallversicherung gem. § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII auch für Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen in privater Trägerschaft.
Zuvor war die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger wie folgt geregelt: Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - hierzu zählten sowohl die öffentlichen Schulen als auch die Schulen in privater Trägerschaft - waren bis zum Inkrafttreten des SGB VII gem. § 539 Abs. 1 Nr. 14 b) der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft als Träger der allgemeinen Unfallversicherung gem. § 646 RVO versichert. Die beitragsfreie Schülerunfallversicherung während des Besuchs allgemeinbildender Schulen ist erstmals durch das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 237) in die RVO eingefügt worden. Lernende an berufsbildenden Schulen waren weiterhin gem. § 539 Abs. 1 Nr. 14 c) RVO bei dem Träger der allgemeinen Unfallversicherung versichert. Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers richtete sich danach, in welcher Trägerschaft die Schulen standen. Für Schüler an öffentlichen allgemeinbildenden sowie an den öffentlichen berufsbildenden Schulen regelte sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, so dass der für die Schule oder die Ausbildungseinrichtung zuständige Sachkostenträger auch für die Schülerversicherung zuständig war. Hinsichtlich der allgemeinbildenden Schulen in privater Trägerschaft bestimmte die ausdrückliche Regelung in § 655 Abs. 2 Nr. 5 RVO, dass das Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, zuständiger Unfallversicherungsträger ist. Somit waren sowohl die Schüler an öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen als auch die Schüler an allgemeinbildenden Schulen in privater Trägerschaft beim Unfallversicherungsträger des Landes oder der kommunalen Gebietskörperschaft - und damit beitragsfrei - versichert. Lediglich für Schüler und sonstigen Auszubildenden an berufsbildenden Schulen in privater Trägerschaft war nach § 646 RVO die Verwaltungs-BG als Träger der allgemeinen Unfallversicherung der zuständige Versicherungsträger (Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Auflage 1990, § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO, Rdnr. 88).
Mit Inkrafttreten des SGB VII sollte diese Ungleichbehandlung beseitigt werden. Die Schülerversicherung ist nunmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 8b) SGB VII geregelt und umfasst die Schüler sowohl während des Besuchs von allgemeinbildenden als auch von berufsbildenden Schulen. Für die Schüler an den öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen regelt sich die Zuständigkeit - wie zuvor - nach den allgemeinen Vorschriften. Für die Schulen in privater Trägerschaft bestimmt § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII nunmehr, dass für die Schüler sowohl an den privaten allgemeinbildenden als auch an den privaten berufsbildenden Schulen der Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständiger Träger der Unfallversicherung ist. Nach der Gesetzesbegründung ist diese Gleichstellung von privaten allgemeinbildenden als auch den privaten berufsbildenden Schulen und die damit einhergehende Erweiterung des beitragsfreien Versicherungsschutzes auch für die Schüler an den privaten berufsbildenden Schulen aufgrund der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildung erfolgt. Die Erweiterung sollte aber nur diejenigen Schüler betreffen, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen schulrechtlichen Abschluss anstreben oder mit dem Besuch dieser Schule die Schulpflicht erfüllen bzw. aufgrund dieses Besuches von der Schulpflicht befreit werden (BT-Drucks. 13/2204 zu § 128 - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich - Abs. 1 Nr. 3, S. 106). Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versichert, für die der für die Bildungseinrichtung zuständige Unfallversicherungsträger gem. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII zuständig ist. Hierunter fallen auch Lernende bei einer berufsbildenden Schule/Einrichtung, die nicht zur Erfüllung der Schulpflicht besucht werden oder die keinen schulrechtlichen Abschluss bieten (Bereither-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur Gesetzlichen Unfallversicherung, § 2 Rdnr. 18.3.2, Buchstabe f).
Die Beigeladene zu 1. als Unfallversicherungsträger des Landes S. ist daher gem. § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII nur dann zuständiger Unfallversicherungsträger für die Schüler, die die von der Berufungsbeklagten betriebenen Schule für PTA in L. besuchen, wenn dies eine private berufsbildende Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII ist und die Schüler an dieser Schule einen schulrechtlichen Abschluss anstreben oder mit dem Besuch ihre Schulpflicht erfüllen bzw. aufgrund dieses Besuches von der Schulpflicht befreit sind.
Bereits nach der RVO waren die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen voneinander abzugrenzen. Was unter dem Begriff "allgemeinbildende Schule" i.S.v. § 539 Abs. 1 Nr. 14 b) RVO zu verstehen war, war vom Gesetz nicht definiert oder beispielhaft aufgezählt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache VI/1333 zu § 1 Nr. 1 a), S. 4) sind dies alle Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann oder die darüber hinaus zur mittleren Reife oder zum Abitur führten, also z.B. Grund- und Hauptschulen, Mittel- oder Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen für körperlich oder geistig Behinderte, Aufbauschulen, Abendschulen und Kollegs. Da das Gesetz weder hinsichtlich der allgemeinbildenden noch der berufsbildenden Schulen bestimmte Schultypen mit rechtstechnischen Begriffen bezeichnet hat, kam es nach der Rechtsprechung des BSG für die Unterscheidung nicht auf die äußere Form oder den Status der Schule oder Bildungseinrichtung an, sondern auf das verfolgte Schul- bzw. Bildungsziel sowie die pädagogische Zielsetzung. Unabhängig davon, ob die Schule in öffentlicher oder privater Trägerschaft betrieben wird, ist es daher als entscheidend angesehen worden, ob das Schulziel einen allgemeinbildenden Charakter - Vermittlung eines Haupt- oder Realschulabschluss oder der Reifeprüfung - oder einen berufsbildenden Charakter hat (BSG vom 30. Oktober 1991, Az.: 2 RU 73/90, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Es kam daher auch nicht darauf an, ob an der berufsbildenden Schule (auch) allgemeine Bildungsinhalte vermittelt wurden, ob die Schule auch öffentlich betrieben wurde und an der Schule die Schulpflicht erfüllt werden konnte (BSG, aaO., juris Rdnrn. 13, 18). Das BVerfG hat diese Abgrenzung nicht beanstandet (Kammerbeschluss vom 31. März 1992, Az.: 1 BvR 72/92, juris Rdnr. 5) und ergänzend ausgeführt, dass die unterschiedliche Behandlung sich aus dem Schulauftrag des unter staatlicher Aufsicht stehenden Schulwesens (Art. 7 Abs. 1 GG) ergebe, der bei den allgemeinbildenden Schulen weiter gehe als bei den berufsbildenden (BVerfG aaO., juris Rdnr. 7).
Bei der von der Berufungsklägerin betriebenen Schule für PTA in L. handelt es sich um eine berufsbildende Schule in privater Trägerschaft. Denn das Bildungsziel - die Erlangung des Berufsabschlusses des PTA - hat einen beruflichen Charakter. Der Senat hält daher insoweit an seiner in dem Beschluss vom 1. Februar 2006 (Az.: L 9 U 395/05 ER) vertretenen Rechtsauffassung fest. Jedoch können die Schüler an dieser Schule keinen schulrechtlichen Abschluss anstreben, weil es sich nicht um eine genehmigte Ersatzschule handelt. Sie erfüllen mit dem Besuch auch nicht ihre Berufsschulpflicht und sind auch aufgrund des Besuches der Schule nicht von der Schulpflicht befreit. Da somit keine Gleichwertigkeit zu einer allgemeinbildenden Schule besteht, ist kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b) SGB VII gegeben, so dass die Beigeladene zu 1. auch nicht zuständiger Versicherungsträger gem. § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ist. Vielmehr stehen diese Personen als Lernende im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII unter Versicherungsschutz, für den der für die Bildungseinrichtung zuständige Unfallversicherungsträger - hier die Berufungsbeklagte - gem. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII weiterhin zuständig ist. Der Senat rückt insoweit von seiner noch in dem Beschluss vom 1. Februar 2006 vertretenen Rechtsauffassung ab.
Die berufliche Bildung wird durch öffentliche Schulen und Ersatzschulen im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG wahrgenommen. Die Privatschulgarantie als Institution in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, private Schulen zu errichten und diese vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben und den Unterricht eigenverantwortlich - im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethoden und Lehrinhalte - durchzuführen (Badura in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Juni 2007, Art. 7 Rdnr. 98). Die Privatschule ist damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40, 62).
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist Ausdruck der Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule und unmittelbare Konsequenz der Regelung des Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates und somit in seiner Verantwortung steht. Die Genehmigung ist als gebundene Entscheidung ohne genehmigungsbehördlichen Ermessensspielraum zu erteilen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG erfüllt sind. Soweit die Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG den Landesgesetzen unterstehen, gilt dies jedoch nur für die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens, nicht auch für die Erteilungsvoraussetzungen (Dreier, GG-Kommentar, 2. Auflage 2004, Art. 7, Rdnrn. 102 ff.).
Ob eine Privatschule Ersatzschule ist, bestimmt sich daher nach dem GG. Insoweit ist die Auffassung der Berufungsklägerin zutreffend, dass die Erteilung einer behördlichen Genehmigung nicht Voraussetzung für die Qualifizierung einer Schule in privater Trägerschaft als Ersatzschule ist, sondern lediglich Rechtsfolge der Qualifizierungsentscheidung. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Schule der Berufungsklägerin unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlichen Anspruch hätte, als Ersatzschule anerkannt zu werden und die notwendige Genehmigung ersetzt werden könnte. Denn ob eine Privatschule im Einzelfall Ersatzschule im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG ist, lässt sich nicht ausschließlich nach dem GG beantworten, weil auch das Landesrecht hierauf Einfluss nehmen kann. Das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Schule in privater Trägerschaft entsprechen und somit "Ersatzschule" sein kann (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 28. Mai 1997, Az.: 6 C 1/96 juris Rdnr. 23). Daher ist es Sache der Landesgesetzgebung, ob und welche Schulen in einem Land hierfür in Betracht zu ziehen sind (Badura, aaO., Art. 7 Rdnr. 112). Die Länder haben einen weiten Gestaltungsspielraum mit der Folge, dass in einzelnen Bundesländern unterschiedliche Rechtsverhältnisse möglich sind. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ersatzschulen als auch der Anerkennung von Ergänzungsschulen. Da es grundsätzlich Sache der Länder ist, die Schultypen des öffentlichen Schulwesens zu bestimmen, kann es vorkommen, dass ein und derselbe Privatschultyp nicht in allen Ländern eine Ersatzschule ist. Jedoch können die Länder die Genehmigung einer Schule als Ersatzschule auch dann vorsehen, wenn keine vergleichbare öffentliche Schule in dem jeweiligen Bundesland vorhanden oder vorgesehen ist (Urteil des BFH vom 11. Juni 1997, Az.: X R 77/94, juris Rdnr. 10).
Voraussetzung dafür, dass an der in privater Trägerschaft stehenden M. -N. -Schule für PTA in L. ein schulrechtlicher Abschluss angestrebt werden kann, ist somit, dass es sich hierbei um eine genehmigte Ersatzschule handelt. Nach den Schulgesetzen des Landes S. (bis zum 31. Juli 2005: SchpflG, SchVG, SchOG; seit dem 1. August 2005: SchulG) erhalten die Ersatzschulen erst mit der Genehmigung das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen und Abschlüsse zu vergeben (§ 37 Abs. 5 SchOG bzw. §§ 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 SchulG).
Eine solche Genehmigung für die streitgegenständliche Schule liegt nicht vor. Zwar hat die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 31. Juli 1996 die Anerkennung als staatliche Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 O. erteilt und somit anerkannt, dass die Lehranstalt zur Ausbildung zum PTA staatlich geeignet ist. Damit können die Schüler durch den Besuch der von dieser Schule angebotenen Lehrgänge einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als PTA erlangen. Es handelt sich hierbei jedoch entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht um die in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG vorgesehene landesrechtliche Genehmigung einer Ersatzschule. Nach der Mitteilung der Bezirksregierung T. ist die Schule der Berufungsklägerin auch bislang weder als eine staatlich anerkannte Ersatzschule noch als eine gemäß § 4 SchOG angezeigte Ergänzungsschule bekannt.
Die Genehmigung kann im Übrigen nach den Landesschulgesetzen S. auch nicht erteilt werden. Denn der Gesetzgeber des Landes S. hat in §§ 48 SchOG, 37 SchVG bzw. § 6 Abs. 2 Satz 3 SchulG bestimmt, dass die Schulgesetze nicht Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe gelten. Nach Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes AA. vom 10. Dezember 1997 handelt es sich bei der streitgegenständlichen Schule um eine solche Ausbildungseinrichtung für einen Heilhilfsberuf.
Da somit öffentliche Schulen für die Ausbildung zum PTA in S. nicht vorgesehen sind, kann die streitgegenständliche Schule auch keine "Ersatzschule" sein. Doch auch wenn es eine berufsbildende Schule mit dem Bildungsziel PTA in öffentlicher Trägerschaft in S. gäbe, könnte sich hieraus lediglich ein Anspruch auf Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG gegenüber dem Land S. ergeben. Die Berufungsklägerin könnte dann ggf. auf Feststellung klagen, dass das Land S. verpflichtet sei, sie in den Kreis der Ersatzschulen einzubeziehen (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 28. Mai 1997, Az.: 6 C 1/96, juris Rdnr. 25; Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2001, Az: 13 L 2847/00). Da die Berufungsklägerin jedoch eine solche Klage bislang nicht erhoben hat, bedarf es in diesem Verfahren hierzu keiner abschließenden Prüfung. Jedenfalls ist zum jetzigen Zeitpunkt die von der Berufungsklägerin betriebene Schule für PTA in L. keine genehmigte Ersatzschule, so dass die Schüler an dieser Schule auch keinen schulrechtlichen Abschluss anstreben können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Berufungsklägerin zitierten Urteil des FG Köln vom 12. Oktober 1994 (Az.: 11 K 4918/93). Denn der BFH hat diese Entscheidung aufgehoben und entscheidend auf die tatsächliche Erteilung der staatlichen Genehmigung der Schule als Ersatzschule abgestellt. Die Genehmigungsfähigkeit oder die ministerielle Anerkennung einer Schule reicht nicht aus (BFH vom 23. Juli 1997, Az.: X R 57/95; vgl. auch BFH vom 11. Juni 1997, Az. X R 77/94, juris Rndr. 12).
Die Schüler erfüllen mit dem Besuch auch nicht ihre Schulpflicht; sie sind aufgrund dieses Besuches im Übrigen nicht von der Schulpflicht befreit. Die Schulpflicht umfasst auch die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, die mit der Beendigung der Vollzeitschulpflicht nach 10 Schuljahren beginnt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Satz 1, 9 SchpflG) bzw. in der Sekundärstufe II besteht (§§ 34 Abs. 2, 38 Abs. 1 SchulG). Da Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung zum PTA der Nachweis einer abgeschlossenen Realschulausbildung (Sekundarstufe I) oder eine gleichwertige Ausbildung ist (§ 5 Abs. 2 O.), besteht für die Schüler der PTA-Schule eine Berufsschulpflicht.
Diese Berufsschulpflicht konnte nach den bis zum 31. Juli 2005 in S. geltenden Schulgesetzen durch den Besuch einer öffentlichen Berufsschule oder einer vergleichbaren berufsbildenden Ersatzschule erfüllt werden (§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchpflG). Seit dem 1. August 2005 bestimmt § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch wiederum, dass es sich um eine genehmigte Ersatzschule handelt (§ 37 Abs. 1 SchOG; § 101 Abs. 1 SchulG). Da dies hinsichtlich der streitgegenständlichen U. -Schule für PTA in L. - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist, können die Schüler mit dem Besuch dieser Schule ihre Berufsschulpflicht nicht erfüllen.
Auch eine Befreiung von der Schulpflicht war und ist in den Schulgesetzen des Landes S. nicht vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten des SchulG wurden aufgrund einer Gesetzeslücke die Beurlaubungsvorschriften der ASchO angewandt, um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden (§ 20 SchpflG) - obgleich die Anwendung von Beurlaubungsvorschriften das grundsätzliche Bestehen der Möglichkeit voraussetzt, an der Schule die Schulpflicht erfüllen zu können, was jedoch - wie bereits ausgeführt - an der Schule der Berufungsklägerin für PTA in L. nicht der Fall gewesen ist. Mit der neu aufgenommenen Ruhensvorschrift in § 40 Abs. 1 Nr. 7 SchulG wurde seit dem 1. August 2005 die Lücke im bisherigen System geschlossen (Drucks. 13/5394 Landtag NRW zu § 40, S. 99). Durch die gesetzliche Ruhensanordnung kommt die grundsätzlich weiterbestehende Schulpflicht während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe nicht zum Tragen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Befreiung von der Schulpflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) am 2. Januar 2002 geltenden Fassung (a.F.), die im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, weil die Klage vor dem SG vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig (vgl. § 94 SGG) geworden ist (vgl. hierzu die Übergangsregelung des Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄnd).
Gerichtskosten gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung sind nicht zu erheben. Da das Verfahren vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden ist, bleibt es bei der Gerichtskostenfreiheit gemäß § 183 SGG a.F. (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, vor § 183 Rdnr. 12). Die Festsetzung eines Streitwertes kommt daher nicht in Betracht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat nach Auffassung des Senats insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.