Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.09.2011, Az.: L 11 AS 839/11 B

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
09.09.2011
Aktenzeichen
L 11 AS 839/11 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 33219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0909.L11AS839.11B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 03.08.2011 - AZ: S 48 AS 2632/10

Redaktioneller Leitsatz

Von der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung ist auch die Ablehnung der Gewährung von PKH nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO erfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 3. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger vom 23. August 2011 (Eingang) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 3. August 2011, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vom 10. Mai 2010 wegen der Nichtvorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung bis zum 30. Juni 2011 (vgl. Verfügung vom 11. Mai 2011) gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft. Sie ist daher als unzulässig gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verwerfen.

2

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Von dieser Regelung ist auch die Ablehnung der Gewährung von PKH nach § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO erfasst. Auch in dem Fall, in dem - wie hier - das SG die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wegen einer fehlenden Erklärung nicht prüfen kann und deshalb die Bewilligung von PKH gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abgelehnt hat, liegt eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels deren Glaubhaftmachung vor. Andernfalls würde einem Kläger, der eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Nichteinreichung vollständiger Unterlagen vereitelt, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt als einem Kläger, der seine Unterlagen zur Prüfung vorlegt (ebenso z.B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - L 18 SO 235/10 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - L 28 AS 619/09 B PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. September 2010 - L 7 AS 204/10 B PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009 - L 11 KR 5759/08 PKH-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2008 - L 7 B 331/09 AS).

3

Das SG hat die Kläger bereits auf die Möglichkeit hingewiesen, einen erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH in dem noch anhängigen erstinstanzlichen Verfahren zu stellen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.