Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 01.11.2011, Az.: L 15 AS 240/10 B ER

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ausübung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
01.11.2011
Aktenzeichen
L 15 AS 240/10 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 36427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2011:1101.L15AS240.10B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 21.06.2010 - AZ: S 45 AS 80/10 ER

Redaktioneller Leitsatz

Die regelmäßige Ausübung des elterlichen Umgangsrechts kann einen Wohnflächen-Mehrbedarf bei dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen, die bei der Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. Juni 2010 wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache vorläufig verpflichtet,

a) dem Antragsteller zu 1) für die Zeit ab 10. Februar 2010 bis zum 30. November 2011

aa) Leistungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 402,50 Euro sowie für die Beheizung der Unterkunft in Höhe von 63,75 Euro monatlich zu gewähren,

bb) für solche Zeiträume, in denen sich die Antragstellerin zu 2) ohne Unterbrechung für wenigstens eine Woche in seinem Haushalt aufgehalten hat bzw. aufhält, zeitanteilige Leistungen in gesetzlicher Höhe für einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu gewähren.

cc) Auf die Leistungen gem. Buchst. aa) und bb) sind diejenigen Leistungen anzurechnen, die der Antragsteller für die Zeit ab 10. Februar 2010 bis zum 30. November 2011 für Unterkunft und Heizung sowie zur Deckung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung erhalten hat.

b) der Antragstellerin zu 2) zu Händen des Antragstellers zu 1) für die Zeit ab 10. Februar 2010 bis zum 30. Novem-ber 2011 zeitanteiliges Sozialgeld in gesetzlicher Höhe für solche Besuchstage zu gewähren, an denen sie sich länger als 12 Stunden bei dem Antragsteller zu 1) aufgehalten hat bzw. aufhält. Hierauf ist das bisher für die Zeit ab 10. Februar 2011 gezahlte Sozialgeld anzurechnen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Den Antragstellern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin I. zu ihrer Vertretung beigeordnet.

Gründe

1

I. Die im November 2000 geborene Antragstellerin zu 2) (im Folgenden: Antragstellerin) ist die Tochter des Antragstellers zu 1) (im Folgenden: Antragsteller). Die Ehe des Antragstellers mit der Mutter der Antragstellerin ist geschieden. Die Antragstellerin lebt bei der in Vollzeit beschäftigten Mutter, die auch im Bezug des Kindergeldes steht. Das Sorgerecht üben beide Elternteile gemeinsam aus. Der Antragsteller steht im laufenden Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - bei dem Antragsgegner.

2

Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streiten die Beteiligten darüber, ob und in welcher Höhe der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig zusätzliche Leistungen für die regelmäßige Ausübung des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge durch den Antragsteller zu gewähren hat.

3

Außerhalb der Schulferien betreut der Antragsteller die Antragstellerin vereinbarungsgemäß in der Weise, dass er sie von Montag bis Freitag jeweils in der Mittagszeit von der Schule abholt, beköstigt und beaufsichtigt, bis sie um ca. 18:30 Uhr von ihrer Mutter abgeholt wird, bei der sie den Abend und die Nacht verbringt. An jedem zweiten Wochenende verbleibt die Antragstellerin am Freitag bei dem Antragsteller und wird erst am Sonntagabend von ihrer Mutter abgeholt, so dass sie sich an drei aufeinanderfolgenden Tagen für jeweils mehr als 12 Stunden im Haushalt des Antragstellers aufhält. Entsprechendes gilt für längere, z.T. mehrwöchige Aufenthalte in den Schulferien. Bei ihren Aufenthalten in der ca. 80 qm großen Dreizimmerwohnung des Antragstellers ist die Antragstellerin in einem eigenen, für sie ausgestatteten Zimmer untergebracht. Die tatsächlichen Gesamtkosten der Unterkunft (im Weiteren: KdU) betragen 560,- Euro (davon 390,00 Euro Netto-Kaltmiete, 85,00 Euro Betriebskosten und 85,00 Euro Heizkosten). Als eigenen Wohnbedarf des Antragstellers hat der Antragsgegner hiervon durchgängig einen Gesamtbetrag von 372,79 Euro als angemessen anerkannt und insoweit laufende Leistungen erbracht.

4

Zusätzliche Leistungen für die Ausübung des Umgangsrechts und die Wahrnehmung der elterlichen Sorge in Gestalt von zeitanteiligem Sozialgeld, zeitanteiligem Alleinerziehungszuschlag und einem Zuschlag zu den Leistungen für die KdU zu erbringen, hat der Antragsgegner nach Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes am 10. Februar 2010 insgesamt abgelehnt.

5

Seither sind zeitweilig Zuschläge wegen Alleinerziehung an den Antragsteller gezahlt worden; mit Schriftsatz vom 23. August 2010 hat indessen der Antragsgegner mitgeteilt, dies sei rechtsfehlerhaft geschehen und habe keine präjudizielle Wirkung für sein künftiges Verhalten. Zwar hat die Vertreterin des Antragsgegners im Erörterungstermin am 10. Februar 2011 den seinerzeitigen Vortrag des Antragstellers bestätigt, dass der Antragsgegner gleichwohl weiterhin anteiligen Alleinerziehungszuschlag gewähre, wobei dies für solche Tage geschehe, an denen die Antragstellerin sich für mehr als 12 Stunden im Haushalt des Antragstellers aufhalte. Zuletzt hat indessen der Antragsteller, vom Antragsgegner in der Sache bestätigt, mitgeteilt, dass er in der Zeit seit der Durchführung des Erörterungstermins am 10. Februar 2011 keinen anteiligen Alleinerziehungszuschlag mehr erhalten habe. Zusätzliche Leistungen in Gestalt von zeitanteiligem Sozialgeld zu erbringen hat der Antragsgegner zuletzt noch mit Schriftsatz an den Senat vom 23. August 2010 unter Hinweis auf Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin in Frage gestellt. Nachdem der Antragsteller daraufhin im Einzelnen dargelegt hat, dass seine geschiedene Frau jede Zahlung verweigere, ist es auch insoweit zwischenzeitlich zur Gewährung von Leistungen des Antragsgegners für solche Tage gekommen, an denen sich die Antragstellerin für mehr als 12 Stunden im Haushalt des Antragstellers aufgehalten hat. Allerdings hat der Antragsteller im Verfahrensverlauf hierzu unter Vorlage von Aufstellungenüber Aufenthaltstage der Antragstellerin vorgetragen, dass seine diesbezüglichen Anträge aus seiner Sicht nicht vollständig bearbeitet worden seien. Für verschiedene Aufenthalte der Antragstellerin von mehr als 12 Stunden stünden noch die hiervon abhängigen Leistungen aus. Der Antragsgegner hat hierzu im Verfahrensverlauf nicht Stellung genommen. Auch aus den Leistungsakten vermag der Senat insoweit kein abschließendes Bild zu gewinnen, so dass er von diesbezüglichen abschließenden Tatsachenfeststellungen abzusehen hat und den Sachverhalt insoweit als weiterer Aufklärung bedürftig dahingestellt lässt.

6

Unklar ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zudem geworden, ob und für welche Zeiträume der Antragsteller entgegen demübereinstimmenden Vortrag der Beteiligten für die Ausübung des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge modifizierte Leistungen für die KdU erhalten hat. Diesbezügliche Hinweise finden sich in den zuletzt vom Antragsteller zu den Akten gereichten, nur einzelne Leistungsmonate betreffenden und insoweit lückenhaften Bewilligungsbescheiden des Antragsgegners, nach denen für Anwesenheitstage der Antragstellerin zuletzt auch dieser Leistungen für die KdU, wenn auch ohne erkennbaren Einfluss auf die Gesamthöhe, zugesprochen worden sind. Auch insoweit sieht der Senat daher von abschließenden Feststellungen zum Sachverhalt ab.

7

Das Begehren der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung für die Zeit ab 10. Februar 2010 vorläufig zu verpflichten, einem von ihnen zusätzliche Unterkunftskosten sowie für die jeweiligen Aufenthaltstage dem Antragsteller zeitanteilige Leistungen wegen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende und der Antragstellerin zeitanteiliges Sozialgeld zu gewähren, ist mit Beschluss des Sozialgerichts vom 21. Juni 2010 erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, für eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller anteiliges Sozialgeld zu gewähren, fehle es teils bereits am Rechtsschutzbedürfnis, im Übrigen am erforderlichen Anordnungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 03. März 2009, Az B 4 AS 50/07 R) bestehe ein solcher Anspruch nur dann, wenn die zeitlichen Intervalle, in denen das Kind betreut werde, wenigstens eine Woche umfassten. Für solche Zeiträume bestehe indessen die Bereitschaft des Antragsgegners zur Leistungsgewährung. Für kürzere Aufenthaltszeiten fehle es an einem materiellen Leistungsanspruch. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf anteiliges Sozialgeld, da sie nicht hilfebedürftig sei. Dass ihr das Kindergeld und der Unterhaltsvorschuss tatsächlich nicht anteilig zur Bestreitung des Lebensunterhalts beim Vater zur Verfügung stünde, weil ihre Mutter hierfür jede Zahlung verweigere, sei schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen fehle es insoweit auch am erforderlichen Anordnungsgrund, da es sich um geringfügige Beträge unterhalb von 5 vH der Regelleistung handele. Schließlich sei der Unterkunftsbedarf der Antragstellerin bereits im Haushalt der Mutter gedeckt, so dass ein darüber hinausgehender Bedarf an Leistungen für die KdU weder bei der Antragstellerin noch in der Person des Antragstellers ersichtlich sei.

8

Mit ihrer hiergegen am 15. Juli 2010 erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Der Antragsteller hat unter dem 31. Juli 2010 eidesstattlich versichert, dass sich die Mutter der Antragstellerin weigere, anteiliges Kindergeld oder anteiligen Unterhaltsvorschuss für diejenigen Zeiten auszuzahlen, an denen sich die Antragstellerin bei ihm aufhalte.

9

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage durch den Berichterstatter am 21. Februar 2011 mit den Beteiligten erörtert und den Beteiligten den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 26. Mai 2011 unterbreitet, welchen die Beteiligten nicht angenommen haben.

10

II. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind teilweise begründet.

11

Der Senat sieht insoweit davon ab, die Beschwerden allein deshalb zurückzuweisen, weil der zugrunde liegende Sachverhalt in Bezug auf die Höhe der im Einzelnen gewährten Leistungen aus seiner Sicht nicht abschließend aufzuklären gewesen ist und es insoweit an einer vollständigen Darlegung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen Grundlagen für eine genaue Bezifferung der zustehenden Leistungen fehlt. Der Senat beschränkt sich stattdessen auf eine Verpflichtung des Antragsgegners dem Grunde nach, weil vorbehaltlich des Ergebnisses weiteren Vortrags der Beteiligten, der dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben muss, nur so effektiver Rechtsschutz für die Antragsteller erreichbar ist, deren Ansprüche im Einzelnen zwar bis auf weiteres nicht berechenbar, vom Antragsgegner indessen bereits aufgrund der feststellbaren Tatsachen in zeitlicher Hinsicht allenfalls zum Teil erfüllt worden sind. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG bietet hierzu den erforderlichen Entscheidungsspielraum, weil es Umfang und Inhalt der zu treffenden Anordnung dem Ermessen des Gerichts überantwortet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 30).

12

Die einstweilige Anordnung des Senats ist hierbei vor allem deshalb zu treffen, weil der Ausübung des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge durch den Antragsteller durch zusätzliche Leistungen für die KdU Rechnung zu tragen ist. Auf den Antrag des Antragstellers hin ist insoweit der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhalts für die Zeit seit der Antragstellung bei Gericht am 10. Februar 2010 bis in eine zur Unterhaltssicherung angemessene Zukunft, die der Senat mit dem Ende des auf seine Entscheidung folgenden Monats veranschlagt, Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 466,25 Euro - abzüglich bereits erbrachter Leistungen für die KdU - zu gewähren.

13

Seinem schriftlichen Vergleichsvorschlag vom 26. Mai 2011 entsprechend geht der Senat hierbei davon aus, dass der Umgang eines alleinlebenden Elternteils mit seinem bei dem anderen Elternteil lebenden minderjährigen Kind einen Mehrbedarf in Bezug auf die angemessenen Kosten der Unterkunft begründen kann. Dem Sozialgericht ist allerdings in seiner Auffassung zuzustimmen, dass es im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge nicht um einen zusätzlichen Wohnbedarf des Kindes geht. Sein Wohnbedarf ist bereits dadurch gedeckt, dass es bei demjenigen Elternteil, bei dem es sich regelmäßig bzw.überwiegend aufhält und dessen Haushalt es angehört, über ausreichenden Wohnraum verfügt. Dieser Umstand besagt indessen nichts darüber, dass etwa die grundrechtlich geschützten Rechte des alleinlebenden Elternteils auf Umgang und Ausübung der elterlichen Sorge keinen im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Mehrbedarf an Wohnraum eben jenes Elternteils begründen können. Anders, als es bei der pauschalierten Regelleistung der Fall ist, folgt die Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II dem Prinzip einzelfallbezogener Individualisierung (BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 17 zur Begründung der Unanwendbarkeit der Tabelle zu§ 8 WoGG; vgl. grundsätzlich Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 39 und 39a sowie Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 33 mit Mehrbedarfsbeispielen). Nach ihm ist auf einen Wohnflächen-Mehrbedarf, der durch den regelmäßigen Umgang mit leiblichen Kindern im Rahmen des elterlichen Umgangsrechts und der Ausübung der elterlichen Sorge entsteht, nicht weniger Rücksicht zu nehmen als etwa auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zur Unterbringung einer Pflegekraft (vgl. Berlit, aaO.).

14

Gestützt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten in einem zweischrittigen Verfahren zu erfolgen hat, von denen der erste Schritt der Ermittlung der angemessenen Wohnungsgröße nach Maßgabe der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus - in Niedersachsen der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003 (WFB 2003) in jeweiliger Fassung - gilt (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006, aaO., Rdnr. 19). Diese sehen in Nr. 11.2 der letzten Änderung vom 01.08.2008 (Nds. MBl. 2008, Seite 862) bei Mietwohnungen zunächst eine Wohnfläche als angemessen vor, die für Alleinstehende bis 50 qm, für zwei Haushaltsmitglieder bis 60 qm, für drei Haushaltsmitglieder bis 75 qm sowie für vier Haushaltsmitglieder bis 85 qm beträgt. Für weitere Haushaltsmitglieder ist die angemessene Wohnfläche um bis zu 10 qm zu erhöhen. Dabei hat es indessen nicht sein Bewenden. Ergänzend bestimmt Nr. 11.4 Abs. 1 WFB 2003, dass sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende und schwerbehinderte Menschen um jeweils weitere 10 qm erhöht, und Nr. 11.4 Abs. 2 WFB 2003, dass ein weiterer Zuschlag von 10 qm erfolgt, soweit ein besonderer persönlicher oder beruflicher Bedarf nachgewiesen wird. Zwar findet die hiernach landesrechtlich vorgesehene Berücksichtigung von Wohnflächen - Mehrbedarfen ihre Grenze in dem Umstand, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II allein die Kosten der Unterkunft, d.h. zu Wohnzwecken genutzter Räumlichkeiten, Gegenstand der Bewilligung unterhaltssichernder Leistungen sein können. Die Berücksichtigung besonderer beruflicher Bedarfe scheidet demgemäß regelmäßig aus. Für die Nichtberücksichtigung nachgewiesener besonderer persönlicher Bedarfe im Sinne von Nr. 11.4 Abs. 2 WFB 2003 ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II jedoch keine Grundlage.

15

Der Antragsteller hat hiernach dem Grunde nach einen Anspruch darauf, dass ein aus der Ausübung des elterlichen Umgangsrechts und der elterlichen Sorge resultierender, individueller Wohnflächen - Mehrbedarf bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt wird. Für die Höhe eines solchen Mehrbedarfs und für die Kriterien seiner Bemessung werden in der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung - wenn auch überwiegend auf dem Boden der Vorstellung eines zusätzlichen Wohnbedarfs des Kindes - divergierende Vorschläge gemacht (vgl. zur Bandbreite einerseits LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.08.2010, Az. L 11 AS 105/10 B: nur ausnahmsweise geringfügiger Mehrbedarf; andererseits SG Fulda, Urt. v. 27.10.2010, Az. S 10 AS 53/09: bei zwei Kindern, mit denen Umgangsrecht besteht, Erhöhung auf 60 qm). Der Senat geht insoweit davon aus, dass der § 22 Abs. 1 SGB II beherrschende Individualisierungsgrundsatz eine Bemessung von persönlichen Wohnflächen - Mehrbedarfen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles erfordert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 11.4 Abs. 2 WFB 2003, da hiernach ein Mehrbedarf aus persönlichen Gründen von 10 qm nur zu berücksichtigen ist, "soweit" ein entsprechender Bedarf nachgewiesen wird. Die vorgesehenen 10 qm stellen hiernach eine Höchstgrenze dar. Im Einzelnen hängt hiernach der Umfang des Wohnflächen-Mehrbedarfs davon ab, mit welcher Häufigkeit und für jeweils welche Dauer sich das Kind tatsächlich im Haushalt des umgangs- bzw. sorgeberechtigten Elternteils aufhält und welcher zusätzliche Platzbedarf hierbei im Vergleich zu dem Bedarf einer dauernd im Haushalt lebenden weiteren Person angemessen erscheint.

16

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin annähernd gleichgewichtig im Haushalt des Antragstellers und im Haushalt der Mutter aufhält und dass sie dabei alle wesentlichen im Tagesverlauf einer zehn- bis elfjährigen Schülerin auftretenden Aktivitäten (Hausaufgaben, Mahlzeiten, häusliche Freizeit, Schlaf) auch in der Wohnung des Antragstellers entfaltet, so dass sich unter funktionalen Gesichtspunkten nur mäßige Abschläge (etwa wegen der auf zwei Wohnungen aufgeteilten Verwahrung von Kleidern, Büchern und Medien) gegenüber der bei ausschließlicher Unterbringung in einem einzigen Haushalt angemessenen zusätzlichen Wohnungsgröße von 10 qm rechtfertigen lassen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die für einen Einpersonenhaushalt maßgebliche Wohnfläche von 50 qm bereits eine Höchstgrenze darstellt, die gewisse räumliche Reserven beinhaltet, welche zumutbar auch für die Beherbergung von Gästen genutzt werden können. Für seine Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren geht der Senat insoweit im Wege der Schätzung davon aus, dass die zeitweilige Unterbringung der Antragstellerin im Haushalt des Antragstellers in Abgrenzung zu der durch eine dauerhafte Integration bewirkten Zunahme der höchstzulässigen Wohnfläche um 10 qm einen zusätzlichen Wohnflächenbedarf von 5 qm bewirkt.

17

Der Berücksichtigung dieses zusätzlichen Raumbedarfs im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II steht es nicht entgegen, dass in Ermangelung eines schlüssigen Konzepts des Antragsgegners zur Bestimmung der angemessenen Quadratmetermiete im vorliegenden Eilverfahren auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zurückzugreifen ist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 12. August 2001 im Verfahren L 15 AS 173/11 B ER für den Fall der Alleinerziehung (Nr. 11.4 Abs. 1 WFB 2003) im Einzelnen begründet hat, darf der Umstand, dass beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts hilfsweise auf die Werte der Wohngeldtabelle abzustellen ist, dem Leistungsberechtigten nicht zum Nachteil gereichen. In diesen Fällen muss deshalb die in den Wohnraumförderungsbestimmungen vorgesehene Privilegierung durch eine dem Mehrbedarf entsprechende, anteilige Hinzurechnung eines fiktiven Haushaltsmitgliedes berücksichtigt werden. Der Mehrbedarf des Antragstellers von 5 qm entspricht insoweit der Hälfte des zusätzlichen Bedarfs durch eine zweite haushaltsangehörige Person von 10 qm, so dass für die Bestimmung der angemessenen Wohnungskosten anhand der Tabelle zu § 12 WoGG von einem "1,5 - Personen - Haushalt" auszugehen ist. Die insoweit angemessenen Wohnungskosten können ohne weiteres im Wege der Durchschnittsbildung aus den Tabellenwerten für einen Einpersonenhaushalt und einen Zweipersonenhaushalt bestimmt werden. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 12 WoGG weiterhin ein Sicherheitszuschlag von 10 vH vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Mietenstufe 3, die für den im LK J. gelegenen Wohnort des Antragstellers einschlägig ist, ergibt sich so ein angemessener monatlicher Betrag für die reinen Unterkunftskosten in Höhe von 402,50 Euro [(330 Euro x 110 % + 402 Euro x 110 %): 2]. Diesem sind die angemessenen Heizkosten zuzuschlagen, die der Senat für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes mit flächenanteilig drei Vierteln der seit Antragstellung entrichteten monatlichen Vorauszahlung in Höhe von 85,00 Euro, also einem Monatsbetrag von 63,75 Euro, veranschlagt.

18

Soweit sich der Antragsteller weiterhin dagegen wendet, dass es das Sozialgericht mit seinem Beschluss vom 21. Juni 2010 abgelehnt hat, den Antragsgegner vorläufig zur Zahlung zeitanteiligen Alleinerziehungszuschlages für solche Tage zu verpflichten, an denen sich die Antragstellerin länger als 12 Stunden in seinem Haushalt aufgehalten hat bzw. aufhält, ist seine Beschwerde nur zu einem geringen Teil begründet. Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Zuschlag wegen Alleinerziehung ist es nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 02. 07. 2009, Az. B 14 AS 54/08 R, Rdnr. 16), dass sich die Eltern die Pflege und Betreuung des Kindes sowie die hierdurch entstehenden Kosten in etwa hälftig teilen und sie sich hierbei - zusätzlich - in wenigstens einwöchigem Intervall abwechseln. Diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend in denjenigen Zeiten (etwa während der Schulferien) erfüllt, in denen sich die Antragstellerin wenigstens für eine Woche ununterbrochen beim Antragsteller aufhält. Der zwischenzeitlich vom Antragsgegner vertretenen Auffassung, dass auch ein einwöchiger Aufenthalt nicht ausreiche, sondern es erforderlich sei, dass sich die Antragstellerin innerhalb eines Monats für wenigstens zwei Wochen beim Antragsteller aufhalte, folgt der Senat nicht. Soweit das Bundessozialgericht eine in etwa hälftige Teilung der Erziehungsleistung und der Aufwendungen für das Kind fordert, ist diese Voraussetzung nämlich vorliegend bereits deshalb erfüllt, weil der Antragsteller die Antragstellerin durchgängig bereits während der Schulzeit im Verlauf jeder zweiten Woche überwiegend und damit auch insgesamt in etwa gleichem Umfang wie die Mutter betreut.

19

Schließlich hat die Antragstellerin, wie von ihr geltend gemacht, Anspruch auf Gewährung anteiligen Sozialgeldes in gesetzlicher Höhe für diejenigen Tage, an denen sie sich mehr als 12 Stunden bei dem Antragsteller aufgehalten hat bzw. aufhält (vgl. BSG, Urt. v. 02. 07. 2009, Az. B 14 AS 75/08 R). Durch die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat und die auch vom Antragsgegner nicht angegriffen worden ist, steht unterdessen fest, dass weder der Antragsteller noch die Antragstellerin für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Antragstellerin während ihrer Aufenthalte von der Mutter irgendwelche Zahlungen erhalten. Unter diesen Umständen kann dem Anspruch der Antragstellerin mangelnde Bedürftigkeit nicht entgegengehalten werden (vgl. BSG, aaO., Rdnr 22).

20

Der für eine vorläufige Regelung erforderliche Anordnungsgrund besteht, weil es dem Antragsteller, der den eigenen Lebensunterhalt aus unterhaltssichernden Leistungen des Antragsgegners bestreitet, nicht möglich ist, die Wahrnehmung des Umgangsrechts und die Ausübung der elterlichen Sorge ohne Gefährdung seines Existenzminimums bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm erhobene Klage aus Eigenmitteln zu gewährleisten.

21

Auf die Leistungen, die der Antragsgegner hiernach schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren hat, sind die für den Regelungszeitraum tatsächlich gewährten Leistungen, einschließlich der etwaigen Überzahlungen von anteiligem Alleinerziehungszuschlag für einzelne Besuchstage der Antragstellerin anzurechnen, weil es insoweit für überschießende Leistungen jedenfalls am erforderlichen Anordnungsgrund fehlt.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem vom Senat geschätzten Umfang des beiderseitigen Obsiegens.

23

Da der Senat der Beschwerde überwiegend stattgibt, liegen auch die Voraussetzungen dafür vor, den bedürftigen Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

24

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.