Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 12.08.2014, Az.: L 11 AS 647/14 B ER

Angemessenheit; Arbeitslosengeld II; maßgeblicher Vergleichsraum; schlüssiges Konzept; Stadt Göttingen; Unterkunft und Heizung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.08.2014
Aktenzeichen
L 11 AS 647/14 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 23.05.2014 - AZ: S 39 AS 437/14 ER

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu dem vom Antragsgegner vorgelegten schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Landkreis Göttingen, Endbericht Stand März 2013; hier: Stadt Göttingen.

Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2014 wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2014 (höchstens jedoch bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren) vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen nach dem SGB II in Höhe von

- 1195,46 € für den Monat April 2014,

- jeweils 1056,26 € für die Monate Mai, Juni und September 2014

- 1073,66 € für den Monat Juli 2014

- 1299,86 € für den Monat August 2014 und

- 1125,86 € für den Monat Oktober 2014

nach Maßgabe der Entscheidungsgründe und unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen zu gewähren.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern 4/5 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der im August 1961 geborene Antragsteller zu 1) ist der Vater des im Juni 2006 geborenen Antragstellers zu 2) und der im April 2008 geborenen Antragstellerin zu 3). Die Kinder leben jeweils bei ihren Müttern. Der Antragsteller nimmt sein Umgangsrecht mit den Kindern 14-tägig von Freitag nach dem Kindergarten bzw. nach der Schule bis Montagabend wahr. An den Wochenenden, die keine Umgangswochenenden sind, findet der Kontakt montags in den Nachmittagsstunden statt. Sonderregelungen gibt es für Ferien und Feiertage. Im Jahr 2014 verbringen die Kinder u.a. jeweils die erste Hälfte der Oster-, Sommer- und  Herbstferien bei dem Antragsteller zu 1) (vgl Beschlüsse des Oberlandesgerichts G. vom 23. Januar 2012 - H. und I., abgeändert durch Beschlüsse des Amtsgerichts Göttingen 18. Juli 2012 - J. und vom 26. Juli 2012 - K.).

Der Antragsteller zu 1) bewohnt eine 59,90 qm große Wohnung in der L. 1 in M. N.. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 599,00 € (Kaltmiete: 449,00 € zuzüglich 150,00 € für Betriebs- und Heizkosten). Der Antragsgegner wies den Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 1. November 2013 auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hin. Statt der bisher berücksichtigten Unterkunftskosten von 507,65 € (599,00 € abzüglich Heizkosten 82,36 € und Kostenanteil Warmwasser 8,99 €) seien lediglich Kosten in Höhe von 381,00 € (Bruttokaltmiete) für einen 2-Personenhaushalt angemessen. Mit Schreiben vom 11. März 2014 informierte er den Antragsteller zu 1), dass er beabsichtige, ab 1. Mai 2014 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 381,00 € zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern zuletzt mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2014 Leistungen für den Monat April 2014. Dabei berücksichtigte er angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 435,00 € (Kaltmiete und Betriebskosten) zuzüglich Heizkosten in Höhe von 82,36 € und Kostenanteil Warmwasser in Höhe von 8,99 €. Auf den Bedarf der Antragsteller zu 2) und 3) (Regelbedarf in Höhe von 261,00 € / 30 Tage x Anzahl Aufenthaltstage über 12 Stunden) rechnete der Antragsgegner Einkommen aus Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) an (180,00 € / 30 Tage x Anzahl der Aufenthaltstage über 12 Stunden).

Hiergegen legte der Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 21. Februar 2014 Widerspruch ein und wandte sich gegen die Berücksichtigung von UVG-Leistungen als Einkommen bei den Antragstellern zu 2) und 3).

Mit Bescheid vom 28. April 2014 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014. Nunmehr berücksichtige er Unterkunftskosten in Höhe von 380,80 € (Kaltmiete und Betriebskosten) und Heizkosten in Höhe von 82,36 € zuzüglich Kostenanteil Warmwasser in Höhe von 8,99 €. Die Anrechnung von UVG-Leistungen erfolgte wie bisher. Auch gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller zu 1) Widerspruch (Schreiben vom 13. Mai 2014)  ein.

Über die Widersprüche ist - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden worden.

Bereits am 14. März 2014 haben die Antragsteller unter Vorlage von Vollmachten der Kindesmütter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim gestellt und die Übernahme von höheren Unterkunftskosten sowie eine Leistungsgewährung ohne Anrechnung von Einkommen aus UVG-Leistungen begehrt. Die Mütter der Antragsteller zu 2) und 3) würden es ablehnen, die anteiligen UVG-Leistungen weiterzuleiten, so dass diese Einkommen nicht als „bereite Mittel“ zur Verfügung stünden.

Der Antragsgegner hat ausgeführt, UVG-Leistungen seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als Einkommen zu berücksichtigen, weil anders als beim Kindergeld die Kinder selbst anspruchsberechtigt seien (§ 1 UVG).

Mit Beschluss vom 23. Mai 2014 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) vorläufig weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 29,00 € für den Monat April 2014 bzw. in Höhe von monatlich 83,20 € für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 zu gewähren und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten sei mangels hinreichender Datengrundlage zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen. Der Antragsgegner habe weder mitgeteilt, auf welcher Datengrundlage er die von ihm für angemessen erachteten Kosten errechne noch gehe dies aus den Verwaltungsakten hervor. Für einen 1-Personenhaushalt sei eine Bruttokaltmiete von 358,00 €, für einen 3-Personenhaushalt in Höhe von 517,00 € angemessen. Die Differenz betrage 159,00 €. Von diesem Differenzbetrag seien 2/3 zu dem für einen 1-Personenhaushalt angemessenen Betrag hinzuzurechnen, so dass sich angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 464,00 € zuzüglich Heizkosten ergeben würden. Die UVG-Leistungen seien als Einkommen zu berücksichtigen, da sie den Antragstellern zu 2) und 3) selbst zuständen. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei den UVG Leistungen um sog. „bereite Mittel“ handele.

Gegen den den Antragstellern am 27. Mai 2014 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde vom 17. Juni 2014. Der Antragsteller zu 1) macht geltend, der Umgang mit seinen Kindern finde von freitags gegen 13 Uhr (letzte Angabe im Schreiben vom 9. Juli 2014: 12:50 Uhr bzw. 12:25 Uhr) bis Montagabend statt. Die Mütter würden die UVG-Leistungen nicht anteilig weiterleiten. Sofern für ihn überhaupt ein Herausgabeanspruch bestehen würde, wäre dieser nicht kurzfristig zu realisieren. Auch sei ein erhöhter Regelbedarf für die Besuchstage zu berücksichtigen, an denen sich die Kinder weniger als 12 Stunden bei dem Antragsteller zu 1) aufhalten. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien zu übernehmen. Das SG habe - entgegen seinem Hinweis im Verfahren - auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG keinen Sicherheitszuschlag berücksichtigt.

Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner mit Änderungsbescheiden vom 3. Juni 2014 und 4. Juli 2014 den Beschluss des SG vorläufig umgesetzt. Da für die Antragstellerin zu 3) keine Leistungen nach dem UVG mehr gezahlt werden, berücksichtigt der Antragsgegner diese in den Berechnungen ab Mai 2014 bei ihr nicht mehr als Einkommen.

Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdebegehren entgegen und verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend hat er das „Schlüssige Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft im Landkreis N. - Endbericht Stand März 2013“ vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet. Der Antragsteller zu 1) hat Anspruch auf Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten. Auf den Bedarf der Antragsteller zu 2) und 3) ist kein Einkommen aus UVG-Leistungen anzurechnen.

Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs 2 Satz 4 SGG).

Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller zu 1) ist leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in N. und damit in der Bundesrepublik Deutschland hat. Mit den zeitweise dem Haushalt angehörenden minderjährigen Antragstellern zu 2) und 3) bildet er für jeden Tag des Aufenthalts (mit mehr als 12 Stunden) eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 4 SGB II, weil die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei ihm wohnen und nicht nur sporadische Besuche vorliegen (vgl zum Umfang der Besuche im hier maßgeblichen Zeitraum die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Braunschweig, des Amtsgerichts N. und die Erklärungen des Antragstellers zu 1) vom 2. April 2014 und 8. Juli 2014). Diese Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, die eine wechselnde Aufnahme minderjähriger Kinder in den jeweiligen Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern berücksichtigt, stellt eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicher, die angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz geboten ist (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 50/12 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 35, SozR 4-4200 § 20 Nr 19).

Der Bedarf des Antragstellers zu 1) setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 391,00 €, den vorläufig zu übernehmenden Unterkunftskosten in Höhe von 478,50 € sowie den Heizkosten in Höhe von 82,36 €. Kein Anspruch besteht hingegen auf den in die Berechnung des Antragsgegners eingestellten Mehrbedarf Warmwasser (§ 21 Abs 7 SGB II). Es ist nicht ersichtlich, dass die Warmwassererzeugung dezentral erfolgt. Vielmehr hat der Antragsteller zu 1) angegeben, dass die Kosten der Warmwassererzeugung von den Mietnebenkosten erfasst sind (vgl. Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2014, Seite 7). Anspruchsinhaber für den wegen des Vorliegens einer temporären Bedarfsgemeinschaft erhöhten Unterkunftskostenanspruch ist der umgangsberechtigte Elternteil und nicht das Kind (vgl Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. November 2011 - L 15 AS 240/10 B ER; Luik in: Eicher, 3. Auflage 2013, § 22 Rn 80; Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn 105; offen gelassen: BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 50/12 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 35, SozR 4-4200 § 20 Nr 19 Rn 19).

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei sich die berücksichtigungsfähige Wohnfläche in Niedersachsen nach den Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung richtet (Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB -; abgedruckt in: Nds. MBl. 2003 Nr. 27, S. 580). In einem zweiten Schritt ist dann festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers). Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 30, BSGE 104, 192-199).

Für die in der zweiten Stufe der Produkttheorie vorzunehmende Bestimmung des örtlichen Vergleichsraums ist in erster Linie der Wohnort des Leistungsberechtigten maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss. Nur bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Bei besonders großen Städten kommen kleinere Gebietseinheiten in Betracht (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 26). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 73 m.w.N.). So hat das BSG für Städte mit einer Größe von 35.000 Einwohnern (Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 26), von 75.000 Einwohnern (BSGE 97, 254 <260> = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 33, jeweils RdNr 21), von 160.000 Einwohnern (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 148, RdNr 14) und von 1.350.000 Einwohnern (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 22) jeweils nur das Stadtgebiet als räumlichen Vergleichsmaßstab in Betracht gezogen.

Dagegen bezieht der Antragsgegner in seinem „Schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Landkreis N., Endbericht Stand März 2013“ bei der Bestimmung des Vergleichsraumes neben der Stadt N. (ca. 120.000 Einwohner) auch noch die südlich angrenzende Gemeinde O. (mit der Ortschaft O. und 10 weiteren Ortschaften - ca. 12.000 Einwohner) sowie den nördlich angrenzenden Flecken P. (mit dem Kernort P. und 7 weiteren Ortsteilen - ca. 13.000 Einwohner) ein. Dies begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken.

Eine schlüssige Begründung dafür, dass insgesamt betrachtet ein homogener Lebens- und Wohnbereich nicht nur in Bezug auf N. und den gesamten Flecken P. bzw. N. und die gesamte Gemeinde O. sondern bezogen auf alle genannten Orte, Ortsteile und Ortschaften vorliegt, lässt sich aus dem Konzept des Antragsgegners bisher nicht entnehmen und ist auch ansonsten für den Senat nicht ersichtlich. Vielmehr wird in dem o.g. Konzept lediglich ausgeführt, dass die beiden angrenzenden Gemeinden als Pendlerwohnorte eine ähnliche wirtschaftliche Bedeutung für N. haben, sich deutlich von den übrigen Gemeinden im Kreisgebiet aufgrund ihres eher städtischen Charakters unterscheiden und vergleichsweise große Strukturunterschiede zu diesen vorliegen (vgl. Seite 11 des Gutachtens). Demgegenüber hat jedoch der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen bereits in seinem Urteil zum „Gutachten zur Feststellung angemessener Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs 1 SGB II im Landkreis N., März 2009“ entschieden, dass das Stadtgebiet N. einen eigenständigen von den angrenzenden Gemeinden zu unterscheidenden Charakter schon durch eine die Stadt prägende universitäre Struktur hat. Allein der Umstand, dass angrenzende Gemeinden über Busanbindungen zu erreichen sind, rechtfertigt es daher nicht, einen weiteren Vergleichsraum zu ziehen (LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 - L 7 AS 330/13). Selbst der Antragsgegner ist in der Vergangenheit von einer Eigenständigkeit der Orte mit der Stadt N. als Zentrum des Landkreises ausgegangen (vgl. Gutachten zur Feststellung angemessener Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs 1 SGB II im Landkreis N., März 2009, Seite 24ff.). Offensichtlich geht er an anderer Stelle im aktuellen Gutachten grundsätzlich auch nach wie vor davon aus (vgl. Seite 9 des Gutachtens). Allein geringe bzw. zumutbare Pendelzeiten zwischen verschiedenen Vergleichsräumen führen nicht dazu, dass ein insgesamt homogener Lebensbereich entsteht. Für insoweit inhomogene Lebensbedingungen sprechen zudem, dass der Landkreis N. gerade über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt verfügt (Seite 8 des Gutachtens), die unterschiedlichen Einstufungen nach Anlage I zur Wohngeldverordnung (WoGV) in Mietenstufen (Stadt N. - Mietenstufe IV, O. und P. - Mietenstufe III) sowie die sich aus dem Vorgutachten ergebenden unterschiedlichen Mietpreisniveaus dieser drei Orte (vgl. dort Seite 24 und 25 sowie Seite 32). Auch handelt es sich bei der Stadt N. um das den Landkreis prägende Oberzentrum, während P. und O. lediglich Grundzentren darstellen. All dies legt den Schluss nahe, dass sich bei einer Begrenzung des Vergleichsraumes auf die Stadt N. - zumindest für 2-Personenhaushalte - deutlich höhere Angemessenheitsgrenzen ergeben dürften.

Da nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung lediglich die Stadt N. den maßgeblichen räumlichen Vergleichsmaßstab bildet, steht dem Senat derzeit keine hinreichende Datengrundlage zur Verfügung, um die einschlägige Angemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 SGB II zu bestimmen. Schließlich bezieht das von dem Antragsgegner erstellte Konzept bezüglich der festgelegten Angemessenheitsgrenze für den Wohnungsmarkt Typ I neben der Stadt N. auch die Gemeinde O. und den Flecken P. mit ein. Separate Daten allein für die Stadt N. können den vom Antragsgegner bislang vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Selbst wenn die vorhandenen Daten eine nachträgliche alternative Auswertung ermöglichen (vgl hierzu Seite 20 des vom Antragsgegner vorgelegten Konzepts), kann der Senat auf diese Daten nicht kurzfristig zugreifen. Eine umfassende Auswertung und erneute Aufbereitung der Daten muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren oder etwaigen nachfolgenden Eilverfahren vorbehalten bleiben, um dem Anspruch der Antragsteller auf effektiven und in angemessener Zeit ergehenden Rechtsschutz gerecht zu werden. Diese sind aufgrund der bereits begonnenen Sommerferien und des damit einhergehenden langfristigen Aufenthaltes der Antragsteller zu 2) und 3) beim Antragsteller zu 1) in besonderem Maße auf eine zeitnahe Entscheidung angewiesen (vgl. zur Verpflichtung der Sozialgerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte der Rechtsuchenden zu stellen: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, vom 06. Februar 2007 – 1 BvR 3101/06 – und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09).

Ob sich das vom Antragsgegner vorgelegte Konzept nach erfolgter Nachbesserung (Beschränkung des Vergleichsraums auf das Gebiet der Stadt N. - nur über diese Stadt hat der Senat im hier zugrunde liegenden Verfahren zu entscheiden) als ein schlüssiges Konzept i.S.d. Rechtsprechung des BSG darstellt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - noch - nicht zu entscheiden. Schließlich steht der Anwendung des vom Antragsgegner vorgelegten Konzepts schon der unzutreffend gebildete örtliche Vergleichsraum entgegen. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob das vorgelegte Gutachten auch für andere Wohnungsmarkttypen bzw. aus anderen Gründen fehlerhaft ist (z.B. aufgrund fehlender Bestimmung des Wohnungsstandards - vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 - L 7 AS 330/13 - oder wegen der Begrenzung des Erhebungszeitraumes für Angebotsmieten lediglich auf die Zeit von Februar bis September 2012).

Da dem Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keine ausreichenden Erkenntnisse zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten vorliegen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden jedoch durch die Tabellenwerte in § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 Prozent im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 29; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 73). Die Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags erfolgt weiterhin, weil es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R).

Ob und ggf. in welchem Umfang eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist, ist - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - Rn 25) und wird auch auf der Ebene der LSG und der SG unterschiedlich beurteilt (vgl z.B. SG Berlin, Urteil vom 22. April 2010 - S 128 AS 11433/08; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 25 B 2022/08 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2008 - L 20 B 225/07 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. August 2010 - L 11 AS 105/10 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. März 2012 - L 6 AS 334/08; SG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - S 45 AS 282/11 ER - mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie, d.h. sowohl des Sorgerechts des berechtigten Elternteils wie auch des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Art 6 GG (vgl z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93), hält der erkennende Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens jedoch angesichts der hier festzustellenden temporären Bedarfsgemeinschaft eine Berücksichtigung  für geboten. Wenn eine besondere Schutz- und Förderpflicht des Staates im Hinblick auf die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechtes besteht, muss auch grundsicherungsrechtlich sichergestellt sein, dass die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- bzw. umgangsberechtigten Elternteil stattfinden können. Das heißt, es muss dafür auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehen. Dass in Fällen der vorliegenden Art von einem erhöhten Unterkunftsbedarf auszugehen ist, hat inzwischen auch der Gesetzgeber anerkannt. Denn er hat mit dem am 1. April 2011 in Kraft getretenen § 22b Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB II (BGBl. I, S. 453/456) bestimmt, dass eine kommunale Satzung zur Bestimmung der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.

Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren geht der Senat ebenso wie der Antragsgegner davon aus, dass aufgrund des nur zeitweisen Aufenthalts der Antragsteller zu 2) und 3) bei dem Antragsteller zu 1) die Werte für einen 2-Personenhaushalt zu Grunde zu legen sind. Schließlich handelt es sich bei einem 2-Personenhaushalt um den Mittelwert zwischen einem 1- und einem 3-Personenhaushalt. Für die vom SG vorgenommen Berechnung (Tabellenwert für einen 1-Personenhaushalt zzgl. 2/3 der Differenz zu einem 3-Personenhaushalt, vgl. Seite 7 des Beschlusses) besteht nach Auffassung des Senats keine Veranlassung.

Für die Stadt N. ergibt sich aus der Tabelle zu § 12 WoGG für einen 2-Personenhaushalt ein Betrag in Höhe von 435,00 € zzgl. eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 Prozent (vgl hierzu erneut: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R), so dass sich eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von 478,50 € errechnet.

Für den Monat April 2014 haben die Antragsteller bereits deshalb Anspruch auf Übernahme entsprechender Unterkunftskosten, weil die Absenkung auf die niedrigeren Werte des vom Antragsgegner erstellten Konzepts (Stand März 2013) erst ab Mai 2014 erfolgen sollte (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 11. März 2014). Für die davorliegende Zeit hatte sich auch der Antragsgegner an der Tabelle zu § 12 WoGG orientiert (inzwischen auch zuzüglich des  Sicherheitszuschlags).

Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person - wie hier - über dem Angemessenheitswert, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich der Zumutbarkeit einer Kostensenkung und der Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens seitens des beklagten Jobcenters (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 67 m.w.N.). Der Antragsgegner hat ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Nur wenn dies der Fall ist, kann es zur Absenkung auf die abstrakt angemessenen Kosten kommen (Krauß in: Hauck/Noftz, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2012, K § 22 Rn 128). Anhaltspunkte dafür, dass eine Übernahme der tatsächlichen höheren Kosten auf der Grundlage von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II weiterhin erfolgen muss, liegen dem Senat derzeit nicht vor. Der Antragsteller zu 1) hat bisher weder subjektive noch objektive Umzugshindernisse geltend bzw. glaubhaft gemacht.

Zutreffend hat der Antragsgegner einen Regelbedarf für die Antragsteller zu 2) und 3) für jeden Tag des Aufenthalts mit mehr als 12 Stunden in der temporären Bedarfsgemeinschaft in Ansatz gebracht (Regelbedarf 261,00 € / 30 Tage x Anwesenheitstage über 12 Stunden). Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 50/12 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 35, SozR 4-4200 § 20 Nr 19; BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 13, SozR 4-4200 § 11 Nr 25, SozR 4-4200 § 33 Nr 1). Bei den in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarfen handelt es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte beim getrennt lebenden Elternteil decken können muss. Der Senat sieht im Rahmen dieses einstweiligen Rechtschutzverfahrens keinen Anlass von dieser gefestigten Rechtsprechung zur zeitlichen Grenze von 12 Stunden abzuweichen, zumal die Mutter der Antragstellerin zu 3) freitags mittags noch die Versorgung ihrer Tochter übernimmt (vgl Vollmacht von Q. R. vom 28. Januar 2014).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfen auf den Bedarf der Antragsteller zu 2) und 3) keine (anteiligen) UVG-Leistungen angerechnet werden. Der Antragsteller zu 1) hat glaubhaft gemacht hat, dass dieses den Antragstellern zu 2) und 3) zustehende Einkommen in der temporären Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller nicht zur Verfügung steht.

Insoweit weist der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 54/08 R) zwar zunächst zutreffend darauf hin, dass der Anspruch auf UVG-Leistungen den Antragstellern zu 2) und 3) und nicht etwa ihren Müttern zusteht (§ 1 Abs 1 UVG). Dementsprechend kommt eine anteilige Berücksichtigung des Unterhaltsvorschusses als eigenes Einkommen der Kinder im Grundsatz durchaus in Betracht (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). Eine Berücksichtigung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn die Kindesmutter, der die Zahlung letztendlich zufließt, die auf die Tage des Umgangs mit dem Vater entfallenden UVG-Leistungen auch tatsächlich an den Vater des Kindes weiterleitet bzw. dem Kind zur Verfügung stellt. Nur wenn diese Mittel der temporären Bedarfsgemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehen (d.h. tatsächlich als Einnahme zufließen), kann - und muss - eine Anrechnung erfolgen (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2014 - L 15 AS 61/13 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteile vom 17. Januar 2014 - L 3 AS 119/11 ZVW und L 3 AS 114/11). Eine Berücksichtigung von Einkommen ohne tatsächlichen Zufluss würde das Umgangsrecht des Antragstellers zu 1) gefährden, weil die Antragsteller zu 2) und 3) ihren notwendigen Lebensunterhalt während der Aufenthalte bei ihm nicht sicherstellen könnten. Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen (vgl hierzu die nach der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung ergangene weitere Rechtsprechung des BSG, u.a. Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 161/11 R m.w.N.). Der Antragsteller zu 1) hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass Zahlungen der Mütter wegen der Aufenthalte der Kinder in der Bedarfsgemeinschaft mit ihm nicht erfolgen. Da ein Zufluss in dieser Bedarfsgemeinschaft somit nicht festgestellt werden kann, scheidet eine Berücksichtigung als Einkommen aus. Es bleibt dem Antragsgegner allerdings unbenommen, zu prüfen, ob insoweit Ansprüche auf ihn übergegangen sind (§ 33 SGB II).

Nach alledem errechnen sich unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren konkretisierten Aufenthaltstage der Kinder folgende Leistungsansprüche:

April 

Mai     

Juni   

Juli   

Aufenthaltstage der Kinder

14    

6       

6       

7       

Regelbedarf des ASt zu 1):

391,00 €

391,00 €

391,00 €

391,00 €

KdU     

478,50 €

478,50 €

478,50 €

478,50 €

Heizkosten

82,36 €

82,36 €

82,36 €

82,36 €

Bedarf ASt zu 2)

121,80 €

52,20 €

52,20 €

60,90 €

Bedarf ASt zu 3)

121,80 €

52,20 €

52,20 €

60,90 €

Gesamt

1.195,46 €

1.056,26 €

1.056,26 €

1.073,66 €

August

September

Oktober

Aufenthaltstage der Kinder

20    

6       

10    

Regelbedarf des ASt zu 1):

391,00 €

391,00 €

391,00 €

KdU     

478,50 €

478,50 €

478,50 €

Heizkosten

82,36 €

82,36 €

82,36 €

Bedarf ASt zu 2)

174,00 €

52,20 €

87,00 €

Bedarf ASt zu 3)

174,00 €

52,20 €

87,00 €

Gesamt

1.299,86 €

1.056,26 €

1.125,86 €

Die Antragsteller haben auch einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus der existenzsichernden Funktion der Leistungen nach dem SGB II.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen erfolgt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufig, d. h. vorbehaltlich des Ausgangs in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren vom 21. Februar 2014 und vom 13. Mai 2014 und ggf. anschließender Klageverfahren). Bei einem Unterliegen in der Hauptsache sind die Antragsteller zur Erstattung der aufgrund dieser Entscheidung gewährten vorläufigen Leistungen verpflichtet. Bei einem (vollständigen) Obsiegen verbleibt es bei dieser Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Die von den Antragstellern beantragte Zulassung der Revision kommt nur bei einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren und nicht - wie vorliegend - in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes in Betracht.