Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 31.10.2011, Az.: L 6 AS 18/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung des Einkommens eines schwerbehinderten Partners in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft bei der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 31.10.2011
- Aktenzeichen
- L 6 AS 18/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 36426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2011:1031.L6AS18.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 30.11.2009 - AZ: S 52 AS 3061/08
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 3 GG
- § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII
- § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II
- § 30 SGB II
- § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II
- § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II
- § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II
Fundstelle
- info also 2013, 45
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II in sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften richtet sich die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens des nicht leistungsberechtigten Mitglieds aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -.[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. November 2009 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung auf weniger als 101,33 EUR gemindert worden sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - im Monat August 2008.
Der Beklagte bewilligte dem 1955 geborenen Kläger im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. August 2008 neben dem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 132,72 EUR. Der Kläger lebt mit D. in einer Bedarfsgemeinschaft. Frau E. ist schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung von 100, die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs G sind festgestellt. Frau E. bezieht eine (unbefristete) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (im Streitzeitraum über einen Zahlbetrag in Höhe von 708,52 EUR - Rentenanpassung zum 1. Juli 2008) und ist im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - in der Behindertenhilfe F. beschäftigt (bei einem Arbeitsentgelt im Streitzeitraum in Höhe von 325 EUR, netto 323,75 EUR - Einkommensbescheinigung vom 12. August 2008). Für die ungefähr 52 qm große Wohnung, die sie und der Kläger bewohnen, war im Streitzeitraum ein Mietzins einschließlich Betriebs- und Heizkosten auch für Warmwasser in Höhe von insgesamt 436,57 EUR zu entrichten (Umlagenabrechnung vom 22. November 2007). Von den Kosten für Unterkunft und Heizung brachte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 7,67 EUR für Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantenne und einen Betrag in Höhe von 6,66 EUR für Warmwasser in Abzug. Der Beklagte errechnete einen Bedarf der Frau E. in Höhe von 576,13 EUR (Regelleistung 312 EUR, Kosten der Unterkunft 211,13 EUR, Mehrbedarf 53 EUR wegen Schwerbehinderung und Merkzeichen G) und legte ein Nettoeinkommen aus Rente in Höhe von 702,74 EUR und Arbeit in Höhe von 323,78 EUR gemindert um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR, somit insgesamt 996,52 EUR zugrunde. Das den Bedarf der Frau E. übersteigende Einkommen in Höhe von 420,39 EUR rechnete der Beklagte auf den ermittelten Bedarf des Klägers (Regelleistung 312 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft 211,11 EUR) unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR an und gelangte zu einem Leistungsanspruch in Höhe von 132,72 EUR. Der Bewilligungsbescheid vom 20. März 2008 wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 18. Mai 2008 wurde die Regelleistung zum 1. Juli 2008 aufgrund der Veränderung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4 EUR angepasst.
Im Monat Juli 2008 erhielt Frau E. eine Urlaubsprämie in Höhe von 311,16 EUR - netto 285,34 EUR (Verdienstbescheinigung vom 2. Juli 2008). Zum 1. Juli 2008 wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf 788,56 (Zahlbetrag: 708,52 EUR) erhöht. Schließlich erhielt der Kläger Ende des Monats August eine Vergütung für die Urlaubsvertretung eines Hausmeisters in Höhe von 177,59 EUR. Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1. August 2008 zunächst auf. Im Widerspruchsverfahren beantragte der Kläger auch eine Überprüfung aller Bewilligungsbescheide, weil aus dem Erwerbseinkommen der Frau E. weitere Freibeträge zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 7. August 2008 hat der Beklagte die ursprüngliche Leistungsbewilligung insoweit hergestellt, als er neben dem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 11,65 EUR gewährt hat. Den weitergehenden Widerspruch hat er zurückgewiesen und im Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2008 ausgeführt: Von dem Nettoeinkommen der Frau E. in Höhe von insgesamt 1.079,83 EUR (Rente 708,52 EUR, Einkommen 323,75 EUR, 1/6 Einmalzahlung Urlaubsgeld 47,56 EUR) seien allein die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR und die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR abzusetzen. Somit verbleibe ein Einkommensüberhang in Höhe von 453,39 EUR (eigener Bedarf: Regelleistung 316 EUR, Kosten der Unterkunft 211,11 EUR, Mehrbedarf 54 EUR). Weitere Freibeträge seien nicht zu berücksichtigen, da diese nur bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen heranzuziehen seien. Frau E. beziehe indes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsentgelt des Klägers für die Hausmeistertätigkeit sei nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 62,07 EUR anzurechnen. Somit liege das auf den Bedarf des Klägers in Höhe von 527,11 EUR anrechenbare Einkommen bei insgesamt 515,46 EUR, so dass der Leistungsanspruch 11,65 EUR betrage.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die am 10. November 2008 erhobene Klage durch Urteil vom 30. November 2009 abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen die am 8. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 7. Januar 2010 eingelegten Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest, dass das zu berücksichtigende Einkommen der Frau E. um Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit zu mindern sei und führt aus: Frau E. trage mit ihrem Einkommen aus der Beschäftigung in der Behindertenwerkstatt zum Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft bei wie ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Frau E. arbeite in der Behindertenwerkstatt in Vollzeit, erziele ein Entgelt und habe einen Urlaubsanspruch. Das zugrundeliegende Vertragsverhältnis sei einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen. Deshalb liege es nahe, auch die gesetzlichen Freibeträge zum Tragen kommen zu lassen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Hannover vom 30. November 2009 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 insoweit aufzuheben, als die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung auf weniger als 124,37 EUR gemindert worden sind.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 30. November 2009 zurückzuweisen.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Leistungsakten des Beklagten vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Denn der Umfang der Aufhebung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat August 2008 durch den Beklagten ist rechtswidrig.
Der Senat hat die im angefochtenen Urteil erfolgte Ergänzung des Rubrums um Frau E. nach Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung korrigiert. Denn Frau E. ist erwerbsunfähig und deshalb vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sie bezieht eine (unbefristete) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und hat deshalb keinen Anspruch auf Sozialgeld, § 28 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S 2954). Eine Einbeziehung als Klägerin kommt somit nicht in Betracht (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 Rn 25).
Richtige Klageart ist hier die isolierte Anfechtungsklage, § 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die der Kläger nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung allein noch verfolgt. Denn es geht um den Umfang der Berechtigung des Beklagten, die Bewilligungsentscheidungen vom 20. März 2008 über 132,72 EUR und vom 18. Mai 2008 über 136,72 EUR für den Monat August teilweise aufzuheben. Da mit der (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes die ursprünglichen Leistungsbewilligungen (insoweit) wieder hergestellt werden, fehlt es für einen zusätzlichen Leistungsantrag (§ 54 Abs 4 SGG) am Rechtsschutzbedürfnis; er wäre unzulässig.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB Zehntes Buch [X] - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). Er ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - aaO. - iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB Drittes Buch - Arbeitsförderung -). Der Kläger und Frau E. haben nach Antragstellung und Leistungsbewilligung im Monat August 2008 Einkommen erzielt, das zu berücksichtigen ist und zu einer Minderung der Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit zu einer Minderung des Leistungsanspruchs führt (§ 9 Abs 1 SGB II).
Dabei ist der Leistungsanspruch jedenfalls deshalb umfassend zu prüfen, weil der Kläger auf die Leistungsaufhebung vom 15. Juli 2008 eine Fehlerhaftigkeit schon der ursprünglichen Bewilligung nach § 44 SGB X geltend gemacht und der Beklagte diesen Antrag aufgegriffen und über ihn entschieden hat (s im Übrigen zum Meinungsstand über die Frage der Anwendbarkeit des § 48 SGB X bei rechtswidrigen begünstigenden und nicht begünstigenden Verwaltungsakten Waschull in LPK-SGB X 3. Aufl 2011 § 48 Rn 13 ff, KassKomm-Steinwedel § 48 SGB X Rn 27 ff). Eine Prüfungsfolge zunächst des Bescheides vom 20. März 2008 nach§ 44 SGB X und sodann nach § 48 SGB X ist entbehrlich, da sie aufgrund der zwingenden Korrektur bei Einkommenszufluss zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
Der Kläger erfüllt die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Insbesondere ist er hilfebedürftig iSd § 9 Abs 1 SGB II gewesen, weil er seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen hat sichern können. Vermögen hatte der Kläger außer einem gemeinsam mit Frau E. geführten Girokonto bei der Sparkasse G. (Kontostand am 12. Januar 2008 mit 653,33 EUR im Soll) nicht. Eine Änderung im hier streitigen Zeitraum ist nicht eingetreten.
Der Bedarf des Klägers im Streitzeitraum beträgt 528,59 EUR. Der Kläger lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau E ... Zu der nach § 20 Abs 3 SGB II (idF des ÄndG des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I S 558) im Streitzeitraum maßgebenden Regelleistung in Höhe von 316 EUR besteht ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 212,59 EUR. Die Aufwendungen im Streitzeitraum für die ungefähr 52 m2 große Wohnung - 392,15 EUR zuzüglich 44,42 EUR Heiz- und Warmwasserkosten - liegen innerhalb der von dem Beklagten für 2 Personen festgelegten Mietobergrenze. Der somit angemessene Mietzins in Höhe von insgesamt 436,57 EUR ist um die Warmwasserpauschale für 2 Personen in Höhe von insgesamt 11,40 EUR zu mindern (s die - höchstrichterliche Rechtsprechung umsetzende - Tabelle auf S 3 des Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. Januar 2010, IIb6 - 29101/1). Weitere Positionen, insbesondere Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantenne sind nicht in Abzug zu bringen, da der Kläger und Frau E. mietvertraglich verpflichtet sind, diese Kosten zu tragen (§ 4 Nr 2, § 10 des Mietvertrages vom 27. Juni 2002 - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 18 Rn 19). Der verbleibende Betrag in Höhe von 425,17 EUR ist nach Kopfteilen auf den Kläger und Frau E. aufzuteilen.
Auf den Bedarf des Klägers ist zunächst sein eigenes Einkommen anzurechnen. Dieses betrug im Monat August 2008 177,59 EUR. Davon sind nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II 100 EUR und nach § 30 Satz 2 Nr 1 SGB II - jeweils und auch im Folgenden idF des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl I S 2407) - 15,52 EUR (177,59 - 100 EUR, davon 20 vH) abzusetzen. Somit verbleiben 62,07 EUR. Da der Kläger mit Frau E. in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist auch ihr Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II), und zwar in Höhe von 365,19 EUR.
Der Bedarf der Frau E. beträgt 582,31 EUR (Regelleistung 316 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 212,59 EUR und Mehrbedarf wegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G - § 28 Abs 1 Satz 2 Nr 4 erster Halbsatz SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 1. August 2006, BGBl I S 1706 - 53,72 EUR). Ihm gegenüber steht ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 947,50 EUR, das den eigenen Bedarf somit um 365,19 EUR übersteigt.
Neben dem Zahlbetrag aus der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von 708,52 EUR standen Frau E. ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 323,75 EUR (Einkommensbescheinigung vom 12. August 2008) und ein anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 47,56 EUR (Zahlbetrag 285,34 EUR - Verdienstbescheinigung vom 2. Juli 2008, die Verteilung auf 6 Monate begegnet keinen Bedenken - § 2 Abs 4 Satz 3 ArbeitslosengeldII/Sozialgeld-Verordnung idF vom 17. Dezember 2007 [BGBl I S 2942]), somit insgesamt weitere 371,31 EUR zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind hier für die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens die Vorschriften des SGB XII heranzuziehen. Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 Rn 46), dass ebenso wie der Bedarf grundsätzlich nach dem SGB II zu bemessen ist auch für das Gesamteinkommen grundsätzlich die Vorschriften des SGB II maßgeblich sind. Allerdings liegen hier Gründe, die auch nach der Rechtsprechung des BSG ein Abweichen gebieten können, vor.
Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das nicht Erwerbsfähige erzielen, Freibeträge über die Versicherungs- und Werbungskostenpauschale hinaus nach dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen des SGB II nicht abzusetzen sind. Denn die Freibeträge nach § 11 Abs 2 Satz 2 und § 30 SGB II setzen voraus, dass die Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, erwerbsfähig sind. Das trifft auf Frau E. nicht zu. Ob die Differenzierung innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt, bei nicht Erwerbsfähigen keinen Anreiz zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit zu setzen, muss hier nicht entschieden werden (s hierzu einerseits SG Duisburg Urteil vom6. Oktober 2010 - S 27 AS 189/09 - Revision anhängig beim BSG: B 14 AS 201/10 R und andererseits Herold-Tews in Löns/Herold-Tews SGB II 2. Aufl 2009 § 30 Rn 3/4 sowie Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II 2. Aufl 2008 § 30 Rn 13). Denn für die vorliegende Fallkonstellation der Erzielung eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen besteht kein Anhaltspunkt, dass es Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, behinderten Menschen, die in einer Werkstatt beschäftigt sind, bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens auf den Bedarf eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II keinen Freibetrag zu gewähren.
Der Gesetzgeber hat für die Bestimmung von Freibeträgen bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen eine ausdrückliche Regelung in § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII geschaffen. Sie hat einen eigenständigen Stellenwert und findet auf alle Leistungen der Eingliederungshilfe Anwendung (zB Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 18. Aufl 2010 § 82 Rn 49). Mit ihr wird ein mit der Beschäftigung in einer Werkstatt einhergehender höherer Bedarf aufgefangen und zur Aufnahme dieser Tätigkeit, die für behinderte Menschen von besonderer Bedeutung ist, motiviert (Brühl in LPK-SGB XII 8. Aufl 2008 § 82 Rn 75). Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe und Eingliederung am Arbeitsleben, sie soll behinderte Menschen betreuen und fördern (§ 136 SGB Neuntes Buch [IX] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Ausgleich und Anreiz für die Arbeit in Werkstätten unterschiedlich setzen und damit in einer Werkstatt beschäftigte behinderte Menschen unterschiedlich behandeln wissen will jeweils danach, ob ihr Einkommen auf Leistungen des SGB II oder des SGB XII anzurechnen ist. Eine solche Entscheidung widerspräche auch der Verpflichtung zur Förderung behinderter Menschen in Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz. Vielmehr liegt eine Regelungslücke vor, denn der Gesetzgeber des SGB II vermag nicht alle unterschiedlichen Lebenssachverhalte in ihrer Vielfalt und im Einzelnen zu erfassen. Um eine Gleichbehandlung der in einer Werkstatt beschäftigen behinderten Menschen zu erreichen, ist die Lücke durch eine Heranziehung der Regelungen im SGB XII zu schließen (vgl Geiger in LPK-SGB II 4. Aufl 2011 § 11b Rn 35).
Diese Wertung liegt insgesamt auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach war § 28 SGB II vor der Einfügung eines Mehrbedarfs bei einem Ausweis nach § 69 Abs 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G in Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB II zum 1. August 2006 aus Gründen der Gleichbehandlung von behinderten Menschen im SGB II und SGB XII verfassungskonform zu ergänzen (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 Rn 43). Und die nach dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II gebotene Verteilung des Gesamteinkommens der Bedarfsgemeinschaft entsprechend der Bedarfsanteile auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist einschränkend nur auf leistungsberechtigte Mitglieder anzuwenden, um bei "gemischten" Bedarfsgemeinschaften eine Unterdeckung zu vermeiden (aaO. Rn 47 ff).
Somit sind von dem Einkommen der Frau E. 5,20 EUR für Arbeitsmittel (§ 3 Abs 5 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII), 1/8 des Eckregelsatzes (43,88 EUR) und 25 vH des vom maßgebenden Bruttoeinkommens (s zB Hohm aaO.) verbleibenden Betrages [325 + 51,86 - 43,88 EUR] x 25 vH = 83,25 EUR), insgesamt 132,33 EUR in Abzug zu bringen. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 947,50 EUR, das nach Abzug des Bedarfs der Frau E. (582,31 EUR) auf den Bedarf des Klägers in Höhe von 365,19 EUR anzurechnen ist.
Dem Bedarf des Klägers in Höhe von 528,59 EUR steht somit ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von insgesamt 427,26 EUR gegenüber, so dass ein Leistungsanspruch in Höhe von 101,33 EUR besteht. Nur auf diesen Betrag konnte die ursprünglich bewilligte Leistung rechtmäßig gemindert werden.
Weitergehend hat die Berufung keinen Erfolg. Denn eine Erstreckung der Freibetragsregelung des § 30 SGB II auf die vorliegende Fallgestaltung würde schon einer Gleichbehandlung von behinderten Menschen, die in einer Werkstatt arbeiten, nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.