Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.05.2004, Az.: 11 K 766/00

Wertung von Sachbezügen als geldwerter Vorteil; Leistungen durch Dritte als Arbeitslohn; Enge wirtschaftliche oder tatsächliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Drittem

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
27.05.2004
Aktenzeichen
11 K 766/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 15740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2004:0527.11K766.00.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 12.04.2007 - AZ: VI R 36/04

Fundstellen

  • DStR 2004, VI Heft 42 (Kurzinformation)
  • DStRE 2004, 1325-1327 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2004, 1287-1289
  • NWB 2004, 2704 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde.

  2. 2.

    Auch Leistungen durch Dritte sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil vernünftigerweise als Frucht seiner Arbeit betrachten kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber an der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten mitwirkt. Eine Mitwirkung ist gegeben, wenn zwischen Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verpflichtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob den Mitarbeitern der Klägerin geldwerte Vorteile verschafft wurden und ob gewährte geldwerte Vorteile durch Dritte von der Klägerin zu versteuern sind.

2

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer AG & Co. OHG ein .... Bei einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1. August 1993 bis 31. Dezember 1997 wurde festgestellt, dass den Mitarbeitern der Klägerin bei dem Erwerb von Waren der so genannten ...-Gruppe Preisvorteile von dritter Seite eingeräumt wurden. Diese Preisvorteile der Einzelhandelsgeschäfte der ...-Gruppe wurden gewährt, nachdem sich die Mitarbeiter der Klägerin durch einen Firmenausweis oder die Stempelkarte ausgewiesen hatten. Soweit die Mitarbeiter in den Geschäften bekannt waren, hat es auch ausgereicht, zu sagen, dass man Mitarbeiter der Klägerin sei. Zu der ...-Unternehmensgruppe gehören:

3

1. ...,

4

2. ...,

5

3....und

6

4. ...

7

Der Zusammenhang zwischen diesen vier Unternehmen und der Klägerin bestand darin, dass...- mittlerweile verstorben - an dieser Unternehmen als Kommanditist zu 100 v.H. bzw. 98 v.H. beteiligt war. An den Verwaltungsgesellschaften dieser drei Kommanditgesellschaften war...zu 100 v.H. beteiligt. Die vierte KG... wurde zu 66,67 v.H. von der .... gehalten....war an der ..., die Gesellschafterin der Klägerin ist, mit 33,67% beteiligt. Darüber hinaus war er atypisch still an der Klägerin beteiligt. Die Geschäftsführung der Klägerin oblag der...Stiftung, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand ebenfalls...war.

8

Von der Lohnsteueraußenprüfung wurde weiter festgestellt, dass die Arbeitnehmer der Klägerin beim Pförtner der Klägerin insbesondere Filme gekauft haben. Die Kaufpreise wurden vom Gehalt der jeweiligen Arbeitnehmer einbehalten. Die Außenprüfung ermittelte insoweit Preisvorteile in Höhe von ... DM. Als Preisvorteil wurde die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem kalkulierten Ladenverkaufspreis (= unverbindliche Preisempfehlung) zu Grunde gelegt. Im Prüfungsbericht wurden jedoch nur Preisvorteile in Höhe von ... DM (= ca. 22 v.H.) berücksichtigt.

9

Die Klägerin hatte diese Beträge (Preisvorteile durch Dritte und Vorteile aus Verkauf durch den Pförtner) nicht als zusätzlichen Arbeitslohn versteuert. Aufzeichnungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 4 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) wurden nicht bzw. nicht vollständig geführt. Für Zeiträume der vorangegangenen Lohnsteueraußenprüfung ist bereits ein Klageverfahren beim niedersächsischen Finanzgericht durchgeführt worden (Aktenzeichen XI 471/94). Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Arbeitnehmern der Klägerin in dem fraglichen Zeitraum Preisvorteile von Unternehmen eingeräumt worden waren, deren Arbeitnehmer ihrerseits wiederum Preisvorteile von der Klägerin erhalten hatten.

10

Die Lohnsteueraußenprüfung ermittelte aufgrund dieser Vorteile Steuer- und Nebenabgabenforderungen im genannten Prüfungszeitraum in Höhe von ... DM. Bei Berücksichtigung eines durchschnittlichen Bruttosteuersatzes von 30% für 1993 bis 1995 und 28,9% für 1996 bis 1997 ergaben sich Lohnsteuernachforderungen, die neben anderen Forderungen mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 27. April 1999 geltend gemacht wurden. Im Einzelnen ergeben sich folgende umstrittene Lohnsteuerforderungen; jeweils in DM: ...

11

Der dagegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger begehrte mit seinem Einspruch nur noch die Aufhebung der oben genannten Lohnsteuerforderungen nebst Nebenabgaben seit dem 1. Oktober 1994. Der Grund lag darin, dass bis zum 1. Oktober 1994 die gegenseitige Begünstigung, wie sie vom Finanzgericht im vorhergehenden Klageverfahren für maßgeblich gehalten wurde, noch bestand. Dadurch reduzierten sich die herabzusetzenden Lohnsteuerforderungen auf folgenden Betrag: ...

12

Der noch umstrittene geldwerte Vorteil aus dem Verkauf durch den Pförtner der Klägerin reduzierte sich dadurch von ... DM auf ... DM.

13

Gegen den Einspruchsbescheid erhob die Klägerin Klage.

14

Die Klägerin trägt vor, die von den Mitarbeitern beim Pförtner erworbenen...hätten zwar immer unter dem kalkuliertem Einzelhandelsverkaufspreis gelegen; sie hätten jedoch nicht unter den in...über die Tagespresse oder über sonstige Werbeträger bekannt gemachten und somit allgemein gültigen niedrigeren Tagespreisen gelegen. Es handele sich bei der Stadt...um ein...intensiv umworbener Marktstandort. Die über Anzeigen oder andere Werbeträger bekannt gemachten Sonderangebote des technischen Kaufhauses .... oder von...und natürlich auch von der ...-Gruppe seien übliche Marktpreise im Sinne des § 8 EStG. Der Beklagte sei im Einspruchsverfahren den Nachweis schuldig geblieben, inwieweit ein Preisvorteil vorgelegen hätte. Die Mitarbeiter hätten lediglich den Vorteil gehabt, dass sie an ihrer Arbeitsstelle...kaufen konnten und nicht Wege zu anderen Anbietern oder zu Filialen der ...-Gruppe in Kauf zu nehmen hatten.

15

Soweit der Beklagte glaube, den Mitarbeitern der Klägerin sei bei Barverkäufen in den Einzelhandelsgeschäften der Unternehmensgruppe Preisnachlässe als geldwerte Vorteile eingeräumt worden, so könne dies nicht zu einer Besteuerung führen. Zwar habe der BMF im Schreiben vom 27. September 1993 ( IV B 6 - S 2334 - 152/93, BStBl I 1993, 814) eine Mitwirkung eines Arbeitgebers bei der Beschaffung von Preisvorteilen als gegeben angenommen, wenn zwischen ihm und dem Dritten eine enge wirtschaftliche und tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art, zum Beispiel ein Organschaftsverhältnis, besteht. So eine Beziehung habe jedoch nicht bestanden. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zudem jeweils anderen Unternehmen. Es fehle nicht nur an einer engen wirtschaftlichen oder tatsächlichen Verflechtung im handelsrechtlichen Sinne, sondern auch im steuerrechtlichen Sinne. Jedes der beteiligten Unternehmen habe eigene, nicht personenidentische Vertretungs- und Geschäftsführungsorgane. Die Klägerin einerseits und die so genannte ...-Gruppe andererseits hätten völlig unterschiedliche Unternehmensgegenstände mit völlig unterschiedlichen und sich nicht gegenseitig bedingenden Produkten. Beide hätten einen unterschiedlichen Kundenstamm und unterschiedliche Lieferanten. Die Tatsache allein, dass...im Bereich der Unternehmensgruppe mehr oder weniger Alleingesellschafter gewesen sei und auch bei der Klägerin mittelbar wesentlich beteiligt war, könne selbst bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht dazu führen, die rechtlich eigenständigen und eigenständig geführten Unternehmen als wirtschaftlich verflochten anzusehen. Im Einzelnen ergebe sich das aus folgenden Punkten:

  1. 1.

    die Einflussmöglichkeit von Aktionären auf die Geschäftsführung (den Vorstand) einer Aktiengesellschaft sei auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Regelungen ausgeschlossen. Dies gelte für...der zu 1/3 an der Holding AG beteiligt war. Auch sei die Aktiengesellschaft durch Gesellschaftsvertrag der Klägerin ausdrücklich von deren Geschäftsführung ausgeschlossen.

  2. 2.

    auch die atypisch stille Beteiligung an der Klägerin durch...führe nicht zu einer Beteiligung, sondern...erlange lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung. Aus dieser zivilrechtlichen Qualifizierung der stillen Beteiligung ergebe sich, das die Einflussnahme des...aus seiner unternehmerischen Stellung als atypisch still Beteiligter gering sei.

16

Auch aus der Entscheidung des BFH vom 30. Mai 2001 (VI R 123/00, BStBl II 2000, 230 [BFH 19.10.1998 - VIII R 69/95]) ergebe sich keine andere Erkenntnis. Darüber hinaus komme es nicht auf einen fiktiven kalkulierten Ladenpreis, sondern auf einen vom Wettbewerb am selben Ort vorgegebenen Vergleichspreis an. Wie auch immer die Gesellschafterstellung von...beurteilt werden mag, nie sei durch seine Gesellschafterstellung eine Organschaft oder eine organschaftsähnliche Situation begründet worden.

17

Die Klägerin beantragt,

den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 27. April 1999 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 27. November 2000 zu ändern und die Lohnsteuer auf ... DM herabzusetzen; entsprechend auch den Solidaritätszuschlag herabzusetzen

18

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Der Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung der Klägerin seien den Mitarbeitern der Klägerin Preisvorteile durch Dritte eingeräumt worden, bei denen die Klägerin als Arbeitnehmerin im Sinne des BMF-Erlasses vom 27. September 1993 (a.a.O.) mitgewirkt habe. Bei dem bereits im Vorverfahren angeführten Beispiel würden unterschiedliche Produkte zu unterschiedlichen Zeitpunkten miteinander verglichen. Aus den vorliegenden EDV-Listen über die Einkäufe der Mitarbeiter gehe hervor, dass der offizielle Ladenverkaufspreis des von der Klägerin genannten...für eine einzelne Packung ... DM betragen habe. Danach ergebe sich für den mit...DM von den Mitarbeitern erworbenen...ein Preisvorteil in Höhe von ... DM je Film. Ob Preisvorteile entstanden seien, hänge allein von den offiziellen Ladenverkaufspreisen ab. Die Mitarbeiter hätten die Möglichkeit gehabt, unabhängig von eventuellen Tagespreisen ständig zu günstigeren Bedingungen Filme zu erwerben, wodurch ihnen erhebliche Preisvorteile zugefallen seien. Der Arbeitgeber habe auch bei der Verschaffung dieser Preisvorteile mitgewirkt. Dies ergebe sich aus der Erfüllung der Voraussetzung der Buchstaben a) bis c) der Nr. 1 des BMF-Erlasses. Im Übrigen sei das Verhalten der Klägerin widersprüchlich. Im vorhergehenden Klageverfahren habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, dass den Mitarbeitern Preisvorteile gewährt worden seien, bei denen die Voraussetzung der Nr. 1 Buchstaben a) und b) des BMF-Erlasses erfüllt gewesen seien. Nach den Angaben der Klägerin hätten sich die Verhältnisse gegenüber dem vor Prüfungszeitraum nicht verändert.

20

Hinsichtlich der Barverkäufe der Unternehmensgruppe lägen die Voraussetzungen aus Nr. 1 Buchstabe c) vor. Auf Grund der vorherrschenden Stellung des...in den Unternehmen der ...-Gruppe habe im Prüfungszeitraum zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder zumindest eine enge Beziehung sonstiger Art bestanden. Nach der dem Beklagen vorliegenden Übersicht sei die alleinige Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin durch die...Stiftung ausgeübt worden. Alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied sei aber im Prüfungszeitraum Herr...gewesen.

21

Ob ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gegeben sei, sei allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln. Dies ergebe sich aus einem neuen BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 (a.a.O.). Danach sei ein geldwerter Vorteil auch dann gegeben, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer seien als der der konkreten Waren oder Dienstleistungen, die verbilligt überlassen würden.

Gründe

22

I.

Die Klage ist unbegründet.

23

Entgegen der Klägerin ist ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil im Streitfall darin zu sehen, dass die Klägerin an ihre Mitarbeiter...veräußerte, deren Preise unterhalb der unverbindlichen Preisempfehlung lagen. Ebenso sind die Preisvorteile, die die Mitarbeiter der Klägerin bei den Unternehmen der ...Gruppe erzielt haben, der Klägerin zuzurechnen. Die Inanspruchnahme der Klägerin im Wege der Haftung erfolgte zu Recht.

24

1.

Verkauf durch Pförtner der Klägerin

25

Die den Arbeitnehmern der Klägerin durch den Verkauf von...durch den Pförtner der Klägerin gewährten Vorteile sind Arbeitslohn und damit Einkünfte der Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LStDV.

26

a)

Nach § 2 Abs. 1 LStDV in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für den Streitfall geltenden Fassung sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Dabei ist der Endpreis für die konkrete - verbilligt oder unentgeltlich - überlassene Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln und nicht der Endpreis für funktionsgleiche qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen. Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BStBl II 1975, 340; Urteil vom 21. September 1990 VI R 97/86, BStBl II 1991, 262; Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230). Als üblicher Endpreis ist darüber hinaus der niedrigste Preis anzusetzen, den der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Zuwendung am Abgabeort im allgemeinen Geschäftsverkehr hätte aufwenden müssen (glA Schmidt-Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 8 Tz. 57; Gast-de Haan, DB 1990, 1632). Liegen keine Wertermittlungen vor, so ist der geldwerte Vorteil nach objektiven Gesichtspunkten gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) zu schätzen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1978 VI R 36/77, BStBl II 1979, 629 und Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995, 999; beide Urteile noch zum üblichen Mittelpreis; Birk in Hermann/Heuer/Raupach, EStG (Loseblatt), § 8 Tz. 61; Schmidt-Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 8 Tz. 57). Es sind dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die für die Preisbildung bedeutsam sind (Birk in Hermann/Heuer/Raupach, EStG (Loseblatt), § 8 Tz. 61).

27

Bei Beachtung dieser Grundsätze und der Besonderheiten des Streitfalles ist die Berücksichtigung von ... DM als geldwerter Vorteil durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Der Senat ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage der Überzeugung, dass ein geldwerter Vorteil in Höhe eines Betrages X zwischen dem Verkaufspreis durch den Pförtner und der unverbindlichen Preisempfehlung bestand. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, der Verkauf beim Pförtner sei nur deshalb von der Klägerin den Mitarbeitern angeboten worden, weil diese dadurch Fahrtkosten zu anderen Anbietern hätten einsparen können, hält der Senat für nicht glaubhaft. Der einzige Grund für die Kaufmöglichkeit durch die Arbeitnehmer der Klägerin liegt nach Auffassung des Senats in der Gewährung eines geldwerten Vorteils. Der Beklagte hat statt des Differenzbetrages zwischen dem Verkaufspreis für die Mitarbeiter der Klägerin und der unverbindlichen Preisempfehlung (= ... DM) einen geldwerten Vorteil von ... DM berücksichtigt. Dies entspricht einem Prozentsatz von ca. 22 v.H. des Betrages von ... DM. Damit hat sich der Beklagte am unteren Schätzungsrahmen gehalten. Besonderheiten, wie z.B. starke Preisnachlässe durch andere Anbieter bei Sonderangeboten und ein starker Konkurrenzdruck sind damit berücksichtigt. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner Befugnis zu einer eigenen Schätzung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit §§ 158, 162 AO Gebrauch zu machen und von der Schätzung des Beklagten abzuweichen. Dafür sind weder von der Klägerin eigene Schätzungsgrundlagen vorgetragen worden, noch Umstände aus der Akte ersichtlich, die dies rechtfertigen könnten.

28

2.

Barverkäufe der ...-Gruppe

29

Die den Arbeitnehmern der Klägerin durch die Unternehmen der ...-Gruppe gewährten Preisvorteile sind ebenfalls Arbeitslohn und lohnsteuerpflichtige Einnahmen der Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

30

a)

Auch Leistungen durch einen Dritten sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil vernünftigerweise als Frucht seiner Arbeit betrachten kann (BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BStBl II 1988, 726; Urteil vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BStBl II 1996, 545; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 10. August 1993 VI 219/91, nv; FG Münster Urteil vom 4. Februar 1998 13 K 5956/95 L, EFG 1998, 1126, 1127). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber an der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten mitwirkt (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 28. Januar 1999 XI 641/97, EFG 2000, 1323, 1324). Eine solche Mitwirkung hält des BMF u.a. für gegeben, wenn "zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z.B. Organschaftsverhältnis" (BMF-Schreiben vom 27. September 1993 IV B 6 - S 2334 - 152/93, BStBl I 1993, 814 unter Nr. 1. c.).

31

b)

Der Senat ist der Auffassung, dass die Klägerin an den durch die ...-Gruppe gewährten Preisvorteilen mitgewirkt hat. Die Mitwirkung erfolgte dadurch, dass an allen Kommanditgesellschaften und an der Klägerin...maßgeblich gestaltend mitgewirkt hat, sodass man - im Sinne des BMF-Schreibens - von einer engen Beziehung sonstiger Art im Streitfall sprechen kann....war an der ..., der...und der .... mit 100 v.H. bzw. 98 v.H. beteiligt und war alleine bzw. neben anderen Personen Gesellschaftergeschäftsführer der jeweiligen Verwaltungs-GmbH. An der...war wiederum die...mit 66,67 v.H. beteiligt. Gleichzeitig war...alleinvertretungsberechtigter Vorstand der...Stiftung, die wiederum geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin war. An der...war...mit 33,67 v.H. beteiligt. Diese Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführungsbefugnisse des...zeigen, dass er die Geschicke der betreffenden Gesellschaften mitgestalten konnte. Der Umfang dieser Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Geschäftsführung dieser Gesellschaften durch...lassen nach Auffassung des Senats den Schluss zu, dass die Klägerin auch bei der Gewährung der Preisvorteile für ihre Mitarbeiter durch die anderen Kommanditgesellschaften mitgewirkt hat. Dies gilt umso mehr, als ansonsten weder vorgetragen wurde, noch aus den Akten ersichtlich ist, warum aus anderen Gründen gerade den Mitarbeitern der Klägerin ein solcher Preisvorteil durch Dritte gewährt wurde.

32

c)

Neben der Mitwirkung des Arbeitgebers durften auch die Arbeitnehmer der Klägerin aus einem anderen Grund den Preisvorteil als Frucht ihrer Arbeit ansehen. Sie mussten sich in den jeweiligen Geschäften als Arbeitnehmer der Klägerin ausweisen, entweder durch einen Firmenausweis oder durch die Stempelkarte. Nur wenn sie in den Geschäften bekannt waren, hat es ausgereicht, zu sagen, dass man Mitarbeiter der Klägerin sei. Damit war für jeden Arbeitnehmer der Klägerin offensichtlich, dass er nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses den Vorteil erlangt hat.

33

d)

Der Einwand des Prozessbevollmächtigten, von einer Mitwirkung könne nur bei verbundenen Unternehmen gesprochen werden (siehe § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 in Verbindung mit BMF-Schreiben vom 27. Januar 2004 IV C 5 - S 2000 - 2/04, BStBl I 2004, 173, 175f), ist nicht zutreffend. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung "insbesondere" in § 38 EStG. Eine Mitwirkung kann nach Ansicht des Senats auch auf anderer Art und Weise - hier durch die Person von ... - erfolgen.

34

3.

Der Beklagte hat die Klägerin auch in ermessensfehlerfreier Weise nach § 42 d EStG in Haftung genommen.

35

Die Klägerin war verpflichtet gewesen, den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Sie hat gegen diese Pflicht verstoßen und haftet deshalb nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die nicht abgeführte Steuer. Der Beklagte hat zu Recht den Bruttolohnsteuersatz den Berechnungen zu Grunde gelegt. Auch sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Da die Klägerin sich einverstanden erklärt hat, als Haftende an Stelle der Arbeitnehmer in Anspruch genommen zu werden und eine Großzahl von Arbeitnehmer betroffen sind, war es auch ohne besondere Ermessensausführungen dem Beklagten erlaubt, die Klägerin in Haftung zu nehmen (siehe BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 72/82, BStBl II 1985, 170, 173; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 1999, Tz. 490 a.E.).

36

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

37

III.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).