Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.03.2008, Az.: 10 LC 226/06
Übertragbarkeit von sich auf flächenlos verpachtete Anlieferungs-Referenzmengen beziehende pachtvertragliche Rückgewähransprüche im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Begriff des "Benötigens" nach § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Milchabgabenverordnung (MilchabgV); Begriff der "besonderen Härte" nach § 12 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 MilchabgV; Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge; Voraussetzungen für die Übertragung einer Referenzmenge nach § 7 Abs. 2a Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) für eine Referenzmenge
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.03.2008
- Aktenzeichen
- 10 LC 226/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 20284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:0326.10LC226.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 07.09.2006 - AZ: 4 A 122/04
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 HöfeO
- § 12 Abs. 1 HöfeO
- § 12 Abs. 4 HöfeO
- § 7 Abs. 2a MGV
- § 7 Abs. 1 MilchabgV
- § 7 Abs. 2a MilchabgV
- § 7 Abs. 5 S.1 MilchabgV
- § 12 Abs. 2 MilchabgV
- § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 MilchabgV
- § 7 Abs. 1 S. 1, 2 ZAV
- § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV
Fundstellen
- AUR 2008, 350-357 (Volltext mit amtl. LS)
- Nds.MBl 2008, 997
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können - jedenfalls bis zur Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 ZAV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) - pachtvertragliche Rückgewähransprüche, die sich auf flächenlos verpachtete Anlieferungs-Referenzmengen beziehen, auf weichende Erben übertragen werden.
- 2.
Zum Begriff des "Benötigens" nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV.
- 3.
Zum Begriff der "besonderen Härte" nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 MilchabgV.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge auf die Klägerin.
Mit Vertrag vom 15. September 1994 übertrug der Vater der Klägerin, der Landwirt C. G., auf den Beigeladenen flächenungebunden eine Anlieferungs-Referenzmenge von 42.574 kg mit einem Fettgehalt von 4,20% zur freien Nutzung bis zum 31. März 2004, um die in diesem Verfahren in Höhe von 40.917 kg gestritten wird. Nach § 4 Abs. 3 des Vertrages verpflichtete sich der Beigeladene, keine Vereinbarungen zu treffen oder Verpflichtungen einzugehen, die auf die Rückübertragungsansprüche des Vaters der Klägerin Einfluss haben.
Mit einer Bescheinigung vom 31. Oktober 1994 bestätigte die Landwirtschaftskammer Hannover - Kreisstelle Braunschweig - dem Vater der Klägerin und dem Beigeladenen, dass die Voraussetzungen für die Übertragung einer Referenzmenge nach § 7 Abs. 2a MGV für eine Referenzmenge von 40.917 kg in der Zeit vom "15.09.1994 bis 31.03.2000 - Pachtdauer lt. Vertrag bis 31.03.2004" vorlägen. Mit einer weiteren Bescheinigung vom 20. Mai 1999 bestätigte die Landwirtschaftskammer Hannover - Kreisstelle Braunschweig - dem Vater der Klägerin und dem Beigeladenen, dass die Voraussetzungen für die Weiterverpachtung der flächenlos bis zum 31. März 2004 gepachteten Referenzmenge von 40.917 kg vorlägen.
Mit notariell beurkundetem Hofübergabevertrag vom 2. Mai 2001 übertrug der Vater der Klägerin seinen Hof im Sinne der Höfeordnung an seinen Sohn H. G.. In § 10 des Vertrages heißt es:
"Zu dem Hofvermögen gehört eine zur Zeit verpachtete Milchquote über 40.917 kg Referenzmenge. Diese Milchquote überträgt der Abgeber mit Zustimmung des Annehmers auf seine Tochter A. B., geb. G., die Erschienene zu 4a. Diese Übertragung auf A. erfolgt, weil diese mit einem milcherzeugenden Landwirt verheiratet ist und die Quote diesem Hof zur Verfügung gestellt werden soll. Die Erschienene zu 4a nimmt die Übertragung an. Der bestehende Pachtvertrag mit dem Landwirt C. D., (...), der bis zum 31. März 2004 läuft, ist der Erschienenen zu 4a bekannt."
Mit Schreiben vom 29. August 2001 zeigte der Vater der Klägerin dem Beigeladenen die Übertragung seiner Milchreferenzmenge an seine Tochter an und bat ihn, die Pachtzahlungen an diese zu richten.
Nach Ende des Pachtverhältnisses erklärte der Beigeladene jeweils mit Einschreiben vom 14. April 2004 an die Klägerin und deren Vater, dass er in Bezug auf die am 15. September 1994 ohne Fläche gepachtete Referenzmenge von 40.917 kg von seinem Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 ZAV Gebrauch mache. Unter dem 23. April 2004 zeigte er der Landwirtschaftskammer Hannover - Bezirksstelle Braunschweig - die Zahlung eines Betrages von 11.865,92 Euro auf ein Konto der Klägerin an.
Bereits am 16. April 2004 hatte der Beigeladene bei der Landwirtschaftskammer Hannover - Bezirksstelle Braunschweig - die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV beantragt, nach der eine Referenzmenge in Höhe von 40.917 kg aufgrund des von ihm wirksam geltend gemachten Übernahmerechts mit Ablauf des 31. März 2004 auf ihn übergegangen sei.
Unter dem 22. April 2004 widersprach die Klägerin der Erklärung der Übernahme des Beigeladenen und beantragte "die Rückgabe der Referenzmenge". Sie kündigte an, eine Begründung nachzureichen, und erklärte, die Frist zur Bezahlung des Übernahmepreises setze sie mit diesem Schreiben außer Kraft.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2004 bescheinigte die Landwirtschaftskammer Hannover - Bezirksstelle Braunschweig - dem Beigeladenen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV vorlägen und bei ihm mit Beginn des 1. April 2004 infolge seines wirksam geltend gemachten Übernahmerechts die Referenzmenge von 40.917 kg verbleibe.
Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 24. Mai 2004 machte die Klägerin geltend, sie sei die Rechtsnachfolgerin ihres Vaters; mit Beendigung des mit dem Beigeladenen geschlossenen Pachtvertrags zum 31. März 2004 sei die Referenzmenge auf sie übergegangen. Das vom Beigeladenen ausgeübte Übernahmerecht sei ebenso ausgeschlossen wie ein Abzug zugunsten der Landesreserve, weil ihr Ehemann Milcherzeuger sei und spätestens am 1. Juli 2004 den Milcherzeugungsbetrieb seiner Eltern übernehmen werde. Ihr Ehemann benötige die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung, um im Hinblick auf die gesunkenen Milchpreise dauerhaft ausreichende Einnahmen aus der Milcherzeugung erzielen und den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen zu können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 wies die Landwirtschaftskammer Hannover den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ausnahmetatbestände zum Übernahmerecht des Beigeladenen nicht vorlägen. Im Gegensatz zum Beigeladenen seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses weder die Klägerin noch ihr Ehemann Milcherzeuger gewesen; ob und wann Verpächter in Zukunft Milcherzeuger werden wollten, sei unerheblich.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das vom Beigeladenen erklärte Übernahmerecht sei ausgeschlossen, weil ihr Ehemann, der selbst milcherzeugender Landwirt sei, die Referenzmenge benötige. Am 1. April 2004 sei ihr Ehemann zwar nur mithelfender Familienangehöriger auf dem Hof seiner Eltern gewesen. Der Hof sei aber auf ihren Ehemann mit notariellem Vertrag vom 21. Juli 2004 rückwirkend zum 1. Juli 2004 übertragen worden. Weil der Milchviehbetrieb ihres Ehemannes Anlieferungs-Referenzmengen benötige, habe auch sie die ihr zur Verfügung stehende Referenzmenge auf ihren Ehemann übertragen.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
den dem Beigeladenen erteilten Bescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 5. Mai 2004 in Gestalt des ihr erteilten Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr den Übergang einer Milchreferenzmenge in Höhe von 40.917kg mit einem Referenzfettgehalt von 4,20% mit Wirkung vom 1. April 2004 zu bescheinigen,
- 2.
den ihr erteilten Aufhebungsbescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 7. Mai 2004 aufzuheben und
- 3.
den ihr erteilten Bescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 5. Mai 2004 insoweit aufzuheben, als ein Abzug zugunsten der Landesreserve in Höhe von 547 kg vorgenommen worden ist, sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - eine Bescheinigung auszustellen, in der ihr der Übergang einer Milchreferenzmenge in Höhe von 1.657 kg mit einem Referenzfettgehalt von 4,20 % zum 1. April 2004 auf sie ohne Abzug zugunsten der Landesreserve bestätigt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und zur Begründung ausgeführt: Die Übertragung der Milchquote vom Rechtsvorgänger auf die Klägerin im Jahre 2001 sei rechtswidrig gewesen. Denn eine flächenlos verpachtete Referenzmenge könne während der Pachtdauer vom Verpächter nicht im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf einen Dritten, die Klägerin, übertragen werden. Der Klägerin fehle deshalb bereits die Aktivlegitimation. Zudem hätten die Klägerin und ihr Ehemann die Milcherzeugung nicht in unmittelbarem Anschluss an das Ende der Pacht begonnen. Im Übrigen fehle es auch an einem Nachweis, dass der Ehemann zum maßgeblichen Zeitpunkt des 1. April 2004 die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt habe. Absichtserklärungen reichten insoweit nicht aus. Milchlieferungsbelege habe der Ehemann der Klägerin erst im September 2004 und damit verspätet vorgelegt.
Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Begründung der Beklagten beigetreten und hat ergänzend geltend gemacht, dass die Klägerin und ihr Ehemann bis zum 21. Juli 2004 die Aufnahme einer Milcherzeugung nicht angezeigt hätten. Das von ihm erklärte Übernahmerecht sei deshalb wirksam.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der dem Beigeladenen erteilte Bescheid vom 5. Mai 2004 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass ihr eine Bescheinigung darüber erteilt werde, dass vom Beigeladenen auf sie mit Wirkung vom 1. April 2004 eine Anlieferungs-Referenzmenge von 40.917 kg übergegangen sei. Der vom Vater der Klägerin mit dem Beigeladenen geschlossene Pachtvertrag vom 15. September 1994 habe eine flächenlose Verpachtung einer Anlieferungs-Referenzmenge zum Gegenstand gehabt. Nach Beendigung eines solchen Pachtvertrages gehe die betreffende Anlieferungs-Referenzmenge grundsätzlich wieder auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 v.H. der zurückgewährten Referenzmenge zugunsten der Landesreserve eingezogen würden. Abweichend von der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin aber hinsichtlich des gegen den Beigeladenen bestehenden Rückgewähranspruchs im Umfang von 40.917 kg Anlieferungs-Referenz- menge Rechtsnachfolgerin ihres Vaters in dessen Eigenschaft als Verpächter geworden. Dies folge aus § 10 des Hofübergabevertrages vom 2. Mai 2001, mit dem die Klägerin als weichende Hoferbin mit dem o.g. Rückgewähranspruch habe abgefunden werden sollen. Da die Referenzmenge flächenlos verpachtet gewesen sei, habe der Vater der Klägerin auch den bei Pachtende bestehenden Rückgewähranspruch vom Hof trennen und flächenlos an die Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge abtreten können. Es genüge dabei, dass die Übertragung des Rückgewähranspruchs aus dem laufenden Pachtvertrag lediglich "bei" der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolge, ohne dass der Betrieb selbst auf die Klägerin habe übergehen müssen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Übertragung des Rückgewähranspruchs auf sie Milcherzeugerin gewesen sei. Denn der Vater der Klägerin habe zulässigerweise seine abgabenfreie Milchlieferungsberechtigung aufgrund des Altpachtvertrages bis 2004 an den Beigeladenen verpachtet. Die Anlieferungs-Referenz- menge selbst sei auch nicht vorweg vererbt worden, sondern nur der Rückgewähranspruch aus dem laufenden Vertrag mit dem Beigeladenen. Auch im Zeitpunkt der Rückgewähr der flächenlos verpachteten Referenzmenge am 1. April 2004 habe die Klägerin nicht selbst Milcherzeugerin sein müssen. Es reiche aus, wenn sie die Milcherzeugung nach Rückgewähr der Referenzmenge erst oder wieder aufnehme und damit Milcherzeugerin (wieder) werde oder wenn ihr Ehegatte Milcherzeuger sei. Alternativ könne der Verpächter, der nicht selbst Milcherzeuger sei, unverzüglich nach Ende des Pachtvertrages die Referenzmenge an einen (anderen) Milcherzeuger - durch Veräußerung über die staatliche Verkaufsstelle - übertragen. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann seien am 1. April 2004 Milcherzeuger gewesen. Der Ehemann der Klägerin habe am 1. Juli 2004 den elterlichen Betrieb übernommen und sei erst zu diesem Zeitpunkt Milcherzeuger geworden. Dies genüge allerdings den Anforderungen an eine unverzügliche oder binnen kürzester Frist erfolgende Aufnahme der Milcherzeugung, weil an die Aufnahme der Milcherzeugung in einem Familienbetrieb keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Gleichwohl stehe der Klägerin die fragliche Referenzmenge aber nicht zu, weil der Beigeladene wirksam sein Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Milchabgabenverordnung ausgeübt habe. Die Ausübung des Übernahmerechts sei dem Beigeladenen auch nicht nach § 4 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 15. September 1994 verwehrt. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Verpächterschutz nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Milchabgabenverordnung berufen. Denn sie habe nicht nachgewiesen, dass sie die betreffende Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige. Für den Nachweis des "Benötigens" sei ein substantiiertes Vorbringen erforderlich, das mehr sei als die bloße Behauptung, die Referenzmenge werde für die eigene Milcherzeugung benötigt. In materieller Hinsicht sei davon auszugehen, dass die o.g. Vorschrift § 7 Abs. 4 Satz 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung bzw. der Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 3a Satz 2 MGVO nachgebildet sei. Danach scheide Pächterschutz aus, wenn der Verpächter nachweise, dass er auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen sei. Ein wesentlicher Unterschied liege in diesen Regelungen nicht, weil sich beide Begriffe auf die Milcherzeugung bezögen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne von einem Angewiesensein des Verpächters nur die Rede sein, wenn ohne den Übergang der Referenzmenge ein angemessener Betriebsgewinn nicht zu erzielen wäre. Sei der Betriebsgewinn unterdurchschnittlich, so genüge es, um den Pächterschutz entfallen zu lassen, wenn keine ausreichende Lebensgrundlage mehr zu erzielen sei oder wenn eine Möglichkeit zu ausreichender Kapitalbildung nicht bestehe. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen der Klägerin nicht, denn sie habe der Übernahme der Referenzmenge durch den Beigeladenen lediglich widersprochen, ohne die von ihr angekündigte Begründung im Verwaltungsverfahren nachzuholen. Im Rahmen des Widerspruchs habe die Klägerin allein dargelegt, dass ihr Ehemann die Referenzmenge benötige, um angesichts der gesunkenen Milchpreise dauerhaft ausreichende Einnahmen aus der Milcherzeugung zu erzielen, die für den Lebensunterhalt der Familie notwendig seien. Dies stelle nicht den nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Milchabgabenverordnung erforderlichen Nachweis dar. Es seien auch keine betriebswirtschaftlichen Daten vorgelegt worden, die ein Angewiesensein der Klägerin hätten belegen können.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zunächst zutreffend angenommen, dass die streitige Referenzmenge von 40.917 kg grundsätzlich nach Pachtende auf sie habe übertragen werden können. Denn nach den Bestimmungen der Zusatzabgabenverordnung bzw. der Milchabgabenverordnung sei es möglich, den Rückübertragungsanspruch bzgl. der verpachteten Referenzmenge im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge auf sie zu übertragen. Dies werde auch durch die am 1. April 2007 in Kraft getretene Neufassung der Milchabgabenverordnung klargestellt. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung werde das Verbot der Änderung bestehender Pachtverträge zusätzlich zu den bisherigen Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung durchbrochen. Die Verpächterstellung bzgl. der an den Beigeladenen verpachteten Referenzmenge habe somit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihrem Vater auf sie übertragen werden können. Richtig sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Übertragung der Referenzmenge auf ihren Ehemann mit Wirkung vom 1. Juli 2004 ausreiche, um die Voraussetzungen einer Übertragung an einen Milcherzeuger in kürzester Zeit zu erfüllen. Zwar habe ihr Ehemann den elterlichen Betrieb erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zum 1. Juli 2004 übernehmen können; dies sei aber von Anfang an so geplant gewesen und sei dem Beigeladenen auch mehrere Jahre vor Ende der Pachtzeit mitgeteilt worden. Die Gefahr, dass die Milchquote lediglich habe kapitalisiert werden sollen, habe niemals bestanden. Unzutreffend sei allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Begriff des "Benötigens" in § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Milchabgabenverordnung nicht anders auszulegen sei als der Begriff des "Angewiesenseins" in § 7 Abs. 4 Satz 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung. Bereits der Wortlaut lege dies nicht nahe. Im Übrigen betreffe die letztgenannte Vorschrift Altpachtverträge, die vor 1984 geschlossen worden seien. In diesen Fällen hätten die Pächter nicht wissen können, dass die Menge Milch, die sie erzeugen und abliefern könnten, ohne Abgaben zahlen zu müssen, von der Größe der bewirtschafteten Flächen abhänge und sich bei der Abgabe von Flächen entsprechend vermindere. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Pächterschutzregelung des § 7 Abs. 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung gerechtfertigt. Der vorliegende Fall betreffe aber einen Pachtvertrag, der lange nach der Einführung der Milchquotenregelung abgeschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages habe der Beigeladene davon ausgehen müssen, dass er am Ende der Pachtzeit die gesamte Referenzmenge zurückgeben müsse. Das Übernahmerecht nach § 12 Abs. 3 der Milchabgabenverordnung habe es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Dieses stelle eine erhebliche Einschränkung der Rechte des Verpächters dar, die allenfalls dadurch gerechtfertigt werden könne, dass Referenzmengen nicht durch "Nicht-Erzeuger" kapitalisiert werden, sondern der Milcherzeugung dienen sollten. Nichts anderes habe sie beabsichtigt, als sie die Referenzmenge umgehend auf ihren Ehemann übertragen habe. Unter diesen Voraussetzungen sei es nicht erforderlich, dass der Betrieb ihres Ehemannes einen unterdurchschnittlichen Gewinn abwerfe und ohne die verpachtete Referenzmenge keine ausreichende Lebensgrundlage biete.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu 1. zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den von der Klägerin angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2004 für rechtmäßig, macht aber geltend, die Klägerin sei - anders als das Verwaltungsgericht und die Klägerin meinten - nicht Rechtsnachfolgerin ihres Vaters in dessen Eigenschaft als Verpächter des mit dem Beigeladenen geschlossenen Pachtvertrages geworden. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung vom 2. Mai 2001 zwischen der Klägerin und ihrem Vater über die Übertragung der Referenzmenge auf die Klägerin sei die Zusatzabgabenverordnung, die für die streitige Vereinbarung allerdings keine Rechtsgrundlage biete. Eine flächenungebundene Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge könne im vorliegenden Falle nur im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt sein, die aber nicht vorliege. Eine ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen einer flächenungebundenen Übertragung finde sich in der Zusatzabgabenverordnung im Übrigen nicht. Vor In-Kraft-Treten der Zusatzabgabenverordnung habe sich die Wirksamkeit einer flächenlosen Referenzmengen-Übertragung nach § 7 Abs. 2a der Milch-Garantiemengen-Verordnung gerichtet. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Abtretung der Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter aus der befristeten Überlassung der Anlieferungs-Referenzmenge, insbesondere seines Anspruchs auf Rückgewähr, an einen Dritten unwirksam. Eine Übertragung sei nur wirksam, wenn sie nach den Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung erfolge, denn danach seien die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Übertragung von Referenzmengen umfassend und abschließend geregelt. Eine flächenlos nach § 7 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 i.V.m. S. 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung pachtweise einem Milcherzeuger übertragene Referenzmenge habe seinerzeit auch nur in derselben Weise auf einen anderen Milcherzeuger übertragen werden können. § 7 Abs. 2a der Milch-Garantiemengen-Verordnung sehe die flächenlose Übertragung aktuell verpachteter Referenzmengen durch den Verpächter nicht vor. Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze seien auch auf den hier zu beurteilenden Fall einer Referenzmengen-Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter der Geltung der Zusatzabgabenverordnung anzuwenden. Die Zusatzabgabenverordnung sehe ebenso wie die Milch-Garantiemengen-Verordnung die flächenlose Übertragung aktuell verpachteter Referenzmengen durch den Verpächter nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nach der Zusatzabgabenverordnung Anlieferungs-Referenzmengen flächenungebunden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen könnten, lägen diese Voraussetzungen hier aber nicht vor. Denn durch den hier in Rede stehenden Vertrag vom 2. Mai 2001 sei der Klägerin die Referenzmenge nicht als zukünftiger Erbin übertragen worden. Die Klägerin habe die Referenzmenge lediglich als Abfindung erhalten. Dafür spreche, dass der Bruder der Klägerin als Hofübernehmer der älteren Schwester der Klägerin versprochen habe, als Gleichstellung für die Milchquotenübertragung eine Barabfindung zu zahlen. Zudem habe die Klägerin bezüglich des übertragenen Hofvermögens auf die Geltendmachung von Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen verzichtet und erklärt, dass sie bereits anderweitig durch Vermögenszuwendungen von Seiten ihrer Eltern entschädigt worden sei. Nähme man aber mit dem Verwaltungsgericht an, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin ihres Vaters geworden sei, so habe sie an sich alle Voraussetzungen erfüllt, um die Referenzmenge wirksam an ihren Ehemann zu übertragen. Denn sie habe innerhalb einer noch tolerierbaren Zeitspanne zwischen der Beendigung des Pachtvertrages und der Übertragung der Referenzmenge an einen anderen Milcherzeuger die streitige Referenzmenge übertragen. Allerdings habe der Beigeladene wirksam sein Übernahmerecht geltend gemacht und die Klägerin habe nicht rechtzeitig nachgewiesen, dass sie mit ihrem Ehemann eine Vereinbarung über die Übertragung der Referenzmenge getroffen und dass dieser die Milcherzeugung aufgenommen habe. Denn erst am 5. Juli 2004 habe sie erklärt, ihr Ehemann werde im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 den Hof seiner Eltern übernehmen und damit Milcherzeuger werden. Dieser Nachweis sei aber verspätet, weil dieser im Zeitpunkt der Beendigung eines Pachtvertrages im Sinne des § 12 Abs. 2 der Zusatzabgabenverordnung oder jedenfalls in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang dazu zu führen sei. Dieses Erfordernis ergebe sich daraus, dass der Pächter die Übernahme der fraglichen Referenzmenge gegenüber dem Verpächter innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des Pachtvertrages erklären müsse und innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts den Übernahmepreis an den Verpächter zu entrichten habe. Diese eng vorgegebenen Fristen machten deutlich, dass der Verordnungsgeber innerhalb einer kurzen Zeitspanne Rechtssicherheit über die Frage habe schaffen wollen, ob die Referenzmenge auf den Verpächter übergehe oder aufgrund des Übernahmerechts beim Pächter verbleibe. Unter diesen Voraussetzungen liefe es den berechtigten Interessen des Pächters zuwider, den Nachweis des "Benötigens" noch zu einem Zeitpunkt erbringen zu können, in dem die Zahlung des Übernahmepreises bereits fällig sei. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, der Begriff des "Benötigens" entspreche dem "Angewiesensein" nach 7 Abs. 4 Satz 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, so entspreche dies nicht der Verwaltungspraxis. Ein "Benötigen" der Referenzmenge für die Milcherzeugung sei immer dann anzunehmen, wenn der Verpächter die fragliche Referenzmenge wegen noch offener Kapazitäten in seinen Stallungen verwenden könne. Hiervon könne in der Regel bei einem Milch erzeugenden Betrieb ausgegangen werden. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Verpächter die Referenzmenge offensichtlich nicht in die betriebliche Disposition einfügen könne, bedürfe es weiterer Darlegung des Verpächters, wozu er die weitere Referenzmenge benötige. Davon sei im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend: Die Klägerin habe gegen seinen Willen während des laufenden Pachtvertrages über eine flächenungebundene Referenzmenge nicht Rechtsnachfolgerin ihres Vaters werden können. Es habe eine gesetzliche Grundlage für eine Übertragung von Referenzmengen zwischen Verwandten in gerader Linie oder Ehegatten ohne gleichzeitige Übertragung eines Betriebes oder Teilen eines Betriebes nicht gegeben. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, indem es festgestellt habe, dass das Übernahmerecht einem Pächter aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen nicht vorenthalten werden dürfe. Zudem habe die Klägerin die streitige Referenzmenge nicht zeitnah ihrem Ehemann übertragen. Die Aufnahme der Milcherzeugung durch den Ehemann der Klägerin sei nach Ende des Pachtvertrages jederzeit möglich gewesen; alle Betriebsmittel seien auf dem Hof vorhanden gewesen. Weiter habe die Klägerin die Aufnahme der Milcherzeugung durch ihren Ehemann nicht rechtzeitig angezeigt. Sie habe erst nach dem 1. Juni 2004 mitgeteilt, dass ihr Ehemann die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige; dies laufe seinen Möglichkeiten, betriebliche Dispositionen zu treffen, zuwider. Zutreffend sei schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Begriff des "Benötigens" nur anhand betriebswirtschaftlicher Daten geprüft werden könne. Dazu habe aber die Klägerin nicht genügend vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sind mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung, dass mit Ablauf des 31. März 2004 von dem Beigeladenen auf sie eine Referenzmenge von 27.414 kg mit einem Referenzfettgehalt von 4,20% übergegangen ist; der Bescheid der Bezirksstelle Braunschweig der Landwirtschaftskammer Hannover vom 5. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 14. Juli 2004 sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Der Entscheidung über die Wirksamkeit des Übergangs der Referenzmenge sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts zugrunde zu legen, die in dem Zeitpunkt galten, in dem die streitige Referenzmenge nach Ablauf des Pachtvertrages mit Ablauf des 31. März 2004 auf die Klägerin hätte übergehen können, hier also der 1. April 2004; denn der Übergang der Referenzmenge wird nicht durch die angefochtene Bescheinigung der zuständigen Behörde bewirkt, sondern erfolgt unabhängig von ihr (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urt. v. 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 -, RdL 2008, 27 mit weiteren Nachweisen). Anzuwenden sind demgemäß die Verordnung (EWG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 S. 123) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. Nr. L 375 S.1) und die Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung) - MilchabgV - vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462).
Die Voraussetzungen für den Übergang der Referenzmenge auf die Klägerin nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MilchabgV sind dem Grunde nach erfüllt. Nach dieser Vorschrift gehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 MilchabgV genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden, soweit die in § 7 Abs. 1 MilchabgV genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden.
Der in Rede stehende Pachtvertrag vom 15. September 1994 über die flächenungebundene Übertragung der Referenzmenge zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beigeladenen ist ein in § 7 Abs. 1 MilchabgV genannter Pachtvertrag, denn er betrifft eine Anlieferungs-Referenzmenge nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), aus einem Pachtvertrag, der vor dem 1. April 2000 geschlossen und mit Ablauf des 31. März 2000 oder später, nämlich am 31. März 2004, beendet worden ist.
Die Klägerin ist auch Verpächterin im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 MilchabgV, auf die nach Ablauf der Pachtzeit die zurück zu gewährende Referenzmenge übergehen konnte. Denn die Klägerin hat durch den Hofübergabevertrag vom 2. Mai 2001 wirksam die Rechtsstellung einer Verpächterin der fraglichen Referenzmenge erlangt. Nach § 10 des Hofübergabevertrages wurde die zu dem Vermögen des Hofes des Vaters der Klägerin gehörende, "zu diesem Zeitpunkt verpachtete Milchquote über 40.917 kg Referenzmenge" mit Zustimmung des Annehmers (Hoferben) auf die Klägerin wirksam übertragen.
Die Wirksamkeit dieser Übertragung bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Übertragung am 2. Mai 2001 geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts. Dies sind die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 603/2001 der Kommission vom 28. März 2001 (ABl. Nr. L 89 S.18) und die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) - ZAV - vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ZAV können Anlieferungs-Referenzmengen vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV flächengebunden nicht übergehen oder übertragen werden; sie können flächenungebunden nicht verkauft oder verpachtet oder durch andere Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen übertragen werden. Nach Satz 2 können Anlieferungs-Referenzmengen flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 des § 7 ZAV sowie der §§ 8 bis 11 ZAV übertragen werden und im Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder vorweggenommenen Erbfolge übergehen oder nach § 12 Abs. 3 ZAV übernommen werden.
Die Voraussetzungen für den hier allein in Betracht kommenden Übergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ZAV liegen zwar in Bezug auf die fragliche Anlieferungs-Referenzmenge im Umfang von 40.917 kg selbst nicht vor. Denn die Anlieferungs-Referenzmenge stand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Hofübergabevertrages vom 2. Mai 2001 nicht dem Vater der Klägerin, dem damaligen Verpächter, sondern dem Beigeladenen zu, der die Anlieferungs-Referenzmenge mit Vertrag vom 15. September 1994 vom Vater der Klägerin gepachtet hatte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hofübergabevertrages am 2. Mai 2001 war dieses Pachtverhältnis zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beigeladenen noch nicht beendet.
Die Klägerin hat jedoch durch den o.g. Hofübergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Rückgewähranspruch erworben, der ihrem Vater aus dem Pachtvertrag vom 15. September 1994 gegen den Beigeladenen zustand und der im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages mit Ablauf des 31. März 2004 fällig wurde. In § 10 des Hofübergabevertrages des Vaters der Klägerin mit den Hoferben ist insoweit ausdrücklich Bezug genommen worden auf das zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Pachtverhältnis zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beigeladenen; die Klägerin als Begünstigte der Regelung im o.g. Hofübergabevertrag hat zudem erklärt, dass ihr der bis zum 31. März 2004 laufende Pachtvertrag mit dem Beigeladenen bekannt sei (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 5 des Hofübergabevertrages). Unter diesen Umständen bezog sich die Einigung der Vertragsparteien im Rahmen des Hofübergabevertrages nicht auf die Anlieferungs-Referenzmenge selbst, sondern lediglich auf den pachtvertraglichen Rückgewähranspruch des Vaters der Klägerin gegen den Beigeladenen.
Der pachtvertragliche Rückgewähranspruch ist grundsätzlich auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Falle der Übertragung eines Hofes auf den Hoferben ein landwirtschaftlicher Hof möglichst geschlossen und zu tragbaren Bedingungen im Erbgang erhalten werden soll (vgl. Faßbender in: Faßbender u.a., Höfeordnung, 2. Aufl. 1991, Einleitung Rdnr. 17) und dass nach Maßgabe der Regelungen des Höferechts die Übertragung des Hofes auf den Hoferben auch die Bestandteile und das Zubehör des Hofes umfasst (vgl. §§ 2 und 3 der Höfeordnung - HöfeO - vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1976), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897). Daraus ist zu schließen, dass die betriebsbezogenen Gegenstände und Rechte, die im Hof zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, beim Übergang des Hofes ebenfalls auf den Hoferben übergehen und nicht beim zukünftigen Erblasser verbleiben sollen. Unter diesen Voraussetzungen gehen auch betriebsbezogene pachtvertragliche Rückgewähransprüche im Falle der vorweggenommenen Erbfolge mit auf den Hoferben über, sind also grundsätzlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch übertragbar (vgl. v. Jeinsen in: Faßbender u.a., Höfeordnung, aaO, § 3 Rdnr. 4).
Der Rückgewähranspruch ist der Klägerin im vorliegenden Falle auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge, der in den Regelungen der Milchabgabenverordnung nicht näher bestimmt wird, findet sich - wie bereits angedeutet - vor allem in den Regelungen des Höferechts. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO kann der Eigentümer den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 30. Januar 1991 - IV ZR 299/89 -, BGHZ 113, 310, 313) , der der Senat folgt, ist die vorweggenommene Erbfolge die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Hofübergabevertrag vom 2. Mai 2001, der unstreitig einen Hof im Sinne der Höfeordnung betrifft, ist ein Übergabevertrag im Sinne der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. § 17 Abs. 1 und 2 HöfeO). Durch ihn überträgt der Vater der Klägerin dem (künftigen) Hoferben, dem Bruder der Klägerin, einen Hof im Sinne der Höfeordnung. An der rechtlichen Qualität des Hofübergabevertrages als Übertragungsakt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nimmt auch die durch § 10 des Vertrages getroffene Regelung teil; sie betrifft die Übertragung des Rückgewähranspruchs in Bezug auf eine verpachtete Referenzmenge und damit eines wesentlichen Vermögensteils auf die Klägerin und dient der Abfindung der Klägerin als sog. weichender Miterbin. Dieser steht als (gesetzlicher) Miterbin, die nicht Hoferbin geworden ist, nach § 12 Abs. 1 HöfeO grundsätzlich vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu. Nach § 12 Abs. 4 HöfeO muss sich der Miterbe aber auf die Abfindung nach § 12 Abs. 1 HöfeO dasjenige anrechnen lassen, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat. Diese Regelung macht deutlich, dass den sog. weichenden Erben, also den Miterben, die nicht Hoferbe geworden sind, nicht das Erbrecht genommen wird. Ihnen kommt mit Blick auf § 4 HöfeO weder ein realer noch ein ideeller Anteil am Hof zu, sondern sie sind nur am Wert des Hofes beteiligt (vgl. Hötzel in: Faßbender u.a., Höfeordnung, aaO, § 12 Rdnr. 4; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 7. Aufl. 1977, § 12 Rdnr. 7). Der ihnen zustehende Anspruch auf Abfindung in Geld und diejenigen Abfindungen, die Gegenstand einer Regelung des Übergabevertrages sein können (vgl. dazu Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, aaO, § 12 Rdnr. 91), sind neben der Übergabe des Hofes selbst Elemente der vorweggenommenen Erbfolge im Rahmen der Höfeordnung, die vor allem zum Ziel hat, landwirtschaftliche Betriebe möglichst geschlossen und zu tragbaren Bedingungen im Erbgang zu erhalten. Dies soll durch den Anfall des Hofes mit allen Bestandteilen und allem Zubehör an nur einen Erben erreicht werden, der durch die Regelung der Abfindung der sog. weichenden Erben flankiert wird (vgl. Faßbender in: Faßbender u.a., Höfeordnung, aaO, Einleitung Rdnr. 17). Unter diesen Voraussetzungen ist die durch § 10 des Hofübergabevertrages zwischen dem Vater der Klägerin und den Erben getroffene Regelung die Übertragung eines Rückgewähranspruchs hinsichtlich einer Anlieferungs-Referenzmenge aus einem Pachtverhältnis im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Der Einwand der Beklagten, dass eine Übertragung einer Referenzmenge nur im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes möglich sei, wie sich aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) ergebe, greift nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass nach Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb der genannten Verordnung in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZAV die Wörter "und im Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder vorweggenommenen Erbfolge" durch die Wörter "oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" ersetzt worden sind. Nach der Begründung des Verordnungsgebers kann danach eine Referenzmenge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nur im Zusammenhang mit der Übergabe des Milcherzeugungs-Betriebs auf den in Aussicht genommenen Erben übergehen (Bundesrats-Drs. 816/03, S. 8). Daraus ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten zu schließen, dass eine flächenlose Übertragung einer zu einem Milcherzeugungsbetrieb gehörenden Referenzmenge von einem zukünftigen Erblasser auf einen Erben ohne einen Übergang des Hofes an diesen vor der o.g. Änderung der gesetzlichen Regelungen zulässig gewesen ist (siehe hier auch Netzer, AgrarR 2001, S. 136).
Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20. März 2003 (BVerwG 3 C 10.02 -, BVerwGE 118, 70 = RdL 2003, 268) dargelegt, dass die Bestimmungen des § 7 Abs. 2a MGV, die die (flächenlose) Übertragung von Referenzmengen regeln, nur solche Referenzmengen betreffen, die vom Erwerber auch aktuell genutzt, das heißt beliefert werden können, da anders der bezweckte Strukturwandel in der Milcherzeugung nicht hätte erreicht und der Referenzmengenübergang von den beteiligten Molkereien nicht hätte "berücksichtigt" (§ 9 Abs. 3 MGV) werden können. § 7 Abs. 2a MGV sehe danach eine flächenlose Übertragung aktuell verpachteter Referenzmengen durch den Verpächter nicht vor. Es folge daraus aber nicht, dass insoweit eine anderweitige - also zum Beispiel privatrechtliche - Übertragungsmöglichkeit bestanden hätte; vielmehr habe im Gegenteil eine flächenlos verpachtete Referenzmenge während der Pachtzeit durch den bisherigen Verpächter nicht anderweitig flächenlos auf einen Dritten übertragen werden können. Dem daraus von der Beklagten gezogenen Schluss, damit sei auch im vorliegenden Falle die Übertragung einer flächenlos verpachteten Referenzmenge durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Verpächter und einem Dritten ausgeschlossen, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen sei, folgt der Senat nicht. Denn die Beklagte übersieht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 MilchabgV gerade die Möglichkeit eröffnet, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Rahmen eines Übergabevertrages zur Abfindung weichender Erben Anlieferungs-Referenzmengen bzw. den pachtrechtlichen Rückgewähranspruch flächenungebunden zu übertragen. Allein im Wege anderer privatrechtlicher Vereinbarung können über § 7 Abs. 1 Satz 2 MilchabgV hinaus Referenzmengen nicht übertragen werden.
Die Klägerin erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen für eine Übertragung der hier streitigen Anlieferungs-Referenzmenge auf sie.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 MilchabgV muss der Verpächter die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz MilchabgV erfüllen oder die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MilchabgV übergehende Anlieferungs-Referenzmenge unverzüglich nach Ende des Pachtvertrages übertragen, wenn die Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der zuständigen Landesstelle in die Reserve des Landes eingezogen werden soll. Nach § 7 Abs. 2a MilchabgV kann ein unmittelbarer Übergang von Anlieferungs-Referenzmenge zwischen Verwandten in gerader Linie oder Ehegatten schriftlich vereinbart werden. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, weil sie durch schriftliche Vereinbarung vom 1. Juli 2004 (Bl. 11 der Beiakte B) mit ihrem Ehemann an diesen die hier streitige Referenzmenge übertragen hat.
Der Ehemann der Klägerin erfüllt nach folgenden Maßgaben auch die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 MilchabgV. Danach kann Übernehmer von Anlieferungs-Referenzmengen u.a. nach § 7 Abs. 2a MilchabgV nur sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines Milcherzeugers ist. Der Ehemann der Klägerin ist durch die Übergabe des elterlichen milcherzeugenden Betriebs an ihn mit Hofübergabevertrag vom 21. Juli 2004 mit Wirkung vom 1. Juli 2004 Milcherzeuger geworden und erfüllt damit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die o.g. gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Übertragung der streitigen Referenzmenge von der Klägerin auf ihren Ehemann zum 1. Juli 2004 genügt auch den Anforderungen, die an einen Verpächter zu stellen sind, der nach Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages eine Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge erstrebt, obwohl er - wie die Klägerin - nicht selbst Erzeuger im Sinne des Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 ist. Danach hat der Verpächter die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne der genannten Vorschrift, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt. Für die Zuteilung der Referenzmengen an einen Verpächter gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 reicht es aus, dass dieser im vorgenannten Zeitpunkt nachweist, dass er konkrete Vorbereitungen dafür trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 auszuüben (vgl. EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002 - C-401/99 -, AgrarR 2002, 283, s.a. Urt. v. 7. Juni 2007 - C-278/06 -, AgrarR 2008, 143) oder er in dem maßgeblichen Zeitpunkt konkrete Vorbereitungen dafür trifft, die Referenzmenge in kürzester Zeit wiederum an einen Milcherzeuger zu übertragen, sofern diese Vorbereitungen alsbald zu einer Übertragung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 2004 - BVerwG 3 C 30.03 -, RdL 2005, 53 für eine Weiterverpachtung nach mehr als vier Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses; VG Köln, Urt. v. 1. September 2005 - 13 K 5671/04 -, [...], und dem nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. September 2006 - 20 A 4136/05 -, AgrarR 2007, 302).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar erst am 1. Juli 2004 und damit drei Monate nach Ende der Pachtzeit die streitige Referenzmenge durch schriftliche Vereinbarung auf ihren Ehemann übertragen. Dies entspricht aber - auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 - den o.g. Anforderungen, weil bereits aus dem Hofübergabevertrag vom 2. Mai 2001 zwischen dem Vater der Klägerin und dessen Sohn deutlich wird, dass die der Klägerin übertragene Referenzmenge zukünftig durch den Milch erzeugenden Betrieb ihres Ehemanns genutzt werden sollte. Daraus ergibt sich die Absicht der Klägerin, die Referenzmenge alsbald nach Ende des Pachtverhältnisses einem Milcherzeuger zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat die streitige Referenzmenge auch zum frühstmöglichen Zeitpunkt auf ihren Ehemann übertragen, der mit Wirkung zum 1. Juli 2004 den elterlichen Hof übernommen und ab August 2004 Milch an die I. eG geliefert hat (Bl. 61 der Gerichtsakte). Dieser Geschehensablauf zeigt, dass die Klägerin bereits in der davor liegenden Zeit Vorbereitungen für eine Übertragung in kürzester Zeit getroffen hat. Das Ergebnis ist auch mit der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vereinbar. Danach ist es Sinn und Zweck der hier anzuwendenden Regelung, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat, zu verhindern, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern nur dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwerts rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, aaO). Eine solche Gefahr bestand im vorliegenden Fall aber nicht. Denn bereits aus dem Hofübergabevertrag vom 2. Mai 2001 ergibt sich, dass die Referenzmenge nicht kapitalisiert, sondern dem Ehemann der Klägerin, einem zukünftigen Hoferben, übertragen werden sollte, der bereits mithelfender Familienangehöriger auf dem elterlichen Hof war.
Der Übergang der fraglichen Referenzmenge auf die Klägerin als Verpächterin ist auch nicht durch das grundsätzlich bestehende Übernahmerecht des Beigeladenen ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der streitigen Referenzmenge durch den Beigeladenen bestanden zwar nach der auf der Ermächtigung durch § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktordnung - MOG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), geändert durch Art. 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und auf Art. 8 Buchst. f VO (EG) Nr. 1788/2003 beruhenden Regelung in § 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 MilchabgV dem Grunde nach. Es bestand grundsätzlich ein Recht des Beigeladenen auf Übernahme der Referenzmenge, das dieser auch ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Der Beigeladene war übernahmeberechtigt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 MilchabgV, denn die Voraussetzungen von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift lagen vor: Es handelt sich bei der schriftlichen Vereinbarung vom 15. September 1994 des Vaters der Klägerin mit dem Beigeladenen um einen Pachtvertrag, der die befristete Übertragung einer Referenzmenge ohne Übergang der entsprechenden Fläche nach § 7 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 MGV betrifft, vor dem 1. April 2000 geschlossen und mit Ablauf des 31. März 2002 oder später beendet wurde. Auch der Anforderung des § 7 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 MilchabgV ist genügt, weil der Beigeladene Milcherzeuger im Sinne dieser Bestimmung ist.
Der Beigeladenen hatte sein Übernahmerecht rechtzeitig sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber deren Vater jeweils mit Schreiben vom 14. April 2004 (Bl. 14 und 15 der Beiakte A) ausgeübt und zur Wirksamkeit seines Übernahmerechts gemäß § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 MilchabgV nachgewiesen, dass er innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts mindestens einen Betrag von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises des auf den 31. März 2004 folgenden Übertragungstermins auf das ihm vom Vater der Klägerin genannte Konto - der Klägerin - gezahlt hat.
Ob das Übernahmerecht des Beigeladenen möglicherweise nach § 4 Abs. 3 des Pachtvertrages zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beigeladenen ausgeschlossen gewesen war, kann der Senat offenlassen. Denn das Übernahmerecht des Beigeladenen gilt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV nicht, weil der Ehemann der Klägerin nachgewiesen hat, dass er die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt.
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV gilt das Übernahmerecht des Pächters nach § 12 Abs. 3 MilchabgV nicht, wenn der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 MilchabgV oder die in § 7 Abs. 2a MilchabgV genannten Personen nachweisen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milchproduktion benötigen.
Der Ehemann der Klägerin gehört als Ehegatte zu den in § 7 Abs. 2a MilchabgV genannten Personen, mit denen ein unmittelbarer Übergang von Anlieferungs-Referenzmenge schriftlich vereinbart werden kann. Er hat auch nachgewiesen, dass er die streitige Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milchproduktion benötigt.
Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung den Begriff des "Benötigens" anhand der Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 MGV bestimmt hat, die den Pächterschutz dann entfallen ließ, wenn der Verpächter nachwies, dass er auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen war, folgt der Senat dem nicht. Nach der zu § 7 Abs. 4 Satz 4 MGV ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzte ein Angewiesensein voraus, dass ohne die sonst beim Pächter verbleibende Referenzmenge der vom Verpächter bei Weiterverwendung der Referenzmenge zur Milcherzeugung zu erzielende reale Betriebsgewinn hinter dem durchschnittlichen Gewinn aller in dem Bundesland ansässigen Vollerwerbsbetriebe mit vergleichbarer Betriebsform zurückblieb und dass ohne den Referenzmengenübergang entweder der erzielte Gewinn als Lebensgrundlage des Landwirts unter Berücksichtigung seiner Familienverhältnisse nicht ausreichte oder im Betrieb kein Eigenkapital im betriebswirtschaftlich notwendigen Umfang gebildet werden könnte (BVerwG, Urt. v. 29. September 1994 - BVerwG 3 C 11.92 -, RdL 1995, 105; Urt. v. 24. November 1994 - BVerwG 3 C 25.93 -, RdL 1995, 214).
Diesem Ansatz folgt der Senat nicht, denn der Verordnungsgeber hat durch die Verwendung des Begriffs "benötigen" eine andere, nämlich abgeschwächte Formulierung gewählt, um die "Erforderlichkeit" der Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung der in § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV genannten Personen zu bezeichnen. Unter "benötigen" wird im Allgemeinen verstanden, dass die betreffende Person eine Sache "braucht" im Gegensatz zum "Angewiesensein", das eine Unentbehrlichkeit oder Unabdingbarkeit beinhaltet. Unter diesen Umständen benötigt der Verpächter die betreffende Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung, wenn er sie wegen noch offener (Stall-)Kapazitäten in seinem Betrieb verwenden kann und sie zur Finanzierung von Investitionen nutzen will (vgl. VG Stade, Urt. v. 20. Juni 2002 - 6 A 117/01 -, [...]; VG Münster, Urt. v. 24. November 2003 - 9 K 2625/01 -, [...]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat insoweit selbst darauf hingewiesen, dass sich die hier in Rede stehende Referenzmenge von 40.917 kg, die der abgabenfreien Anlieferung einer Jahresmilchleistung von 4 bis 6 Milchkühen entspreche, bei einer dem Ehemann der Klägerin zur Verfügung stehenden Referenzmenge von ca. 372.000 kg in die betrieblichen Dispositionen einfügen lasse und dass insoweit noch offene Stallkapazitäten vorhanden seien. Dem ist auch der Beigeladene nicht entgegengetreten. Zudem ist nach der Übernahme des elterlichen Hofes zum 1. Juli 2004 davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin die hier fragliche Referenzmenge zum Erhalt und gegebenenfalls zum Ausbau des Betriebes nutzen wollte, um dessen weiteren Bestand zu sichern. Dies hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
Die Berufung der Klägerin auf § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie - wie die Beklagte geltend macht - den Nachweis darüber, dass ihr Ehemann die Referenzmenge für die Milcherzeugung benötigt, zu spät erbracht haben könnte. Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, der Nachweis nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV sei im Zeitpunkt der Beendigung eines Pachtverhältnisses oder jedenfalls in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang dazu zu führen. Grund dafür sei, dass der Pächter die Übernahme der Referenzmenge gegenüber dem Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages erklären und 14 Tage nach Ausübung des Übernahmerechts den Übernahmepreis entrichten müsse. Der Pächter müsse daher frühzeitig, gegebenenfalls durch Aufnahme eines Bankkredits dafür sorgen, den Übernahmepreis zahlen zu können. Durch die kurzen, gesetzlich angeordneten Fristen habe der Gesetzgeber Rechtssicherheit darüber schaffen wollen, ob die Referenzmenge auf den Verpächter übergehe oder beim Pächter verbleibe. Es sei deshalb verspätet, wenn der Verpächter den vorgeschriebenen Nachweis nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV zu einem Zeitpunkt erbringe, in dem der Übernahmepreis bereits fällig sei.
Der Senat braucht nicht abschließend zu klären, in welchen Fällen der o.g. Nachweis des Benötigens der Referenzmenge durch den Verpächter möglicherweise verspätet geführt wird. Im vorliegenden Verfahren liegt verspäteter Nachweis jedenfalls nicht vor. Denn die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 22. April 2004 an den Beigeladenen und zur Kenntnis der Bezirksstelle Braunschweig der Landwirtschaftskammer Hannover noch innerhalb der Frist nach § 12 Abs. 3 Satz 3 MilchabgV dem Übernahmerecht des Pächters widersprochen und zudem angekündigt, eine Begründung nachzureichen. Unter diesen Umständen hatte die Bezirksstelle Braunschweig Anlass, die Begründung des "Widerspruchs" der Klägerin gegen die Ausübung des Übernahmerechts des Beigeladenen abzuwarten oder zur Beschleunigung des Verfahrens ihr für die Begründung eine kurze Frist zu setzen. Gleichwohl hat die Bezirksstelle Braunschweig ohne weitere Nachfrage bereits unter dem 5. Mai 2004 dem Beigeladenen die hier streitige Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 MilchabgV erteilt. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer verspäteten Geltendmachung der der Klägerin zustehenden Rechte nicht die Rede sein.
Im Übrigen ist zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber durch die in § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 MilchabgV bestimmten Fristen auf eine zügige Klärung des Verbleibs der Referenzmenge hinwirken wollte. Allerdings beinhalten die genannten Bestimmungen aber keine Ausschlussfristen, die dem Verpächter den Nachweis des Benötigens nach Ablauf der genannten Fristen verwehren. Für eine solche Folge hätte es einer klaren gesetzlichen Bestimmung bedurft, weil der Übergang der Referenzmenge auf den Verpächter durch eine derartige Regelung erheblich eingeschränkt wäre.
Der Umfang der auf die Klägerin als Verpächterin im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2004 übergegangenen Anlieferungs-Referenzmenge bestimmt sich im Weiteren nach § 12 Abs. 4 Satz 2 MilchabgV. Nach dieser Bestimmung erfolgt abweichend von § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV der Abzug nach § 12 Abs. 2 MilchabgV für zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmengen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet waren und die der Pächter für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt; es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 MilchabgV liegen hier vor. Denn die fragliche Anlieferungs-Referenzmenge war - wie oben gezeigt - zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet gewesen. Der Beigeladene benötigte nach dem oben dargelegten Maßstab auch die Referenzmenge, denn der Beigeladene "brauchte" die fragliche Anlieferungs-Referenzmenge zur Fortsetzung seiner Milcherzeugung. Er konnte die Referenzmenge unter Berücksichtigung seiner Stallkapazitäten in seinem Betrieb weiter verwenden, wie die bisherige Milcherzeugung des Beigeladenen belegt, und er wollte sie zur weiteren Aufrechterhaltung seines milcherzeugenden Betriebs nutzen, wie der Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar bekundet hat. Unter diesen Voraussetzungen sind auf die Klägerin nur 67 v.H. der von ihrem Vater an den Beigeladenen verpachteten Referenzmenge, also 27.414 kg Anlieferungs-Referenzmenge, übergegangen.
Es liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 MilchabgV vor, so dass der Abzug nach § 12 Abs. 2 MilchabgV weiterhin gilt. Ein Fall der besonderen Härte verlangt, dass im Falle der Rückgewähr einer Anlieferungs-Referenzmenge der Verpächter, an den die Referenzmenge übergehen soll, durch den nach § 12 Abs. 2 MilchabgV angeordneten Einzug von 33 v.H. der Referenzmenge zugunsten der Landesreserve in seinen betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnissen objektiv erheblich schwerer getroffen wird als andere Verpächter, die ebenfalls der Regelung nach § 12 Abs. 2 MilchabgV unterfallen, so dass das öffentliche Interesse am Einzug zugunsten der Landesreserve hinter die Interessen des Verpächters an einer Rückgewähr der Referenzmenge ohne den o.g. Abzug zurücktreten muss. Insoweit macht die Klägerin geltend, es liege eine besondere Härte für sie im Falle eines Abzugs nach § 12 Abs. 2 MilchabgV deswegen vor, weil ein solcher Abzug die im Hofübergabevertrag vom 2. Mai 2001 zwischen ihrem Vater und den Erben zu ihren Gunsten geregelte Abfindung unterlaufe und zum Teil hinfällig mache. Der von den Vertragsparteien beabsichtigte Zweck der Regelung, ihre Abfindung und die insoweit angestrebte Gleichbehandlung mit ihrer Schwester, die eine Zahlung von 50.000,--DM erhalten habe, werde nicht erreicht. Dieses Vorbringen begründet eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 MilchabgV nicht. Denn die teilweise Verfehlung eines durch einen privatrechtlichen Übergabevertrag verfolgten Zwecks, die Abfindung einer weichenden Erbin durch die Übertragung des Rückgewähranspruchs bezüglich einer verpachteten Anlieferungs-Referenzmenge zu regeln, trifft angesichts der seit dem 1. April 2000 bestehenden Regelung des § 12 MilchabgV die Klägerin nicht härter als andere Verpächter in ähnlicher Lage.
Soweit die Klägerin im Übrigen verfassungsrechtliche Einwände gegen die Wirksamkeit der Milchabgabenverordnung und insbesondere die Bestimmung des § 12 Abs. 2 MilchabgV geltend macht, verweist der Senat auf die Gründe seines den Beteiligten bekannten Urteils vom 19. Februar 2008 - 10 LC 83/04 -. Der Senat hat in dieser Entscheidung die in jenem Verfahren erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt. Daran hält der Senat fest.