Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.03.2008, Az.: 12 ME 414/07
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Erreichen des Grenzwerts von 18 Punkten im Verkehrszentralregister; Anforderungen an eine behördliche Verwarnpflicht bei Erreichen des Punktegrenzwerts "von oben" etwa durch Tilgung von Bußgeldentscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.03.2008
- Aktenzeichen
- 12 ME 414/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 12975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:0320.12ME414.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - AZ: 1 B 339/07
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 StVG
- § 4 Abs. 5 StVG
- § 4 Abs. 7 S. 2 StVG
Fundstellen
- VRR 2008, 163 (red. Leitsatz)
- ZAP EN-Nr. 706/2008
Amtlicher Leitsatz
Ein Verkehrsteilnehmer ist grundsätzlich nochmals zu verwarnen, wenn sein Punktestand erneut den Grenzwert erreicht. Eine einmalige Verwarnung in der Vergangenheit bei Erreichen des Grenzwertes genügt nicht. Eine Verwarnpflicht besteht jedoch nicht, wenn der Grenzwert nicht "von unten", sondern wenn er "von oben" erreicht wird. Letzteres kann z.B. durch Tilgung von Bußgeldentscheidungen geschehen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2007 abgelehnt hat, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers für rechtmäßig erachtet, weil dieser im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung einen Punktestand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht habe. Aufgrund des erreichten Punktestandes sei er bindend als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und die Fahrerlaubnis sei ihm zwingend zu entziehen gewesen. Das Verwaltungsgericht ist dabei von folgenden eintragungspflichtigen Verkehrsverstößen des Antragstellers sowie deren rechtskräftigen Ahndungen und gegebenenfalls Tilgungen ausgegangen:
Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 07.09.2001
Verwarnung und Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 30.08.2004 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG)
29.11.2004 | 04.01.2005 | 3 |
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Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung bei erneuter Zuwiderhandlung nach Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Satz 3 StVG)
11.10.2005 | 06.12.2005 | 3 | |
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28.03.2007 | 17.05.2007 | 3 | |
09.07.2007 | 14.09.2007 | 3 |
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 24. Oktober 2007 habe sich ein berücksichtigungsfähiger Punktestand von 18 (26 Punkte abzüglich 8 getilgter Punkte) ergeben. Dieser Punktestand sei auch nicht gemäß § 4 Abs. 5 StVG zu reduzieren, weil gegenüber dem Antragsteller eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG notwendige Maßnahme unterblieben wäre. Am 1. Oktober 2004 sei der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Punktestand von 15 Punkten zwar auf 12 Punkte zu reduzieren gewesen, da für die Ordnungswidrigkeit vom 3. August 1999 die fünfjährige Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG (a.F.) abgelaufen gewesen sei. Durch die Tilgung sei der Antragsteller mit seinem Punktestand somit in den Bereich zwischen 8 und 13 Punkten gefallen, so dass sich im wörtlichen Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG 8, aber nicht mehr als 13 Punkte ergeben hätten. Dies heiße aber nicht, dass bereits die Maßnahme nach dieser Vorschrift erforderlich geworden wäre und für den Fall, dass die Fahrerlaubnisbehörde sie nicht ergreife, der Punktestand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte zu reduzieren gewesen wäre. Denn die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG seien nur dann (erneut) zu ergreifen, wenn der Betroffene die Grenze von 8 und 14 Punkten "von unten" erreiche und überschreite. Ein durch Tilgung oder sonstigen Punkteabbau "von oben" verursachtes Hineinfallen in diesen Bereich löse die Verpflichtung der Behörde, das Punktsystem anzuwenden, hingegen nicht aus. Der Antragsgegner habe sich im Hinblick auf die in § 4 Abs. 3 und Abs. 5 StVG getroffenen Regelungen völlig korrekt verhalten.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in den Gründen des angegriffenen Beschlusses sei nicht berücksichtigt worden, dass er nach dem Verkehrsverstoß vom 11. Oktober 2005 einen Stand von 18 Punkten erreicht habe. Bis zu dem weiteren Verstoß vom 28. März 2007 seien jedoch fünf Punkte (am 23.1., 29.5. und 25.7.2006) zu löschen gewesen, so dass er zwischenzeitlich wieder auf 13 Punkte zurückgefallen sei. Nachdem durch den Verstoß vom 28. März 2007 wieder 3 Punkte aufgebaut worden seien, sei es erforderlich gewesen, ihn erneut zu verwarnen. Dies sei nicht geschehen.
Auf der Grundlage dieses Vortrags, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach keinen Bestand haben wird. Deshalb überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheides gegenüber dem gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes angeordneten öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zu entziehen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben, so dass er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Antragsgegner hatte der Antragsteller den danach erforderlichen Stand von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister aller Voraussicht nach nicht erreicht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es für die Erfassung nach dem Punktsystem des § 4 StVG maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung, sondern auf die Rechtskraft der zugrunde liegenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen ankommt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss v. 30.1.2008 - 12 ME 399/07 -; vgl. auch Ziegert, zfs 2007, 602, 609).
Wegen der Verkehrsverstöße vom 3. August 1999, 2. November 2000, 15. Februar 2001 und 3. April 2001 hatten sich für den Antragsteller zunächst 8 Punkte ergeben, so dass die seinerzeit zuständige Landeshauptstadt D. ihn mit Verfügung vom 7. September 2001 zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG schriftlich verwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinwies. Durch weitere Verkehrsverstöße vom 13. April 2002, 18. Dezember 2002, 3. Februar 2003, 18. August 2003 und 22. Mai 2004 erhöhte sich der Punktestand auf 15. Die Landeshauptstadt D. ordnete daraufhin gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. August 2004 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, wies ihn auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hin und unterrichtete ihn darüber, dass ihm bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Nachdem sich die Punktezahl wegen Tilgung der Bußgeldentscheidung zu dem Verstoß vom 3. August 1999 auf 12 reduziert hatte und dann aufgrund des Verstoßes vom 29. November 2004 wieder auf 15 anstieg, ergriff die Landeshauptstadt D. mit Verfügung vom 3. Februar 2005 die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG - zu Recht - erneut mit der Maßgabe, dass anstelle der Anordnung eines Aufbauseminars gegenüber dem Antragsteller eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Durch den Verkehrsverstoß vom 11. Oktober 2005 erhöhte sich der Punktestand zwischenzeitlich auf 18, so dass die Voraussetzungen für die - seinerzeit nicht verfügte - Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorlagen. Durch Tilgung der Bußgeldentscheidungen zu den Verstößen vom 2. November 2000, 15. Februar 2001 und 3. April 2001 reduzierte sich der Punktestand anschließend auf 13 und erhöhte sich durch die Zuwiderhandlung vom 28. März 2007 um 3 Punkte sowie den Verstoß vom 9. Juli 2007 nochmals um 3 Punkte, so dass sich für den Antragsteller 19 Punkte ergaben. Da der Antragsteller nach dem erneuten Ansteigen seines Punktestandes von 13 auf 16 nicht nochmals gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden war, führte das Überschreiten von 18 Punkten durch den Verstoß vom 9. Juli 2007 jedoch dazu, dass sich der Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 reduzierte.
Die erneute Verwarnung des Antragstellers im Anschluss an den Verstoß vom 28. März 2007 war nicht entbehrlich, denn die Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG sind nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Ergeben sich die Punktestände der jeweiligen Eingriffsstufen zum wiederholten Mal, sind die Maßnahmen jeweils auch erneut zu ergreifen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss v. 11.11.2003 - 2 EO 682/03 -, VRS 106, 315; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl.v. 9.2.2007 - 16 B 2174/06 -, NJW 2007, 1768; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 4 StVG Rdnr. 13, Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 4 StVG Rdnr. 4b; Haus, zfs 2003, 523). Der Ungeeignetheitsvermutung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der unter Anwendung des Maßnahmenkatalogs durch wiederholte Verkehrsauffälligkeiten 18 oder mehr Punkte erreicht, fahreignungsausschließende Mängel aufweist. Bei ihm kann davon ausgegangen werden, dass er die Angebote und Hilfestellungen nach dem Maßnahmenkatalog nicht oder nicht hinreichend dazu genutzt hat, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern, und dass seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen würde (vgl. amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, Vkbl 1998 S. 774). Die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erfüllt dabei (auch) eine Warnfunktion. Dem Fahrerlaubnisinhaber soll eindringlich vor Augen geführt werden, dass eine weitere Erhöhung seines Punktestandes auf 18 oder mehr Punkte die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Folge hat. Der Zweck dieser Maßnahme entfällt nicht dadurch, dass sie gegenüber dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit schon einmal - oder auch wiederholt - zu ergreifen war. Auch bei einem wiederholten "Sich-Ergeben" von 14 bis 17 Punkten besteht ein Bedürfnis, dem Fahrerlaubnisinhaber (erneut) zu verdeutlichen, dass er bei einer weiteren Erhöhung seines Punktestandes mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu rechnen hat. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 18. Juli 2003 (- 7 B 10921/03 -, zfs 2003, 522) einen restriktiveren Ansatz verfolgt und auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 5 StVG die Auffassung vertreten hat, bei einem wiederholten Erreichen oder Überschreiten von 14 oder 18 Punkten nach dem Punktsystem des § 4 StVG, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen habe, werde der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers nicht erneut gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG reduziert, erscheint dem beschließenden Senat zweifelhaft, ob dieser Auffassung, die im Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG keine Stütze findet, gefolgt werden kann. Einer weiteren Vertiefung bedarf diese Frage im vorliegenden Verfahren aber nicht. Denn der Antragsteller nimmt für sich nicht eine Reduzierung seines Punktestandes gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG in Anspruch, weil der Antragsgegner infolge der Reduzierung seines Punktestandes auf 13 (aufgrund Tilgung von Bußgeldentscheidungen bis zum 25.7.2006) nicht die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen habe. Er macht zu Recht geltend, nach dem erneuten Erreichen von 15 Punkten habe es einer weiteren Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bedurft. Von einem "Sich-Ergeben" oder "Erreichen" in diesem Sinne kann, worauf ergänzend hinzuweisen ist, dabei nur die Rede sein, wenn die Eingriffsschwelle - erstmalig oder auch wiederholt - "von unten" erreicht wird. Ein Hineinfallen in den Bereich " von oben" würde demgegenüber nicht ausreichen, denn insoweit würde es an einem Anwachsen des Punktestandes, der Voraussetzung für das Ergreifen der vorgesehenen Maßnahme nach dem Punktesystem ist, fehlen (vgl. auch Thüringer OVG, a.a.O.; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 5. Aufl. § 11 Rdnr. 94). Vorliegend war der Punktestand des Antragstellers aufgrund zwischenzeitlicher Tilgung von Bußgeldentscheidungen auf 13 Punkte gefallen, so dass die Ahndung des Verkehrsverstoßes vom 28. März 2007 zu einem (erneuten) Erreichen der Eingriffsstufe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG " von unten" geführt hat.