Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.03.2008, Az.: 8 LA 137/07

Nachträgliche Feststellung eines anfänglichen Ruhens der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.2008
Aktenzeichen
8 LA 137/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 14551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2008:0319.8LA137.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 17.10.2007 - AZ: 5 A 204/06

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen wegen angenommener Berufsunfähigkeit nachträglich das anfängliche Ruhen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschafts- und vereidigten Buchprüfer festgestellt werden kann

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

3

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 u .a. fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten bereits seit dem April 2004 ruhe. Denn der Kläger sei schon damals, d.h. bereits bei Eintritt in das Versorgungswerk "berufsunfähig" im Sinne des § 30 Abs. 1 der maßgebenden Satzung (= WPVS) gewesen. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, da der Kläger zum angeführten Zeitpunkt nicht "berufsunfähig" gewesen sei.

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Es kann dahin stehen, ob dieser Begründung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist. Jedenfalls erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig, so dass die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.).

5

Denn der streitigen Feststellung, dass die Mitgliedschaft des Klägers zugleich mit Eintritt in das Versorgungswerk ruhte, steht der vorhergehende Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2004 entgegen. Dieser Bescheid stellt das Gegenteil fest und ist nicht wirksam aufgehoben worden.

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Der Bescheid vom 2. Juli 2004 enthält keinen ausdrücklich so bezeichneten Entscheidungssatz, sondern verbindet diesen mit der Begründung. Der Inhalt des Bescheides ist demnach durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist dabei der objektive Erklärungsinhalt aus Sicht des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35, Rn. 8). Danach ist mit dem Bescheid vom 2. Juli 2004 festgestellt worden, dass der Kläger beim Beklagten Mitglied mit allen Rechten und Pflichten geworden ist. Ob man diesen Status schlicht als "Mitgliedschaft" oder zusätzlich als eine "aktive" bzw. "vollwertige" bezeichnet, kann dahin stehen. Für ein solches Verständnis spricht schon die Überschrift des Bescheides. Danach handelt es sich um einen "Bescheid über Mitgliedschaft und Beitrag im WPV". Dementsprechend wird eingangs der sich anschließenden Begründung ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger seit dem 20. April 2004 Mitglied geworden ist. Zusätzlich wird er zur Beitragszahlung herangezogen und darauf hingewiesen, dass nach einer Wartezeit von drei Monaten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. Hinterbliebenenversorgung besteht. Abschließend wird das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (vgl. dazu BSG, Urt. v. 7.3.2007 - B 12 R 15/06 R, [...]) bestätigt. Die drei letztgenannten Regelungen setzen jeweils voraus, dass der Kläger beim Beklagten mit allen Rechten und Pflichten Mitglied geworden ist. Nur so konnte er also den Bescheid vom 2. Juli 2004 verstehen. Andernfalls hätte es gemäß § 10 Satz 2 WPVS eines Bescheides mit dem abweichenden Inhalt bedurft, dass der Kläger mit Eintritt in das Versorgungswerk nur formal Mitglied geworden sei, tatsächlich aber alle damit verbundenen Rechte und Pflichten - wegen der nachträglich vom Beklagten angenommenen Berufsunfähigkeit des Klägers - ruhten. So lautet der Bescheid vom 2. Juli 2004 aber gerade nicht. Er enthält hierfür nicht einmal Anhaltspunkte. Schließlich lässt er sich aus den aufgezeigten Gründen auch nicht so verstehen, dass eine Entscheidung über das etwaige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten blieb.

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Hat der Bescheid vom 2. Juli 2004 diesen Inhalt, so muss er zunächst wirksam aufgehoben sein, um davon abweichend feststellen zu können, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten von Beginn an geruht habe. An einer solchen wirksamen Aufhebung mangelt es. Rechtsgrundlage hierfür kann nur § 48 VwVfG des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Dessen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist schon fraglich, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen ein Bescheid über die Begründung der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk überhaupt nach § 48 VwVfG mit Rückwirkung aufgehoben werden kann, andernfalls treten nämlich erhebliche Probleme bei der Rückabwicklung dieses Rechtsverhältnisses und ggf. auch bei der "Wiederbegründung" des davon abhängigen, alternativen Versorgungsschutzes auf, vorliegend also der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. In jedem Falle fehlt es hier aber an der Ausübung des nach § 48 VwVfG erforderlichen Rücknahmeermessens. Der Beklagte hat nämlich beim Erlass seines nachfolgenden Bescheides vom 29. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006 nicht einmal erkannt, dass er zuvor den Bescheid vom 2. Juli 2004 hinsichtlich der aufgezeigten Feststellung der Mitgliedschaft überhaupt aufheben muss. Die Ermessensentscheidung war auch nicht überflüssig, weil - wie der Beklagte geltend macht - der Kläger ja bereits damals von seiner "Berufsunfähigkeit" im Sinne des § 30 Abs. 1 WPVS gewusst habe. Dieser Einwand trifft schon deshalb nicht zu, weil dem Kläger zwar seine psychische Erkrankung, nicht aber ihre rechtlichen Folgen nach der für den Beklagten maßgebenden Satzung bekannt waren. Dass sein damaliger Gesundheitszustand nicht gleichsam zwingend und für jeden erkennbar zur Annahme der "Berufsunfähigkeit" führte, hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eingehend dargelegt. Im Übrigen war dem Beklagten selbst bereits im Juni 2004, d.h. vor Erlass seines Bescheides vom 2. Juli 2004, bekannt, dass der Kläger sich damals stationär im Krankenhaus befand. Dies wurde jedoch nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen oder auch nur zu einer entsprechenden Nachfrage zum Gesundheitszustand des Klägers und zu einer ggf. daraus folgenden "Berufsunfähigkeit" bereits zum Eintrittszeitpunkt genommen. Eine rechtmäßige Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG hätte außerdem - hier fehlende - Ausführungen dazu enthalten müssen, wie sich der Versorgungsschutz des Klägers dann darstellt, d.h. ob er rückwirkend wieder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung wird und welche Vor- und Nachteile sich daraus für ihn ergeben.

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Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 10. Januar 2008 ursprünglich darauf berufen, dass vorliegend die nähere Definition des Begriffs der "Berufsunfähigkeit" im Sinne von § 30 Abs. 1 WPVS besondere rechtliche Schwierigkeiten verursache und sich wegen der Vielzahl der dazu vorliegenden Gutachten zusätzlich die Subsumtion als tatsächlich besonders schwierig erweise. Aus den vorgenannten Gründen kommt es vorliegend aber auf das zutreffende Begriffsverständnis der "Berufsunfähigkeit" im Sinne von § 30 Abs. 1 WPVS gar nicht entscheidungserheblich an. Dies ist aber für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich. Ergänzend beruft der Beklagte sich nunmehr mit Schreiben vom 13. März 2008 auf besondere Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Inhaltes der Bescheide vom 2. Juli 2004 und vom 29. Dezember 2005. Insoweit hat der Beklagte aber schon die Begründungsfrist von zwei Monaten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überschritten. Zudem gehört die Auslegung von Verwaltungsakten zum verwaltungsgerichtlichen "Alltagsgeschäft" und erweist sich auch vorliegend nicht als besonders aufwendig. Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, ändert hieran nichts.

9

Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 VwGO nicht gegeben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten beziehen sich nämlich wiederum auf die Feststellung der "Berufsunfähigkeit" des Klägers im Sinne von § 30 Abs. 1 WPVS. Hierauf kommt es aber - wie für eine Zulassung auch nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 VwGO geboten - nicht entscheidungserheblich an.